The Project Gutenberg eBook, Thibaut und Savigny, Edited by Jacques Stern


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Title: Thibaut und Savigny
       Zum 100jhrigen Gedchtnis des Kampfes um ein einheitliches brgerliches Recht fr Deutschland


Editor: Jacques Stern

Release Date: January 1, 2016  [eBook #50813]

Language: German

Character set encoding: ISO-8859-1


***START OF THE PROJECT GUTENBERG EBOOK THIBAUT UND SAVIGNY***


E-text prepared by Norbert H. Langkau, Heike Leichsenring, and the Online
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Anmerkungen zur Transkription:

      Mit ~ umschlossene Texte sind im Original in einer anderen
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      Im Original sind auch die Abkrzung "Dr." und rmische
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THIBAUT UND SAVIGNY.

Zum 100jhrigen Gedchtnis
des Kampfes um ein einheitliches brgerliches Recht
fr Deutschland.

1814. * 1914.

Die Originalschriften
in ursprnglicher Fassung mit Nachtrgen,
Urteilen der Zeitgenossen und einer Einleitung
herausgegeben

von

~DR.~ JACQUES STERN,
Amtsrichter in Berlin.







Berlin, 1914.
Verlag von Franz Vahlen
~W~ 9, Linkstr. 16.


               Jedes Volk hat seinen Tag in der Geschichte,
               doch der Tag des Deutschen ist die Ernte der ganzen Zeit.

               *Schiller*

                                   (aus einem unvollendeten Gedicht von
                                   Deutscher Gre, 1801).




Vorrede.


Klassische Schriften der Wissenschaft haben zunchst geschichtliche
Bedeutung, indem sie uns die Auffassungen der Vergangenheit kennen
lehren und damit die Keime der Gegenwart aufdecken. Darber hinaus aber
haben sie bleibenden Wert, soweit sie allgemeine, von Zeit und Ort
unabhngige Gedanken enthalten.

Die Streitschrift *Savignys*, des grten deutschen Juristen im
19. Jahrhundert, Vom Beruf unsrer Zeit fr Gesetzgebung und
Rechtswissenschaft, veranlat durch *Thibauts* Schrift ber
die Notwendigkeit eines allgemeinen brgerlichen Rechts fr
Deutschland, gehrt schon wegen ihrer programmatischen Bedeutung
fr die historische Schule zu den klassischen Schriften der
Rechtswissenschaft. Die Kodifikation, die vor 100 Jahren Thibaut
erstrebt und Savigny bekmpft hat, und zwar nicht blo fr *seine*
Zeit, was im Gegensatze zur herrschenden Meinung ber die alte und
bedeutsame Streitfrage *in diesem Buche bewiesen* werden soll, ist um
die Wende des 19. Jahrhunderts durch die Schaffung des Brgerlichen
Gesetzbuchs fr das Deutsche Reich zur Wirklichkeit geworden. Trotzdem
bleibt Savignys Gelegenheitsschrift mit ihrer in der Geschichte
vielleicht einzig dastehenden Wirkung (Jhering zum Gedchtnis
Savignys in den Jahrbchern fr Dogmatik V, 362) eben wegen der
in ihr enthaltenen allgemeinen Gedanken von dauerndem Werte. Aber
auch Thibauts Schrift ist mehr als ein interessantes Dokument der
Zeitgeschichte. Nicht blo als unmittelbare Veranlassung der Arbeit
Savignys wird sie, untrennbar von dieser, fortleben, sondern als
das Beste und Nachhaltigste, was ber den Nutzen einer Kodifikation
geschrieben worden ist.

In den Kmpfen der Gegenwart um die Grundfragen der Rechtswissenschaft
greift man mit Recht immer wieder auf Savignys Programmschrift zurck;
auch an Rckblicken auf Thibauts Abhandlung fehlt es hierbei nicht. Es
ist daher nicht blo ein Akt der Piett, durch den der Juristenstand
sich selber ehrt, wenn er die Erinnerung an seine Fhrer, insbesondere
an den denkwrdigen Streit zwischen Thibaut und Savigny durch die
Verbreitung ihrer eigenen Worte wach erhlt, sondern von unmittelbarem
praktischen Werte, beide Schriften vollstndig im Original zur Hand zu
haben.

Die Jnger der Rechtswissenschaft hren zwar auch heute schon in
den ersten Anfngen ihres Studiums die Namen Savigny und Thibaut
und die Titel ihrer beiden Schriften, zu Gesicht bekommen oder
gar gelesen haben sie aber nur verschwindend wenige unter unseren
heutigen deutschen Juristen. Es ist ein schlechter Trost, da von
dem gleichen Schicksal die brigen klassischen Werke der deutschen
Rechtswissenschaft nicht minder als die des Auslands betroffen werden.
Und doch liegt in ihnen ein Bildungsmittel ersten Ranges fr die
juristische Jugend, dessen Wertschtzung unsere Zeit beinahe verlernt
hat. Der einstige Leiter des Reichsjustizamts und nachmalige preuische
Kultusminister Bosse schildert mit dem Gefhl der Dankbarkeit, wie ihn
im Jahre 1854 kurz nach seinem Eintritt in den praktischen Justizdienst
ein lterer Richter auf Savignys Schrift aufmerksam gemacht und welch
tiefen Eindruck nach Form und Inhalt er von ihr empfangen habe. (Vgl.
Bosse, ber Savignys Schrift Vom Beruf unsrer Zeit fr Gesetzgebung
und Rechtswissenschaft. Im Hinblick auf die Herstellung eines
deutschen brgerlichen Gesetzbuches. Deutsche Revue, 25. Jahrgang
[1900] S. 7 ff.)

Wer dafr eintritt, da der Sinn fr das Groe und Allgemeine nicht
im tglichen Getriebe juristischer Spezialarbeit untergehe, der wird
das beste Mittel zu diesem Ziele in den Schriften der *Klassiker der
Rechtswissenschaft* finden und schon die juristische Jugend auf sie
hinweisen. Aus dem Kreise dieser Werke eignen sich die beiden im
engsten Zusammenhange stehenden und darum hier vereinigten Schriften
Thibauts und Savignys im Kampfe um ein einheitliches brgerliches
Recht fr Deutschland wegen ihres Gegenstandes ganz besonders fr den
Anfnger. Dieser durch die Klarheit der Darstellung und die Schnheit
der Sprache in einen sthetisch wrdigen Rahmen gestellte Gegenstand
gibt ihnen aber auch, was schon einige der ersten Kritiker Thibauts
hervorgehoben haben (Jenaische Allgem. Literatur-Zeitung 1814 Nr. 185;
Wiener Allgem. Literatur-Zeitung 1814 Nr. 98), ein Anrecht auf das
Interesse jedes gebildeten Deutschen. Klingt doch zudem durch diese
Schriften der Ton der echten Vaterlandsliebe, wie sie mit fortreiender
Gewalt in jener groen Zeit zum Durchbruch kam, da Deutschland sich aus
seiner tiefen Erniedrigung erhob.

Besonderer Beachtung wert sind auch die schnen Worte, die Thibaut
dem Verhltnis zwischen Frst und Volk in Deutschland widmet --
noch unter dem frischen Eindruck des Heimgangs Carl Friedrichs,
des um die Entwicklung seines Landes hochverdienten Herrschers,
der Zierde *Badens*. Vornehmlich seiner Frsorge verdankte die
alte Universitt am Neckar nach ihrem Verfalle whrend der letzten
Pflzer-Zeit die Epoche neuen Glanzes trotz einer Zeit des Krieges und
der Unruhe. Von *Heidelberg* ging Thibauts patriotischer Ruf durch
das befreite Deutschland und Heidelberg wurde der Mittelpunkt dieses
wissenschaftlich und kulturgeschichtlich bedeutungsvollen Streites;
hier lie Savigny seine Gegenschrift erscheinen und hier legte Thibaut
in den Heidelbergischen Jahrbchern seine weiteren uerungen in dieser
Frage nieder.

Um die Wirkung auf die Zeitgenossen mglichst rein zu vergegenwrtigen,
sind beide Schriften in erster Ausgabe wortgetreu zum Abdruck gebracht.
Dem gleichen Zwecke, dem besseren Verstndnisse, aber auch zunutze
der juristischen Literaturgeschichte dient die *Wiedergabe wichtiger
Stimmen der Zeit, und zwar in einer bisher noch nicht erreichten
Vollstndigkeit*. Die Zustze der Streitschriften in spteren Ausgaben
sind besonders zusammengestellt.

Noch einem anderen, gerade von Savigny wiederholt und mit Nachdruck
als erstrebenswert bezeichneten Ziele (vgl. System des heutigen
Rmischen Rechts, Vorrede S. XX ff.) bringt uns die Beschftigung mit
den grundlegenden Werken der Rechtswissenschaft nher: der Herstellung
der ursprnglichen und natrlichen Einheit von Theorie und Praxis.
(Vgl. hierzu die Vorrede meiner Einfhrung in die gerichtliche
Praxis, Berlin 1914.) Auch heute noch, wie zu Savignys Zeiten, ja
sogar mehr noch als damals, krankt unser durch die Vernderung der
wirtschaftlichen Verhltnisse, die Fortschritte der Technik und des
Verkehrs, sowie mancherlei sonstige Einflsse in neue Bahnen gelenktes
Rechtsleben an der unnatrlichen Kluft zwischen beiden Richtungen,
die nach seinen Worten die Gefahr in sich birgt, da die Theorie zu
einem leeren Spiel, die Praxis zu einem bloen Handwerk herabsinke.
Jetzt, wo wir im Brgerlichen Gesetzbuch eine feste Grundlage unseres
Privatrechts haben, ist es an der Zeit, der Arbeit am Speziellen
zugunsten der Beschftigung mit dem Grundlegenden, Allgemeinen
eine Schranke zu setzen. Die Zukunft der Rechtsentwicklung und des
Rechtsunterrichts in Deutschland liegt in einer die rechtsschpferische
Kraft von Theorie und Praxis frdernden Verbindung dieser beiden Teile
eines Ganzen.

          Berlin, im Juni 1914.

                                   ~Dr.~ *Jacques Stern*.

  *Bemerkung*: Die in [Anmerkung Transkription: doppelte eckige]
     Klammern gesetzten Zahlen bei den Schriften Thibauts und Savignys
     bedeuten die Seiten der ersten Ausgaben. Die kleinen [Anmerkung
     Transkription: in einfache runde Klammern gesetzten] Zahlen im
     Text der Thibautschen Schrift verweisen auf die Nachtrge (Abt.
     II Nr. 1). Die Noten unter dem Text sind nach den Seiten des
     vorliegenden Abdrucks nummeriert.




Inhaltsverzeichnis.


  *Einleitung.*

  1. Der wissenschaftliche Streit zwischen Thibaut und Savigny und
  seine weitere Entwicklung                                            8

  2. Biographisches                                                   26

  3. Bibliographisches                                                32

  *I. Abteilung.*

  1. *Thibaut*, ber die Notwendigkeit eines allgemeinen
     brgerlichen Rechts fr Deutschland. 1814                        35

  2. *Savigny*, Vom Beruf unsrer Zeit fr Gesetzgebung und
     Rechtswissenschaft. 1814                                         69

  *II. Abteilung.*

  1. Thibauts Nachtrge zu seiner Schrift. 2. Ausgabe. 1814          167

  2. Thibauts Besprechung (Antikritik) der Schrift Savignys. 1814    174

  3. Urteile der Zeitgenossen zu den Streitschriften Thibauts und
  Savignys. 1814-1818                                                185

  4. Anselm von Feuerbachs Urteil. 1816                              195

  5. Savignys Nachtrge zu seiner Schrift. 2. Auflage. 1828          202

  6. Bemerkungen                                                     235




Einleitung.


1. Der wissenschaftliche Streit zwischen Thibaut und Savigny und seine
weitere Entwicklung.

Vor hundert Jahren, am 19. Juni 1814, acht Monate nach der Leipziger
Vlkerschlacht, noch nicht drei Monate nach dem Einzuge der Verbndeten
in Paris, schrieb Anton Friedrich Justus *Thibaut*, Professor des
Rechts in Heidelberg, die Vorrede zu seiner Flugschrift ber die
Notwendigkeit eines allgemeinen brgerlichen Rechts fr Deutschland.
Diesen geschichtlichen Hintergrund und seinen inneren Zusammenhang
mit den uerungen deutschen Geisteslebens mu man von vornherein im
Auge behalten, will man Erfolg und Wirkung der Arbeit Thibauts recht
verstehen.

Der Gedanke eines gemeinsamen deutschen brgerlichen Rechts war nicht
neu. Aus der groen Zahl seiner Vertreter seit der Mitte des 17.
Jahrhunderts ragen die Namen *Conrings*, des Begrnders der deutschen
Rechtsgeschichte, *Leibniz'*, des groen Polyhistors, *Thomasius'*,
des Naturrechtslehrers, hervor. (Das Naturrecht strebte aber nach
einzelstaatlicher Kodifikation.) Das 18. Jahrhundert zeigt das gleiche
Bild. So handelt z. B. im Jahre 1781 der Leipziger Christian Gottlob
Biener in seinen Bedenklichkeiten bei Verbannung der ursprnglich
fremden Rechte aus Deutschland und Einfhrung eines allgemeinen
deutschen National-Gesetzbuches im  6 Von der Notwendigkeit eines
allgemeinen Gesetzbuches im heiligen rmischen Reiche. Zu Anfang des
19. Jahrhunderts hatte die Kodifikationsidee ihre Freunde unter den
verschiedenen Geistesrichtungen: Staatsmnner, Dichter, Gelehrte,
zumal Juristen der Theorie und Praxis traten fr sie ein.[A] Aber den
rechten Wiederhall, das allgemeine Interesse erweckte erst Thibaut
mit seiner Schrift; er hatte den geeigneten Zeitpunkt erfat und die
richtige Form gefunden. Die Idee selber lag wieder einmal im Zuge
der Zeit, gewissermaen in der Luft. Leicht falich, das Fachmige
mglichst meidend, getragen vom Schwunge nationaler Begeisterung, der
den Verfasser beim Schreiben, die Zeitgenossen beim Lesen mit sich
ri, hat Thibauts Schrift das Verdienst, die Grnde fr die Einheit
der Gesetzgebung (ber ihre Notwendigkeit ist nach Thibauts Schrift
fast nichts mehr zu sagen -- uerte ein Kritiker in der Jenaischen
Allg. Lit. Ztg. 1814 Nr. 217) vollstndig und fortwirkend bis auf
das Brgerliche Gesetzbuch unserer Zeit zusammengefat zu haben. Ihr
weiteres Verdienst liegt in der -- wenn auch nur ueren -- Anregung
zu Savignys Gegenschrift Vom Beruf unsrer Zeit fr Gesetzgebung
und Rechtswissenschaft. Im schweren Rstzeug der Wissenschaft,
mit objektiver Ruhe und souverner Beherrschung des Stoffes einem
Wunsche der Zeit mit schroffer Verneinung entgegentretend ist diese
Arbeit die erste programmatische uerung einer Richtung, die, unter
Verdrngung der bis dahin herrschenden nicht blo der Wissenschaft,
sondern auch der Praxis verderblichen naturrechtlichen Anschauungen,
der Rechtswissenschaft neue zu glnzender Entwicklung fhrende Wege
gewiesen hat.

Veranlat zur Abfassung seiner Schrift ber die Notwendigkeit eines
allgemeinen brgerlichen Rechts fr Deutschland wurde *Thibaut*,
der bereits frher gelegentlich in seinen Schriften (so in der
Juristischen Enzyklopdie und Methodologie, Altona 1797,  102)
fr den gleichen Gedanken eingetreten war, durch das Erscheinen des
Buches ber den Code Napoleon und dessen Einfhrung in Deutschland
(Hannover, bei den Gebr. Hahn, 1814, XVI u. 319 S. 8^o) von dem
hannoverschen Staatsmann August Wilhelm Rehberg (Besprechungen in der
Allg. Lit. Ztg., Halle und Leipzig, 1814 Nr. 1; Jenaische Allg. Lit.
Ztg. 1814 Nr. 79 bis 81). Thibaut schrieb in den Heidelbergischen
Jahrbchern der Litteratur (1814 Nr. 1 und 2) eine ausfhrliche
Rezension[B] dieses gegen das franzsische Gesetzbuch weniger mit
juristischen, als mit politischen Waffen (den sehr finstren Ideen
Rehbergs) vorgehenden, die Rckkehr zu den alten Verhltnissen
predigenden und jede Kodifikation verwerfenden Buches. Im letzten
Punkte, wie auch z. B. Johann Georg Schlossers Vorschlag und Versuch
einer Verbesserung des deutschen brgerlichen Rechts ohne Abschaffung
des rmischen Gesetzbuchs, Leipzig 1777, und seine Briefe ber die
Gesetzgebung, Frankfurt 1789, ein Vorlufer von Savignys Schrift!
Thibauts Rezension, die zunchst ohne Nennung seines Namens erschien,
von ihm aber bald als seine Arbeit anerkannt wurde, verteidigt gegen
Rehberg das franzsische Gesetzbuch an zahlreichen Beispielen, um an
anderen dessen groe Schwchen nachzuweisen, und gelangt schlielich
in beredten Worten zur Forderung eines deutschen Nationalgesetzbuchs.
Diesen wichtigen Gegenstand entwickelte Thibaut dann in seiner Schrift
ber die Notwendigkeit eines allgemeinen brgerlichen Rechts fr
Deutschland und zwar, wie er in der Vorrede sagt, der Aufforderung
achtungswerter Mnner folgend. ber die Entstehung der Schrift, von
der sich eine Selbstanzeige in Nr. 33 der Heidelbergischen Jahrbcher
der Litteratur 1814 befindet, berichtet Thibaut selbst (ber die
sogenannte historische und nicht-historische Rechtsschule, Archiv fr
die civilistische Praxis, Bd. 21 [1838] S. 393 f.): Im Jahre 1814,
als ich viele deutsche Soldaten, welche auf Paris marschiren wollten,
mit frohen Hoffnungen im Quartier hatte, war mein Geist sehr bewegt.
Viele Freunde meines Vaterlandes lebten und webten damals mit mir
in dem Gedanken an die Mglichkeit einer grndlichen Verbesserung
unsres rechtlichen Zustandes, und so schrieb ich, -- hchstens nur
in vierzehn Tagen, -- recht aus der vollen Wrme meines Herzens eine
kleine Schrift ber die Notwendigkeit eines allgemeinen brgerlichen
Rechts fr Deutschland, worin ich zu zeigen suchte: unser positives
Recht, namentlich das Justinianeische, sey weder materiell noch formell
unsern jetzigen Vlkern anpassend, und den Deutschen knne nichts
heilsamer seyn, als ein, durch Benutzung der Krfte der gebildetsten
Rechtsgelehrten verfates brgerliches Recht fr ganz Deutschland,
wobei aber doch jedes Land fr das Wenige, was seine Localitt
erfordre, seine Eigenheiten behalten mge.

Der *Gedankengang* der Thibautschen Schrift ist folgender:

Ausgehend davon, da Deutschland auch nach seiner jetzt errungenen
Befreiung die volle politische Einheit nicht finden werde, sieht
Thibaut in dieser dem Nationalcharakter angepaten Zersplitterung
eine Quelle fr den Reichtum des Mannigfaltigen und Eigentmlichen,
vorausgesetzt, da sich die Landesfrsten in die kleineren Verhltnisse
ihrer Staaten zu schicken wissen. Alsbald wendet er sich von diesen
politischen Betrachtungen, die zum Teil auf berechtigten Widerstand
stieen (Gott verhte eine so wenig enge Verbindung der einzelnen
Staaten, als wir in den letzten Jahrhunderten hatten, sagte ein
Kritiker in der Allg. Lit. Ztg., Halle und Leipzig, 1814 Nr. 152),
unter Berufung auf seine langjhrige Ttigkeit als Zivilist dem
Wunsche nach einer Neugestaltung des brgerlichen Rechtes zu,
worunter er das Privat- und Kriminalrecht, sowie den Proze versteht.
Nirgends in Deutschland sei den an jede Gesetzgebung zu stellenden
zwei Anforderungen formeller und materieller Vollkommenheit
(gemeint sind klare und erschpfende Bestimmungen, sowie eine
zweckmige Anordnung der Rechtsverhltnisse) gengt: unser ganzes
einheimisches Recht sei ein endloser Wust einander widerstreitender,
vernichtender, buntscheckiger Bestimmungen, ganz dazu geartet, die
Deutschen von einander zu trennen und den Richtern und Anwlten die
grndliche Kenntnis des Rechts unmglich zu machen. Dazu komme seine
Unvollstndigkeit, so da meist auf das rezipierte rmische und
kanonische Recht zurckgegriffen werden msse. Im rmischen Recht,
dessen Gre und Bedeutung fr die juristische Schulung anzuerkennen
sei, htten wir ein Gesetzbuch, dessen (authentischen) Text wir
nicht besen und dessen zahlreiche Lesarten zu einer Unsicherheit
des Rechtszustandes fhrten. Vor allem aber fehle uns wegen der
Verschiedenheit der rmischen und deutschen Rechtsanschauungen der
Schlssel zu der ganzen Kompilation. Ein deutsches Nationalgesetzbuch
werde in wissenschaftlicher Beziehung (damit beginnt Thibaut den
Gelehrten zu gefallen!) die bersicht ber das ganze Recht gewhren
und im akademischen Unterricht die Darstellung des praktischen Rechts
ermglichen. Es werde aber auch das Glck der Brger begrnden,
fr deren Verkehr die rtliche Kollision der Gesetze eine Plage sei
und die Einheit der Zivilgesetze eine Notwendigkeit bilde. Eine
gute Gesetzgebung sei freilich das schwerste unter allen Geschften
und nicht von Einzelstaaten oder Einzelnen, vielmehr nur durch
das Zusammenwirken der namhaftesten Krfte zu erreichen -- unter
feierlicher Garantie der auswrtigen groen alliierten Mchte. Diese
letzte Forderung ist Thibaut bereits von manchen Zeitgenossen mit
Recht verdacht worden. (Vgl. die Besprechungen in der Jenaischen Allg.
Lit. Ztg. 1814 Nr. 185, in der Allg. Lit. Ztg., Halle und Leipzig,
1814 Stck 267 und in der Wiener Allg. Lit. Ztg. 1814 Nr. 98.) Den
mglichen Einwendungen gegen die Forderung eines Nationalgesetzbuches
-- heimlichen (Beschrnkung der Landesfrsten, Furcht vor Neuerungen
und Umwlzungen) und ffentlichen (Bercksichtigung der rtlich
verschiedenen Verhltnisse, Heiligkeit des Herkmmlichen),
schlielich solchen wegen der Kosten und der langen Dauer eines
derartigen Gesetzgebungsunternehmens (die er auf zwei bis vier Jahre
veranschlagt!) -- sucht Thibaut im Schluteile der Schrift von
vornherein zu begegnen.

Thibauts Schrift hat ihren Zweck nicht erreicht; sie konnte es wohl
auch nicht, wie die rechtlichen (wissenschaftlichen und praktischen)
Verhltnisse und die politischen Dinge in dem durch Kriege geschwchten
und innere Gegenstze zerrissenen Deutschland damals lagen, und
Savignys literarisch weit hher stehende, ihrem Verfasser in diesem
Betracht den Sieg sichernde Gegenschrift ist, darber kann kein
Zweifel sein, ohne Einflu auf Thibauts Mierfolg gewesen. Bereits
im Jahre 1816 schrieb Savigny (Zeitschrift fr geschichtliche
Rechtswissenschaft Bd. 3 S. 11): Im Ernst wird Niemand behaupten, da
ohne jene Stimmen ein allgemeines Gesetzbuch wahrscheinlich zu Stande
gekommen wre. Aber was Thibaut, wie vor ihm kein anderer erreicht
hat, war, wie gesagt, die Erweckung des allgemeinen Interesses fr
die Frage eines einheitlichen deutschen Gesetzbuchs, dessen nationale
und praktische Bedeutung er richtig erkannt und hervorgehoben hat,
und die bis dahin nirgends so vollstndig gegebene, auch in der
Entstehungsgeschichte unseres Brgerlichen Gesetzbuchs durchweg und
im wesentlichen unverndert verwertete Zusammenstellung aller fr
die zivilistische Rechtseinheit anzufhrenden Grnde. (Vgl. hierzu
Brunner, Die Rechtseinheit, Akademische Festrede, Berlin 1877, und
Vierhaus, Die Entstehungsgeschichte des Entwurfs eines Brgerlichen
Gesetzbuchs fr das Deutsche Reich, Berlin 1888.) Seine Irrtmer liegen
hauptschlich in der Verkennung der damaligen Zeitverhltnisse, in der
berschtzung der Bedeutung einer Kodifikation fr Rechtswissenschaft
und Rechtsstudium und in der Unterschtzung der Schwierigkeiten
bei Ausarbeitung eines Gesetzbuchs, insbesondere hinsichtlich der
Zeitdauer, des Arbeitsplans und der Zusammensetzung der Kommission.

Angeregt durch Thibauts Schrift trat *Savigny* mit seinen lngst
gefaten und ausgereiften, die Lehre der historischen Schule bildenden
Gedanken anstatt in der blichen wissenschaftlichen Form zuerst in
der einer Gelegenheitsschrift hervor, die aber eben wegen dieser
gekennzeichneten Eigenschaft der Gedanken keinen der sonst den
Schriften dieser Art zumeist anhaftenden Mngel aufweist. (Vgl. auch
Savignys Vorrede zur 2. Ausgabe der Schrift vom Beruf.)

ber die Entstehung der Savignyschen Arbeit schrieb Niebuhr, der
ausgezeichnete Staatsmann und Altertumsforscher, am 1. November 1814 an
seine Seelenfreundin Dora Hensler: Savigny hat eine der Thibautschen
Schrift ganz entgegengesetzte geschrieben: er hat, nach meiner Meinung,
sehr zart und milde gegen Thibaut geschrieben und mit Wrme das
Verdienst seiner Opposition gegen die Einfhrung des Code Napolon
anerkannt. Ich wollte, da Jemand Thibaut zur Ruhe reden knnte. Mir
ist dieser Streit schmerzlich. Savigny ist uerst ttig und in einer
Regsamkeit wie fast nie. (Lebensnachrichten ber Barthold Georg
Niebuhr, Hamburg 1838, 2. Bd. S. 125.)

Am gleichen Tage schrieb Jacob an Wilhelm Grimm: Du wirst von Savigny
seine Schrift ber Gesetzgebung erhalten haben, die mir gar wohl
gefallen hat, in unsere Meinungen stimmt und sie besttigt.... Es ist
mir gar lieb, da Savigny diese Abhandlung geschrieben hat, sie ist
auch ganz wie er. (Briefwechsel zwischen Jacob und Wilhelm Grimm,
Weimar 1881, S. 371, 372, 398, 470.)

Bevor wir auf den Inhalt der Schrift Savignys nher eingehen, sei
gleichsam als erster Wegweiser durch ihre vielfach verschlungenen
Gedankengnge der Worte Rudolf v. Jherings, seines grten Schlers
und spteren machtvollen Bekmpfers, gedacht: Die dauernde Bedeutung
jener Schrift liegt in dem Apparat allgemeiner Ideen, den Savigny
gegen seine Gegner in Bewegung zu setzen fr ntig hlt: eine Theorie
ber die geschichtliche Natur des Rechts, verbunden mit einer Skizze
der Hauptmomente in der Entwickelungsgeschichte des Rechts, und als
geschichtliche Auffassung gegenbergestellt der bisher herrschenden
rationalistischen Auffassung. (Jahrbcher fr Dogmatik V, 364.)

Der *Gedankengang* der Savignyschen in zwlf Kapitel gegliederten
Schrift lt sich dahin zusammenfassen:

In der Einleitung sagt Savigny, da er den Streit um ein
gemeinschaftliches Gesetzbuch fr Deutschland als einen friedlichen
und nicht als feindlichen fhren wolle. Die Bestrebungen auf
Vereinheitlichung des brgerlichen Rechts seien auf zwei durch
das Natur- oder Vernunftrecht vermittelte irrige Auffassungen
zurckzufhren: einmal auf die ungeschichtliche Richtung der
Aufklrungsperiode, sodann auf jene Ansicht von der Entstehung alles
positiven Rechts, nach welcher im normalen Zustande *alles Recht aus
Gesetzen*, d. h. ausdrcklichen Vorschriften der hchsten Staatsgewalt
entsteht und die Rechtswissenschaft lediglich den Inhalt der Gesetze
zum Gegenstande hat.

So kommt er auf die Frage nach der Entstehung des positiven Rechts
(Kap. 2). Bereits zu Beginn urkundlicher Geschichte hat nach ihm
das Recht kein selbstndiges Dasein fr sich; es ist dem Volke
eigentmlich, so wie seine Sprache, Sitte, Verfassung. Zu einem Ganzen
verknpft werden sie durch die gemeinsame berzeugung des Volkes
(gleichbedeutend mit dem, von Savigny in seiner Schrift jedoch noch
nicht gebrauchten, Ausdruck Volksgeist), das gleiche Gefhl innerer
Notwendigkeit, welches den Gedanken einer zuflligen und willkrlichen
Entstehung des Rechts ausschliet. Ursprnglich verkrpern sich die
Regeln des Rechts in symbolischen Handlungen der Vlker. Aber auch
fr das Recht gibt es, hierin ebenfalls der Sprache vergleichbar,
keinen Augenblick absoluten Stillstandes. Es ist mit Notwendigkeit
derselben Bewegung und Entwickelung unterworfen, wie jede andere
Richtung des Volkes. Diese Stze, in denen der Grundgedanken Savignys
und damit auch das Glaubensbekenntnis der historischen Schule liegt,
waren, wie Windscheid sagt, eine Offenbarung fr ihre Zeit, sie sind
auch heute trotz mannigfacher Angriffe gegen die historische Schule
unerschttert. Bei steigender Kultur, mit der Ausgestaltung rechtlicher
Einzelheiten und der Bildung eines besonderen Juristenstandes,
fllt, wie Savigny weiter lehrt, dies gemeinsame Bewutsein, diese
gemeinsame berzeugung des Volkes als Ganzen dem Bewutsein der
Juristen anheim, von welchen das Volk nunmehr in dieser Funktion
reprsentiert wird. Auch jetzt bleibt aber das Recht noch ein Teil des
gesamten Volkslebens (politisches Element des Rechts) im Gegensatze
zum abgesonderten wissenschaftlichen Leben des Rechts (technisches
Element des Rechts). Nach Savigny, der als seine Vorlufer Gustav
Hugo ([+] 1844) und Justus Mser ([+] 1794) bezeichnet, entsteht das
Recht also erst durch Sitte und Volksglaube (als Gewohnheitsrecht),
dann durch Jurisprudenz, berall also durch innere, stillwirkende
Krfte, nicht durch die Willkr eines Gesetzgebers. Freilich ist der
Einflu der Gesetzgebung, fremden Rechts, rtlicher oder anderer
Verhltnisse nicht ausgeschlossen. Dieser Einflu der *Gesetzgebung*
auf das brgerliche Recht (Kap. 3) kann nach Savigny auf dreierlei
Grnden beruhen: erstens dem Willen des Gesetzgebers zur Erreichung
hherer politischer Zwecke; zweitens der Beseitigung vorhandener
rechtlicher Zweifel und Unklarheiten; drittens (von den beiden ersten
Grnden ganz verschieden) der *Kodifikation* des gesamten, auf seine
Brauchbarkeit zu untersuchenden Rechtsvorrats. Die Kodifikation kann
von Staats wegen oder von einzelnen Rechtsgelehrten vorgenommen werden;
sie bezweckt einmal hchste Rechtsgewiheit, sodann Besserung und
Berichtigung der ueren Grenzen der Gltigkeit infolge der Ersetzung
der verschiedenen Lokalrechte durch ein allgemeines Nationalrecht.
Dieser zweite (uere) Vorteil wird spter in besonderer Anwendung auf
Deutschland nher betrachtet (Kap. 5). Der erste (innere) Vorteil der
greren Rechtsgewiheit, den Savigny im Anschlu an die Meinung des
englischen Philosophen und Lordkanzlers Francis Bacon (von Verulam [+]
1626) nher betrachtet, hngt von der Vortrefflichkeit der Ausfhrung
ab. Was beibehalten werden soll, mu grndlich erkannt und richtig
ausgesprochen werden. Nach seiten des Stoffs sei Vollstndigkeit des
Gesetzbuchs, aber nicht durch Kasuistik, sondern durch Erkenntnis
der leitenden Grundstze (sie gebe der juristischen Arbeit den
wissenschaftlichen Charakter) zu erstreben; nach seiten der Form
(Darstellung, Sprache des Gesetzes) sei die Schwierigkeit nicht minder
gro. Hiernach werde nur in sehr wenigen Zeiten, die er in solche
jugendlicher Vlker, mittlere und sinkende scheidet, die Fhigkeit zur
Schaffung eines vortrefflichen Gesetzbuchs vorhanden sein. Also bleibt
nur eine mittlere Zeit brig, diejenige, welche gerade fr das Recht,
obgleich nicht notwendig auch in anderer Rcksicht, als Gipfel der
Bildung gelten kann. Allein eine solche Zeit hat fr sich selbst nicht
das Bedrfnis eines Gesetzbuchs; sie wrde es nur veranstalten knnen
fr eine folgende schlechtere Zeit, gleichsam Wintervorrte sammlend.
Zu einer solchen Vorsorge aber fr Kinder und Enkel ist selten ein
Zeitalter aufgelegt.

Seine bisher entwickelten Theorien sucht Savigny nun durch Anwendung
auf das rmische Recht (Kap. 4) und das Brgerliche Recht in
Deutschland (Kap. 5) klarer und berzeugender zu machen. Der groe
Kenner des rmischen Rechts und seiner Geschichte hat in dem 4.
Kapitel einen Glanzpunkt seiner Schrift geschaffen. Im 5. Kapitel
werden zunchst die Klagen ber den Rechtszustand in Deutschland als
unbegrndet bezeichnet: An der bermig langen Dauer der Prozesse sei
nicht das brgerliche Recht, sondern das schlechte Prozeverfahren
schuld; die groe Verschiedenheit der Landesrechte sei kein Mangel,
sondern ein die Individualisierung der Rechtsbildung frdernder
Vorzug. Den Mittelpunkt der Schrift bildet das 6. Kapitel Unser Beruf
zur Gesetzgebung. An der Ehe und dem Eigentum als Reprsentanten
des auch den Nichtjuristen interessierenden Familienrechts und des
der juristischen Technik allein berlassenen Vermgensrechts zeigt
Savigny, da die Fhigkeit zu gesetzgeberischen Reformen von der
Ausbildung unserer juristischen Technik abhnge. Der fr den Juristen
unentbehrliche zweifache, historische und systematische, Sinn sei
im 18. Jahrhundert selten; eine gute Darstellung des Systems des
Rmisch-Deutschen Rechts in Buchform gebe es nicht; die deutsche
juristische Literatur habe mit der allgemeinen literarischen Bildung
nicht Schritt gehalten. Der Zeit, die zwar Spuren eines lebendigeren
Geistes in der Rechtswissenschaft erkennen lasse, sei hiernach die
Fhigkeit zur Schaffung eines guten Gesetzbuchs abzusprechen. Um so
mehr, als es wie an der Beherrschung des Stoffs, so auch an der der
Sprache des Gesetzes mangele. Die drei neuen Gesetzbcher, der ~Code
civil~, das Allgemeine Preuische Landrecht und das sterreichische
Gesetzbuch, werden zum Beweise seiner Theorie im 7. Kapitel (der
schwchsten Partie der Schrift) einer Kritik unterzogen, die ungnstig
ausfllt: noch am besten kommt das preuische Gesetzbuch davon, am
schlechtesten das franzsische. (Das Tribunal von Montpellier wird
wegen seines Ausspruchs ber die Rechtsunsicherheit als Folge der
zweifelhaften Natur des subsidiren Rechts und seines Vorschlags
zur Abhilfe *ohne* ein Gesetzbuch gelobt.) So gelangt Savigny zu
nachstehenden Schlufolgerungen, je nachdem in einem Lande keine
Gesetzbcher -- wie im Gebiet des gemeinen Rechts -- (Kap. 8)
oder bereits solche vorhanden sind (Kap. 9). Dort habe sich die
Gesetzgebung fr das brgerliche Recht auf die Entscheidung von
Kontroversen und die Verzeichnung alter Gewohnheiten zu beschrnken,
hier seien die bestehenden Gesetzbcher (abgesehen vom ~Code civil~,
einer berstandenen politischen Krankheit) nicht abzuschaffen. Das
Rechtsstudium sei in beiden Fllen das gleiche. *Dort* werde der
Juristenstand, geschult an einer nach historischer Methode entwickelten
Rechtswissenschaft wieder ein Subjekt fr lebendiges Gewohnheitsrecht
werden. Der Zustand klarer, anschaulicher Besonnenheit, welcher dem
Recht jugendlicher Vlker eigen zu sein pflegt, wird sich mit der Hhe
wissenschaftlicher Ausbildung vereinigen. Dann kann auch fr zuknftige
schwchere Zeiten gesorgt werden, und ob dieses durch Gesetzbcher oder
in anderer Form besser geschehe, wird dann Zeit sein zu beraten. Da
dieser Zustand jemals eintreten werde, sage ich nicht: dieses hangt von
der Vereinigung der seltensten und glcklichsten Umstnde ab. *Hier*
seien nach wie vor das alte Recht und seine Quellen geschichtlich zu
erforschen und zu lehren. Das einigende Band des deutschen Rechts
erblickt Savigny in den Universitten (Kap. 10). Thibauts Vorschlag
ist das 11. Kapitel gewidmet. Mit Thibaut, der sich zu Recht als
Vaterlandsfreund bezeichne, erstrebe er als gleiches Ziel die Grundlage
eines sicheren Rechts, die Gemeinschaft der Nation und Konzentration
ihrer wissenschaftlichen Bestrebungen auf dasselbe Objekt -- aber
mit verschiedenen Mitteln: Nicht durch Schaffung eines Gesetzbuchs,
wie Thibaut wolle, sondern durch eine organisch fortschreitende
Rechtswissenschaft sei dem bel, das nicht in den Rechtsquellen,
sondern in uns liege, zu steuern. Auch in der praktischen Ausfhrung
seines Gedankens seien Irrtmer Thibauts nachzuweisen: die von ihm
angenommene kurze Dauer der Abfassung, die Herstellung durch ein
Kollegium statt durch *einen* Mann, die zwar notwendige, aber mangels
einer geeigneten Gesetzessprache nicht zu erreichende Popularitt des
Werkes. Der Schlu (Kap. 12) gibt eine kurze Zusammenfassung, die in
eine Lobpreisung der deutschen Rechtswissenschaft aus Melanchthons
Munde ausluft.

Der *ewige Wert* der Schrift Savignys als programmatischer uerung
der historischen Rechtsschule und damit zugleich als Ausgangspunkt
fr eine neue Grundlegung der Rechtswissenschaft mit Wirkung ber
diese hinaus auf die Gesamtheit der Geisteswissenschaften ist bereits
hervorgehoben. Die wesentlichsten Irrtmer der Savignyschen Schrift
liegen gerade in der Behandlung der *Gesetzgebungsfrage*. Sie stehen
mit den eigentlichen Lehren der historischen Rechtsschule nur in loser
Verbindung (vom Einflu der Gesetzgebung auf das Fortschreiten des
Rechts handelt Savigny selbst im System des heutigen Rmischen Rechts
I  13) und lassen sich zum Teil aus den Zeitverhltnissen erklren.
Daher sollen sie gleich jetzt betrachtet werden, ehe ein Blick auf
Ursprung und weitere Entwickelung der historischen Schule geworfen wird.

Der Zusammenhang der Ausfhrungen, in denen Savigny *seiner* Zeit --
wohl mit Recht -- den Beruf zur Gesetzgebung (womit die fr unsere
Betrachtung allein wesentliche Kodifikation des brgerlichen Rechts im
Gegensatze zur Einzelgesetzgebung[C] gemeint ist) abspricht (Kap. 3 und
6), zwingt zu dem Schlusse, da er diese Fhigkeit -- sicherlich zu
Unrecht -- allgemein fr *jedes* Volk und *jede* Zeit verneint: ihm ist
die Kodifikation ein Hemmnis organischer Rechtsentwickelung.

Wir stehen hier vor einer alten und bedeutsamen Streitfrage. Sie ist
nur in letzterem Sinne zu beantworten. Sie konnte nur entstehen, weil
Savigny mehrere zur Gesetzgebungsfrage gehrende und deshalb zwar
zusammenhngende, aber doch verschiedene Gegenstnde in engem Rahmen
gemeinsam behandelt hat. (Vgl. hierzu L. Spiegel, Gesetz und Recht,
Mnchen u. Leipzig 1913, S. 77 ff.)

Die *herrschende* Meinung, wonach Savigny in der *Streitschrift*
lediglich *seiner* Zeit die Fhigkeit zur Gesetzgebung im Sinne einer
Kodifikation des gesamten Vorrats an brgerlichem Recht abspreche,
sttzt sich insbesondere auf den Titel seiner Schrift und auf
Wendungen, wie unsre Zeit, unser Beruf wir ... Damit ist aber von
Savigny nur gemeint, da seiner Zeit ganz besonders diese Fhigkeit
mangele. Anders ist namentlich die oben wiedergegebene Stelle, die von
der Eignung einer Zeit zur Gesetzgebung handelt, nicht zu verstehen,
die einzige, die Wilhelm Grimm tadelnswert findet, weil sie die
Hoffnung hinter sich lt (s. u. Abt. II, 3): da dieser Zustand
*jemals* eintreten werde, sage ich nicht (S. 134, 25, 160 der ersten
Ausgabe). Die hier gegebene Auslegung, wonach Savigny ein Gegner jeder
Kodifikation ist und sie nur unter ganz ausnahmsweisen Bedingungen
fr ausfhrbar erklrt, ist bereits von Gierke, Landsberg (bezglich
der Einzelgesetzgebung abweichend) u. a. vertreten worden. (Vgl.
Landsberg, Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft III, 2 S. 202.)
Im folgenden soll ein *Beweis* fr ihre Richtigkeit gefhrt werden:

Unter allen seinen Kritikern, mit denen sich Savigny in den Stimmen
fr und wider neue Gesetzbcher (s. u. Abt. II, 5) auseinandersetzt,
spendet er *Schrader*, dem durch die Ausfhrungen Savignys ber die
Trefflichkeit des Prtorischen Edikts angeregten Verfasser der Schrift
Die Prtorischen Edikte der Rmer auf unsere Verhltnisse bertragen,
ein Hauptmittel unser Recht allmhlich gut und volksmig zu bilden,
Weimar 1815, die hchste Anerkennung. Bei Schrader findet sich nun
nachstehende kurze Inhaltsangabe der Savignyschen Schrift: ~_Sie
zeigt hauptschlich, wie der Rechtszustand bei den Vlkern sich zu
entwickeln pflege; wie schwer es berall sei, ihn durch Gesetzgebung
lblichen Absichten gem zu ordnen; wie wenig dieses besonders bei
uns mchte erreicht werden knnen. Das Resultat geht dahin, da den
dringenden Bedrfnissen in Beziehung auf den Proze durch Gesetze
abgeholfen; im brigen aber, da vom Mangel an genauer Rechtskenntnis,
an wahrer Beherrschung unseres mannigfachen rechtlichen Stoffes, die
meisten Fehler herrhren, das Rechtsstudium recht tchtig getrieben
werde; und die gesetzgebende Behrde nur durch einzelne Entscheidungen
eingreife._~ Schrader, der, wie er von sich sagt, in den allgemeinen
Grundlagen am Meisten mit Savigny bereinstimmt, fat seine eigenen
Ausfhrungen dahin zusammen, ~_da Gesetzbcher zu erlassen, eine
sehr bedenkliche, kaum je zu empfehlende Unternehmung ist_~; da
dieselbe auerdem auf keinen Fall die fortlaufende Leitung der
Selbstbildung des Rechts berflssig macht. Diese ~_kann_~ durch stete
Ttigkeit der Gesetzgebung mittelst einzelner Verordnungen erfolgen;
aber zweckmiger mchte dazu eine ~_besondere Einrichtung_~ sein
(womit er -- brigens eine von Savigny zu Unrecht als praktisch
bezeichnete Idee -- die Einrichtung rechtsbildender Behrden nach Art
des rmischen Prtors meint). *Es ist ausgeschlossen, da Schrader in
der obigen, jeden Zweifel ausschlieenden Inhaltsangabe bei dieser
grundlegenden Frage Savigny falsch verstanden hat, ohne da dieser es
gergt htte.* Hinzu kommt jene uerung *Wilhelm Grimms* in seiner
durch Savigny, seinen Freund, selbst angeregten Rezension der Schrift
im Rheinischen Merkur. Weiter *Gnners* Worte in seiner Gegenschrift
ber Gesetzgebung und Rechtswissenschaft in unsrer Zeit, Erlangen
1815 S. 4: Doch mu ich aufrichtig bekennen, da die ganze Tendenz
seiner Schrift jenes harte Urteil ber unsre Zeiten sehr mildert,
denn in seiner ganz eigentmlichen Ansicht von Gesetzgebung spricht
er *allen* Zeiten den Beruf dazu ab. So also haben drei besonders
beachtliche Zeitgenossen Savigny verstanden. Und nun *Savignys* eigene
Worte zu dem Schraderschen Buche: Der Verfasser geht von der richtigen
Bemerkung aus, da die geschichtliche Bildung des Rechts, die auch von
ihm angenommen wird, keineswegs so miverstanden werden drfe, als
solle der Staat sich gar nicht um das Recht im allgemeinen bekmmern.
Nur die gewhnliche Art, wie der Staat darauf einzuwirken pflege,
durch eigentliche Gesetzgebung nmlich, sei in den meisten Fllen
unzweckmig, selbst da, wo sich stehende Gesetzkommissionen finden.
(S. u. Abt. II, 5. Vgl. auch die Kritik der Schraderschen Schrift in
den Heidelb. Jahrbchern 1816 S. 1049.) Weiter sagt Savigny gegen
Gnner (Zeitschrift fr geschichtl. Rechtswissenschaft Bd. 1 S. 373
ff.): Ich habe vielmehr schon in meiner frheren Schrift anerkannt,
da unter gewissen Bedingungen die Abfassung eines Gesetzbuchs sehr
wohlttig sei und alle Billigung verdiene.... Ich glaube, da die
unzeitige Abfassung eines Gesetzbuchs durch die Willkrlichkeit der
Entstehung und durch das Zerreien der geschichtlichen Fden dem
Despotismus in hohem Grade frderlich sein kann. Hlt man alle
diese Momente zusammen, so hat man geradezu eine *authentische
Interpretation* Savignys in dem von uns behaupteten Sinne zu seinen
Ausfhrungen in der Kampfschrift vor sich, die Veranlassung zu dieser
bedeutsamen Streitfrage gegeben haben. Noch deutlicher spricht sich
Savigny in der Zusammenfassung am Schlusse der Stimmen aus, doch soll
darauf nicht eingegangen werden, weil man in diesen Ausfhrungen auch
nur eine Modifikation oder Weiterbildung seiner Ansicht aus der Schrift
vom Beruf finden knnte.

Wir kommen nunmehr zu der Errterung der einzelnen Irrtmer Savignys
in der Kodifikationsfrage. Savigny denkt offenbar an ein vollkommenes,
ideales Gesetzbuch, das es, von Menschen und fr Menschen verfat, nie
und nirgends geben kann. Er verkennt die national-politische Bedeutung
der Rechtseinheit unter dem Gesichtspunkt der Rechtspflege als einer
der wesentlichsten Staatsaufgaben; er verkennt ferner die (von Thibaut
mit Recht betonte) praktische Seite der Rechtseinheit fr Rechtsleben
und Verkehr; er verkennt endlich die Kraft der durch die historische
Richtung auf eine neue Grundlage gestellten Rechtswissenschaft, wenn
er von ihr die Herbeifhrung eines einheitlichen Rechts erwartet, von
einer Kodifikation aber ihren Verfall befrchtet. Die geschichtliche
Entwickelung Deutschlands seit jenen Tagen, die uns den Norddeutschen
Bund, dann das neue Deutsche Reich gebracht hat, zeigt als Folge das
Bild einer fortschreitenden Rechtseinheit. Und schlielich erstand als
Erfllung des seit Thibaut nicht mehr zur Ruhe gekommenen, auch vom
Deutschen Juristentage mit Eifer ausgesprochenen Wunsches -- auf der
Grundlage des Gesetzes vom 20. Dezember 1873 (nderung des Art. 4 der
Reichsverfassung, wodurch die Zustndigkeit des Reichs auf das gesamte
brgerliche Recht ausgedehnt wurde,) -- das Brgerliche Gesetzbuch
vom 18. August 1896. Sein erfolgreiches Dasein, nicht minder wie die
gesetzgeberische Ttigkeit der anderen groen Kulturstaaten im 19.
Jahrhundert ist eine Widerlegung der Savignyschen Lehren, soweit sie
sich gegen eine Kodifikation berhaupt richten. --

Das Bild, das wir aus Savignys Schrift vom Wesen der historischen
Rechtsschule erhalten, bedarf noch der Ergnzung sowohl hinsichtlich
des Ursprungs, als auch der Fortentwickelung ihrer Lehre. Entsprechend
dem Zwecke dieser Einleitung kann jedoch hier nur eine kurze Skizze
gegeben werden.

Als die eigentlichen Grndungsschriften der historischen
Rechtsschule sind die durch Thibaut veranlate Streitschrift
und der Einfhrungsartikel der Zeitschrift fr geschichtliche
Rechtswissenschaft (1815) anzusehen, die ergnzt werden durch die
erwhnte Erwiderung Savignys auf Gnners Streitschrift -- s. u.
Abt. II, 3 -- und den Aufsatz Savignys Stimmen fr und wider neue
Gesetzbcher (Bd. 3 ebenda) -- s. u. Abt. II, 5.

Auch Savigny hatte, wie wohl jeder Schpfer auf dem Gebiete der
Wissenschaft, Vorlufer und Anreger. Sein unmittelbarer Vorlufer in
der *historisch-empirischen*, das Naturrecht verwerfenden Methode
war der Gttinger Professor Gustav Hugo (1764-1844). Der Gedanke der
Entstehung des Rechts aus dem Volksgeist hat Anklnge besonders bei
Montesquieu (~Esprit des lois XIX~, 5, wo vom ~esprit de la nation~
die Rede ist) und dem englischen Philosophen Edmund Burke ([+] 1797),
sowie bei den deutschen *Romantikern*, die auf *Herder* fuend
Sprache und Recht in ihrer Entwickelung einander gleich setzten und
das Volkstmliche zu begreifen und zu erforschen suchten. Herder,
dieser groer Anreger und Bahnbrecher moderner Geisteskultur, ist,
das verdient besonders betont zu werden, auf die *beiden* Gegner in
der Kodifikationsfrage, Thibaut und Savigny, von Einflu gewesen: in
den Schriften der Zeit (bei Karl Ernst Schmid und B. W. Pfeiffer)
wird er auch als Frderer des Gedankens eines Nationalgesetzbuchs
in Anspruch genommen. Der Streit, ob der fr die historische Schule
charakteristische Ausdruck *Volksgeist* ber Hegel (vgl. namentlich
dessen Grundlinien der Philosophie des Rechts) und Puchta (Das
Gewohnheitsrecht Bd. I) in die spteren Schriften Savignys (System
des heutigen rmischen Rechts I,  7) gekommen ist, oder ob ihn
Savigny einem anderen entnommen hat, ist mig. (Thibaut gebraucht
ihn vor Savigny und zwar in der 1. Ausgabe Geist des Volkes, in
der 2. Ausgabe an einer anderen Stelle Volksgeist, ebenso in den
Heidelbergischen Jahrbchern 1815 Nr. 42 -- vgl. hierzu, sowie ber die
Geschichte des Begriffes Volksgeist v. Mller, Die Entstehung des
Dogmas von dem Ursprung des Rechts aus dem Volksgeist, Mitteilungen
des Instituts fr sterreichische Geschichtsforschung, 1909, S. 1 ff.
und Kantorowicz, Volksgeist und historische Rechtsschule, Historische
Zeitschrift, Mnchen und Berlin, Bd. 108 S. 295 ff.). Denn der
Ausdruck Volksgeist *lief damals allgemein um* und findet sich
vielfach in der Bedeutung von Volksbewutsein, Volksstimmung gerade
in Schriften der Zeit, sogar in Zeitungen und Flugschriften (vgl. z.
B. Rheinischen Merkur von 1815 Nr. 225, 226, 245 und die Schrift von
F. W. Grvell, Drei Briefe ber Prefreiheit und Volksgeist, Berlin
1815, besprochen in der Jenaischen Allg. Lit. Ztg. 1815 Nr. 29);
sachlich ist er jedenfalls identisch mit der Savignyschen Wendung vom
gemeinsamen Bewutsein des Volkes. Es zeigt sich auch hier wieder,
wie wichtig die Heranziehung der Zeitverhltnisse fr die Aufhellung
wissenschaftlicher Zusammenhnge ist. Unter dem Einflu der Romantik
bekamen alle Wissenschaften einen historischen Zug. Antiphilosophisch
war die historische Schule aber nicht. (Vgl. auch die Vorrede zur 2.
Ausgabe der Schrift vom Beruf.) Ihre Bekmpfung des Naturrechts
rechtfertigt diese Bezeichnung keineswegs. Sie steht vielmehr unter dem
direkten Einflu *Schellings*, der nachhaltig auf Savigny gewirkt hat.
Ganz frei von naturrechtlichen Elementen ist brigens Savignys Lehre
auch nicht: beginnend mit dem Volksgeist als Quelle des Rechts und der
hiermit sehr wohl zu vereinbarenden Annahme einer gemeinmenschlichen
Rechtsidee (Rechtsgedanke) und der Mglichkeit eines Widerspruchs
des geltenden Rechts mit ihren Postulaten bis zur Stabilisierung der
Wissenschaft und der Praxis als rechtserzeugender Potenzen. (Vgl. meine
Schrift Rechtsphilosophie und Rechtswissenschaft, Berlin 1904, S.
36 ff.) Den wissenschaftlichen Gegensatz zwischen der historischen
Rechtsschule und der naturrechtlichen, der Kodifikation gnstigen
Richtung auf den politischen Gegensatz zwischen Konservatismus und
Liberalismus zurckzufhren, wie es zuweilen im Hinblick auf Savignys
streng konservative Gesinnung geschieht, ist innerlich unbegrndet.
Auer auf der historisch-empirischen und der romantischen Auffassung
beruht die historische Schule weiter auf der *evolutionistischen*, d.
h. der Betrachtung der Dinge unter dem Gesichtspunkt der Entwickelung.
Gerade damals trat der franzsische Naturforscher Lamarck ([+] 1829),
der grte Vorlufer Darwins, mit seinen evolutionistischen Lehren
auf dem Gebiete der Naturwissenschaft hervor. Diese verschiedenen
Quellen, aus denen Savigny, wie es Landsberg a. a. O. S. 207 ff. in
verdienstvoller Weise darstellt, fr die Bildung seiner Idee wohl
teils bewut, teils unbewut geschpft hat, zeigen, da seine, gleich
vielen anderen fr die Wissenschaft bahnbrechenden Gedanken, wie wir
es oben auch bei Thibauts Idee gesehen haben, damals sozusagen in der
Luft lagen und nur des Mannes harrten, der die Fhigkeit hatte, sie in
feste Form zu bringen. In ihrem Kern haben sie sich, allen Angriffen
zum Trotz, von den wohl jeder Lehre auf geisteswissenschaftlichem
Gebiet in ihren Anfngen anhaftenden Unklarheiten und Einseitigkeiten
befreit, siegreich behauptet. Es waren vor allem -- von ganz
verschiedenen Standpunkten aus -- Hegel (Grundlinien der Philosophie
des Rechts; zur Gesetzgebungsfrage wichtig  211 a. E.), Kirchmann (Die
Wertlosigkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft), Jhering (Der Zweck
im Recht), Stammler (Wirtschaft und Recht nach der materialistischen
Geschichtsauffassung), die als bedeutendste Bekmpfer der historischen
Rechtsschule auftraten.

Das praktische Moment, das Recht der Gegenwart, das lebende Recht,
der Einflu von Wirtschaft und Kultur berhaupt haben in der neueren
historischen Richtung, deren Begrnder Jhering wurde, ihre verdiente
Bercksichtigung gefunden. In jngster Zeit sind dann von einem
Anhnger der an das Naturrecht anknpfenden Freirechtsschule, die fr
eine freiere Stellung des Richters gegenber dem Gesetze eintritt,
malos-heftige Angriffe gegen Savigny, den Vater des juristischen
Historismus und der Begriffsjurisprudenz, den Gegner der gegenwrtigen
deutschen Rechtswissenschaft und der Kultur berhaupt und zwar unter
Verneinung des Wertes der Geschichte fr die wissenschaftliche
Erkenntnis des Rechts erhoben worden. (Kantorowicz, Was ist uns
Savigny? in Recht und Wirtschaft, 1. Jahrgang S. 47 ff. und 76 ff.;
auch gesondert erschienen). Diese durch eine glnzende Sprache
bestechende Abhandlung wird aber den festgefgten, in hundertjhrigem
Bestand erprobten Gedankenbau der historischen Schule um so weniger
erschttern knnen, als sie allzu deutlich das Kennzeichen der
Einseitigkeit ihrer rationalistisch-teleologischen Rechtsbetrachtung an
sich trgt. (Entgegnungen insbesondere von Landsberg im Jurist. Lit.
Blatt 1912 S. 54 f. und von Manigk, Was ist uns Savigny? Recht und
Wirtschaft, 1. Jahrgang, S. 174 ff. und 199 ff., weiter ausgefhrt in
seinem Buche Savigny und der Modernismus im Recht, Berlin 1914.)


2. Biographisches.

I. *Anton* Friedrich Justus *Thibaut* wurde am 4. Januar 1772 zu Hameln
als Sohn eines aus reformierter Rfugifamilie stammenden hannoverschen
Majors geboren. Seine Mutter Ulrike Antoinette Grupen war die Tochter
des Germanisten und Publizisten Christian Ulrich Grupen. Ursprnglich
galt Thibauts Neigung dem Forstfache; dann studierte er die Rechte
in Gttingen (1792), Knigsberg (1793), wo er Kant hrte, und Kiel
(1794). An dieser Universitt promovierte er im November 1795 (im Jahre
1796?) mit der Schrift ~De genuina iuris personarum et rerum indole
veroque huius divisionis pretio~ zum Doktor, habilitierte sich 1796,
wurde 1798 auerordentlicher, 1801 ordentlicher Professor und ging
1802 nach Jena. Hier trat er in Beziehungen zu Goethe und Schiller,
in dessen Gartenhaus Thibauts Hauptwerk System des Pandektenrechts
entstand. Verheiratet war Thibaut mit einer Tochter des Kieler
Philosophieprofessors Ehlers. Seit 1806 lehrte er in Heidelberg. Zur
neuen Blte dieser Universitt hat Thibaut wesentlich beigetragen; er
hat sie auch eine Zeitlang in der Badischen Kammer vertreten; 1834
wurde er Mitglied des Bundesschiedsgerichts. Er starb am 28. Mrz 1840
in Heidelberg.

Thibaut, der zu den Begrndern der neueren deutschen Rechtswissenschaft
zu rechnen ist, war ein geborener Zivilist mit praktischem Blick,
der die philosophischen Grundlagen des Rechts nicht preisgeben
wollte, und doch, wie er selbst betont, keineswegs ein Verchter
der Rechtsgeschichte. Als Universittslehrer war er von bedeutender
Wirkung, wobei ihm sein vorzglicher Vortrag und seine eindrucksvolle
Erscheinung zustatten kam. (Er soll entfernte hnlichkeit mit Savigny
gehabt haben -- Briefwechsel zwischen Jacob und Wilhelm Grimm, Weimar
1881, S. 56). Er war ein vielseitig gebildeter Mann. Die schne
Literatur kannte er nach allen Richtungen. Die Musik hat er, auch
wissenschaftlich, in beachtenswerter Weise, namentlich durch das Buch
ber Reinheit der Tonkunst gefrdert. Seine musikgeschichtlich hchst
wertvolle Sammlung ist von der Kniglich Bayrischen Staatsbibliothek
erworben worden. (Den Katalog der Bibliothek von Anton Friedrich
Justus Thibaut, welche vom 16. November 1840 an in Heidelberg
ffentlich versteigert werden soll, Heidelberg 1840, besitzt die
Berliner Knigliche Bibliothek.)

Thibauts wichtigste juristische *Schriften* sind: Enzyklopdie und
Methodologie, Altona 1797; Versuche ber einzelne Teile der Theorie
des Rechts, Jena 1798 u. 1801; Theorie der logischen Auslegung des
Rmischen Rechts, Altona 1799; Beitrge zur Kritik der Feuerbachschen
Theorie ber die Grundbegriffe des peinlichen Rechts, Hamburg 1802;
ber Besitz und Verjhrung, Jena 1802; System des Pandektenrechts,
Jena 1803 (9 Auflagen), das erste von der Legalordnung absehende,
praktisch brauchbare Pandektensystem, welches die geltend gewordene
Systematik Heises (eines Kollegen Thibauts) unmittelbar vorbereitete;
Civilistische Abhandlungen, Heidelberg 1814, worin die Streitschrift
als 19. Abhdlg. enthalten ist; ferner zahlreiche Aufstze in den
Heidelbergischen Jahrbchern und im Archiv fr die zivilistische
Praxis, in dessen Redaktion Thibaut mit dem 5. Bande eintrat. In
diesem Archiv ist seine fr die Geschichte des Schulenstreits wichtige
Abhandlung ber die sogenannte historische und nicht-historische
Rechtsschule Bd. 21 (1838), S. 391 ff. und seine letzte Arbeit (aus
der Besitzlehre) Bd. 23 (1840), S. 167 ff. mit Nachruf von Mittermaier
enthalten.

*Literatur*: Allgemeine Deutsche Biographie, Leipzig, Bd. 37, 737 ff.;
Weechs Badische Biographieen, 2. Teil, Heidelberg 1875, S. 345 ff.;
Landsberg, Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft, Mnchen und
Berlin 1910, Bd. III, 2 S. 69 ff.; an allen drei Stellen finden sich
weitere Literaturangaben.

II. *Friedrich* Karl von *Savigny* wurde am 21. Februar 1779 in
Frankfurt a. M. geboren. Er entstammte einer alt-adligen lothringischen
Rfugi-Familie. (Der Name Savigny ist auf der ersten Silbe zu betonen,
also Svigny, nicht Savgny -- vgl. Brandenburgia, 19. Jahrgang S.
384.) Ein kurz gefates, lateinisch geschriebenes von Savigny der
Marburger Juristen-Fakultt eingereichtes ~curriculum vitae~ ist
abgedruckt in v. Stintzing, Friedrich Karl von Savigny (Preuische
Jahrbcher Bd. 9 S. 121 ff., vgl. S. 134, auch gesondert erschienen).
Der Grovater Savignys war Pfalz-Zweibrckischer Kabinetsminister;
von der Gromutter stammte auer anderem Grundbesitz das Gut Trages
(Drachenhaus) bei Gelnhausen, wo Savigny sich vielfach aufhielt.
Savignys Vater Christian Karl Ludwig v. Savigny war Regierungsrat in
gleichen Diensten, spter vertrat er mehrere oberrheinische Frsten
in Frankfurt a. M. Savignys Mutter war die geistig hochstehende
Henriette Philippine Groos, Tochter des Pfalz-Zweibrckischen
Geheimen Rats Groos. Mit dreizehn Jahren verwaist, wurde Savigny im
Hause seines Vormundes, gleichzeitig eines Freundes und entfernten
Verwandten seines Vaters, von Neurath, der Rat am Reichskammergericht
in Wetzlar war, erzogen. Sechzehn Jahre alt, begann er (1795) die
juristischen Studien in Marburg. Dort war es der philologisch gebildete
Professor Ph. Friedrich Weis, ein Anhnger der eleganten (positiven)
Rechtsschule, der Savigny auf das rmische Recht hinlenkte und die
Anregung zu Savignys spterem Meisterwerke Geschichte des Rmischen
Rechts im Mittelalter gab, in dessen Vorrede der Verfasser dankbar
auf seinen frheren Lehrer hinweist. Im Winter 1796 studierte Savigny
in Gttingen; im Winter 1797 ging er wieder nach Marburg, wo er bis
zum Juli 1799 blieb. Es folgte dann eine einjhrige Reise durch
verschiedene deutsche Staaten, von der die Reisebriefe erhalten sind
(Vgl. Stoll, Friedrich Karl von Savignys schsische Studienreise
1799 bis 1800, Leipzig 1891). In Marburg vollendete Savigny seine
Studien und erhielt am 31. Oktober 1800 die juristische Doktorwrde.
Seine Dissertation und erste Schrift handelt ~de concursu delictorum
formali~ (Vermischte Schriften Bd. 4, S. 74 ff.). Kurz darauf begann er
mit einer Vorlesung ber Strafrecht seine Lehrttigkeit als Marburger
Privatdozent, schon im Anfang von Erfolg begleitet. Bald wandte er sich
dem Zivilrecht zu. Durch seine Vorlesung ber die letzten zehn Bcher
der Pandekten kam er zu eingehender Beschftigung mit der Besitzlehre:
Zu Beginn des Jahres 1803 erschien Das Recht des Besitzes, eine
zivilistische Abhandlung. Diese (32) + 495 Seiten umfassende
Schrift, die erste, die nach historisch-systematischer Methode die
rmisch-rechtlichen Quellen von ihren Modifikationen durch Gesetzgebung
und Praxis schied, gleichzeitig auch das Gelehrte mit dem Praktischen
verband, dazu in klarer Darstellung und schner Sprache abgefat war,
erffnete eine neue Epoche der Rechtswissenschaft. Savigny trat damit
in die Reihe der ersten Zivilisten. So uerte sich Thibaut in einer
begeisterten Besprechung des Savignyschen Buches (Allg. Lit. Ztg.,
Halle und Leipzig, 1804 Nr. 41 bis 43). Im Jahre 1803 wurde Savigny
auerordentlicher Professor in Marburg.

Durch seine Vermhlung mit Kunigunde Brentano (17. April 1804; vgl.
das Zitat am Schlusse der Literaturangabe) trat Savigny in noch engere
Beziehungen zum Romantikerkreise, namentlich zum Geschwisterpaar
Clemens und Bettina Brentano, deren Schwager er jetzt wurde, und zu der
Dichterin Karoline von Gnderode. Es fehlte nicht an Gegenstzen in
der Charakteranlage zwischen Savigny und den Brentanos. Dazu kam, da
er Protestant, die Familie Brentano katholisch war; seine Kinder lie
Savigny, der religis positiv war, katholisch erziehen.

Wegen einer mehrjhrigen Studienreise zur Beschaffung
rechtsgeschichtlichen Materials, die ihn Ende 1804 auch nach Paris
fhrte, wohin ihm Jacob Grimm folgte, lehnte er eine Berufung als
Ordinarius nach Heidelberg ab; doch hat er sich wohl darum bemht,
da Heise, der nachmalige Schpfer der modernen Pandektensystematik,
und Thibaut dorthin kamen. Nach Beendigung seiner Reise wurde
Savigny (1808) von der bayrischen Regierung als Ordinarius an die
Universitt Landshut berufen, wo auch der Kriminalist Feuerbach und
Gnner, Savignys spterer Gegner in der Gesetzgebungsfrage, wirkten.
ber seine anregende akademische Wirksamkeit aus der Zeit seines
zweijhrigen Landshuter Aufenthalts finden sich interessante Zeugnisse
in Bettinas Briefen (Goethes Briefwechsel mit einem Kinde, Bd. 2).

Die Grndung der Universitt Berlin fhrte Savigny im Frhling 1810
auf den dortigen Lehrstuhl des rmischen Rechts. Der Erfolg blieb ihm,
der schon, rein uerlich betrachtet, eine bedeutende Erscheinung war,
auch in Berlin in einem Kreise auserlesener Mnner treu. Bei der ersten
Rektorwahl standen sich der Philosoph Fichte, dessen Reden an die
Deutsche Nation (1808/09) den Befreiungskampf vorbereitet hatten, und
Savigny gegenber: Fichte wurde mit einer geringen Mehrheit der erste
Rektor der Berliner Universitt. Als ihn Meinungsverschiedenheiten ber
die akademische Disziplin zum Rcktritt veranlaten, berief der Knig
am 16. April 1812 aus besonderem Vertrauen Savigny zum Rektor. Das Jahr
1814 brachte dann die Streitschrift und gleichzeitige Programmschrift
der historischen Schule Vom Beruf unsrer Zeit fr Gesetzgebung und
Rechtswissenschaft. 1815 folgte die Grndung der Zeitschrift fr
geschichtliche Rechtswissenschaft, deren erste Herausgeber Savigny,
Eichhorn und Gschen waren. Im gleichen Jahre erschien der 1. Band
der Geschichte des Rmischen Rechts im Mittelalter, dem bis 1831
noch weitere 5 Bnde folgten (die 2. Auflage umfat 7 Bnde). Dies
Hauptwerk Savignys behandelt in seinem ersten Teile das rmische Recht
als Ergebnis geschichtlicher Entwicklung in den sechs Jahrhunderten
vor dem Glossator Irnerius ([+] 1140), whrend der zweite Teil mehr
eine Geschichte der Literatur des rmischen Rechts in den vier
Jahrhunderten nach Irnerius gibt. Als Niebuhr im Jahre 1816 in Verona
die Handschrift der Institutionen des Gajus fand, erkannte man den
Zusammenhang dieses namentlich durch die Aufhellung der rmischen
Rechtspflege wissenschaftlich hochbedeutenden Fundes mit dem durch das
Aufblhen der historischen Schule geweckten Sinn fr die Erforschung
der Rechtsquellen. Ohne Savigny htten wir den Gajus nicht, schrieb
Hugo im Jahre 1818. Erwhnt seien hier auch Savignys Abhandlung
Der zehente Mai 1788, durch die er seiner Verehrung zu Hugos
fnfzigjhrigem Doktor-Jubilum Ausdruck gab, sowie die Aufstze ber
Niebuhr und die Rechtsgeschichte des Adels. Zur berraschung und
Freude der Juristenwelt erschienen dann im Jahre 1840 die ersten drei
Bnde des Systems des heutigen Rmischen Rechts, in dessen Vorrede
Savigny zu den Angriffen auf die historische Schule Stellung nahm und
fr die Herstellung der Einheit zwischen Theorie und Praxis erneut
mit Wrme eintrat. 1841 folgten zwei weitere Bnde dieses Werkes. Ein
entscheidendes, fr die weitere wissenschaftliche Ttigkeit Savignys
aber verhngnisvolles Ereignis trat im Jahre 1842 ein: Savigny bernahm
das von Knig Friedrich Wilhelm IV., seinem Gnner und einstigen
Schler, eigens fr ihn gegrndete Ministerium fr die Revision der
Gesetzgebung. Daraus ergab sich die Niederlegung der Professur. Seine
sechsjhrige Ministerzeit, die mit den Mrzereignissen des Jahres 1848
ihr Ende erreichte, war eine Enttuschung. In den Jahren 1847 bis 1853
erschienen der 6. bis 10. Band des Systems, das (auf die Allgemeinen
Lehren und Teile des Obligationenrechts beschrnkt) ebenso wie die
Geschichte des Rmischen Rechts im Mittelalter ein Bruchstck geblieben
ist.

Am 25. Oktober 1861 beendete Savigny sein von Anbeginn an im Zeichen
des Glcks stehendes, an Erfolgen ungewhnlich reiches Leben, das in
mancherlei Hinsicht den von Jhering (a. a. O., S. 354 ff.) gezogenen
und durchgefhrten Vergleich mit dem Leben Goethes, eines Sohnes der
gleichen Vaterstadt, gerechtfertigt erscheinen lt. Wenige Wochen nach
Savignys Tode wurde bei der Gedchtnisfeier der Berliner Juristischen
Gesellschaft der Beschlu verkndet, das Andenken des groen
Rechtslehrers durch eine Stiftung zu ehren. Diese trat unter dem Namen
Savigny-Stiftung im Jahre 1863 ins Leben und verfolgt insbesondere
den Zweck, wissenschaftliche Arbeiten auf dem Gebiete des Rechts der
verschiedenen Nationen zu frdern. Die hundertjhrige Wiederkehr seines
Geburtstages am 21. Februar 1879 gab Gelegenheit, das Andenken Savignys
in groartiger Weise zu feiern.

*Literatur*: v. Stintzing, Friedrich Karl von Savigny (Preuische
Jahrbcher Bd. 9 (1862), S. 121 bis 168, auch gesondert erschienen);
Allgemeine Deutsche Biographie Bd. 30, S. 425 ff. mit Literaturangaben;
Landsberg, Geschichte der Deutschen Rechtswissenschaft, Mnchen und
Berlin 1910, Bd. III, 2 S. 186 ff.; Eduard Mller, Friedrich Karl von
Savigny, Leipzig 1906 (Heft 9 der Sammlung Mnner der Wissenschaft),
beide gleichfalls mit Literaturangaben; O. Liebmann, Die juristische
Fakultt der Universitt Berlin, Berlin 1910. ber die Nachkommen
Savignys vgl. Familiengeschichtliche Bltter, Leipzig, 9. Jahrgang
(1911), S. 145.


3. Bibliographisches.

Die erste Ausgabe von *Thibauts* Schrift ber die Notwendigkeit
eines allgemeinen brgerlichen Rechts fr Deutschland, 8^o, 67 S.,
deren Titelblatt unten wiedergegeben ist, erschien im Jahre 1814 in
Heidelberg bey Mohr und Zimmer. Noch in demselben Jahre verffentlichte
Thibaut in seinen Civilistischen Abhandlungen (ebenda, 1814. Vorrede
im August 1814) als XIX. Abhandlung (S. 404 bis 466) eine durch
Zustze vermehrte zweite Bearbeitung dieser Schrift; in den Heidelb.
Jahrbchern 1814 Nr. 48 spricht Thibaut von einer zweiten vermehrten
Ausgabe. Im Jahre 1840 (kurz nach Thibauts Tode) erschien ebenda (J.
C. B. Mohr) eine dritte Ausgabe Abgedruckt nach der in den *Civilist.
Abhandlungen* des Verf. als XIX. Abhandl. viel vermehrten *zweiten*
Bearbeitung dieser Schrift. Nebst Zugabe der darauf Bezug habenden
Rezensionen des Verf. aus den Heidelb. Jahrb. d. Liter. der Jahre 1814,
1815 u. 1816. Es sind dies die Rezensionen des Rehbergschen Buches
ber den Code Napoleon und dessen Einfhrung in Deutschland (Heidelb.
Jahrb. 1814 Nr. 1 u. 2, S. 1 bis 32), der Savignyschen Schrift Vom
Beruf unsrer Zeit fr Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (1814 Nr.
59, S. 929 ff., unten abgedruckt Abt. II, 2), des Pfeifferschen Buches
Ideen zu einer neuen Civilgesetzgebung fr deutsche Staaten (1816
Nr. 13, S. 193 ff.), des Gnnerschen Buches ber Gesetzgebung und
Rechtswissenschaft in unsrer Zeit (1815 Nr. 40, S. 625 ff.) und des
Savignyschen Programmaufsatzes ber den Zweck dieser Zeitschrift --
Zeitschrift fr geschichtliche Rechtswissenschaft, herausgegeben von
C. F. v. Savigny, C. F. Eichhorn und J. F. L. Gschen, Band I, Heft I
(ebenda 1815 Nr. 42, S. 657 bis 661).

Die erste Ausgabe von *Savignys* Schrift Vom Beruf unsrer Zeit fr
Gesetzgebung und Rechtswissenschaft, gr. 8^o, (4) + 162 S., deren
Titelblatt ebenfalls unten abgedruckt ist, erschien im Jahre 1814 auch
in Heidelberg, bey Mohr und Zimmer. Im Jahre 1828 erschien die zweite,
vermehrte Auflage (Heidelberg bey J. C. B. Mohr). Sie enthlt eine
Vorrede, den vllig unvernderten Abdruck der Schrift und zwei Beilagen
(Savignys Abhandlung Stimmen fr und wider neue Gesetzbcher, aus der
Zeitschrift fr geschichtliche Rechtswissenschaft Bd. III, 1 bis 52 und
das Urteil des Tribunals von Montpellier ber den Entwurf zum Code).
S. unten Abt. II, 5. Eine dritte unvernderte Auflage erfolgte im
Jahre 1840 (Heidelberg bei J. C. B. Mohr). Nach dieser dritten Auflage
veranstaltete die Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr
(Paul Siebeck) Freiburg i. B. 1892 einen Neudruck.

Von bersetzungen sind zu erwhnen: ~Of the vocation of our age for
legislation and jurisprudence, translated from the German of Frederick
Charles von Savigny by Abraham Hayward, London (1831), printed by
Littlewood u. Co., Old Bailey (not for sale).~ ~Savigny (De) Fed.
Carlo, La vocazione del nostro secolo per la legislazione e la
giurisprudenza, con introduzione e discorso sugli scritti di lui e
sulla scuola storica di Gius. Tedeschi, Verona (Antonelli) 1857.~ (Eine
franzsische bersetzung scheint nicht vorhanden zu sein; bei ~Michaud,
Biographie universelle ancienne et moderne, Paris, Vol. 38~ ist keine
erwhnt, auch die Pariser National-Bibliothek besitzt keine.)

Savignys Schrift ist *nach* der 2. (erweiterten) Ausgabe von Thibaut
im Oktober 1814 erschienen. Dies ergibt sich aus einer Vergleichung
der Daten der Thibautschen Vorreden mit denen der Briefe Niebuhrs
und Grimms, ferner aus der eigenen Bemerkung Thibauts am Anfange
seiner Besprechung der Savignyschen Schrift in den Heidelbergischen
Jahrbchern der Literatur 1814 Nr. 59. Savigny zitiert aber nur die 1.
Ausgabe von Thibaut.

Im folgenden ist der Text der Erstausgaben beider Streitschriften
wrtlich abgedruckt. Auch Orthographie und Interpunktion sind
beibehalten. Die in Klammern gesetzten Zahlen bedeuten die Seiten
der ersten Ausgaben, besonders zur Erleichterung des Nachschlagens
spterer Zitate. Offenbare Druckfehler -- so auf S. 33 bei Thibaut:
noch Hert, statt nach Hert, auf S. 14 bei Savigny: nach (statt noch)
einiger nheren Bestimmungen, S. 60 diesen (statt diese) allgemeinen
Lehren -- sind verbessert. Scheinbare Druckfehler, die auf Irrtmer
oder Ungenauigkeiten der Verfasser zurckzufhren sind, sind
beibehalten.




                                 Ueber
                           die Nothwendigkeit
                                 eines
                              allgemeinen
                          brgerlichen Rechts
                                  fr
                              Deutschland.

                                  Von

                           A. F. J. Thibaut,

     Hofrat und Professor des Rechts in Heidelberg; Correspondenten
          der Kaiserl. Gesetzgebungs-Commission in Petersburg.

                              Heidelberg,
                          bey Mohr und Zimmer.

                                 1814.


[[3]] Ich habe krzlich in einer Recension (Heidelberg. Jahrb. 1814.
S. 1-32.) ber die Nothwendigkeit allgemeiner Deutscher brgerlicher
Gesetze beylufig manches geuert, was achtungswerthe Mnner
veranlate, mich aufzufordern, in einer besondern Abhandlung diesen
wichtigen Gegenstand sorgfltiger zu entwickeln. So ungern ich nun
auch in dem leicht verrinnenden Strom der Flugschriften etwas von dem
Meinigen sehe, und so wenig ich auch Ursach habe, zu glauben, da
man auf meine Stimme sonderlich achten werde: so schien mir doch der
jetzige wichtige Augenblick von der Art zu seyn, da Schchternheit
und Zurckgezogenheit nicht zu dem Drange der Umstnde passen mchten,
da vielmehr jeder nachdenkende Mann fr das Gute und Groe laut
zu[[4]] reden habe, insofern irgend gehofft werden kann, durch einen
ersten Ansto viele Krfte in das Leben hervor zu rufen. Nur durch
diese Rcksicht veranlat, entwarf ich die folgenden Zeilen. Sie
knnen leicht Staatsmnnern und Gelehrten mifallen, und dagegen werde
ich nichts einwenden. Aber den Ruhm lasse ich mir nicht rauben, da
ich als warmer Freund meines Vaterlandes geredet habe; und in diesen
Gesinnungen werde ich nie einem Andern nachstehen.

Uebrigens ist keine Zeile der folgenden Bltter durch irgend eine
Empfindlichkeit veranlat. Nie hat mich ein Staatsmann beleidigt, und
in Beziehung auf meine Person sind mir verfehlte Wnsche so gut wie
fremd. Das Glck gab mir mehr als ich verdiene; nie strebte ich nach
Hherem; und meine Zufriedenheit wird ungetrbt bleiben, wenn auch
ferner Niemand zwischen mich und die Sonne in die Mitte tritt.(1)

          Heidelberg den 19. Junius 1814.

                                                            A. T.


[[5]] Deutschland hat jetzt durch Befreyung seines Bodens zwar seine
Ehre gerettet, und sich die Mglichkeit einer glcklichen Zukunft
errungen; allein es stehen der Erreichung eines auch nur mittelmigen
Glcks noch so viele mgliche Hindernisse entgegen, da man mit einer
Art eigensinnigen Glaubens die Hoffnung festhalten mu, um nicht durch
bange Ahndungen getroffen zu werden. Denn wie man auch die Deutschen
im Gegensatz der Besiegten empor heben mag, immer bleibt es gewi, da
ein Theil unsres Volks, besonders in den Hheren und Mittelstnden,
des Deutschen Namens unwrdig ist; da unsre Beamten vielfach durch
das feine Gift des Franzsischen Beyspiels und Einflusses verdorben
wurden; da Kleinlichkeit und beschrnkter Eigennutz zum Theil
auch den Besseren nicht fremd sind, und da so jetzt wieder sehr
leicht geschehen knnte, was in strmischen Zeiten nur zu leicht
geschieht,[[6]] nmlich da die rechtlichen Mnner nach unten
gedrckt werden, oder sich mrrisch in eine schuldlose Unthtigkeit
zurckziehen, da der Hefen der Nation sich nach oben drngt, und da
unsre Frsten, schlecht berathen und geleitet, auch mit dem besten
Willen nicht im Stande seyn werden, den Theil des Volks zu befriedigen,
wegen dessen das Regieren allein Werth hat. Diese Mglichkeiten werden
dadurch noch vermehrt, da unter unsern krftigen und rechtlichen
Mnnern da und dort immer mehr eine berspannte Gutmthigkeit empor
kommt, welche das Unmgliche ungestm fordert, sich in politischen
und sthetischen Trumereyen erschpft, ber dem Seichten das
Tiefe vergit, und so den beschrnkten und verdorbenen Weltmnnern
der niederen Art die beste Gelegenheit gibt, mit scheinbar weiser
Bedachtsamkeit alles Schlechte und Kleinliche vom Untergange zu retten.
Auch stehen wir jetzt mehr, wie jemals, auf dem Punkt, da uns die
Schlauen, durch eine frische Erfahrung untersttzt, mit frohem Bedauren
auf den Unsegen des Wechsels und der Neuerungen verweisen knnen.

[[7]] So viel ist auf allen Fall schon jetzt entschieden, da
Deutschland nach wie vor den Vortheilen einer unbedingten Einheit zu
entsagen hat, und sich in eine Reihe blo uerlich verbundener kleiner
Staaten auflsen wird. Darber zu klagen wre wahrlich unberlegt und
ungerecht. Denn wenn man nicht die berspannte Forderung machen will,
da alle andern Vlker, im unbedingten Vertrauen auf die Rechtlichkeit
unsrer Regierung, alle menschlichen Nebenrcksichten dem Abstracten
opfernd, blo im Interesse der Deutschen handeln sollen, so erscheint
jene Vereinzelung und Zerstckelung als fast nothwendig; auch
verspricht sie auf den mglichen Fall so viele bedeutende Vortheile,
da schwerlich ein Politiker im Stande seyn wird, zu beweisen, die
volle Einheit nutze den Deutschen mehr, als jene Vereinzelung. Der
Zustand groer Staaten ist immer eine Art unnatrlicher Spannung und
Erschpfung. Ein warmes Leben nur an Einem Punkt; ein einfrmiges
Streben nur zu Einem Ziele; ein stetes Unterdrcken des Individuellen,
Mannigfaltigen einer einzigen gemeinen Sache wegen; und im Grunde keine
ganz innige Verbindung[[8]] zwischen dem Regenten und Unterthanen!
In einem Bunde kleiner Staaten hat dagegen die Eigenthmlichkeit
des Einzelnen freyen Spielraum, das Mannigfaltige kann sich ins
Unendliche ausbilden, und die Verbindung zwischen dem Volk und
Regenten ist weit inniger und lebendiger. Auch lege man nicht zu viel
Gewicht darauf, da groe einfache Staaten den kriegerischen Muth
des Einzelnen besonders heben. Denn wenn ein kleines Volk sittlich
erzogen, weise regiert, und seiner Verfassung geneigt gemacht ward,
so hat es sich immer durch kriegerische Rstigkeit und Kraft ganz
vorzglich ausgezeichnet, und die berwiegende Macht groer Staaten
lag dann immer nur in der Ueberzahl ihrer Streitenden. Ohnehin drfen
die Deutschen nicht vergessen, wie sehr jene Zersplitterung ihrem
Character anpat, wenigstens wie jetzt die Nation sich ausgebildet hat.
Ueberall widerstreitende Elemente, welche verbunden sich aufreiben
knnten, aber neben einander gestellt sich wetteifernd zu dem Hheren
treiben, und unendlich viel Mannigfaltiges, Eigenthmliches wecken
und nhren werden! Mit diesem Reichthum des Mannigfaltigen[[9]]
werden die Deutschen stets einen ausgezeichneten Platz unter den
Vlkern behaupten, whrend leicht alles zur Plattheit und Stumpfheit
herabsinken knnte, wenn es der allmchtigen Hand eines Einzigen
gelnge, die Deutschen Vlker zu einer vollen politischen Einheit zu
stimmen.

Allein wenn man auch im Ganzen ber jene Vereinzelungen getrstet
ist,(2) so darf doch nicht vergessen werden, da dieser Zustand
mglicher Weise die grten Gefahren droht, wenn unsre Regenten das
Eigenthmliche ihrer Lage bersehen sollten; wenn sie die nothwendigen
Uebel groer Staaten unbedachtsam nachahmten; wenn sie dem Volke
durch eine sinnlose Hofpracht Achtung einzuflen suchten, Statt sich
dieselbe auf dem besseren Wege einer thtigen, milden, krftigen
Regierung zu verschaffen, und nur allein darauf ausgingen, ohne
freundliche Verbindung mit den Nachbarstaaten die Erreichung groer
Zwecke kmmerlich durch die kleinen Mittel abgeschiedener eigner
Krfte zu versuchen. Grade von dieser Seite drohen uns aber unendliche
Gefahren, und wenn unsre Frsten den Einflsterungen derer trauen,
welche jetzt ihrer Stimme[[10]] leicht das mehrste Gewicht geben
knnten, so werden die rechtlichen und krftigen Mnner der Nation
wenig Grund haben, mit heiterem Vertrauen der Zukunft entgegen zu sehen.

Es ist nicht meines Berufs, unsre knftigen politischen Verhltnisse
von dieser Seite zu beleuchten; aber dazu bin ich lange genug
thtiger Civilist gewesen, um ohne Unbescheidenheit in diesem groen,
verhngnisvollen Augenblick meine Wnsche ber unsre knftigen
brgerlichen Verhltnisse uern zu drfen. Und in der That ist die
auch die Seite, welche am mehrsten hervorgehoben zu werden verdient.
Denn in Beziehung auf politische Organisationen(3) ist schon so viel
vorgearbeitet, da die Wahl des Zweckmigen mehr nur noch von dem
guten Willen, als der Anstrengung des Verstandes abhngt; aber in
brgerlicher, privat-rechtlicher Hinsicht thut es Noth, da ber
die frostigen herrschenden Ansichten ein warmer Hauch gehe, um das
Erstarrte aufzulsen, und alles in das Leben hervorzurufen, was unter
den Hnden gewhnlicher Staatsknstler wie eine todte Masse auf den
heiligsten Verhltnissen des Brgers lastet.

[[11]] Mehrere Zeichen der Zeit zwingen mich fast, die folgenden
Wnsche schnell zu uern. Die Deutschen sind in dem letzten Jahre aus
einem langen Schlummer erwacht. Alle Stnde haben der guten Sache mit
einer Kraft und Eintracht gedient, welche fast beyspiellos genannt
werden kann, und unsre Frsten haben ein Ueberma von Grnden erhalten,
um sich zu berzeugen, da die Deutschen ein edles, krftiges,
hochherziges Volk sind, welches nicht blo auf die Gerechtigkeit,
sondern auch auf die Dankbarkeit seiner Regierungen lauten Anspruch
machen darf, also auch darauf, da man diesen herrlichen Augenblick
benutze, um endlich alte Mibruche zu zerstren, und durch neue weise
brgerliche Einrichtungen das Glck des Einzelnen fest zu begrnden.
Aber grade in diesem Augenblick, und nachdem die zahllosen Gebrechen
unsrer frheren brgerlichen Verfassung von vielen unsrer ersten
Rechtsgelehrten lngst anerkannt waren, grade in diesem Augenblick
hat man an vielen Orten nichts eiliger zu thun gehabt, als das krause
Gemisch des alten Wirrwarrs gegen das eingefhrte neueste Recht mit
einem schneidenden Machtwort[[12]] wieder herzustellen, jeden kleinen
Staat zu organisiren, als ob er mit der ganzen Welt durch keinen
Faden zusammen hnge, und den kleinen eignen Krften unbesorgt das
Unglaubliche zuzutrauen. Die Theorie ist dabey denn auch nicht mig
geblieben, und aus dem Munde eines geistvollen, edeln Schriftstellers
haben wir laut vernehmen mssen, da es genge, wenn man den Deutschen
zu seinen alten Gewohnheiten zurckfhre, und sich allenfalls da und
dort eine Besserung im Einzelnen vorbehalte.

Ich bin dagegen der Meynung, da unser brgerliches Recht (worunter ich
hier stets das Privat- und Criminal-Recht, und den Proce verstehen
werde) eine gnzliche schnelle Umnderung bedarf, und da die Deutschen
nicht anders in ihren brgerlichen Verhltnissen glcklich werden
knnen, als wenn alle Deutschen Regierungen mit vereinten Krften die
Abfassung eines, der Willkhr der einzelnen Regierungen entzogenen, fr
ganz Deutschland erlassenen Gesetzbuchs zu bewirken suchen.

Man kann und mu an jede Gesetzgebung zwey Forderungen machen: da
sie formell und[[13]] materiell vollkommen sey; also da sie ihre
Bestimmungen klar, unzweydeutig und erschpfend aufstelle, und da
sie die brgerlichen Einrichtungen weise und zweckmig, ganz nach
den Bedrfnissen der Unterthanen, anordne. Leider gibt es aber kein
einziges Deutsches Reichsland, wo auch nur Eine dieser Forderungen
halb befriedigt ist. Unsre altdeutschen Gesetzbcher, deren es in
vielen Lndern noch wieder ein buntes Allerley gibt, sprechen wohl da
und dort den einfachen germanischen Sinn krftig aus, und lieen sich
insofern fr einzelne Rechtsfragen bey einer neuen Gesetzgebung sehr
gut benutzen. Allein da sie hufig den Bedrfnissen unsrer Zeit nicht
entsprechen, berall die Spuren alter Rohheit und Kurzsichtigkeit an
sich tragen, und in keinem Fall als allgemeine, umfassende Gesetzbcher
gelten knnen, darber war und ist unter den Kennern nur Eine Stimme.
Was sich sonst noch von einheimischen Particular-Gesetzen an sie
schliet -- die Landesherrlichen Verordnungen, -- hat zwar hufig
ber diese oder jene einzelne Einrichtung etwas Gutes nachgetragen;
aber alles ist doch in der Regel ein furchtsames Bessern im[[14]]
Kleinen, und die ganze verwirrte Masse wird mehrentheils durch sich
selbst erdrckt. Von unsern alten durchsichtigen Reichsgesetzen lt
sich hchstens nur behaupten, da sie wenige zweckmige Anordnungen,
z. B. fr Vormundschaften und den Proce enthalten; aber eigentliche
Gesetzbcher sind sie nicht, die einzige Carolina abgerechnet, deren
Unzweckmigkeit fr die jetzige Zeit so anerkannt ist, da selbst
die Freunde des Unwandelbaren die unbedingte Nothwendigkeit neuer
Criminal-Gesetze zugeben muten. So ist also unser ganzes einheimisches
Recht ein endloser Wust einander widerstreitender, vernichtender,
buntschckiger Bestimmungen, ganz dazu geartet, die Deutschen von
einander zu trennen, und den Richtern und Anwlden die grndliche
Kenntni des Rechts unmglich zu machen. Aber auch eine vollendete
Kenntni dieses chaotischen Allerley fhrt nicht weit. Denn unser
ganzes einheimisches Recht ist so unvollstndig und leer, da von
hundert Rechtsfragen immer wenigstens neunzig aus den recipirten
fremden Gesetzbchern, dem Kanonischen und Rmischen Recht, entschieden
werden mssen. Grade hier erreicht aber[[15]] das Ungemach den hchsten
Gipfel. Das Kanonische Recht, so weit es nicht auf die Katholische
Kirchenverfassung, sondern auf andre brgerliche Einrichtungen geht,
ist nicht des Nennens werth; ein Haufen dunkler, verstmmelter,
unvollstndiger Bestimmungen, zum Theil durch schlechte Ansichten
der alten Ausleger des Rmischen Rechts veranlat, und so despotisch
in Ansehung des Einflusses der geistlichen Macht auf weltliche
Angelegenheiten, da kein weiser Regent sich ganz demselben fgen
kann. Die letzte und hauptschlichste Rechtsquelle bleibt daher fr
uns das Rmische Gesetzbuch, also das Werk einer uns sehr ungleichen
fremden Nation aus der Periode des tiefsten Verfalls derselben, die
Spuren dieses Verfalls auf jeder Seite an sich tragend! Man mu ganz in
leidenschaftlicher Einseitigkeit verfangen seyn, wenn man die Deutschen
wegen der Annahme dieses mirathenen Werkes glcklich preist, und
dessen fernere Beybehaltung im Ernst anempfiehlt. Unendlich vollstndig
ist es zwar, aber etwa in eben dem Sinne, wie man die Deutschen
unendlich reich nennen kann, weil ihnen alle Schtze unter ihrem Boden
bis zum[[16]] Mittelpunkt der Erde gehren. Wenn sich nur alles ohne
Kosten ausgraben liee: da liegt die leidige Schwierigkeit! Und so
denn auch bey dem Rmischen Recht! Es lt sich nicht bezweifeln, da
tief gelehrte, scharfsinnige, unermdete Juristen ber jede Theorie
etwas Erschpfendes aus den zerrissenen Fragmenten dieses Gesetzbuchs
zusammentragen knnen, und da wir vielleicht nach tausend Jahren so
glcklich sind, ber jede der tausend wichtigen Lehren, welche noch
zur Zeit im Dunkeln liegen, ein classisches, erschpfendes Werk zu
erhalten. Allein den Unterthanen liegt nichts daran, da gute Ideen
sicher in gedruckten Werken aufbewahrt werden, sondern da das Recht
lebendig in den Kpfen der Richter und Anwlde wohne, und da es
diesen mglich sey, sich umfassende Rechtskenntnisse zu erwerben.
Die wird aber bey dem Rmischen Recht stets unmglich bleiben. Die
ganze Compilation ist zu dunkel, zu flchtig gearbeitet, und der
wahre Schlssel dazu wird uns ewig fehlen. Denn wir besitzen nicht
die Rmischen Volks-Ideen, welche den Rmern unendlich vieles leicht
verstndlich machen muten, was uns ein Rthsel[[17]] ist; etwa wie
neuerlich viele seichte Franzsische Juristen mit Leichtigkeit den
Code von der rechten Seite ansahen, wo die Deutsche Grndlichkeit
mit schwerflliger Arbeit immer das Ziel verfehlte. Wir mssen
folglich berall auf einen tchtigen gelehrten Apparat bedacht seyn,
und da werden denn, bey der Mannigfaltigkeit und Drftigkeit der
historischen Quellen, die Errterungen so weitschichtig, verwickelt,
und mehrentheils so gewagt, da kein Practiker im Stande ist, sich
die entdeckten Schtze gehrig anzueignen. Gibt es doch sogar keinen
Professor der Pandekten in ganz Deutschland, welcher sich nachrhmen
knnte, da es ihm mglich gewesen sey, alle einzelnen Lehren
seines beschrnkten Fachs historisch-dogmatisch aus den Quellen zu
studieren, oder vollstndig zu durchdenken. Aber lat uns auch nur noch
offenherzig gestehen: das Rmische Recht wird nie zur vollen Klarheit
und Gewiheit erhoben werden. Denn die Erklrungsquellen fehlen uns
bey jeder Gelegenheit, und der ganze Wust jmmerlich zerstckelter
Fragmente fhrt in ein solches Labyrinth gewagter, schwankender
Voraussetzungen, da der Ausleger selten einen ganz festen[[18]] Boden
gewinnen kann, der nchste beste Ausleger also immer wieder angelockt
wird, neue Ideen zu versuchen, und die bisherigen umzuwerfen. Wir haben
ja darber recht grne Erfahrungen an einigen neueren trefflichen
Werken, welche schwerlich so bald wieder ihres Gleichen finden werden,
und doch auf der Stelle den lebhaftesten Angriffen ausgesetzt waren,
ohne sich in der gemeinen Meynung eines vollstndigen Sieges erfreuen
zu knnen. Was aber vor allem dem Rmischen Recht entgegensteht, ist
die innere Schlechtigkeit seiner mehrsten Bestimmungen, besonders
in Beziehung auf Deutschland. Zwar hat *Leibnitz* durch seine fast
leidenschaftlichen Aeuerungen ber das Genie der Rmischen Juristen
ein heiliges Staunen bey Vielen veranlat; allein jene Aeuerungen
gingen mehr nur auf das Formelle, und beziehen sich keineswegs auf das
ganze Gesetzbuch. In jener Hinsicht sind sie freylich wahr, treffen
aber auch insofern nicht das vorhin Gesagte. Denn alles, was man den
classischen Juristen zugestehen kann und mu, ist eine hohe Consequenz,
und eine ungemeine Leichtigkeit in der Anwendung allgemeiner[[19]]
positiver Rechtsstze auf die feinsten, verwickeltsten Einzelnheiten.
Allein zu leugnen ist es auch nicht, da sie spter immer mehr in eine
schwankende Billigkeit geriethen, und da ihr Scharfsinn im Grunde der
wahren Rechtsweisheit eben so viel schadete, als nutzte. Denn berall
standen sie unter dem Zwange positiver Grundlagen aus der Periode
der Barbarey, und da ward dann durch folgerechte Auslegung das Uebel
nicht gemindert, sondern gemehrt. So kann man z. B. die Theorie
der Classiker ber vterliche Gewalt und Erbrecht ein Meisterstck
juristischer Consequenz und Zergliederungskunst nennen; aber man mu
auch hinzusetzen: wehe der Nation, wo die Juristen dazu verurtheilt
sind, an solchen rohen, einseitigen Grundlagen ihren Scharfsinn zu
ben! Und was hilft uns auch alle Weisheit der Classiker, da ihre
Ideen nicht rein auf uns gekommen sind; da die spteren Kaiserlichen
Constitutionen fast jede einzelne Rechtslehre mihandelt und verbildet
haben; und da nun das Ganze als ein wahrhaft grliches Gemisch
kluger und toller, consequenter und inconsequenter Bestimmungen vor
uns liegt! Die trifft nicht[[20]] blo eine zahllose Menge kleiner
Rechtsstze, sondern groe Rechtsmassen, welche als die Grundsteine
des ganzen brgerlichen Rechts gelten knnen, namentlich die Lehre
von der elterlichen Gewalt, der Sicherheit des Eigenthums, dem
Hypotheken-Wesen, dem Erbrecht, und der Verjhrung.(4)

Wren aber auch alle diese Vorwrfe ungegrndet, so bleibt doch noch
immer der, alles denkbare Schlechte bertreffende Umstand brig, da
wir -- unglaublicher Weise -- in dem Rmischen Recht ein Gesetzbuch
haben, dessen Text wir nicht besitzen, und dessen Inhalt insofern einem
Irrlicht zu vergleichen ist. Kein authentischer oder patentisirter Text
ist aufgenommen, sondern das ideale Recht, wie man es nennen mchte,
welches sich in den, ganz verschieden lautenden vorhandenen zahllosen
Handschriften vorfindet. Die Masse dieser Varianten ist nun aber
ungeheuer. Blo in der Gebauerschen Ausgabe nimmt ihr Abdruck so viel
Raum ein, als ein Viertheil des Textes; und doch ist es bekannt genug,
da bey dieser Ausgabe nicht der hundertste Theil der unentbehrlichen
Hlfsmittel[[21]] benutzt ist. Wie ein Gelehrter nur ein Paar Wochen
lang gute Handschriften oder Ausgaben vergleicht, entdecken sich immer
neue berraschende Varianten, und es lt sich gar nicht bezweifeln,
da ein guter Theil herkmmlicher Rechtsansichten ber den Haufen
geworfen werden mte, wenn unsre *Cramer* und *Savigny* so glcklich
wren, zehn Jahre zu Rom an der Stelle zu sitzen, wo *Brenkmann* nach
dem Maa seiner Krfte der guten Sache zu dienen suchte. Also hngt
das Glck unsrer Brger davon ab, ob unsre Gelehrten in Rom und
Paris liberal behandelt werden, und fleiig sammeln, oder nicht!(5)
Und wenn wir denn endlich das ersehnte Ziel erreicht htten, wenn
die Varianten aller Handschriften und Ausgaben zu Einem groen Berge
zusammengefahren wren, was wrde dann der Erfolg seyn? Die geschickte
Auswahl aus verschiedenen Lesarten hngt in der Regel vom bloen Gefhl
ab, und die Wahl lt sich selten streng rechtfertigen. Da werden
also die critischen Znkereyen bis ins Unendliche vervielfltigt
werden, zumal da wir guten Rechtsgelehrten nichts so sehr lieben,
als die Meynungen Andrer, eben weil sie von Andern herrhren,[[22]]
auerordentlich bedenklich zu finden, und zu der Erffnung einer neuen
Instanz alle Krfte aufzubieten. Die Praktiker mssen aber bey solchen
hochgelehrten Streitigkeiten, wie Buridans geduldiges Thier zwischen
seinen beyden Heubndeln, mit unbewegtem Kopf in der Mitte stehen
bleiben, oder sich entschlieen, ihre Richter so in Bewegung zu setzen,
wie jener Franzose den lieben Gott, indem er fr den Deutschen Gott in
Hannover ein Deutsches ABC kaufte, und es mit der Bitte gen Himmel
hielt: mach dir selbst ein Vater unser daraus! -- Wre die alles
nicht, wie wrde es dann auch mglich gewesen seyn, da edle Deutsche
Rechtsgelehrte es ber sich htten erhalten knnen, in den Zeiten der
Schmach und Unterdrckung dennoch ihrem Vaterlande die Annahme des
Neu-Franzsischen Civil-Rechts in vollem Ernste zu empfehlen?

Freylich ist es nicht zu leugnen, da die Einfhrung des Rmischen
Rechts unserm gelehrten Treiben vielfach sehr frderlich war, besonders
dem Studio der Philologie und Geschichte, und da die ganze groe
rthselhafte Masse dem Scharfsinn und der Combinations-Gabe der
Juristen immer[[23]] viel Gelegenheit gab, und geben wird, sich zu ben
und zu verherrlichen. Allein der Brger wird immer darauf bestehen
drfen, da er nun einmal nicht fr den Juristen geschaffen ist, so
wenig als fr die Lehrer der Chirurgie, um an sich lebendigen Leibes
anatomische Versuche anstellen zu lassen. Alle eure Gelehrsamkeit,
alle eure Varianten und Conjecturen, -- alles die hat die friedliche
Sicherheit des Brgers tausendfltig gestrt, und nur den Anwlden
die Taschen gefllt. Das Brgerglck frgt nicht nach gelehrten
Advocaten, und wir wrden dem Himmel inbrnstig zu danken haben, wenn
es durch einfache Gesetze herausgebracht wrde, da unsre Anwlde ganz
der Gelehrsamkeit entrathen knnten, wie wir auch allen Grund htten,
berselig zu seyn, wenn unsre Aerzte mit sechs Universal-Arzeneyen
alle Krankheiten mechanisch zu heilen vermchten. Fr wahre
wissenschaftliche Thtigkeit giebt es immer so viele Gegenstnde, da
man nie genthigt seyn wird, Knoten zu schrzen, um sie nachher lsen
zu knnen. Aber ich behaupte noch mehr: eure beste Gelehrsamkeit hat
fr das brgerliche Wesen den wahren chten juristischen Sinn von
jeher nicht[[24]] belebt, sondern getdtet. Die Masse des Positiven
und Historischen ist zu ungeheuer. Der gewhnliche Jurist, dem doch
das Glck der Brger in der Regel berlassen bleibt, kann diese Massen
nur nothdrftig mit dem Gedchtni festhalten, aber nie geistvoll
verarbeiten. Daraus entsteht denn eine Hlzernheit und Aengstlichkeit,
welche Erbarmen erregt, und am Ende liegt immer ein alter Trster
im Hintergrunde, woraus mechanisch der nthige Rath geschpft wird.
Man vergleiche nur die Anwlde in England, wo man durch Rmische
Alterthmer und Varianten wenig gengstigt wird, mit unsern belobten
Rechtsfreunden. Dort ist alles Leben und frische Eigenthmlichkeit,
whrend bey uns in den mehrsten Lndern alles auf hlzerne Fe
gestellt ist, und so matt und pedantisch einherschleicht, da man
am Ende kaum umhin kann, den Rabulisten, welche vom Positiven und
Gelehrten nichts kennen, aber lustig in das weite Meer hinaussteuren,
vorzugsweise geneigt zu werden.

Nehmen wir nun die alles zusammen, so mu jedem Vaterlandsfreunde der
Wunsch sich aufdrngen, da ein einfaches Gesetzbuch, das[[25]] Werk
eigner Kraft und Thtigkeit, endlich unsern brgerlichen Zustand, den
Bedrfnissen des Volks gem, gehrig begrnden und befestigen mge,
und da ein patriotischer Verein aller Deutschen Regierungen dem ganzen
Reich die Wohlthaten einer gleichen brgerlichen Verfassung auf ewige
Zeiten angedeihen lasse. Ich will versuchen, zuerst die Vortheile
dieser groen Neuerung anschaulich zu machen, und dann dasjenige zu
beseitigen, was man etwa gegen ihre Ausfhrbarkeit einwenden knnte.

Zuerst, den Gelehrten zu gefallen, die Sache nur von der
wissenschaftlichen Seite betrachtet: welcher unendliche Gewinn fr
die wahre, hhere Bildung der Diener des Rechts, der Lehrer und
Lernenden! Bisher war es unmglich, da irgend Jemand, und wre er
auch der fleiigste Theoretiker gewesen, das ganze Recht bersehen,
und mit Geist grndlich durchdringen konnte. Jeder hatte hchstens
nur seine starken Seiten; an tausend Orten Nacht und Finsterni! Von
den unschtzbaren Vortheilen des Uebersehens der Wechselwirkung aller
einzelnen Glieder der Rechtswissenschaft ist uns nichts zu Theil
geworden. Ein[[26]] einfaches National-Gesetzbuch, mit Deutscher
Kraft im Deutschen Geist gearbeitet, wird dagegen jedem auch nur
mittelmigen Kopfe in allen seinen Theilen zugnglich seyn, und
unsre Anwlde und Richter werden dadurch endlich in die Lage kommen,
da ihnen fr jeden Fall das Recht lebendig gegenwrtig ist. Auch
lt sich nur bey einem solchen Gesetzbuch eine wahre Fortbildung der
Rechtsansichten als mglich denken. Mit unsern bisherigen gelehrten
Errterungen haben wir uns zwar immer tiefer in Philologie und
Geschichte hineingewhlt, aber der krftige Sinn fr Recht und Unrecht,
fr die Bedrfnisse des Volks, fr ehrwrdige Einfalt und Strenge der
Gesetze, ist bey diesem mhseligen Treiben immer stumpfer geworden.
Was htte sich auch fr jene Fortbildung thun lassen, da die mehrsten
Theile unsres positiven Rechts durch und durch verdorben sind, da wir
ihre Grnde selten genau kennen, und da so auf der einen Seite keine
Hoffnung der Besserung, und auf der andern Seite wenig Gelegenheit zu
belebenden Errterungen war! Wre dagegen ein krftiges einheimisches
Gesetzbuch das Gemeingut Aller, wre es von anerkannt bedeutenden[[27]]
Staatsmnnern und Gelehrten verfat, nach reifer Prfung und voller
Benutzung des ffentlichen Urtheils, und wren dann auch dessen
Grnde mit unbedingter Offenheit zur allgemeinen Kenntni gebracht,
so wrde nun die wahre Rechtswissenschaft, d. h. die philosophirende,
sich leicht und frey bewegen knnen, und Jeder wrde Gelegenheit und
Hoffnung haben, zur fernern Vervollkommnung dieses groen Nationalwerks
mitzuwirken. Auch wre es unschtzbar, da nun alle Deutschen
Rechtsgelehrten einen gleichen Gegenstand ihrer Untersuchungen
htten, und durch stete Mittheilung ihrer Ideen ber dasselbe Werk
sich wechselseitig heben und untersttzen knnten, da also die
trostlosen Winkelpfuschereyen, unter denen bisher unsre zahllosen
Particular-Gesetze daniederlagen, im Wesentlichen ganz aufhrten.

Sieht man aber auf den academischen Unterricht, so ist der Gewinn
ebenfalls unermelich. Bisher war das, doch immer hchst wichtige
Particular-Recht nirgend der Gegenstand grndlicher Vortrge auf den
Academien, konnte es nicht seyn, und wird es nie werden. Denn unsre
Academien bleiben gewi, wie es hei zu wnschen ist, allgemeine[[28]]
Bildungsanstalten fr ganz Deutschland, und werden nie zu bloen
Landesanstalten herabsinken, wo alles unter der Abgeschiedenheit und
Kleinlichkeit verkmmern mu. Wie kann aber hier jemals ein wahrer
Eifer der Lehrer fr das einheimische Landrecht entstehen, da sie immer
bey Vortrgen ber allgemeineres Recht auf ein weit greres Publicum
rechnen knnen, besonders insofern, als sie schriftstellerische
Arbeiten unternehmen? Auch wird sich jeder Lehrer besserer Art die
goldene Aussicht erhalten wollen, in andern Freyhfen eine freundliche
Aufnahme zu finden, wenn seine bisherige Stelle ihm mifllt,
also nicht zu viel aufladen, was die Freyzgigkeit beschwerlich
machen knnte. So hat denn bisher ber dem Particular-Recht in
wissenschaftlicher Hinsicht eine schwarze Nacht gelegen, und der junge
Practiker mute sich darin immer durch eigne Kraft zu orientiren
suchen; ein unglckliches Geschft, welches selten gerieth, da die
Particular-Gesetze zu zerstreut und mannigfaltig sind, und da selten
in einem Lande auch nur zehn practische Juristen das Glck haben, eine
vollstndige Sammlung jener Gesetze zusammenbringen[[29]] zu knnen. So
schlo sich denn in der Regel an die vornehme academische Bildung eine
ungeheure Lcke, welche nur nach mannigfaltigem Wagen und Umhertappen
einigermaen ausgefllt werden konnte. Mit einem allgemeinen Gesetzbuch
wren dagegen Theorie und Praxis in die unmittelbarste Verbindung
gebracht, und die gelehrten academischen Juristen wrden unter den
Practikern ein Wort mitreden drfen, whrend sie jetzt berall mit
ihrem gemeinen Recht in der Luft hngen.

Aber auch noch von einer andern Seite wrde ein solches einfaches
National-Gesetzbuch dazu beytragen, da der, so wichtige practische
Sinn unsrer Lernenden mehr geschrft werden knnte. Jetzt erschpft
sich alles im Auswendiglernen zahlloser verwirrter Gesetze,
Definitionen, Distinctionen, und historischer Notizen. Fr
Wohlredenheit, fr Gewandtheit im Angreifen und Vertheidigen, fr
Ausbildung des Talents, einer Rechtssache gleich vom Anfange an den
besten Wurf zu geben, fr die Kunst, Geschfte vorsichtig einzurichten,
fr dialektische Schrfe und Schnellkraft, -- fr das alles geschieht
mehrentheils nichts, und kann bey der gelehrten Ueberfllung
nichts[[30]] Gengendes geschehen. So werden daher unsre Entlassenen in
die Welt hinaus gestoen, um selbst durch Fallen das Gehen zu lernen;
und so mu man noch dem Himmel danken, wenn nur nachher in einer
langen Reihe von Jahren die Hlfte desjenigen, was ein geschickter
academischer Unterricht in kurzer Zeit leicht mittheilen knnte,
mhselig errungen wird. Wodurch sind auch die classischen Juristen
der Rmer so gro geworden? Nicht durch endlose Ableitung dunkler
Rechtsstze aus Griechischen und Rmischen Alterthmern; sondern
dadurch, da einfache vaterlndische Gesetze die Grundlage ihrer
Auslegungen waren, und da so ungehindert fr volle Gewandtheit des
Geistes alles Mgliche geschehen konnte. Auf jeder der Rechtsschulen zu
Rom, Berytus und Constantinopel gab es nur zwey ordentliche Professoren
des Rechts, aber eine Menge von Griechischen und Rmischen Rhetoren und
Grammatikern; und wenn damals Staatswissenschaften und Naturrecht schon
so durchgearbeitet gewesen wren, wie jetzt, so wrden wir gewi, Statt
Eines Professors der Philosophie, weit mehrere den Juristen beygegeben
finden.(6)

[[31]] Mehr als Alles ist es aber in Beziehung auf die
wissenschaftliche Bildung, da mit der Einfhrung eines neuen weisen
National-Gesetzbuchs der academische Rechtsunterricht in allen Theilen
geistvoll werden kann. Jetzt ist nur zu vieles todt und abschreckend.
Die schlechte Beschaffenheit unsrer bisherigen Gesetze hat die Folge
gehabt, da Niemand im gemeinen Leben den gangbaren Rechtszustand
mit Gefallen betrachten, und sich dabey verweilen mag. Man lt das
krause Unwesen fortlaufen, wie es Gott gefllt, und bekmmert sich
nicht darum. So betreten denn unsre Anfnger die Academien, ohne je
ber Gegenstnde ihres Fachs auch nur entfernt nachgedacht zu haben,
und die Lehrer des Rechts sind nie so glcklich, wie die Lehrer der
Theologie und Medizin, da sie ihre Vortrge an eine warme natrliche
Vorstellungsart, und lebhafte gemeine Begriffe anknpfen knnen. Unsre
Naturrechte sind nicht dazu geschaffen, den civilistischen Verstand
aufzuschlieen und gro zu bereichern; und wren sie auch ganz, was sie
seyn sollten, so wrden sie doch das Interesse fr das Positive nicht
heben. Denn die schwarze, unbersehbare Allerley lt sich[[32]] nur
in einzelnen kleinen Theilen aufhellen, und mit der Philosophie in
Eintracht bringen. Das Mehrste mu mit dem bloen Gedchtni aufgefat,
und knechtisch angenommen werden, weil es nun einmal so ist; und
daher fhrt hier die gespannteste Unverdrossenheit den Studierenden
nie zu dem regen Eifer, und der innigen Anhnglichkeit an sein Fach,
wodurch sich tchtig gebildete Aerzte, Theologen und Physiker so
oft auszeichnen. Wren wir dagegen so glcklich, ein gut gerathenes
Gesetzbuch zu besitzen, welches wir mit gerechtem Stolz das Werk unsrer
eignen Kraft nennen knnten, und dessen Segen sich in der Erfahrung
klar erkennen liee: so wrde der Anfnger mit fruchtbaren Begriffen
des gemeinen Lebens die Academie betreten, und die philosophischen und
positiv-rechtlichen Vortrge wrden, Statt sich einander zu zerstren,
in steter wohlthtiger Wechselwirkung erhalten werden knnen.(7)

Sehen wir nun ferner auf das Glck der Brger, so kann es gar
keinen Zweifel leiden, da ein solches einfaches Gesetzbuch fr
ganz Deutschland die schnste Gabe des Himmels genannt zu werden
verdiente. Schon die bloe Einheit wre[[33]] unschtzbar. Wenn auch
eine politische Trennung Statt finden mu und soll, so sind doch die
Deutschen hoch dabey interessirt, da ein brderlicher gleicher Sinn
sie ewig verbinde, und da nie wieder eine fremde Macht den einen Theil
Deutschlands gegen den andern mibrauche. Gleiche Gesetze erzeugen
aber gleiche Sitten und Gewohnheiten, und diese Gleichheit hat immer
zauberischen Einflu auf Vlkerliebe und Vlkertreue gehabt. Auerdem
macht der brgerliche Verkehr jene Einheit fast zu einer schreyenden
Nothwendigkeit. Unsre Deutschen Lnder knnen allein durch einen
lebhaften, inneren, wechselseitigen Verkehr ihren Wohlstand erhalten,
und von dem schneidenden Volks-Egoismus, den der Franzsische Code
ausspricht, darf bey uns durchaus nichts gehrt werden. Ist also
keine Gleichheit des Rechts, so entsteht das frchterliche Unwesen
der Collision der Gesetze, wobey denn noch wieder der leidige Umstand
eintritt, da es, nach *Hert*, wenigstens hundert und drey und dreyig
Streitfragen ber jene Collision gibt, die armen Unterthanen also bey
ihrem Verkehr in solche ewige Stockungen gerathen, und in ein solches
Labyrinth von Unsicherheit[[34]] und Schwanken verstrickt werden, da
ihr rgster Feind sie nicht bler berathen knnte. Die Einheit des
Rechts wrde dagegen den Weg des Brgers von dem einen Lande in das
andre eben und sicher machen, und schlechte Anwlde wrden nicht mehr
Gelegenheit finden, bey dem Verkauf ihrer Rechtsgeheimnisse die armen
Auslnder schndlich auszusaugen und zu mihandeln.

Betrachten wir nun aber noch das Recht in seinem innern Seyn und Wesen,
so mu sich dem Unpartheyischen von selbst die Ueberzeugung aufdringen,
da ein weises, tief durchdachtes, einfaches und geistvolles Gesetzbuch
grade dasjenige ist, was der Deutsche Brger zu seiner Strkung und
Erhebung unentbehrlich bedarf, damit die politische Zersplitterung,
und die mit derselben unzertrennlich verknpften Kleinlichkeiten ein
tchtiges Gegengewicht erhalten; und da in der Regel kein einzelner
Regent im Stande seyn wird, ein solches Gesetzbuch durch seine Diener
entwerfen zu lassen. Es ist wahr, wir haben in Deutschland viele
treffliche, gebte, erfahrene Beamte; aber fast immer nur fr das,
was im weiteren Sinne *Verwaltung* zu nennen ist,[[35]] also fr
Anwendung bestehender Gesetze. Mnner, welche der Gesetzgebung, und
insbesondere der allgemeinen, abstracten Gesetzgebung gewachsen sind,
gibt es sehr wenige, selbst im gelehrten Stande. Die darf auch nicht
befremden, und ist kein Vorwurf, welcher irgend eine Bitterkeit mit
sich fhrt. Denn eine gute Gesetzgebung ist das schwerste unter allen
Geschften. Es gehrt dazu ein reiner, groer, mnnlicher, edler Sinn;
eine unbedingte Festigkeit, damit man sich nicht durch falsches
Erbarmen und kleinliche Nebenrcksichten berraschen lasse, und eine
unendliche Umsicht und Mannigfaltigkeit der Kenntnisse. Wo solche
Bedingungen gefordert werden, da darf ein Einzelner, da drfen Wenige
Einzelne sich nicht anmaen, da sie die Weisheit fr alle Andern
besitzen, sondern die Krfte vieler der Ersten mssen vereinigt werden,
damit durch eine groe Wechselwirkung etwas Gediegenes und Gerndetes
vollbracht werde. Kein Deutsches Justiz-Ministerium wird, wenn es mit
bescheidener Wahrhaftigkeit reden will, behaupten mgen, da ihm die
Fhigkeit beywohne, auch nur eine einzige der vielen Hauptlehren des
brgerlichen[[36]] Rechts so untadelhaft zu bearbeiten, da das Werk
khn, nicht etwa den Advocaten und Richtern dieses Landes, sondern
ffentlich den besseren Deutschen Rechtsgelehrten zur Prfung vorgelegt
werden drfte. Auch der Geschickteste versuche, nur ber Kleinigkeiten
ein Gesetz zu entwerfen. Die Umfrage bey Andern, wie die sptere
Erfahrung, wird immer seine Begriffe mannigfaltig berichtigen; und wer
hier allein, oder nur mit wenigen Gehlfen wirkt, den wird sein Werk
nach kurzer Zeit immer wieder zum Theil gereuen.

Aber es mu noch hinzugesetzt werden: die Begriffe ber Gesetzgebung
sind bey vielen Deutschen Staatsbeamten allmhlig, und besonders in
der letzter Zeit der Auflsung und Umkehrung, vielfach im hchsten
Grade schief und despotisch geworden; und dieses Uebel wird eher
zu- als abnehmen, wenn die Particular-Gesetzgebungen, welche als solche
von der ffentlichen Stimme wenig zu frchten haben, auch fernerhin
an den unglcklichen Brgern leichtsinnig ihre Versuche im Dunkeln
anstellen. Ich brauche nur das Beyspiel eines bedeutenden verstorbenen
Staatsmannes[[37]] anzufhren, welcher unlngst in einem Deutschen
Lande im Fach der Gesetzgebung krftig wirkte. Er war ein Mann von
festem Sinn, vieler Rechtlichkeit, groem Scharfblick, arbeitsam ber
alle Begriffe, und reich an Landeskenntnissen wie Wenige. In einem
groen Collegio, als thtiger Gehlfe Vieler, aber auch nur auf seine
Stimme beschrnkt, wrde er der Segen des Landes gewesen seyn. Allein
er berhob sich seiner Krfte, wollte fr Viele und ber Viele hinber
den rechten Verstand haben;(8) und da erfolgte denn ein Rechts-Jammer,
worunter das ganze Land tief gebeugt ward. Ewige Neuerungen und
Umwlzungen; reine Unwahrheiten in sogenannten authentischen
Auslegungen; Erklrungen, welche als Muster der Dunkelheit gelten
knnen; so wie, der ungehinderten Khnheit wegen, eine Menge ganz
verkehrter Ansichten und Grundstze! Als von der Mglichkeit der
Einfhrung des Code Napoleon die Rede war, stellte ich ihm einmal vor:
er mge einen bekannten schndlichen Artikel ber uneheliche Kinder
nicht durchlassen; ferner den Art. 1649, wonach bey ffentlichen
Auctionen die heimlichen Mngel[[38]] ungestraft mit in den Kauf gehen,
als das Product eines groben Miverstandes streichen; und endlich nicht
mit dem Art. 1139 verordnen, da bey der Verabredung einer bestimmten
Zahlungszeit der Verzug doch nicht anders angenommen werden solle,
als wenn namentlich ausgemacht sey, das Nichtzahlen solle als Verzug
gelten, indem sich die ja von selbst verstehe, und der Brger nie
durch willkhrliche, unntze Formen geplagt werden drfe. Allein die
Antwort war: ~ad~ 1) Gottes Weltordnung sey auch unvollkommen; ~ad~ 2)
das werde zu viel Ueberlauf in den Gerichten machen; und ~ad~ 3) wenn
der Unterthan das neue Gesetzbuch gehrig einlerne, so wisse er ja,
was er zu thun und zu lassen habe. Man denke sich einen Gesetzgeber
nur mit diesen drey Grundstzen: wir knnen ohne Noth zerstren, weil
die auch Blitze und Erdbeben unter Gottes Augen thun; wir knnen den
Betrogenen verderben lassen, wenn auf diese Art die Gerichte mehr Ruhe
haben; und wir knnen dem Brger muthwillig Lasten aufladen, weil er
sie aus dem (mhseligen, und oft unmglichen) Studio der Gesetze kennen
lernen kann: man denke sich einen[[39]] Gesetzgeber nur mit diesen
drey Grundstzen thtig wirkend; welches Elend und Verderben an allen
Enden! Und solchen Jammer haben wir neuerlich viel erdulden mssen,
nicht durch den Willen unsrer guten Frsten, welche auer Stande sind,
die Verwickelungen der brgerlichen Verhltnisse ganz zu durchschauen,
sondern durch die Selbstsucht und die Halsstarrigkeit landesherrlicher
Diener; und die in einer Zeit, wo man Gottes Engel vom Himmel htte
rufen mgen, um die Millionen Thrnen zu trocknen, welche Noth und
Elend, Schmach und Schande den rechtlichen Deutschen, vom Hchsten bis
zum Niedrigsten, auspreten!

Und wer wagt es zu sagen: es gibt unter uns nur *wenige* Staatsmnner
mit solchen verkehrten Grundstzen, mit dieser Beschrnktheit,
Eigenwilligkeit, diesem unglcklichen, verzehrenden Dnkel? Ihre
Zahl ist wahrlich nicht klein, und daneben gibt es noch so viele
Unwissenheit, so viele muthwillige Verstocktheit in alten Vorurtheilen,
so viele Lahmheit und Schlaffheit, da es ein seltenes Glck seyn wird,
wenn ein Deutscher Frst sich sagen darf: ich kann mich fr das[[40]]
groe Fach der Gesetzgebung meinen Rthen sicher anvertrauen; und die
um so mehr, da bey der Vereinigung der Diener eines einzigen Herrn gar
zu leicht das Ansehn des Einen die brigen zur Nachgiebigkeit verfhrt,
und so in der Regel an keine volle Freyheit der Stimmen zu denken ist.
Diese Freyheit, und eine durchdringende Allseitigkeit der Ueberlegung
wird erst durch die Vereinigung Vieler aus allen Lndern erwirkt werden
knnen; und dann mag auch ein verkehrter Kopf, oder ein sittlich
Verdorbener mit unter laufen. Denn das ist grade der himmlische
Segen groer collegialischer Verhandlungen: die Schaam, diese groe
Schutzwehr menschlicher Freyheit, wodurch auch der Hebel der Publicitt
so allmchtig wirkt, bndigt hier immer die Schlechtigkeit des
Einzelnen. Alle werden durch die Krfte Aller unglaublich ermuntert und
gehoben; und durch ein geduldiges Erwgen aller Bedenken und Einwrfe
schleifen sich am Ende die smmtlichen Ecken so glatt herunter, da das
vollendete Werk in der Regel und im Ganzen (und auf mehr als dieses:
im Ganzen darf man nie Anspruch machen!) den Beyfall jedes einzelnen
Stimmenden haben wird.(9)

[[41]] Uebrigens bedarf es kaum einer Erinnerung, da ein solches
Gesetzbuch, wie es durch gemeinsames Wirken entstand, auch nur durch
eben ein solches nachher erforderlichen Falls gebessert werden
darf. Denn ohne die wrde natrlich die beabsichtigte Einheit nur
kurze Zeit bestehen, und der bse Wille wrde sich berall durch
schnelles Niederreien zu rchen suchen. Die Sache mte also wie
ein Vlkervertrag unter feyerlicher Garantie der auswrtigen groen
alliirten Mchte behandelt werden. Man braucht auch nicht zu frchten,
da die knftige Bewirkung nothwendiger Aenderungen eben so viele
Weitluftigkeiten veranlassen werde, als die jetzige Abfassung des
Gesetzbuchs. Denn die Haupttheile des Gesetzbuchs werden in der Regel
unangetastet bleiben, und die nthigen Aenderungen im Zweifel immer aus
der Praxis, oder wissenschaftlichen Arbeiten so klar hervorgehen, da
darber nicht viel zu rechten seyn kann.(10)

Inzwischen ist mit Sicherheit darauf zu zhlen, da die bisher
entwickelten Gedanken da und dort groen Widerspruch finden werden.
Ich mu mich daher auf die mglichen Haupteinwrfe etwas[[42]] nher
einlassen,(11) wobey ich jedoch die schwierigen Seelen sich selbst
berlassen mu, welche gegen alles blo deswegen zu warnen pflegen,
weil es Diesem oder Jenem mifallen knnte. Denn dieses theilweise
Mifallen ist nun einmal bey jedem Dinge unabwendlich, und wrde nicht
zu vermeiden seyn, auch wenn ein Engel alles eingerichtet htte.
Auf die Mehrzahl, und auf den besseren, gediegenen Theil der Nation
kommt es hier also an; und dieser wird gewi nicht dadurch im Guten
wankend gemacht werden, weil nicht alles gleich idealisch werden,
oder nicht unbedingt einem Jeden gefallen will. Es geht hier, wie
mit den Beschlssen der Majoritt eines Collegii. In der Regel wird
dadurch gewi das Bessere getroffen; und daher ist der Ueberstimmte ein
Verrther an der guten Sache, und wird dafr gehalten, wenn er sich
nicht fgen will, oder hinterrckisch durch heimliche Verbindungen
zu hintertreiben sucht, was er auf dem graden Wege der Rechtlichkeit
anzugreifen hat, oder auf sich beruhen lassen soll.

Jene Haupteinwendungen nun mchte ich in heimliche und ffentliche
eintheilen. Unter den letzten verstehe ich die, welche man als
rechtlicher[[43]] Mann ohne Errthen vor aller Welt aussprechen darf;
unter den ersten aber diejenigen, deren man sich vielleicht hin und
wieder im Finstern bedienen mchte, um die Frsten zu tuschen, und von
der Wahrheit abzulenken, welche aber, laut ausgesprochen, den Warnenden
der allgemeinen Verachtung aller Rechtlichen prei geben.

Die heimlichen Einwendungen sind nun: ein solches Gesetzbuch lhme die
Macht, und hemme die Freyheit des einzelnen Landesfrsten; man msse
sich jetzt in diesen schweren Zeiten aller Neuerungen enthalten; jede
Umwlzung der Rechtsverfassung rege das wilde Gemth des Volks auf,
knne leicht Aufstand veranlassen, und am Ende Deutschland in eben den
Strudel hineinziehen, woraus sich Frankreich in diesem Augenblick kaum
gerettet habe.

Mit dem ersten Bedenken ist nun wohl ganz leicht fertig zu werden.
Denn edeln Deutschen Frsten ist es nie darauf angekommen, da die
Unterthanen von Woche zu Woche so recht weidlich herumregiert werden,
und immer Sporn und Zgel des schlechten Reiters fhlen; sondern da
sie sich unter weisen, festen Gesetzen der verdienten[[44]] Ruhe
erfreuen, und wo mglich ungehindert und ungeschttelt ihr Wesen
treu, ehrlich, und altherkmmlich fr sich treiben. So werden denn
edle Frsten dem Schpfer danken, wenn ihrem Lande ein brgerliches
Gesetzbuch zu Theil werden kann, welches daurende Ruhe und Sicherheit,
und gute Verhltnisse zu den Nachbarn verspricht. Auch bleibt ja fr
die Regiersucht, wenn die Ungethm wohl gepflegt fortleben soll, noch
genug Thtigkeit brig, theils in Beziehung auf die ganze Verwaltung,
theils insofern nach den obigen Vorschlgen den Landesregenten, und
etwa mitregierenden Stnden, die ganze Gesetzgebung im Fach der
Finanzen, der Oekonomie, und der allgemeinen und besonderen Polizey
ungekrnkt verbleibt. Und wre es auch eine Art von Herabsetzung,
da der Regent nach jenem Plan nicht grade alles kann, was ihm seine
Willkhr eingibt, so lt sich diese Herabsetzung fr gute Frsten gar
nicht abwenden, und sie selbst werden dieselbe herbeywnschen. Denn der
rechtliche Frst beugt sich gern unter die Gesetze der Zweckmigkeit,
und wrde sich fr den Glcklichsten halten, wenn in keinem Zweige
der Verwaltung etwas mehr zu[[45]] ndern brig wre. Der kleinlichen
Rthe, welche sich gar zu gern hervorthun, und ihre beschrnkten
Ansichten recht oft ~in anima vili~ (an den Unterthanen) probiren
mchten, wird es zwar immer genug geben; aber gegen sie kann das Volk
den Frsten selbst, wenn er seine wahre Hoheit erkennt, getrost zu
Hlfe rufen.

Die brigen Einwendungen sind bedenklicher, weil sie tckisch sind, und
in diesen Zeiten berstandener, und doch zum Theil wieder drohender
wilder Strme ein erschrecktes, unerfahrnes Gemth leicht ergreifen
knnten, auch der Verlumder fast immer darauf rechnen kann, da
die und jenes hngen bleibt. Tckisch sind aber jene Einwendungen
mit Rcksicht auf Deutschland im hchsten Grade. Kein Volk der Erde
gibt es, welches so geneigt ist, seiner althergebrachten Verfassung
willfhrig anzuhngen, und seinen Frsten getreu zu bleiben, als das
biedere Volk der Deutschen. Ein Deutscher Frst braucht, man mchte
sagen, nur halb seine Pflicht zu thun, nur von Zeit zu Zeit dem
Volk redlich seine Theilnahme zu beweisen, nur im Ganzen Recht und
Gerechtigkeit gut zu handhaben, um der allgemeinen Liebe[[46]] und
Anhnglichkeit gewi zu seyn. Der erhabene Frst, dessen frisches
Grab Badens Einwohner als die Ruhesttte eines Heiligen verehren,
und dessen Andenken nie unter ihnen erlschen wird, stand ruhig und
unbesorgt, von den wildesten Volksstrmen umgeben, als angebeteter
Freund unter seinen Unterthanen; und es htte nicht einmal seiner
unbertrefflichen, weisen Regierung bedurft, um auf die Treue des
Volks bauen zu knnen. Der Deutsche wei zu gut, was er von jeher
seinen Frsten zu danken hatte, und kennt die Grnde, warum er ihnen
ferner vertrauen, und sie in Ehren halten soll. Unsre Frsten werden
im freundlichen Wohlstande gebohren und erzogen; keine der Reibungen
verfinstert ihr Gemth, wodurch der Unterthan, und besonders der
Staatsdiener, im Gedrnge des mhvollen Lebens so tausendfltig
ergriffen, abgestumpft, verbittert, und in seinen Grundstzen
wankend gemacht wird. Jeder von ihnen kann sich durch die erhebende
Rckerinnerung an die Thaten groer Ahnherrn im Guten bestrken,
und berall aus der Geschichte seines eignen Landes lernen, welchen
Segen ein guter Frst durch Migkeit, Kraft, Klugheit[[47]] und
Gerechtigkeit ber sein Volk verbreitet. Daher ist denn auch bey uns
das Volk tief von dem lebendigen Glauben durchdrungen, da wahrer
Adel, Lauterkeit der Denkart, und das, was Vornehmheit im edleren
Sinne genannt zu werden verdient, also Wohlwollen gegen Jedermann,
Verachtung alles Kleinlichen, Unbestechlichkeit und Parteylosigkeit das
Gemth seiner Frsten ber alle Gemeinheit hinweghebe; und daher hat
das Volk immer mit freudigem Herzen Gut und Blut geopfert, um die Ehre
seiner Frsten zu behaupten, und Schaden von ihnen abzuwenden.(12) Und
wo geschah die mehr, als grade in diesem Augenblick heldenmthiger
Volksanstrengung, und allgemeiner Ergebung? Es gehrt mehr als Bosheit
dazu, wenn man selbst noch in solchen Zeiten den Frsten von seinem
Volke abwendig zu machen, ihn mit Mitrauen und Besorgni zu erfllen
sucht. Aber grade die haben wir jetzt am mehrsten zu frchten. Denn
-- es mu laut gesagt werden! -- die Verdorbenheit und Kleinlichkeit
eines Theils der Staatsdiener mancher Lnder nimmt immer mehr berhand.
Nur zu gern mchte das lose Gesindel die zeitlichen Segnungen[[48]]
des Regierens an sich reien, die Kraft des Frsten lhmen, und so
wie der Sturmwind im Lande umherfahren; unbewacht an allen Enden
herrschen und qulen, und eigner Gemeinheit, Eitelkeit, und Habsucht
alle Zgel schieen lassen. Da mu denn die reine Seele des Frsten
durch Mitrauen vergiftet werden; da mu man alles aufbieten, da
schlechte Umgebungen die Einwirkung der Edeln des Volks unmglich
machen; und es mu knstlich darauf angelegt werden, da sich der Herr
des Landes in Prunk und Tand, in Sinnlichkeit und Trgheit ersufe,
damit nun andre im Stillen das Ruder des Staats ergreifen, und mit
ihrer Sippschaft von oben nach unten das Land durchfegen knnen, wie
es ihnen gefllt. Das ist es, was unsre Frsten zu frchten haben,
und mehr als je! Denn nicht so viel ist es zu beklagen, da jngst
ein eisernes Geschick uns Freunde, Vter und Kinder raubte, und die
Blthe unsres Wohlstandes zerstrte, als vielmehr, da uns bis auf
das Mark ein verzehrendes Gift eingeflt ward, welches alles zu
vernichten drohet, wenn nicht krftige Gegenmittel schnell angewandt
werden. Nicht haben sie es verstanden, die Schlechten[[49]] und Eiteln,
dem unbndigen Weltzerstrer seine guten Eigenschaften abzulernen,
seine Thatkraft, seine Besonnenheit, und seinen Ernst; aber das
gelang ihnen meisterhaft, durch die Betrachtung seiner Fehler, und
unverstndige Nachahmungssucht, alles Verderbliche und Ehrlose in sich
aufzuregen, und zu befestigen. Daher diese herbe Menschenverachtung;
dieses pbelhafte Reiben an den gebeugten hheren Stnden; diese
frostige, rcksichtlose Behandlung des(13) Unterthanen; diese Hudeleyen
verdienter Beamten; diese Schonung und Emporhebung der Schlechten, als
brauchbarer Werkzeuge zu beliebigen Zwecken; diese wechselseitige
Gnnerschaft unter allen denen, welche auf den mglichen Fall durch
ihre Bosheit einander mchten schaden knnen; und vor allen Dingen
dieses heillose Bestreben, alle Regierungsmaregeln des Schrecklichen
nachzuahmen, welche nur insofern zu rechtfertigen waren, als ein Mensch
ohne sittliche Haltung, ohne wahre Gre, und ohne ererbten Namen das
Wagstck zu bestehen suchte, eine eitle, untreue, verwilderte Nation
zu bndigen, und zum sklavischen Werkzeuge seiner[[50]] tobenden Laune
zu machen. Unter diesen Menschen, und unter ihnen allein,(14) haben
unsre Frsten ihre Feinde zu suchen. Nur daher jener vielfach nicht
zu verkennende Mimuth, und jene Freudenlosigkeit vieler im Volke,
genhrt durch die beklemmende Nebenbetrachtung, da die Schamlosen,
welche bisher bey uns dem fremden Unwesen laut huldigten, sich nun
heuchlerisch in Unschuld waschen, ihr Brandmal verdeckend berall
wieder einschleichen, und dann den Treuen und Rechtlichen durch schnde
Zurcksetzung und Mihandlung den irdischen Lohn der Tugend reichlich
zutheilen werden. Aber Gottes Allmacht wird es geben, da unsre Frsten
bald ganz die Netze gewahren, welche man ihnen zu legen sucht. Auf die
Biederkeit des Volks knnen sie dann, wie auf einen Felsen, bauen, und
jede weise Neuerung wird nur noch dazu beytragen, die Unterthanen in
den Gesinnungen der Treue und inniger Frstenliebe zu befestigen.

Unter den Einwendungen, welche sich von rechtlichen Mnnern erwarten
lassen, mchte vielleicht[[51]] die scheinbarste diese seyn: das Recht
msse sich nach dem besondern Geist des Volks, nach Zeit, Ort und
Umstnden richten, und insofern fhre ein allgemeines brgerliches
Gesetzbuch fr alle Deutschen zu einem verderblichen, unnatrlichen
Zwange. Fr diese Einwendung lassen sich freylich viele Gewhrsmnner
nennen. Wie oft haben wir nicht seit *Montesquieu* davon reden
gehrt, da das Recht klglich nach den Umstnden, nach dem Boden,
dem Clima, dem Character der Nation, so wie nach tausend andern
Dingen zu modificiren sey? Ist man ja sogar mit diesen vorsichtigen
Bercksichtigungen wohl dahin gekommen, am Ende alles Denkbare fr
so eben recht, oder nicht eben fr Unrecht zu erklren, weil es
sich finden will, da auch das Tolleste da und dort seine Anhnger
hatte. Allein, -- man verzeihe mir die Strke des Ausdrucks! -- ich
kann in solchen Ansichten fast nur Verkehrtheit, und Mangel tiefer
rechtlicher Gefhle entdecken. Das Mehrste dabey ist nichts, als
reine Vermengung gewhnlicher Folgen einer Erscheinung mit dem, was
nach[[52]] der Vernunft seyn kann, und seyn sollte. Folgt der Mensch
seinen Launen, seiner Beschrnktheit, und jedem ersten leisen Ansto,
wie es gewhnlich ist, und erwachsen daraus am Ende Grundstze und
Einrichtungen, so erklrt sich der Erfolg zwar recht leicht; aber
damit ist er nicht gerechtfertigt. Die vier Haupt-Temperamente, welche
man nach unsern Seelenlehren unterscheiden soll, fhren, ungeleitet
und ungehemmt, auch zu ganz verschiedenen Handlungsweisen; aber
keine Sittenlehre wird sich dadurch in der ehrwrdigen Einfalt ihrer
Vorschriften stren lassen. Wenn auch dem Cholerischen die Vermeidung
des Zorns schwerer wird, als dem Phlegmatiker, so mu er doch seinen
Kopf brechen lernen, und der Phlegmatiker alle Krfte aufbieten, um
die muntre Thtigkeit des Sanguinikers nachzuahmen. So soll auch das
uere Recht darauf angelegt seyn, die Menschen zu vereinigen, und
sie nicht in ihren schlaffen Angewohnheiten zu befestigen, oder ihren
Schlechtigkeiten zu schmeicheln, sondern sie zur vollen Besonnenheit
zu bringen, und aus dem Pfuhl elender Selbstischkeit[[53]] und
Kleinlichkeit herauszureien. Wenn daher auch in einer despotischen
Verfassung die Diener ebenfalls geneigt werden, den Unterthanen zu
mihandeln, und deswegen bey einer solchen Verfassung selbst der
brgerliche Proce leicht in das Willkhrliche geht; wenn kleinliche
Menschen gekruselte Gesetze lieben, und die sittenlosen Mnner einer
benachbarten Nation sich nicht anders beglckt fhlen, als wenn sie
einen gesetzlichen Freybrief zur Unzucht haben: so kann das ernste
Recht nur darber trauren, da es Hindernisse findet; aber es mu,
der Vernunft wegen, durchgreifen, und wird sich nicht in seinen
nothwendigen Einrichtungen stren lassen. Zwar knnen besondere
Umstnde besondere Gesetze erheischen, wie es namentlich in Betreff
der konomischen, und der Polizey-Gesetze oft der Fall ist. Allein die
brgerlichen Gesetze, im Ganzen nur auf das menschliche Herz, auf
Verstand und Vernunft gegrndet, werden sehr selten in der Lage seyn,
da sie sich nach den Umstnden beugen mssen; und wenn auch da und
dort kleine Unbequemlichkeiten aus der Einheit entstehen sollten,[[54]]
so wiegen die zahllosen Vortheile dieser Einheit alle jene Beschwerden
berreichlich wieder auf. Man berdenke nur die einzelnen Theile des
brgerlichen Rechts! Viele derselben sind so zu sagen nur eine Art
reiner juristischer Mathematik, worauf keine Localitt irgend einen
entscheidenden Einflu haben kann, wie die Lehre vom Eigenthum, dem
Erbrecht, den Hypotheken, den Vertrgen, und was zum allgemeinen Theil
der Rechtswissenschaft gehrt. Und selbst in den Lehren, worauf schon
mehr die menschliche Individualitt einzuwirken scheint, wird man in
der Regel immer finden, da Eine Ansicht die bessere ist, sofern man
nicht in kahlen formellen Demonstrationen, sondern, wie es seyn soll,
in einer weisen Abwgung aller Grnde des Zweckmigen und Zutrglichen
die gesetzgebende Thtigkeit zu erhalten sucht. So kann z. B. ber die
Grenzen der Ehescheidungen und der vterlichen Gewalt viel hin und her
gestritten werden; aber Niemand wird doch am Ende behaupten mgen, da
es darber verschiedene Systeme geben msse, wenn auch Dieser und Jener
hier in Zweifeln hngen bleiben, und es[[55]] nicht wagen mag, sich
grade unbedingt und um jeden Preis fr die Eine Ansicht zu erklren.
Mit einem, blo die Deutschen betreffenden Gesetzbuch hat es in dieser
Hinsicht ohnehin wenig Noth. Denn wenn auch politische Interessen
gewisse Scheidungen hervorgebracht haben, so ist doch der Stamm
berall derselbe; berall der gleiche treue Sinn; berall unter den
Besseren gleicher Abscheu gegen Verzerrung, Ziererey und Falschheit;
und die krftigen, freundlichen Nord-Deutschen werden gewi stets die
brderliche Liebe zu rhmen wissen, womit sie berall das tchtige,
heitere Volk der Sd-Deutschen in den letzten Zeiten an seinem Heerde
empfangen hat.

Es mu aber die Sache noch weiter getrieben werden. Die belobten
Rechtsverschiedenheiten, worauf die Bedenklichen so vieles Gewicht
legen, sind nicht einmal Folgen natrlicher Anlagen und rtlicher
Verhltnisse, sondern die Folgen unkluger Abgeschiedenheit und
unberlegter Willkhr, wenigstens in unzhligen Fllen. Wie man den
Schritt in Deutschland etwas zu weit macht, so[[56]] steht man auf
anderem Rechtsboden; das ist wahr, und schon von *Voltaire* bemerkt.
Allein wo liegt der Grund? Doch wohl nicht darin, da auf dieser Seite
eines Bachs die Sonne ganz anders scheint, als auf der andern; sondern
darin, da kein Gesetzverfasser mit dem Nachbarn zu Rath gesessen, und
Jeder fein sittlich und brgerlich seine eigne Wirthschaft fr sich im
Stillen getrieben hat. Damit haben wir denn ein endloses Rechtsgewirr
bekommen, wie uns auch eben daher der Segen hundert verschiedener
Ellen und Wagengleise zu Theil geworden ist. So ist z. B. die Lehre
von der Intestaterbfolge die einfachste von der Welt, im Ganzen von
keinen Oertlichkeiten abhngig, sondern von dem einfachen Gedanken,
da der Gesetzgeber an der Stelle des Verstorbenen so theilen soll,
wie dieser theilen durfte, und wahrscheinlich selbst wrde getheilt
haben. Und dennoch haben wir darber in unserm Vaterlande wenigstens
tausend verschiedene Local-Rechte. Blo in den Herzogthmern Schleswig
und Holstein gibt es in dieser Hinsicht so viele abweichende Statute
und Gewohnheiten, da in Kiel ein eignes bedeutendes[[57]] Collegium
darber gelesen werden mu, whrend das Oesterreichische Gesetzbuch mit
seiner schnen Gediegenheit und Einfalt die ganze Sache fr ein weites
Reich mit wenig klaren Artikeln ins Reine gebracht hat. Jeder Tag giebt
davon neue Beweise. Ueber die zweckmige Einrichtung eines Leihhauses
vereinigten sich die verstndigen Mnner der Nation wohl sehr leicht
Eines Beschlusses; aber man hat neuerlich auch darber die wohlweisen
Stadtrthe nur so in Gottes Namen fr sich handeln lassen, und damit
sind denn gleich mehr als tausend, vielfach sehr schlechte Variationen
ber dasselbe Thema erfolgt.

Freylich wird es nicht abzuwenden seyn, da in den einzelnen Lndern
da und dort eine Besonderheit als solche beyzubehalten ist, z. B. in
Ansehung der Bauergter, gewisser Grunddienstbarkeiten, u. dgl.; allein
daraus folgt nichts, als da man sie beybehalten mag, keineswegs aber,
da das groe Werk dadurch in seinem Lauf gehemmt werden mu. Solche
Dinge lassen sich gar leicht ausscheiden, wenn man nur ehrlich und
mnnlich[[58]] zu Werke geht, und nicht, wie auf den alten hochseligen
Reichstagen, durch ewige Hckeleyen und engherzige Zweifelsucht alles
muthwillig zu trben und zu verwirren bemht ist.

Ein zweyter, von vielen Seiten zu erwartender Haupteinwand wird die
Heiligkeit des Herkmmlichen zur Grundlage nehmen. Man mu mglichst
alle Umwlzungen vermeiden; das Bestehende ehren, weil es dem Brger
gelufig, und in sofern werth geworden ist; und selbst die anerkannten
Vorurtheile des Brgers schonen, weil es einmal auer der menschlichen
Macht liegt, sie ganz zu berwltigen! So wird es von vielen Seiten
her lauten, und ich bin auch gar nicht gemeynt, im Allgemeinen solche
Ansichten zu bestreiten; aber ich behaupte, da sie dermalen wenig
oder gar nicht passen, und da sich unter jene patriarchalische
Rechtsweisheit mehrentheils viel Unlauteres und Unverstndiges zu
verstecken pflegt.

Leichtsinnige Aenderungen sind immer verderblich, und der Character des
Volks gewinnt an Kraft und Gediegenheit ber die Maae, wenn[[59]] die
Nachkommen fest und ehrbar auf eben dem Wege einhergehen, worauf ihre
Ahnen Glck und Zufriedenheit fanden. Das ist wahr, und verdiente recht
oft wiederholt zu werden, wenn nicht in den neueren Zeiten schon ohne
alle wissenschaftlichen Ermahnungen so viele blutige Thrnen darber
geflossen wren, da Niemand heute wute, wem er morgen angehren,
und was ihm der Wirbelwind der Gesetzmachereyen am folgenden Tage
lassen, oder rauben werde. Allein grade jene Unwandelbarkeit, jene
segenvolle Stimmung des Volks zur Ehrfurcht gegen das Alterthum, kann
erst durch ein allgemeines Gesetzbuch erreicht werden, welches aus
der ganzen Nationalkraft hervorging, und ein Ehrenwerk genannt zu
werden verdient. Lt man uns dagegen jetzt bey dem bisherigen Recht,
so bleibt uns das Schlechte, Unnatrliche, unsrer Eigenthmlichkeit
vielfach Widerstreitende; und die Flickereyen von Jahr zu Jahr werden
kein Ende nehmen. Gebt uns also ein solches gediegenes Ehrenwerk, und
vor Allem in dieser Zeit, wo die Gemther fr das Groe mehr wie je
aufgeregt[[60]] sind; wo jeder rechtliche Brger die Neigung hat, treu
zu dulden und zu handeln, um doch wenigstens den Nachkommen ein gutes
Erbe zu hinterlassen. Ein solches Werk, in solcher Zeit geschaffen,
wird unsern Kindern und Kindeskindern ein Heiligthum werden, und so,
aber auch nur so allein, wird es endlich gelingen, unserm Volke die
Stetigkeit und feste Haltung zu geben, welche ihm in jeder Hinsicht so
sehr anpat.

Man thue aber bey dem Verehren des Herkmmlichen der Sache nicht
zu viel! Die wuchernden Ortsgebruche und Gewohnheiten sind nur zu
oft bloe Rechtsfaulheit, wobey es eines leisen Anstoes bedarf,
damit der Schritt zu einem andern Ziel gelenkt werde, und wobey
der bessernde Gesetzgeber auf eben den Dank rechnen kann, der dem
Wundarzt zu Theil wird, wenn er den Furchtsamen nach langem Struben
durch einen leichten Schnitt von fressenden Qualen befreyte. Das
~sapere aude!~ gilt auch hier, und vielleicht mehr, als irgendwo. Der
gewhnliche[[61]] Unterthan kann das Rechtsgewirr, dessen Grnde,
Vortheile und Nachtheile, nicht bersehen, oder mag sich zu dem
Ende nicht anstrengen. Er sucht daher in allen bedeutenden Fllen
die Hlfe eines Rechtsfreundes; und ein solcher mu es ja wohl so
recht eigentlich verstehen! Diesem wird dann blindlings gefolgt, wie
sauer es auch dem Berathenen ankommen mag; und in der Art schleppt
man sich von einem Tage zum andern. Was aber so wohl recht passen,
und den Bedrfnissen des Einzelnen am besten zusagen mchte, darauf
sieht die vorsehende Praxis nicht gern, sondern mehr auf schnelle
Abfertigung des Rathbedrftigen, und auf ein einfaches Formular fr
Jedermann, damit der Rathende ja nicht genthigt werde, viel von
seinen Verstandeskrften abzureiben, und nahrhafte Kunden ber der
Vielheit fahren zu lassen. Man kann in dieser Hinsicht Cicero's
Spttereyen in der Rede ~pro Murena~ als lautere Wahrheiten(15) gelten
lassen. Noch krzlich ist mir ein Fall der Art vorgekommen, da ber
zweyhundert Ehepaare in Betreff ihrer, vertragsmig zu bestimmenden
Gterrechte[[62]] eintnig nach demselben Formular bedient wurden. Zwar
wollte es da und dort nicht recht einleuchten, da z. B. eine reiche,
feine Frau mit einem rohen Verschwender in die engste Gtergemeinschaft
gebracht wurde; aber der bedachtsame Rechtshelfer hatte nun einmal
von nichts Anderm wissen wollen, und so mute es ja doch wohl das
Beste seyn. So ging jedes Paar mit seinem, anstndig eingelsten Bogen
davon, und konnte sich am Ende doch wenigstens damit trsten, da alles
Getrnk eine besondere Gte hat, wenn man recht etwas Ordentliches
dafr bezahlen mute.

Freylich wird es nun auch wohl hier oder dort der Fall seyn, da
einzelnen Gewohnheitssndern das herkmmliche Schlechte gar zu lieb
und bequem geworden ist, besonders insofern bedenkliche Rechtskenner
vom alten Schlage ihnen mit weisem Rath zur Seite stehen. Allein
darauf mu man nun einmal in unserm lieben Vaterlande rechnen, da
einzelne Originale solcher Art niemals aussterben. Das Uebel hebt
sich[[63]] inde leicht, wenn man den Ton des Amtmanns in Gellerts
Fabeln zu treffen wei. Und dazu hat man jetzt ein doppeltes Recht.
Als man,(16) den Degen halb gezogen, die Deutschen liebreich
ermahnte, den Franzsischen Code anzunehmen, da wuten sich die
altdeutschen, ehrwrdigen, heilsamen Einrichtungen nicht schnell genug
zurckzuziehen, als ob sie nie da gewesen wren, und von Widerbellern
ward wenig gehrt. Die Stimme einheimischer Vernunft kann also
jetzt wenigstens so viel Achtung und Folgsamkeit verlangen, als die
fremde Unverschmtheit, und es wrde unserm Volke zur ewigen Schande
gereichen, wenn der verstndige, wohlwollende Vaterlandsfreund nicht
durchsetzen knnte, was dem, blo listigen, tckischen Auslnder ohne
groe Mhe gelang.(17)

Noch knnte man vielleicht ferner einwenden: die Abfassung eines
solchen Gesetzbuchs ber Privat-, Criminal- und Proce-Recht durch eine
so groe Versammlung, wozu jedes Land wenigstens einige Mitglieder
zu ernennen habe, msse[[64]] hchst langwierig und kostbar werden.
Allein nur die Kleingeistigkeit kann einen solchen Einwand machen. Die
Summe der Kraft, welche auf ein solches Werk zu verwenden ist, betrgt
nicht ein Tausendtheil dessen, was man zusetzen mu, wenn ferner in
jedem Lande, wie bisher, ein neues Gesetz das andre verdrngt, und
damit sogar noch die bloe Rechtsanwendung grenzenlos schwierig und
kostbar gemacht wird. Auch lt sich darauf rechnen, da die Vollendung
des Werks in zwey, drey, vier Jahren geschehen kann, da wir in dem
Preussischen und Oesterreichischen Gesetzbuch, dem Franzsischen
Code, und in dem, was neuerlich in Sachsen und Bayern vollbracht ist,
so hchst lehrreiche Vorarbeiten haben, da Vieles schon jetzt als
abgethan angesehen werden kann. Die Kosten sind aber wohl nicht des
Nennens werth, und werden fr jedes Land schwerlich mehr betragen, als
der Unterhalt einiger berhmten Schauspieler und Schauspielerinnen.
Sollte inde irgend ein Oberrechner darauf beharren, da seine Casse
zu solchen Zwecken nichts hergeben knne, so werden die Richter[[65]]
und Anwlde des Landes, wenn sie ihren wahren Vortheil verstehen,
gern bereit seyn, die kleine Ausgabe aus dem Ihrigen zu bestreiten.
Denn wie unendlich war der geschickte practische Jurist bisher
dadurch beschrnkt, da er mit seinem Wissen in andern Lndern nichts
anfangen konnte, und daher oft lebenslnglich gebckt und gedrckt
auf der Erdscholle stehen bleiben mute, wo ihn das Schicksal auf
die Welt geworfen hatte! Ein gleiches brgerliches Deutsches Recht
wrde auch diese Beschwerde heben, den Frsten die Wahl brauchbarer
Diener erleichtern, und verdiente Mnner gegen die Mihandlungen des
Nepotismus und der Aristocratie in die gehrige Sicherheit setzen.

Eine sehr groe Schwierigkeit bleibt inde auf jeden Fall in der,
schon lange herkmmlichen Widerspenstigkeit der Beschrnkten und
Selbstschtigen grade bey solchen Gelegenheiten, wo davon die Rede ist,
da etwas Tchtiges und Groes ins Werk gerichtet werden msse. Wie
weit es Deutsche Schwche in dieser Hinsicht getrieben[[66]] hat, und
treiben konnte, zeigen die alten Reichstagsverhandlungen, welche fast
nur an die Polnischen Reichstage erinnern. Inzwischen darf man nicht
vergessen, wie eigenthmlich grade der jetzige Augenblick ist, und wie
viele Grnde es gibt, wenigstens diemal auf etwas Auerordentliches zu
rechnen. Alle Vlker Deutscher Abkunft haben sich in diesen Zeiten mit
herzlicher Liebe vereinigt, und wo man hinblickt, da findet man unter
ihnen die Feinde vershnt, und die Freunde inniger als je verbunden.
Durch ihren Muth und ihre Ausdauer ist glcklich gelungen, was noch
vor einem Jahr unglaublich schien, und Jeden beseelt der Wunsch, da
dieser groe Augenblick ber alle Deutschen Brder fr viele Jahre
seinen Segen verbreite. Unsre Regenten knnen daher den letzten Act
nicht so kahl enden, da sie dem Volk die Ehre lassen, alle alten
Schlechtigkeiten durch grenzenlose Opfer wieder erlangt zu haben.
Es mu, -- nicht mit tndelnder Ziererey, welche sich an der Schale
erschpft, sondern mit Mannskraft, welche das Wesen zu durchdringen
vermag, -- etwas Groes, Edles, Erhebendes geschehen, damit[[67]] den
Kmpfern ein wrdiger Lohn ihrer Arbeit zu Theil werde; damit sie
ferner ihren Frsten als Mnnern vertrauen. Die Volksstimme wird sich
in dieser Hinsicht nicht beschwichtigen lassen, und die Gewalt der
Zeit wird unwiderstehlich von unten nach oben wirken, wenn es in den
Kpfen beschrnkter Rthe nicht von selbst aufthauen will. Auch knnen
die edeln Deutschen Frsten und Staatsmnner, denen ungebhrliche
Schwierigkeiten gemacht werden, sicher auf den Schutz der groen
Monarchen rechnen, welche jetzt der Welt den Frieden gegeben haben,
und schon insofern, als sie fr das Glck der Urheber alles Uebels mit
seltener Gromuth das Aeuerste thaten, gewi nicht unterlassen werden,
unser edles Volk, dem sie einen wesentlichen Theil ihrer Fortschritte
verdanken, mit Rath und That krftig zu untersttzen.(18)




                                  Vom
                           Beruf unsrer Zeit
                                  fr
                              Gesetzgebung
                                  und
                          Rechtswissenschaft.

                                  Von

                    ~D.~ Friedrich Carl von Savigny,

  ordentl. Professor der Rechte an der Knigl. Universitt zu Berlin,
             und ordentl. Mitglied der Knigl. Akademie der
                        Wissenschaften daselbst.

                              Heidelberg,
                          bey Mohr und Zimmer.

                                 1814.


Inhalt.

                                                                   Seite

  1) Einleitung                                                   (1) 72

  2) Entstehung des positiven Rechts                              (8) 75

  3) Gesetze und Rechtsbcher                                    (16) 80

  4) Rmisches Recht                                             (27) 87

  5) Brgerliches Recht in Deutschland                           (37) 92

  6) Unser Beruf zur Gesetzgebung                                (45) 97

  7) Die drey neuen Gesetzbcher                                (54) 102

  8) Was wir thun sollen wo keine Gesetzbcher sind            (111) 136

  9) Was bey vorhandenen Gesetzbchern zu thun ist             (135) 150

  10) Das Gemeinsame                                           (151) 160

  11) Thibauts Vorschlag                                       (155) 162

  12) Schlu                                                   (161) 166


1.

Einleitung.

[[1]] In vielen deutschen Lndern hat jetzt ein ueres Bedrfni die
Frage nach der besten Einrichtung des brgerlichen Rechts angeregt,
und so ist diese Frage, welche unsere Staaten lange Zeit auf sich
beruhen lassen konnten, zur gemeinsamen Berathung der Staatsmnner
und der Gelehrten gediehen. Aber noch ein edlerer Grund als das bloe
Bedrfni hat zu dieser ffentlichen Berathung gewirkt: das Gefhl,
da in der abgewendeten Unterdrckung der deutschen Nation eine
dringende Aufforderung an jede lebendige Kraft liegt, sich dieser
Zeit nicht unwerth zu zeigen. Darum ist es nicht Anmaaung, sondern
recht und gut, wenn jeder, der ein Herz hat fr seinen Beruf, und
eine klare Anschauung von demselben, diese Anschauung ffentlich
mittheilt, und[[2]] die Rechtsgelehrten drfen darin am wenigsten
zurck bleiben. Denn gerade im brgerlichen Rechte ist der Unterschied
der gegenwrtigen und der vergangenen Zeit recht augenscheinlich. Ohne
Zweifel kann auch hierin im einzelnen noch viel Verkehrtes geschehen
aus Unverstand oder bsem Willen. Aber die erste Frage darf doch wieder
seyn: was ist recht und gut? Die Sache trgt doch wieder ihren Zweck
und ihre Bestimmung in sich selbst, die Frsten knnen wieder thun
nach ihrer Ueberzeugung, und ihre Ehre setzen in das gemeine Wohl.
Das wird von der vergangenen Zeit niemand behaupten. Als der Code in
Deutschland eindrang, und krebsartig immer weiter fra, war von inneren
Grnden nicht die Rede, kaum hie und da in leeren Phrasen: ein uerer
Zweck bestimmte alles, dem eigenen Werthe des Gesetzbuchs vllig fremd,
ein an sich selbst heilloses Verhltni, selbst abgesehen davon,
da es der verderblichste unter allen Zwecken war. Darum war es bis
jetzt fruchtlos darber zu reden. Die in dieser Zeit geredet haben,
waren theils eigenntzig der schlechten Sache hingegeben, theils in
unbegreiflicher Gutmthigkeit von ihr bethrt, die meisten blos zur
Ausfhrung mitwirkend als Geschftsmnner, ohne sich in ein Urtheil
einzulassen: einzelne ehrenwerthe Stimmen lieen sich hren, strafend
und warnend, andere andeutend und winkend, an Erfolg aber konnte
keiner denken. Da wieder eine Verschiedenheit der Meynungen[[3]]
wirksam werden, da wieder Streit und Zweifel entstehen kann ber die
Entscheidung, gehrt zu den Wohlthaten, womit uns jetzt Gott gesegnet
hat, denn nur aus dieser Entzweyung kann eine lebendige und feste
Einheit hervorgehen, die Einheit der Ueberzeugung, nach welcher wir in
allen geistigen Dingen zu streben durch unsre Natur gedrungen sind.

Aber es giebt einen zweyfachen Streit, einen feindlichen und einen
friedlichen. Jenen fhren wir, wo wir Ziel und Zweck verwerflich
finden, diesen wo wir Mittel suchen zu gemeinsamen lblichen Zwecken.
Jener wre auch jetzt noch, da nicht mehr vom Code die Rede ist, an
seiner Stelle, denn Einer behaupten wollte, jetzt sey die rechte Zeit,
wo alle einzelne Staaten in Deutschland sich fest abschlieen mten:
dazu sey auch das Recht gut zu gebrauchen, und jede Regierung msse
fr ein recht eigenthmliches Gesetzbuch sorgen, um auch hierin alles
gemeinsame aufzuheben, was an den Zusammenhang der Nation erinnern
knnte. Diese Ansicht ist nichts weniger als willkhrlich ersonnen,
vielmehr sind ihr manche Regierungen offenbar gnstig: wohl aber
hindert eine gewisse Scheu, sie jetzt laut werden zu lassen, und ich
wte nicht, da sie in Schriften fr das brgerliche Recht benutzt
worden wre. Ganz anders ist es mit den Vorschlgen, die bis jetzt
fr dieses kund geworden sind, denn mit ihnen ist, wo wir[[4]] nicht
bereinstimmen, ein friedlicher Streit mglich, und ein solcher fhrt,
wo nicht zur Vereinigung der Streitenden, doch zu besserer Einsicht im
Ganzen.

Von zwey Meynungen ber die Einrichtung des brgerlichen Rechts,
die mir bekannt geworden sind, geht die eine auf Herstellung des
alten Zustandes[1], die zweyte auf Annahme eines gemeinschaftlichen
Gesetzbuches fr die Deutschen Staaten[2]. Zur Erluterung dieser
zweyten Meynung sind gleich hier einige Bemerkungen nthig, indem sie
in einem doppelten historischen Zusammenhang betrachtet werden mu.

Erstens nmlich steht sie in Verbindung mit vielen hnlichen
Vorschlgen und Versuchen seit der Mitte des achtzehnten
Jahrhunderts. In dieser Zeit hatte sich durch ganz Europa ein vllig
unerleuchteter Bildungstrieb geregt. Sinn und Gefhl fr die Gre
und Eigenthmlichkeit anderer Zeiten, so wie fr die naturgeme
Entwicklung der Vlker und Verfassungen, also alles was die Geschichte
heilsam und fruchtbar machen mu, war verloren: an die Stelle
getreten war eine grnzenlose Erwartung von der[[5]] gegenwrtigen
Zeit, die man keinesweges zu etwas geringerem berufen glaubte, als
zur wirklichen Darstellung einer absoluten Vollkommenheit. Dieser
Trieb uerte sich nach allen Richtungen: was er in Religion und
Staatsverfassung gewirkt hat, ist bekannt, und es ist unverkennbar, wie
er hier durch eine natrliche Gegenwirkung aller Orten einer neuen,
lebendigeren Liebe die Stte bereiten mute. Auch im brgerlichen
Rechte war er thtig. Man verlangte neue Gesetzbcher, die durch ihre
Vollstndigkeit der Rechtspflege eine mechanische Sicherheit gewhren
sollten, indem der Richter, alles eigenen Urtheils berhoben, blos
auf die buchstbliche Anwendung beschrnkt wre: zugleich sollten sie
sich aller historischen Eigenthmlichkeit enthalten, und in reiner
Abstraction fr alle Vlker und alle Zeiten gleiche Brauchbarkeit
haben. Es wrde sehr irrig seyn, jenen Trieb und diese Anwendungen
desselben einzelnen Irrlehrern zuzuschreiben: es war, nur mit sehr
achtungswerten Ausnahmen, die Meynung der Vlker. Darum stand es nicht
in der Macht der Regierungen, allen Anwendungen auszuweichen, und
die bloe Milderung und Beschrnkung derselben konnte oft schon als
sehr verdienstlich und als Beweis innerer Kraft gelten. Vergleichen
wir mit diesen vergangenen Zustnden die gegenwrtige Zeit, so drfen
wir uns freuen. Geschichtlicher Sinn ist berall erwacht, und neben
diesem hat jener bodenlose Hochmuth[[6]] keinen Raum. Und wenn auch
angehende Schriftsteller oft noch einen hnlichen Anlauf nehmen, so ist
es doch gar nicht mehr herrschender Geist. Auch in den oben genannten
Vorschlgen von Gesetzbchern ist zum Theil diese erfreuliche
Vergleichung bewhrt. Frey von jenen bertriebenen Ansprchen gehen
sie auf ein bestimmtes praktisches Ziel, und auch ihre Motive stehen
auf festem Boden. Das Durchlaufen jener Periode aber gewhrt uns den
groen Vortheil, da wir ihre Erfahrungen zu Rathe ziehen knnen. Aus
den Ansichten derselben sind nach einander Gesetzbcher fr drey groe
Staaten hervor gegangen. Diese, und zum Theil ihre Wirkungen, liegen
vor uns, und es wrde unverzeihlich seyn, die Lehre zu verschmhen, die
sie uns aufmunternd oder warnend geben knnen.

Zweytens stehen jene Vorschlge in Verbindung mit einer allgemeinen
Ansicht von der Entstehung alles positiven Rechts, die von jeher
bey der groen Mehrzahl der deutschen Juristen herrschend war.
Nach ihr entsteht im normalen Zustande alles Recht aus Gesetzen,
d. h. ausdrcklichen Vorschriften der hchsten Staatsgewalt. Die
Rechtswissenschaft hat lediglich den Inhalt der Gesetze zum Gegenstand.
Demnach ist die Gesetzgebung selbst, so wie die Rechtswissenschaft,
von ganz zuflligem, wechselndem Inhalt, und es ist sehr mglich,
da das Recht von morgen dem von heute gar nicht hnlich sieht.
Ein[[7]] vollstndiges Gesetzbuch ist demnach das hchste Bedrfni,
und nur bey einem lckenhaften Zustande desselben kann man in die
traurige Nothwendigkeit kommen, sich mit Gewohnheitsrecht, als einer
schwankenden Ergnzung, behelfen zu mssen. Diese Ansicht ist viel
lter als die oben dargestellte, beide haben sich auf manchen Punkten
feindlich berhrt, weit fter aber sehr gut vertragen. Als Vermittlung
diente hufig die Ueberzeugung, da es ein praktisches Naturrecht oder
Vernunftrecht gebe, eine ideale Gesetzgebung fr alle Zeiten und alle
Flle gltig, die wir nur zu entdecken brauchten, um das positive Recht
fr immer zu vollenden.

Ob diese Ansicht von der Entstehung des positiven Rechts Realitt habe,
wird sich aus der folgenden Untersuchung ergeben.


2.

Entstehung des positiven Rechts.

[[8]] Wir befragen zuerst die Geschichte, wie sich bey Vlkern edler
Stmme das Recht wirklich entwickelt hat: dem Urtheil, was hieran gut,
vielleicht nothwendig, oder aber tadelnswerth seyn mge, ist damit
keinesweges vorgegriffen.

Wo wir zuerst urkundliche Geschichte finden, hat das brgerliche Recht
schon einen bestimmten Character, dem Volk eigenthmlich, so wie
seine Sprache, Sitte, Verfassung. Ja diese Erscheinungen haben kein
abgesondertes Daseyn, es sind nur einzelne Krfte und Thtigkeiten
des einen Volkes, in der Natur untrennbar verbunden, und nur unsrer
Betrachtung als besondere Eigenschaften erscheinend. Was sie zu einem
Ganzen verknpft, ist die gemeinsame Ueberzeugung des Volkes, das
gleiche Gefhl innerer Nothwendigkeit, welches allen Gedanken an
zufllige und willkhrliche Entstehung ausschliet.

Wie diese eigenthmlichen Functionen der Vlker, wodurch sie selbst
erst zu Individuen werden, entstanden sind, diese Frage ist auf
geschichtlichem Wege nicht zu beantworten. In neueren Zeiten ist
die Ansicht herrschend gewesen, da alles zuerst in[[9]] einem
thierhnlichen Zustand gelebt habe, und von da durch allmhliche
Entwicklung zu einem leidlichen Daseyn, bis endlich zu der Hhe
gekommen sey, auf welcher wir jetzt stehen. Wir knnen diese Ansicht
unberhrt lassen, und uns auf die Thatsache jenes ersten urkundlichen
Zustandes des brgerlichen Rechts beschrnken. Wir wollen versuchen,
einige allgemeine Zge dieser Periode darzustellen, in welcher das
Recht wie die Sprache im Bewutseyn des Volkes lebt.

Diese Jugendzeit der Vlker ist arm an Begriffen, aber sie geniet
ein klares Bewutseyn ihrer Zustnde und Verhltnisse, sie fhlt und
durchlebt diese ganz und vollstndig, whrend wir, in unsrem knstlich
verwickelten Daseyn, von unserm eigenen Reichthum berwltigt sind,
anstatt ihn zu genieen und zu beherrschen. Jener klare, naturgeme
Zustand bewhrt sich vorzglich auch im brgerlichen Rechte, und so
wie fr jeden einzelnen Menschen seine Familienverhltnisse und sein
Grundbesitz durch eigene Wrdigung bedeutender werden, so ist aus
gleichem Grunde mglich, da die Regeln des Privatrechts selbst zu
den Gegenstnden des Volksglaubens gehren. Allein jene geistigen
Functionen bedrfen eines krperlichen Daseyns, um festgehalten
zu werden. Ein solcher Krper ist fr die Sprache ihre stete,
ununterbrochene Uebung, fr die Verfassung sind es die sichtbaren
ffentlichen Gewalten, was vertritt aber diese Stelle[[10]] bey
dem brgerlichen Rechte? In unsren Zeiten sind es ausgesprochene
Grundstze, durch Schrift und mndliche Rede mitgetheilt. Diese Art
der Festhaltung aber setzt eine bedeutende Abstraction voraus, und
ist darum in jener jugendlichen Zeit nicht mglich. Dagegen finden
wir hier berall symbolische Handlungen, wo Rechtsverhltnisse
entstehen oder untergehen sollen. Die sinnliche Anschaulichkeit dieser
Handlungen ist es, was uerlich das Recht in bestimmter Gestalt
festhlt, und ihr Ernst und ihre Wrde entspricht der Bedeutsamkeit
der Rechtsverhltnisse selbst, welche schon als dieser Periode
eigenthmlich bemerkt worden ist. In dem ausgedehnten Gebrauch
solcher frmlichen Handlungen kommen z. B. die germanischen Stmme
mit den altitalischen berein, nur da bey diesen letzten die Formen
selbst bestimmter und geregelter erscheinen, was mit den stdtischen
Verfassungen zusammen hangen kann. Man kann diese frmlichen Handlungen
als die eigentliche Grammatik des Rechts in dieser Periode betrachten,
und es ist sehr bedeutend, da das Hauptgeschft der lteren
Rmischen Juristen in der Erhaltung und genauen Anwendung derselben
bestand. Wir in neueren Zeiten haben sie hufig als Barbarey und
Aberglauben verachtet, und uns sehr gro damit gednkt, da wir sie
nicht haben, ohne zu bedenken, da auch wir berall mit juristischen
Formen versorgt sind, denen nur gerade die Hauptvortheile der alten
Formen abgehen,[[11]] die Anschaulichkeit nmlich und der allgemeine
Volksglaube, whrend die unsrigen von jedem als etwas willkhrliches
und darum als eine Last empfunden werden. In solchen einseitigen
Betrachtungen frher Zeiten sind wir den Reisenden hnlich, die in
Frankreich mit groer Verwunderung bemerken, da kleine Kinder, ja ganz
gemeine Leute, recht fertig franzsisch reden.

Aber dieser organische Zusammenhang des Rechts mit dem Wesen und
Character des Volkes bewhrt sich auch im Fortgang der Zeiten, und auch
hierin ist es der Sprache zu vergleichen. So wie fr diese, giebt es
auch fr das Recht keinen Augenblick eines absoluten Stillstandes, es
ist derselben Bewegung und Entwicklung unterworfen, wie jede andere
Richtung des Volkes, und auch diese Entwicklung steht unter demselben
Gesetz innerer Nothwendigkeit, wie jene frheste Erscheinung. Das
Recht wchst also mit dem Volke fort, bildet sich aus mit diesem, und
stirbt endlich ab, so wie das Volk seine Eigenthmlichkeit verliert.
Allein diese innere Fortbildung auch in der Zeit der Cultur hat fr die
Betrachtung eine groe Schwierigkeit. Es ist nmlich oben behauptet
worden, da der eigentliche Sitz des Rechts das gemeinsame Bewutseyn
des Volkes sey. Dieses lt sich z. B. im Rmischen Rechte fr die
Grundzge desselben, die allgemeine Natur der Ehe, des Eigenthums u.
s. w. recht wohl denken, aber fr das unermeliche[[12]] Detail, wovon
wir in den Pandekten einen Auszug besitzen, mu es jeder fr ganz
unmglich erkennen. Diese Schwierigkeit fhrt uns auf eine neue Ansicht
der Entwicklung des Rechts. Bey steigender Cultur nmlich sondern sich
alle Thtigkeiten des Volkes immer mehr, und was sonst gemeinschaftlich
betrieben wurde, fllt jetzt einzelnen Stnden anheim. Als ein solcher
abgesonderter Stand erscheinen nunmehr auch die Juristen. Das Recht
bildet sich nunmehr in der Sprache aus, es nimmt eine wissenschaftlich
Richtung, und wie es vorher im Bewutseyn des gesammten Volkes lebte,
so fllt es jetzt dem Bewutseyn der Juristen anheim, von welchen
das Volk nunmehr in dieser Function reprsentirt wird. Das Daseyn
des Rechts ist von nun an knstlicher und verwickelter, indem es ein
doppeltes Leben hat, einmal als Theil des ganzen Volkslebens, was es
zu seyn nicht aufhrt, dann als besondere Wissenschaft in den Hnden
der Juristen. Aus dem Zusammenwirken dieses doppelten Lebensprincips
erklren sich alle sptere Erscheinungen, und es ist nunmehr
begreiflich, wie auch jenes ungeheure Detail ganz auf organische
Weise, ohne eigentliche Willkhr und Absicht, entstehen konnte. Der
Krze wegen nennen wir knftig den Zusammenhang des Rechts mit dem
allgemeinen Volksleben das *politische* Element, das abgesonderte
wissenschaftliche Leben des Rechts aber das *technische* Element
desselben.

[[13]]In verschiedenen Zeiten also wird bey demselben Volke das Recht
natrliches Recht (in einem andern Sinn als unser Naturrecht) oder
gelehrtes Recht seyn, je nachdem das eine oder das andere Princip
berwiegt, wobey eine scharfe Grnzbestimmung von selbst als unmglich
erscheint. Bey republikanischer Verfassung wird das politische Princip
lnger als in monarchischen Staaten unmittelbaren Einflu behalten
knnen, und besonders in der Rmischen Republik wirkten viele Grnde
zusammen, diesen Einflu noch bey steigender Cultur lebendig zu
erhalten. Aber in allen Zeiten und Verfassungen zeigt sich dieser
Einflu noch in einzelnen Anwendungen, da wo in engeren Kreisen ein
oft wiederkehrendes gleiches Bedrfni auch ein gemeinsames Bewutseyn
des Volkes selbst mglich macht. So wird sich in den meisten Stdten
fr Dienstboten und Miethwohnungen ein besonderes Recht bilden und
erhalten, gleich unabhngig von ausdrcklichen Gesetzen und von
wissenschaftlicher Jurisprudenz: es sind dieses einzelne Ueberreste
der frheren allgemeinen Rechtsbildung. Vor der groen Umwlzung fast
aller Verfassungen, die wir erlebt haben, waren in kleineren Deutschen
Staaten diese Flle weit hufiger als jetzt, indem sich Stcke
altgermanischer Verfassungen hufig durch alle Revolutionen hindurch
gerettet hatten.

Die Summe dieser Ansicht also ist, da alles Recht auf die Weise
entsteht, welche der herrschende,[[14]] nicht ganz passende,
Sprachgebrauch als *Gewohnheitsrecht* bezeichnet, d. h. da es
erst durch Sitte und Volksglaube, dann durch Jurisprudenz erzeugt
wird, berall also durch innere, stillwirkende Krfte, nicht durch
die Willkhr eines Gesetzgebers. Dieser Zustand ist bis jetzt nur
historisch aufgestellt worden, ob er lblich und wnschenswerth ist,
wird die folgende Untersuchung zeigen. Aber auch als historische
Ansicht bedarf dieser Zustand noch einiger nheren Bestimmungen. Zuerst
ist dabey eine ganz ungestrte einheimische Entwicklung vorausgesetzt
worden; der Einflu frher Berhrung mit fremdem Rechte wird weiter
unten an dem Beyspiel von Deutschland klar werden. Eben so wird sich
zeigen, da allerdings ein theilweiser Einflu der Gesetzgebung auf
brgerliches Recht, bald lblich, bald tadelnswerth, statt finden
kann. Endlich finden sich groe Verschiedenheiten in den Grnzen der
Gltigkeit und Anwendung des Rechts. Wie nmlich dasselbe Volk sich in
viele Stmme verzweigt, Staaten sich vereinigen oder zerfallen, so mu
bald dasselbe Recht mehreren unabhngigen Staaten gemein seyn, bald in
verschiedenen Theilen desselben Staates, neben gleichen Grundzgen des
Rechts, eine groe Mannichfaltigkeit einzelner Bestimmungen gelten.

Unter den Deutschen Juristen hat *Hugo* das groe Verdienst, in den
meisten seiner Schriften die herrschenden Ansichten grndlich bekmpft
zu haben[3].[[15]] Hohe Ehre gebhrt auch hierin dem Andenken *Msers*,
der mit groartigem Sinn berall die Geschichte zu deuten suchte, oft
auch in Beziehung auf brgerliches Recht; da dieses Beyspiel den
Juristen grtentheils unbemerkt geblieben ist, war zu erwarten, da
er nicht znftig war und weder Vorlesungen gehalten, noch Lehrbcher
geschrieben hat.


3.

Gesetze und Rechtsbcher.

[[16]] Der Einflu eigentlicher Gesetzgebung auf brgerliches Recht ist
in einzelnen Stcken desselben nicht selten, aber die Grnde dieses
Einflusses sind sehr verschiedener Art. Zunchst kann nmlich gerade
die Abnderung des bestehenden Rechts Absicht des Gesetzgebers seyn,
weil hhere politische Zwecke dieses fordern. Wenn in unsren Tagen
Nichtjuristen von dem Bedrfni neuer Gesetzgebung sprechen, so ist
gewhnlich blos dieses gemeynt, wovon die Bestimmung der gutsherrlichen
Rechte eines der wichtigsten Beispiele ist. Auch die Geschichte des
Rmischen Rechts liefert Beyspiele dieser Art, wenige aus der freyen
Republik, unter August die wichtige ~Lex Iulia et Papia Poppaea~, seit
den christlichen Kaisern eine groe Anzahl. Da die Gesetze dieser Art
leicht eine fruchtlose Corruption des Rechts sind, und da gerade in
ihnen die hchste Sparsamkeit nthig ist, wird jedem einleuchten, der
die Geschichte zu Rathe zieht. Die technische Seite des Rechts wird
bey ihnen blo fr die Form, und fr den Zusammenhang mit dem ganzen
brigen Rechte in Anspruch genommen, welcher Zusammenhang diesen Theil
der[[17]] Gesetzgebung schwieriger macht, als er gewhnlich gedacht
zu werden pflegt. Weit unbedenklicher ist ein zweyter Einflu der
Gesetzgebung auf das brgerliche Recht. Einzelne Rechtsstze nmlich
knnen zweifelhaft seyn, oder sie knnen ihrer Natur nach schwankende,
unbestimmte Grnzen haben, wie z. B. alle Verjhrung, whrend die
Rechtspflege durchaus scharfe Grnzen fodert. Hier kann allerdings eine
Art von Gesetzgebung eintreten, welche der Gewohnheit zu Hlfe kommt,
jene Zweifel und diese Unbestimmtheiten entfernt, und so das wirkliche
Recht, den eigentlichen Willen des Volks, zu Tage frdert, und rein
erhlt. Die Rmische Verfassung hatte fr diesen Zweck eine treffliche
Einrichtung in den Edicten der Prtoren, eine Einrichtung, welche auch
in monarchischen Staaten unter gewissen Bedingungen statt finden knnte.

Aber diese Arten eines theilweisen Einflusses sind gar nicht gemeynt,
wenn so wie in unsern Tagen von dem Bedrfni allgemeiner Gesetzbcher
die Rede ist. Hier ist vielmehr folgendes gemeynt. Der Staat soll
seinen gesammten Rechtsvorrath untersuchen und schriftlich aufzeichnen
lassen, so da dieses Buch nunmehr als einzige Rechtsquelle gelte,
alles andere aber, was bisher etwa gegolten hat, nicht mehr gelte.
Zuvrderst lt sich fragen, woher diesem Gesetzbuch der Inhalt kommen
solle. Nach einer oben dargestellten Ansicht ist von vielen behauptet
worden, das allgemeine[[18]] Vernunftrecht, ohne Rcksicht auf etwas
bestehendes, solle diesen Inhalt bestimmen. Die aber mit der Ausfhrung
zu thun hatten, oder sonst das Recht praktisch kannten, haben sich
dieser grosprechenden, vllig hohlen Ansicht leicht enthalten, und
man ist darber einig gewesen, das ohnehin bestehende Recht solle hier
aufgezeichnet werden, nur mit den Abnderungen und Verbesserungen,
welche aus politischen Grnden nthig seyn mchten. Da dieses gerade
bei den neueren Gesetzbchern die herrschende Ansicht war, wird sich
unten zeigen. Demnach htte das Gesetzbuch einen doppelten Inhalt:
theils das bisherige Recht, theils neue Gesetze. Was diese letzten
betrifft, so ist es offenbar zufllig, da sie bey Gelegenheit des
Gesetzbuchs vorkommen, sie knnten auch zu jeder anderen Zeit einzeln
gegeben werden, und eben so knnte zur Zeit des Gesetzbuchs kein
Bedrfni derselben vorhanden seyn. In Deutschland besonders wrden
diese neuen Gesetze oft nur scheinbar vorkommen, da das, was einem
Lande neu wre, in einem andern meist schon gegolten haben wrde, so
da nicht von neuem, sondern von schon bestehendem Rechte verwandter
Stmme die Rede wre, nur mit vernderten Grnzen der Anwendung. Um
also unsere Untersuchung nicht zu verwirren, wollen wir die neuen
Gesetze ganz bey Seite setzen, und blos auf den wesentlichen und
Hauptinhalt des Gesetzbuchs sehen. Demnach mssen wir das Gesetzbuch
als Aufzeichnung[[19]] des gesammten bestehenden Rechts denken, mit
ausschlieender Gltigkeit vom Staate selbst versehen.

Da wir dieses letzte als wesentlich bey einer Unternehmung dieser Art
voraussetzen, ist in unsren schreibthtigen Zeiten natrlich, da bey
der Menge von Schriftstellern und dem schnellen Wechsel der Bcher und
ihres Ansehens, kein einzelnes Buch einen berwiegenden und dauernden
Einflu anders als durch die Gewalt des Staates erhalten kann. An sich
aber lt es sich gar wohl denken, da diese Arbeit ohne Aufforderung
und ohne Besttigung des Staates von einzelnen Rechtsgelehrten
vollbracht wrde. Im altgermanischen Rechte war dieses hufig der
Fall, und wir wrden viele Mhe gehabt haben, unsren Vorfahren den
Unterschied eines Rechtsbuchs als einer Privatarbeit von einem wahren
Gesetzbuche deutlich zu machen, den wir uns als so natrlich und
wesentlich denken. Wir bleiben aber jetzt bey dem Begriffe stehen,
welcher unsren Zeiten angemessen ist. Jedoch ist es klar, da der
Unterschied lediglich in der Veranlassung und Besttigung von Seiten
des Staates liegt, nicht in der Natur der Arbeit selbst, denn diese
ist auf jeden Fall ganz technisch und fllt als solche den Juristen
anheim, indem bey dem Inhalte des Gesetzbuchs, den wir voraussetzen,
das politische Element des Rechts lngst ausgewirkt hat, und blos diese
Wirkung zu erkennen und auszusprechen[[20]] ist, welches Geschft zur
juristischen Technik gehrt.

Die Forderungen an ein solches Gesetzbuch und die Erwartungen von
demselben sind von zweyerley Art. Fr den innern Zustand des Rechts
soll dadurch die hchste Rechtsgewiheit entstehen, und damit die
hchste Sicherheit gleichfrmiger Anwendung. Die ueren Grnzen der
Gltigkeit sollen dadurch gebessert und berichtigt werden, indem an die
Stelle verschiedener Localrechte ein allgemeines Nationalrecht treten
soll. Wir beschrnken uns hier noch auf den ersten Vortheil, indem
von dem zweyten besser unten in besonderer Anwendung auf Deutschland
geredet werden wird.

Da jener innere Vortheil von der Vortrefflichkeit der Ausfhrung
abhange, leuchtet jedem sogleich ein, und es ist also von dieser
Seite eben so viel zu verlieren als zu gewinnen mglich. Sehr
merkwrdig ist, was *Baco* aus der Flle seines Geistes und seiner
Erfahrung ber diese Arbeit sagt[4]. Er will, da sie nicht ohne
dringendes Bedrfni geschehe, dann aber mit besonderer Sorgfalt fr
die bisher gltigen Rechtsquellen: zunchst durch wrtliche Aufnahme
alles anwendbaren aus ihnen, dann indem sie im Ganzen aufbewahrt und
fortwhrend zu Rathe[[21]] gezogen werden. Vorzglich aber soll diese
Arbeit nur in solchen Zeiten unternommen werden, die an Bildung und
Sachkenntni hher stehen, als die vorhergehenden, denn es sey sehr
traurig, wenn durch die Unkunde der gegenwrtigen Zeit die Werke
der Vorzeit verstmmelt werden sollten[5]. Worauf es dabey ankommt,
ist nicht schwer zu sagen: das vorhandene, was nicht gendert,
sondern beybehalten werden soll, mu grndlich erkannt und richtig
ausgesprochen werden. Jenes betrifft den Stoff, dieses die Form.

In Ansehung des Stoffs ist die wichtigste und schwierigste Aufgabe die
Vollstndigkeit des Gesetzbuchs, und es kommt nur darauf an, diese
Aufgabe, worin Alle einstimmen, recht zu verstehen. Das Gesetzbuch
nmlich soll, da es einzige Rechtsquelle zu seyn bestimmt ist, auch
in der That fr jeden vorkommenden Fall im voraus die Entscheidung
enthalten. Dieses hat man hufig so gedacht, als ob es mglich und
gut wre, die einzelnen Flle als solche durch Erfahrung vollstndig
kennen zu lernen, und dann jeden durch eine entsprechende Stelle
des Gesetzbuchs zu entscheiden. Allein wer mit Aufmerksamkeit[[22]]
Rechtsflle beobachtet hat, wird leicht einsehen, da dieses
Unternehmen deshalb fruchtlos bleiben mu, weil es fr die Erzeugung
der Verschiedenheiten wirklicher Flle schlechthin keine Grnze
giebt. Auch hat man gerade in den allerneuesten Gesetzbchern allen
Schein eines Bestrebens nach dieser materiellen Vollstndigkeit
vllig aufgegeben, ohne jedoch etwas anderes an die Stelle derselben
zu setzen. Allein es giebt allerdings eine solche Vollstndigkeit in
anderer Art, wie sich durch einen Kunstausdruck der Geometrie klar
machen lt. In jedem Dreyeck nmlich giebt es gewisse Bestimmungen,
aus deren Verbindung zugleich alle brige mit Nothwendigkeit folgen:
durch diese, z. B. durch zwey Seiten und den zwischenliegenden Winkel,
ist das Dreyeck *gegeben*. Auf hnliche Weise hat jeder Theil unsres
Rechts solche Stcke, wodurch die brigen gegeben sind: wir knnen
sie die leitenden Grundstze nennen. Diese heraus zu fhlen, und von
ihnen ausgehend den innern Zusammenhang und die Art der Verwandtschaft
aller juristischen Begriffe und Stze zu erkennen, gehrt eben zu
den schwersten Aufgaben unsrer Wissenschaft, ja es ist eigentlich
dasjenige, was unsrer Arbeit den wissenschaftlichen Character giebt.
Entsteht nun das Gesetzbuch in einer Zeit, welche dieser Kunst
nicht mchtig ist, so sind folgende Uebel ganz unvermeidlich. Die
Rechtspflege wird scheinbar durch das Gesetzbuch, in der That aber
durch etwas anderes,[[23]] was auer dem Gesetzbuch liegt, als der
wahrhaft regierenden Rechtsquelle, beherrscht werden. Dieser falsche
Schein aber ist hchst verderblich. Denn das Gesetzbuch wird unfehlbar
durch seine Neuheit, seine Verwandtschaft mit herrschenden Begriffen
der Zeit, und sein ueres Gewicht alle Aufmerksamkeit auf sich
und von der wahren Rechtsquelle ablenken, so da diese in dunklem,
unbemerktem Daseyn gerade der geistigen Krfte der Nation entbehren
wird, wodurch sie allein in einen lblichen Zustand kommen knnte. Da
diese Gefahr nicht grundlos ist, wird unten aus der Betrachtung der
neuen Gesetzbcher klar werden, und es wird sich zeigen, da nicht
blos der einzelne Inhalt, sondern selbst der Begriff und die allgemeine
Natur dieser eigentlich regierenden Rechtsquelle verkannt wird, wie
sie denn unter den verschiedensten Namen, bald als Naturrecht, bald
als ~jurisprudence~, bald als Rechtsanalogie vorkommt. Kommt nun
zu dieser mangelnden Erkenntni der leitenden Grundstze das oben
beschriebene Bestreben nach materieller Vollstndigkeit hinzu, so
werden sich sehr hufig die einzelnen Entscheidungen, den Verfassern
unbemerkt, durchkreuzen und widersprechen, was erst allmhlich durch
die Anwendung, und bey gedankenlosem Zustand der Rechtspflege auch hier
nicht, offenbar werden wird[6]. Dieser Erfolg ist gleich[[24]] fr die
Gegenwart unvermeidlich, wenn auf diese Weise ein Zeitalter ohne innern
Beruf seine Ansicht des Rechts durch das Ansehen der Gesetzgebung
fixiert; eben so nachtheilig aber ist die Wirkung auf die folgende
Zeit. Denn wenn in dieser gnstigere Bedingungen fr die Behandlung
des Rechts eintreten, so ist nichts frderlicher, als die vielseitige
Berhrung mit frheren einsichtsvollen Zeiten: das Gesetzbuch aber
steht nun in der Mitte und hemmt und erschwert diese Berhrung auf
allen Seiten. Ohnehin liegt in der einseitigen Beschftigung mit einem
gegebenen positiven Rechte die Gefahr, von dem bloen Buchstaben
berwltigt zu werden[7], und jedes Erfrischungsmittel mu dagegen
sehr willkommen seyn: das mittelmige Gesetzbuch aber mu mehr als
alles andere diese Herrschaft einer unlebendigen Ansicht des Rechts
befestigen.

Auer dem Stoff mu aber auch die Form des Gesetzbuchs in Erwgung
gezogen werden, denn der Verfasser des Gesetzbuchs kann das Recht,
welches er bearbeitet, vllig durchdrungen haben, und seine Arbeit
wird dennoch ihren Zweck verfehlen, wenn er nicht[[25]] zugleich die
Fhigkeit der Darstellung hat. Wie diese Darstellung beschaffen seyn
msse, lt sich leichter in gelungenen oder verfehlten Anwendungen
fhlen, als durch allgemeine Regeln aussprechen. Gewhnlich fordert
man, da sich die Sprache der Gesetze durch besondere Krze auszeichne.
Allerdings kann Krze groe Wirkung thun, wie sich durch das Beyspiel
Rmischer Volksschlsse und des Rmischen Edicts anschaulich machen
lt. Allein es giebt auch eine trockene, nichtssagende Krze, zu
welcher derjenige kommt, der die Sprache als Werkzeug nicht zu fhren
versteht, und die durchaus ohne Wirkung bleibt; in den Gesetzen und
Urkunden des Mittelalters finden sich davon Beyspiele in Menge. Auf der
andern Seite kann Weitlufigkeit in Rechtsquellen vllig verwerflich,
ja ganz unertrglich seyn, wie in vielen Constitutionen von Justinian
und in den meisten Novellen des Theodosischen Codex: allein es giebt
auch eine geistvolle und sehr wirksame Weitlufigkeit, und in vielen
Stellen der Pandekten ist diese unverkennbar.

Fassen wir dasjenige, was hier ber die Bedingungen eines
vortrefflichen Gesetzbuchs gesagt worden ist, zusammen, so ist es klar,
da nur in sehr wenigen Zeiten die Fhigkeit dazu vorhanden seyn wird.
Bey jugendlichen Vlkern findet sich zwar die bestimmteste Anschauung
ihres Rechts, aber den Gesetzbchern fehlt es an Sprache und logischer
Kunst, und[[26]] das Beste knnen sie meist nicht sagen, so da sie oft
kein individuelles Bild geben, whrend ihr Stoff hchst individuell
ist. Beyspiele sind die schon angefhrten Gesetze des Mittelalters, und
wenn wir die zwlf Tafeln ganz vor uns htten, wrden wir vielleicht
nur in geringerem Grade etwas hnliches empfinden. In sinkenden Zeiten
dagegen fehlt es meist an allem, an Kenntni des Stoffs wie an Sprache.
Also bleibt nur eine mittlere Zeit brig, diejenige, welche gerade
fr das Recht, obgleich nicht nothwendig auch in anderer Rcksicht,
als Gipfel der Bildung gelten kann. Allein eine solche Zeit hat fr
sich selbst nicht das Bedrfni eines Gesetzbuchs; sie wrde es nur
veranstalten knnen fr eine folgende schlechtere Zeit, gleichsam
Wintervorrthe sammlend. Zu einer solchen Vorsorge aber fr Kinder und
Enkel ist selten ein Zeitalter aufgelegt.


4.

Rmisches Recht.

[[27]] Diese allgemeinen Ansichten von Entstehung des Rechts und von
Gesetzbchern werden durch die Anwendung auf Rmisches Recht und auf
das Recht in Deutschland klarer und berzeugender werden.

Die Vertheidiger des Rmischen Rechts haben nicht selten den Werth
desselben darin gesetzt, da es die ewigen Regeln der Gerechtigkeit
in vorzglicher Reinheit enthalte, und so gleichsam selbst als ein
sanctionirtes Naturrecht zu betrachten sey. Erkundigt man sich
genauer, so wird freylich wieder der grte Theil als Beschrnktheit
und Spitzfindigkeit aufgegeben, und die Bewunderung bleibt meist auf
der Theorie der Contracte haften: wenn man hier die Stipulationen und
einigen andern Aberglauben abrechne, so sey im brigen die Billigkeit
dieses Rechts ber die Maaen gro, ja es sey zu nennen ~l'expression
des sentimens mis par Dieu mme dans le coeur des hommes~[8]. Allein
gerade dieses brig bleibende materielle des Rmischen Rechts, was man
so fr seine wahre Vortrefflichkeit ausgiebt, ist so allgemeiner Natur,
da es meist schon[[28]] durch gesunden Verstand ohne alle juristische
Bildung gefunden werden knnte, und um einen so leichten Gewinn lohnt
es sich nicht, Gesetze und Juristen von zweytausend Jahren her zu
unsrer Hlfe zu bemhen. Wir wollen versuchen, das eigenthmliche
des Rmischen Rechts etwas genauer ins Auge zu fassen. Da es damit
eine andere als die hier angedeutete Bedeutung habe, lt sich im
Voraus schon darum vermuthen, weil es das einzige Recht eines groen,
lange bestehenden Volkes ist, welches eine ganz nationale, ungestrte
Entwicklung gehabt hat, und zugleich in allen Perioden dieses Volkes
mit vorzglicher Liebe gepflegt worden ist.

Betrachten wir zuerst die Justinianischen Rechtsbcher, also diejenige
Form, in welcher das Rmische Recht zu den neueren Staaten in Europa
gekommen ist, so ist in ihnen eine Zeit des Verfalls nicht zu
verkennen. Der Mittelpunkt dieser Rechtsbcher ist eine Compilation
aus Schriften einer classischen Zeit, die als verloren und jetzt
unerreichbar dasteht, und *Justinian* selbst hat dessen kein Hehl.
Diese classische Zeit also, die des *Papinian* und *Ulpian* ist es,
worauf wir unsre Blicke zu richten haben, und wir wollen versuchen, von
der Art und Weise dieser Juristen ein Bild zu entwerfen.

Es ist oben (S. 22) gezeigt worden, da in unsrer Wissenschaft aller
Erfolg auf dem Besitz der leitenden Grundstze beruhe, und gerade
dieser Besitz[[29]] ist es, der die Gre der Rmischen Juristen
begrndet. Die Begriffe und Stze ihrer Wissenschaft erscheinen ihnen
nicht wie durch ihre Willkhr hervorgebracht, es sind wirkliche Wesen,
deren Daseyn und deren Genealogie ihnen durch langen vertrauten
Umgang bekannt geworden ist. Darum eben hat ihr ganzes Verfahren eine
Sicherheit, wie sie sich sonst auer der Mathematik nicht findet, und
man kann ohne Uebertreibung sagen, da sie mit ihren Begriffen rechnen.
Diese Methode aber ist keinesweges das ausschlieende Eigenthum
eines oder weniger groen Schriftsteller, sie ist vielmehr Gemeingut
Aller, und obgleich unter sie ein sehr verschiedenes Maa glcklicher
Anwendung vertheilt war, so ist doch die Methode berall dieselbe.
Selbst wenn wir ihre Schriften vollstndig vor uns htten, wrden wir
darin weit weniger Individualitt finden, als in irgend einer andern
Literatur, sie alle arbeiten gewissermaaen an einem und demselben
groen Werke, und die Idee, welche der Compilation der Pandekten
zum Grunde liegt, ist darum nicht vllig zu verwerfen. Wie tief bey
den Rmischen Juristen diese Gemeinschaft des wissenschaftlichen
Besitzes gegrndet ist, zeigt sich auch darin, da sie auf die ueren
Mittel dieser Gemeinschaft geringen Werth legen; so z. B. sind ihre
Definitionen grtentheils sehr unvollkommen, ohne da die Schrfe
und Sicherheit der Begriffe im geringsten darunter leidet. Dagegen
steht ihnen[[30]] ein viel wichtigeres, mehr unwillkhrliches Mittel
zu Gebot, eine treffliche Kunstsprache, die mit der Wissenschaft so
zusammenfllt, da beide ein unauflsliches Ganze zu bilden scheinen.
Mit diesen Vorzgen aber knnte sich eine schneidende Einseitigkeit
sehr wohl vertragen. Das Recht nmlich hat kein Daseyn fr sich,
sein Wesen vielmehr ist das Leben der Menschen selbst, von einer
besondern Seite angesehen. Wenn sich nun die Wissenschaft des Rechts
von diesem ihrem Objecte ablst, so wird die wissenschaftliche
Thtigkeit ihren einseitigen Weg fortgehen knnen, ohne von einer
entsprechenden Anschauung der Rechtsverhltnisse selbst begleitet
zu seyn; die Wissenschaft wird alsdann einen hohen Grad formeller
Ausbildung erlangen knnen, und doch alle eigentliche Realitt
entbehren. Aber gerade von dieser Seite erscheint die Methode der
Rmischen Juristen am vortrefflichsten. Haben sie einen Rechtsfall zu
beurtheilen, so gehen sie von der lebendigsten Anschauung desselben
aus, und wir sehen vor unsern Augen das ganze Verhltni Schritt vor
Schritt entstehen und sich verndern. Es ist nun, als ob dieser Fall
der Anfangspunkt der ganzen Wissenschaft wre, welche von hier aus
erfunden werden sollte. So ist ihnen Theorie und Praxis eigentlich gar
nicht verschieden, ihre Theorie ist bis zur unmittelbarsten Anwendung
durchgebildet, und ihre Praxis wird stets durch wissenschaftliche
Behandlung geadelt. In jedem[[31]] Grundsatz sehen sie zugleich
einen Fall der Anwendung, in jedem Rechtsfall zugleich die Regel,
wodurch er bestimmt wird, und in der Leichtigkeit, womit sie so vom
allgemeinen zum besondern und vom besondern zum allgemeinen bergehen,
ist ihre Meisterschaft unverkennbar. Und in dieser Methode, das Recht
zu finden und zu weisen, haben sie ihren eigenthmlichsten Werth,
darin den germanischen Schffen unhnlich, da ihre Kunst zugleich zu
wissenschaftlicher Erkenntni und Mittheilung ausgebildet ist, doch
ohne die Anschaulichkeit und Lebendigkeit einzuben, welche frheren
Zeitaltern eigen zu seyn pflegen.

Diese hohe Bildung der Rechtswissenschaft bey den Rmern im Anfang
des dritten Jahrhunderts christlicher Zeitrechnung ist etwas so
merkwrdiges, da wir auch die Geschichte derselben in Betracht ziehen
mssen. Es wrde sehr irrig seyn, wenn man dieselbe als die reine
Erfindung eines sehr begnstigten Zeitalters, ohne Zusammenhang mit
der Vorzeit, halten wollte. Vielmehr war der Stoff ihrer Wissenschaft
den Juristen dieser Zeit schon gegeben, grtentheils noch aus der
Zeit der freyen Republik. Aber nicht blos dieser Stoff, sondern
auch jene bewundernswrdige Methode selbst hatte ihre Wurzel in der
Zeit der Freyheit. Was nmlich Rom gro gemacht hat, war der rege,
lebendige, politische Sinn, womit dieses Volk die Formen seiner
Verfassung stets[[32]] auf solche Weise zu verjngen bereit war,
da das neue blos zur Entwicklung des alten diente, dieses richtige
Ebenmaa der beharrlichen und der fortbewegenden Krfte. Dieser Sinn
war in der Verfassung wie im brgerlichen Rechte wirksam, aber dort
war er schon vor dem Ende der Republik erloschen, whrend er hier
noch Jahrhunderte lang fortwirken konnte, weil hier nicht dieselben
Grnde der Corruption statt fanden wie in der Verfassung. Also auch im
brgerlichen Rechte war der allgemeine Rmische Character sichtbar,
das Festhalten am Herkmmlichen, ohne sich durch dasselbe zu binden,
wenn es einer neuen, volksmig herrschenden Ansicht nicht mehr
entsprach. Darum zeigt die Geschichte des Rmischen Rechts bis zur
classischen Zeit berall allmhliche, vllig organische Entwicklung.
Entsteht eine neue Rechtsform, so wird dieselbe unmittelbar an
eine alte, bestehende angeknpft, und ihr so die Bestimmtheit und
Ausbildung derselben zugewendet. Dieses ist der Begriff der Fiction,
fr die Entwicklung des Rmischen Rechts hchst wichtig und von den
Neueren oft lcherlich verkannt: so die ~bonorum possessio~ neben der
~hereditas~, die ~publiciana actio~ neben der ~rei vindicatio~, die
~actiones utiles~ neben den ~directae~. Und indem auf diese Weise das
juristische Denken von der grten Einfachheit zur mannichfaltigsten
Ausbildung ganz stetig und ohne uere Strung oder Unterbrechung
fortschritt, wurde[[33]] den Rmischen Juristen auch in der spteren
Zeit die vollendete Herrschaft ber ihren Stoff mglich, die wir
an ihnen bewundern. So wie nun oben bemerkt worden ist, da die
Rechtswissenschaft in ihrer classischen Zeit Gemeingut der Juristen
war, so erkennen wir jetzt auch eine hnliche Gemeinschaft zwischen den
verschiedensten Zeitaltern, und wir sind genthigt, das juristische
Genie, wodurch die Trefflichkeit des Rmischen Rechts bestimmt worden
ist, nicht einem einzelnen Zeitalter, sondern der Nation berhaupt
zuzuschreiben. Allein wenn wir auf die literarische Ausbildung sehen,
durch welche allein dem Rmischen Recht eine bleibende Wirkung auf
andere Vlker und Zeiten gesichert werden konnte, so mssen wir das
Zeitalter des *Papinian* und *Ulpian* als das vornehmste erkennen, und
wenn wir juristische Bcher aus der Zeit des *Cicero* oder des *August*
brig htten, so wrden wir schwerlich die Unvollkommenheit derselben
neben jenem Zeitalter verkennen knnen, so wichtig sie auch fr unsere
Kenntni seyn mten.

Aus dieser Darstellung ist von selbst klar, da das Rmische Recht
sich fast ganz von innen heraus, als Gewohnheitsrecht, gebildet hat,
und die genauere Geschichte desselben lehrt, wie gering im Ganzen
der Einflu eigentlicher Gesetze geblieben ist, so lange das Recht
in einem lebendigen Zustande war. Auch fr[[34]] dasjenige, was oben
ber das Bedrfni eines Gesetzbuchs gesagt wurde, ist die Geschichte
des Rmischen Rechts sehr lehrreich. So lange das Recht in lebendigem
Fortschreiten war, wurde kein Gesetzbuch nthig gefunden, selbst da
nicht, als die Umstnde dafr am gnstigsten waren. Nmlich zur Zeit
der classischen Juristen htte es keine Schwierigkeit gemacht, ein
treffliches Gesetzbuch zu verfassen. Auch waren die drey berhmtesten
Juristen, *Papinian*, *Ulpian* und *Paulus* ~praefecti praetorio~;
diesen fehlte es sicher weder an Interesse fr das Recht, noch an
Macht, ein Gesetzbuch zu veranlassen, wenn sie es gut oder nthig
fanden: dennoch sehen wir keine Spur von einem solchen Versuche. Aber
als frher *Csar* im Gefhl seiner Kraft und der Schlechtigkeit des
Zeitalters nur seinen Willen in Rom gelten lassen wollte, soll er auch
auf ein Gesetzbuch in unserm Sinne bedacht gewesen seyn[9]. Und als im
sechsten Jahrhundert alles geistige Leben erstorben war, suchte man
Trmmer aus besseren Zeiten zusammen, um dem Bedrfni des Augenblicks
abzuhelfen. So entstanden in einem kurzen Zeitraum verschiedene
Rmische Gesetzbcher: das Edict des *Theoderich*, das Westgothische
Breviarium[[35]], der sogenannte *Papian*, und die Rechtsbcher von
*Justinian*. Schwerlich htten sich Bcher ber Rmisches Recht
erhalten, wenn nicht diese Gesetzbcher gewesen wren, und schwerlich
htte Rmisches Recht im neueren Europa Eingang gefunden, wren nicht
unter diesen Gesetzbchern die von *Justinian* gewesen, in welchen
unter jenen allein der Geist des Rmischen Rechts erkennbar ist. Der
Gedanke zu diesen Gesetzbchern aber ist augenscheinlich nur durch den
uersten Verfall des Rechts herbeygefhrt worden.

Ueber den materiellen Werth des Rmischen Rechts knnen die Meynungen
sehr verschieden seyn, aber ber die hier dargestellte Meisterschaft in
der juristischen Methode sind ohne Zweifel alle einig, welche hierin
eine Stimme haben. Eine solche Stimme aber kann offenbar nur denjenigen
zukommen, welche unbefangen und mit literarischem Sinn die Quellen des
Rmischen Rechts lesen. Die es blos aus Compendien oder Vorlesungen
kennen, also von Hrensagen, selbst wenn sie einzelne Beweisstellen
nachgeschlagen haben mgen, haben keine Stimme: fr sie ist jegliche
Ansicht mglich, unter andern die eines trefflichen Franzsischen
Redners. Dieser behauptet, das Rmische Recht habe zur Zeit der alten
Juristen aus einer unzhlbaren Menge einzelner Entscheidungen und
Regeln bestanden, die ein Menschenleben nicht habe erfassen knnen:
unter *Justinian*[[36]] aber ~la lgislation romaine sortit du
chaos~, und sein Werk war das am wenigsten unvollkommene, bis in dem
Code Napoleon ein ganz vollkommenes erschien[10].


5.

Brgerliches Recht in Deutschland.

[[37]] Bis auf sehr neue Zeiten war in ganz Deutschland ein
gleichfrmiges brgerliches Recht unter dem Namen des *gemeinen Rechts*
in Uebung, durch Landesrechte mehr oder weniger modificirt, aber
nirgends in allen seinen Theilen auer Kraft gesetzt. Die Hauptquelle
dieses gemeinen Rechts waren die Rechtsbcher von *Justinian*, deren
bloe Anwendung auf Deutschland indessen von selbst schon wichtige
Modificationen herbeigefhrt hatte. Diesem gemeinen Rechte war
von jeher die wissenschaftliche Thtigkeit der deutschen Juristen
grtentheils zugewendet. Aber eben ber dieses fremde Element unsers
Rechts sind auch schon lngst bittere Klagen erhoben worden. Das
Rmische Recht soll uns unsre Nationalitt entzogen haben, und nur
die ausschlieende Beschftigung unsrer Juristen mit demselben soll
das einheimische Recht gehindert haben, eine eben so selbststndige
und wissenschaftliche Ausbildung zu erlangen. Beschwerden dieser Art
haben schon darin etwas leeres und grundloses, da sie als zufllig und
willkhrlich voraussetzen, was ohne innere Nothwendigkeit nimmermehr
geschehen oder doch nicht bleibend geworden wre. Auch liegt berhaupt
eine abgeschlossene[[38]] nationale Entwicklung, wie die der Alten,
nicht auf dem Wege, welchen die Natur den neueren Vlkern angewiesen
hat; wie ihre Religion nicht Eigenthum der Vlker ist, ihre Literatur
eben so wenig frey von den mchtigsten ueren Einflssen, so scheint
ihnen auch ein fremdes und gemeinsames brgerliches Recht nicht
unnatrlich. Ja sogar nicht blos fremd berhaupt war dieser Einflu auf
Bildung und Literatur, sondern grtentheils Rmisch, eben so Rmisch
als jener Einflu auf unser Recht. Allein in diesem Falle liegt noch
ein besonderer Irrthum bey jener Ansicht zum Grunde. Nmlich auch
ohne Einmischung des Rmischen wre eine ungestrte Ausbildung des
Deutschen Rechts dennoch unmglich gewesen, indem alle die Bedingungen
fehlten, welche in Rom das brgerliche Recht so sehr begnstigt
hatten. Dahin gehrte zuerst die unverrckte Localitt, indem Rom,
ursprnglich der Staat selbst, bis zum Untergang des westlichen
Reichs der Mittelpunkt desselben blieb, whrend die Deutschen Stmme
auswanderten, unterjochten und unterjocht wurden, so da das Recht
unter alle vertheilt war, aber nirgends eine unverrckte Stelle, noch
weniger einen einzelnen Mittelpunkt fand. Dann haben schon sehr frhe
die Deutschen Stmme Revolutionen erfahren von so durchgreifender Art,
wie sie die ganze Rmische Geschichte nicht kennt. Denn selbst die
Aenderungen der Verfassung unter *August* und unter[[39]] *Constantin*
wirkten auf das brgerliche Recht nicht unmittelbar und lieen selbst
Grundbegriffe des ffentlichen Rechts, wie z. B. den der Civitt,
unberhrt. In Deutschland dagegen, als das Lehenwesen ganz ausgebildet
war, blieb von der alten Nation eigentlich nichts mehr brig, alles
bis auf Formen und Namen war von Grund aus verndert, und diese
gnzliche Umwlzung war schon entschieden, als das Rmische Recht
Eingang fand.

Im vorigen Abschnitt ist gezeigt worden, wie wichtig das Rmische
Recht als Muster juristischer Methode sey: fr Deutschland ist es nun
auch historisch, durch sein Verhltni zum gemeinen Recht, von groer
Wichtigkeit. Es ist ganz falsch, wenn man diese historische Wichtigkeit
des Rmischen Rechts auf die Flle einschrnken wollte, welche
unmittelbar aus demselben entschieden werden. Nicht nur ist in den
Landesrechten selbst sehr vieles blos Rmisches Recht und nur in seinem
ursprnglichen Rmischen Zusammenhang verstndlich, sondern auch da,
wo man absichtlich seine Bestimmungen verlassen hat, hat es hufig die
Richtung und Ansicht des neu eingefhrten Rechts bestimmt, so da die
Aufgabe, die durch dieses neue Recht gelst werden soll, ohne Rmisches
Recht gar nicht verstanden werden kann. Diese historische Wichtigkeit
aber theilt mit dem Rmischen Recht das Deutsche, welches berall in
den Landesrechten erhalten ist, so da diese ohne Zurckfhrung[[40]]
auf die gemeinsame Quelle unverstndlich bleiben mssen.

Gegen diesen nicht wenig verwickelten Zustand der Rechtsquellen in
Deutschland, wie er aus der Verbindung des schon an sich sehr zusammen
gesetzten gemeinen Rechts mit den Landesrechten hervorgieng, sind
die grten Klagen gefhrt worden. Diejenigen, welche das Studium
betreffen, werden besser unten ihre Stelle finden: einige aber
betreffen die Rechtspflege selbst.

*Erstlich* soll dadurch die bermig lange Dauer der Prozesse in
vielen Deutschen Lndern bewirkt worden seyn. Dieses Uebel selbst wird
niemand ablugnen oder fr unbedeutend erklren knnen, aber man thut
den Richtern in solchen Lndern in der That zu viel Ehre an, wenn man
glaubt, auf das ngstliche Grbeln ber der schweren Theorie werde so
viele Zeit verwendet. Ueber diese Theorie hilft das erste Compendium
oder Handbuch hinweg, welches zur Hand ist: schlecht vielleicht,
aber gewi mit nicht mehr Aufwand von Zeit als das vortrefflichste
Gesetzbuch. Jenes Uebel entspringt vorzglich aus der heillosen
Prozeform vieler Lnder, und deren Reform gehrt allerdings zu den
dringendsten Bedrfnissen: die Quellen des brgerlichen Rechts sind
daran schuldlos. Da dem so ist, wird jeder Unbefangene zugeben,
welcher Acten aufmerksam gelesen hat. Auch die Erfahrung einzelner
Lnder spricht dafr, so z. B. war[[41]] schon lngst in Hessen
die Rechtspflege gut und schnell, obgleich da gerade in demselben
Verhltni gemeines Recht und Landesrecht galt, wie in den Lndern, in
welchen die Prozesse nicht zu Ende gehen.

*Zweytens* klagt man ber die groe Verschiedenheit der Landesrechte,
und diese Klage geht noch weiter als auf das Verhltni verschiedener
Deutscher Lnder, da hufig auch in demselben Lande Provinzen und
Stdte wiederum besonderes Recht haben. Da durch diese Verschiedenheit
die Rechtspflege selbst leide und der Verkehr erschwert werde, hat man
hufig gesagt, aber keine Erfahrung spricht dafr, und der wahre Grund
ist wohl meist ein anderer. Er besteht in der unbeschreiblichen Gewalt,
welche die bloe Idee der Gleichfrmigkeit nach allen Richtungen nun
schon so lange in Europa ausbt: eine Gewalt, gegen deren Mibrauch
schon *Montesquieu* warnt[11]. Es lohnt wohl der Mhe, diese
Gleichfrmigkeit in dieser besondern Anwendung nher zu betrachten.
Das wichtigste, was man fr die Gleichfrmigkeit des Rechts sagt, ist
dieses: die Liebe zum gemeinsamen Vaterland werde durch sie erhht,
durch die Mannichfaltigkeit der Particularrechte aber geschwcht. Ist
diese Voraussetzung[[42]] wahr, so wird jeder wohlgesinnte Deutsche
wnschen, da Deutschland in allen seinen Theilen gleiches Recht
genieen mge. Aber eben diese Voraussetzung ist nun der Gegenstand
unsrer Prfung.

In jedem organischen Wesen, also auch im Staate, beruht die Gesundheit
darauf, da beides, das Ganze und jeder Theil, im Gleichgewicht
stehe, da jedem sein Recht widerfahre. Da ein Brger, eine Stadt,
eine Provinz den Staat vergessen, dem sie angehren, ist eine
sehr gewhnliche Erscheinung, und jeder wird diesen Zustand fr
unnatrlich und krankhaft erkennen. Aber eben so kann die lebendige
Liebe zum Ganzen blos aus der lebendigen Theilnahme an allen einzelnen
Verhltnissen hervorgehen, und nur wer seinem Hause tchtig vorsteht,
wird ein trefflicher Brger seyn. Darum ist es ein Irrthum, zu glauben,
das Allgemeine werde an Leben gewinnen durch die Vernichtung aller
individuellen Verhltnisse. Knnte in jedem Stande, in jeder Stadt,
ja in jedem Dorfe ein eigenthmliches Selbstgefhl erzeugt werden, so
wrde aus diesem erhhten und vervielfltigten individuellen Leben
auch das Ganze neue Kraft gewinnen. Darum, wenn von dem Einflu des
brgerlichen Rechts auf das Vaterlandsgefhl die Rede ist, so darf
nicht geradezu das besondere Recht einzelner Provinzen und Stdte fr
nachtheilig gehalten werden. Lob in dieser Beziehung[[43]] verdient
das brgerliche Recht, insoferne es das Gefhl und Bewutseyn des
Volkes berhrt oder zu berhren fhig ist: Tadel, wenn es als etwas
fremdartiges, aus Willkhr entstandenes, das Volk ohne Theilnahme lt.
Jenes aber wird fter und leichter bey besonderen Rechten einzelner
Landstriche der Fall seyn, obgleich gewi nicht jedes Stadtrecht etwas
wahrhaft volksmiges seyn wird. Ja fr diesen politischen Zweck
scheint kein Zustand des brgerlichen Rechts gnstiger, als der,
welcher vormals in Deutschland allgemein war: groe Mannichfaltigkeit
und Eigenthmlichkeit im einzelnen, aber als Grundlage berall
das gemeine Recht, welches alle Deutschen Volksstmme stets an
ihre unauflsliche Einheit erinnerte. Das verderblichste aber von
diesem Standpuncte aus ist leichte und willkhrliche Aenderung des
brgerlichen Rechts, und selbst wenn durch dieselbe fr Einfachheit
und Bequemlichkeit gut gesorgt wre, so knnte dieser Gewinn gegen
jenen politischen Nachtheil nicht in Betracht kommen. Was so vor
unsern Augen von Menschenhnden gemacht ist, wird im Gefhl des Volkes
stets von demjenigen unterschieden werden, dessen Entstehung nicht
eben so sichtbar und greiflich ist, und wenn wir in unserm lblichen
Eifer diese Unterscheidung ein blindes Vorurtheil schelten, so sollten
wir nicht vergessen, da aller Glaube und alles Gefhl fr das was
nicht[[44]] unsres gleichen ist, sondern hher als wir, auf einer
hnlichen Sinnesart beruht. Eine solche Verwandtschaft knnte uns ber
die Verwerflichkeit jener Unterscheidung wohl zweifelhaft machen[12].


6.

Unser Beruf zur Gesetzgebung.

[[45]] Von den Grnden, auf welche das Bedrfni eines Gesetzbuchs
fr Deutschland gebaut zu werden pflegt, ist im vorigen Abschnitt
gesprochen worden: wir haben jetzt die Fhigkeit zu dieser Arbeit zu
untersuchen. Sollte es an dieser fehlen, so mte durch ein Gesetzbuch
unser Zustand, den wir bessern wollen, nothwendig verschlimmert werden.

*Baco* forderte, da die Zeit, in welcher ein Gesetzbuch gemacht werde,
an Einsicht die vorhergehenden Zeiten bertreffe, wovon die nothwendige
Folge ist, da manchem Zeitalter, welches in anderer Rcksicht fr
gebildet gelten mag, gerade diese Fhigkeit abgesprochen werden mu.
In den neuesten Zeiten haben sich besonders die Gegner des Rmischen
Rechts ber solche Ansichten nicht selten entrstet: denn die Vernunft
sey allen Vlkern und allen Zeiten gemein, und da wir berdem die
Erfahrung voriger Zeiten benutzen knnen, so msse unfehlbar, was wir
verfertigen, besser als alles vorige werden. Aber eben diese Meynung,
da jedes Zeitalter zu allem berufen sey, ist das verderblichste
Vorurtheil. In den schnen Knsten mssen wir wohl das Gegentheil
anerkennen,[[46]] warum wollen wir uns nicht dasselbe gefallen lassen,
wo von Bildung des Staates und des Rechts die Rede ist?

Sehen wir auf die Erwartungen der Nichtjuristen von einem Gesetzbuch,
so sind diese sehr verschieden nach den verschiedenen Gegenstnden des
Rechts, und auch hierin zeigt sich das zweyfache Element alles Rechts,
welches ich oben das politische und das technische genannt habe. An
einigen Gegenstnden nehmen sie unmittelbar lebhaften Antheil, andere
werden als gleichgltig der juristischen Technik allein berlassen:
jenes ist mehr im Familienrecht, dieses mehr im Vermgensrecht der
Fall, am meisten in den allgemeinen Grundlagen desselben[13]. Wir
wollen als Reprsentanten dieser verschiedenartigen Gegenstnde die Ehe
und das Eigenthum whlen, was aber von ihnen gesagt werden wird, soll
zugleich fr die ganze Classe gelten, wozu sie gehren.

Die Ehe gehrt nur zur Hlfte dem Rechte an, zur Hlfte aber der
Sitte, und jedes Eherecht ist unverstndlich, welches nicht in
Verbindung mit dieser seiner nothwendigen Ergnzung betrachtet wird.
Nun ist in neueren Zeiten aus[[47]] Grnden, die mit der Geschichte
der christlichen Kirche zusammenhangen, die nichtjuristische Ansicht
dieses Verhltnisses theils flach, theils im hchsten Grade schwankend
und unbestimmt geworden, und jene Flachheit, wie dieses Schwanken,
haben sich dem Recht der Ehe mitgetheilt. Wer die Gesetzgebung und
das practische Recht in Ehesachen aufmerksam betrachtet, wird darber
keinen Zweifel haben. Diejenigen nun, welche glauben, da jedes
Uebel nur auf ein abhelfendes Gesetz warte, um dann auf der Stelle
zu verschwinden, werden diesen traurigen Zustand gern anerkennen, um
dadurch das Bedrfni einer krftigen, durchgreifenden Gesetzgebung
in helles Licht zu setzen. Aber eben die Hoffnung, die sie hierin
auf Gesetze bauen, halte ich fr ganz grundlos. Ist einmal in der
allgemeinen Ansicht eine bestimmte und lbliche Richtung sichtbar,
so kann diese durch Gesetzgebung krftig untersttzt werden, aber
hervorgebracht wird sie durch diese nicht, und wo sie gnzlich fehlt,
wird jeder Versuch einer erschpfenden Gesetzgebung den gegenwrtigen
Zustand nur noch schwankender machen und die Heilung erschweren.

Wir betrachten ferner diejenigen Gegenstnde, welche (wie das
Eigenthum) im nichtjuristischen Publikum mit Gleichgltigkeit
betrachtet werden, und wovon selbst Juristen urtheilen, da sie unter
allen Umstnden dieselben seyn knnen[14], so da sie lediglich[[48]]
der juristischen Technik anheim fallen. Da wir diese Ansicht von
ihnen haben, ist eigentlich selbst schon Zeichen eines ffentlichen
Zustandes, welchem die rechtsbildende Kraft fehlt; denn wo diese
lebendig ist, werden alle diese Verhltnisse nichts weniger als
gleichgltig, sondern vielmehr ganz eigenthmlich und nothwendig
seyn, wie die Geschichte jedes ursprnglichen Rechts beweist. Jenen
Zustand aber als den unsrigen vorausgesetzt, wird unsre Fhigkeit zur
Gesetzgebung von dem Werthe und der Ausbildung unsrer juristischen
Technik abhangen, und auf diese mu demnach unsre Untersuchung zunchst
gerichtet seyn.

Unglcklicherweise nun ist das ganze achtzehente Jahrhundert in
Deutschland sehr arm an groen Juristen gewesen. Fleiige Mnner
zwar fanden sich in Menge, von welchen sehr schtzbare Vorarbeiten
gethan wurden, aber weiter als zu Vorarbeiten kam es selten. Ein
zweyfacher Sinn ist dem Juristen unentbehrlich: der historische,
um das eigenthmliche jedes Zeitalters und jeder Rechtsform scharf
aufzufassen, und der systematische, um jeden Begriff und jeden Satz
in lebendiger Verbindung und Wechselwirkung mit dem Ganzen anzusehen,
d. h. in dem Verhltni, welches das allein wahre und natrliche
ist. Dieser zweyfache wissenschaftliche Sinn findet sich ungemein
wenig in den Juristen des achtzehenten Jahrhunderts, und vorzglich
ein vielfltiges flaches Bestreben in der Philosophie wirkte sehr
ungnstig. Ueber[[49]] die Zeit, in welcher man selbst lebt, ist ein
sicheres Urtheil sehr schwer: doch, wenn nicht alle Zeichen trgen,
ist ein lebendigerer Geist in unsre Wissenschaft gekommen, der sie
knftig wieder zu einer eigenthmlichen Bildung erheben kann. Nur
fertig geworden ist von dieser Bildung noch sehr wenig, und aus
diesem Grunde lugne ich unsre Fhigkeit, ein lbliches Gesetzbuch
hervorzubringen. Viele mgen dieses Urtheil fr bertrieben halten,
aber diese fordere ich auf, mir unter der nicht geringen Zahl von
Systemen des Rmisch-Deutschen Rechts eines zu zeigen, welches nicht
etwa blos zu diesem oder jenem besondern Zwecke ntzlich dienen knne,
denn deren haben wir viele, sondern welches als Buch vortrefflich sey;
dieses Lob aber wird nur dann gelten knnen, wenn die Darstellung
eine eigene, selbststndige Form hat, und zugleich den Stoff zu
lebendiger Anschauung bringt. So z. B. im Rmischen Rechte wrde es
darauf ankommen, da die Methode der alten Juristen, der Geist, der
in den Pandekten lebt, erkennbar wre, und ich wrde mich sehr freuen,
dasjenige unsrer Systeme kennen zu lernen, worin dieses der Fall seyn
mchte. Hat nun diese Arbeit bey vielem Fleie und guten Talenten bis
jetzt nicht gelingen wollen, so behaupte ich, da in unsrer Zeit ein
gutes Gesetzbuch noch nicht mglich ist, denn fr dieses ist die Arbeit
nicht anders, nur schwerer. Es giebt noch eine andere Probe fr unsre
Fhigkeit: vergleichen wir unsre[[50]] juristische Literatur mit der
literarischen Bildung der Deutschen berhaupt, und sehen wir zu, ob
jene mit dieser gleichen Schritt gehalten hat, das Urtheil wird nicht
gnstig ausfallen, und wir werden ein ganz anderes Verhltni finden,
als das der Rmischen Juristen zur Literatur der Rmer. In dieser
Ansicht liegt keine Herabsetzung, denn unsre Aufgabe ist in der That
sehr gro, ohne Vergleichung schwerer als die der Rmischen Juristen
war. Aber eben die Gre dieser Aufgabe sollen wir nicht verkennen
aus Bequemlichkeit oder Eigendnkel, wir sollen nicht am Ziel zu seyn
glauben, wenn wir noch weit davon entfernt sind.

Haben wir nun in der That nicht was nthig ist, damit ein gutes
Gesetzbuch entstehe, so drfen wir nicht glauben, da das wirkliche
Unternehmen eben nichts weiter seyn wrde, als eine fehlgeschlagene
Hoffnung, die uns im schlimmsten Fall nur nicht weiter gebracht
htte. Von der groen Gefahr, die unvermeidlich eintritt, wenn der
Zustand einer sehr mangelhaften unbegrndeten Kenntni durch uere
Autoritt fixiert wird, ist schon oben (S. 22) gesprochen worden,
und diese Gefahr wrde hier um so grer seyn, je allgemeiner die
Unternehmung wre und je mehr sie mit dem erwachenden Nationalinteresse
in Verbindung gebracht wrde. Nahe liegende Beyspiele geben in
solchen Dingen oft ein weniger deutliches Bild: ich will also, um
anschaulich[[51]] zu machen, was auf solche Weise entstehen kann, an
die Zeit nach der Auflsung des westrmischen Reichs erinnern, wo eben
so ein unvollkommner Zustand der Rechtskenntni fixirt worden ist (S.
34). Der einzige Fall, der hier eine Vergleichung darbietet, ist das
Edict des Ostgothischen Theoderich, weil hier allein das vorhandene
Recht in einer eigenen, neuen Form dargestellt werden sollte. Ich bin
weit entfernt zu glauben, da, was wir hervorbringen knnten, diesem
Edict vllig gleich sehen wrde, denn der Unterschied der Zeiten ist
in der That sehr gro: die Rmer im Jahr 500 hatten Mhe zu sagen
was sie dachten, wir verstehen gewissermaaen zu schreiben: ferner
gab es damals gar keine juristische Schriftsteller, wir haben daran
keinen Mangel. Allein darin ist die Aehnlichkeit unverkennbar, da
dort ein historischer Stoff dargestellt werden sollte, den man nicht
bersah und nicht regieren konnte, und den wir Mhe haben in dieser
Darstellung wieder zu erkennen. Und darin ist der Nachteil entschieden
auf unsrer Seite, da im Jahr 500 nichts zu verderben war. In unsrer
Zeit dagegen ist ein lebendiges Bestreben nicht abzulugnen, und
niemand kann wissen, wie viel besseres wir der Zukunft entziehen, indem
wir gegenwrtige Mngel befestigen. Denn ~ut corpora lente augescunt,
cito extinguuntur; sic ingenia studiaque oppresseris facilius quam
revocaveris~.[15]

[[52]] Ein wichtiger Punkt ist noch zu bedenken, die Sprache nmlich.
Ich frage jeden, der fr wrdigen, angemessenen Ausdruck Sinn hat,
und der die Sprache nicht als eine gemeine Gerthschaft, sondern als
Kunstmittel betrachtet, ob wir eine Sprache haben, in welcher ein
Gesetzbuch geschrieben werden knnte. Ich bin weit entfernt, die
Kraft der edlen Deutschen Sprache selbst in Zweifel zu ziehen; aber
eben da sie jetzt nicht dazu taugt, ist mir ein Zeichen mehr, da
wir in diesem Kreise des Denkens zurck sind. Kommt nur erst unsre
Wissenschaft weiter, so wird man sehen, wie unsre Sprache durch
frische, ursprngliche Lebenskraft frderlich seyn wird. Noch mehr,
ich glaube wir sind in diesem Stcke noch in neueren Zeiten rckwrts
gegangen. Ich kenne aus dem achtzehenten Jahrhundert kein Deutsches
Gesetz, welches in Ernst und Kraft des Ausdrucks mit der peinlichen
Gerichtsordnung Karls des fnften verglichen werden knnte.

Ich wei, was man auf diese Grnde antworten kann, selbst wenn man sie
alle zugiebt: die Kraft des menschlichen Geistes sey unendlich, und
bey redlichem Streben knne auch jetzt pltzlich ein Werk hervorgehen,
woran von allen diesen Mngeln keiner versprt wrde. Wohl: der
Versuch steht jedem frey, an Aufmerksamkeit fehlt es unsrer Zeit nicht,
und es hat keine Gefahr, da das wirkliche Gelingen bersehen werde.

[[53]] Ich habe bis jetzt die Fhigkeit unsrer Zeit zu einer
allgemeinen Gesetzgebung untersucht, als ob dergleichen noch nicht
unternommen worden wre. Ich wende mich jetzt zu den Gesetzbchern,
welche die neueste Zeit wirklich hervorgebracht hat.


7.

Die drey neuen Gesetzbcher.

[[54]] Die vollstndige Kritik eines Gesetzbuchs, die von grerem
Umfang seyn mu, als das Gesetzbuch selbst, kann eben deshalb in den
Grnzen einer kleinen Schrift nicht versucht werden. Auch kommt es hier
auf diese Gesetzbcher nicht sowohl in ihrem Werthe im einzelnen an,
als in der Wahrscheinlichkeit, die sie uns fr oder wider das Gelingen
einer neuen Unternehmung dieser Art darbieten. Sie sind nmlich
smtlich aus demjenigen Zustande juristischer Bildung hervorgegangen,
fr welchen oben die Fhigkeit zur Verfertigung eines guten Gesetzbuchs
verneint worden ist, und sie werden folglich historisch zur Besttigung
oder Widerlegung unsrer Behauptung dienen knnen. Ich stelle den Code
Napoleon zuerst, weil ber ihn allein ausfhrliche Verhandlungen
bekannt gemacht sind, welche recht unmittelbar zu unsrem Zwecke fhren
knnen.[16]

[[55]] Bey dem Code sind die politischen Elemente der Gesetzgebung
vor den technischen von Einflu gewesen, und er hat deshalb in dem
bestehenden Rechte mehr als die deutschen Gesetzbcher gendert. Die
Grnde und die Natur dieses berwiegenden Einflusses sind neuerlich in
einer sehr geistreichen Schrift so grndlich dargestellt worden[17],
da ich mich begngen kann, ihre Ansichten hier kurz zusammen zu
fassen. Die Revolution nmlich hatte zugleich mit der alten Verfassung
auch einen groen Theil des brgerlichen Rechts vernichtet, beides
mehr aus blindem Trieb gegen das bestehende und in ausschweifenden,
sinnlosen Erwartungen von einer unbestimmten Zukunft, als von dem
Wahn eines bestimmten, fr trefflich gehaltenen Zustandes geleitet.
Als nun Bonaparte alles unter militrischen Despotismus zwang, hielt
er den Theil der Revolution, der ihm diente, und die Rckkehr der
alten Verfassung ausschlo, begierig fest, das brige, was nun schon
Alle anekelte, und was ihm selbst entgegen gewesen wre, sollte
verschwinden, nur war dies nicht berall mglich, da[[56]] die Wirkung
der vergangenen Jahre auf Bildung, Sitten und Gesinnungen nicht
auszulschen war. Diese halbe Rckkehr zu den vorigen ruhigen Zustnden
war allerdings wohlthtig, und sie gab dem Gesetzbuch, das in dieser
Zeit entstand, seine Hauptrichtung. Aber diese Rckkehr war Ermdung
und Ueberdru, nicht der Sieg edlerer Krfte und Gesinnungen, auch
wre fr diese in dem ffentlichen Zustand, der sich nun zur Plage
von Europa bildete, kein Raum gewesen. Diese innere Bodenlosigkeit
ist in den Discussionen des Staatsraths unverkennbar, und mu auf
jeden aufmerksamen Leser einen trostlosen Eindruck machen. Dazu kam
nun der unmittelbare Einflu der Staatsverfassung. Diese war, als
der Code gemacht wurde, der Theorie nach republikanisch im Sinn der
Revolution, in der That aber neigte sich schon alles zu dem spter
entwickelten Despotismus. Daher entstand in den Grundstzen selbst
Schwanken und Vernderlichkeit, so z. B. erklrte Bonaparte selbst
1803 im Staatsrathe dieselben Familienfideicommisse fr schdlich,
unsittlich und unvernnftig[18], welche 1806 wieder eingefhrt und
1807 in den Code aufgenommen wurden. Weit gefhrlicher aber fr die
Gesinnung war es, da durch diesen schnellen[[57]] Wechsel der letzte
so oft beschworene Gegenstand des Glaubens und der Verehrung wieder
vernichtet wurde, und da Ausdrcke und Formen nunmehr bestndig mit
den Begriffen in Widerspruch kamen, wodurch in den Meisten auch der
letzte Rest von Wahrheit und sittlicher Haltung verschwinden mute. Es
wrde schwer seyn, einen ffentlichen Zustand zu erfinden, welcher fr
die Gesetzgebung nachtheiliger als dieser wirkliche wre. Auch blickt
bey den Franzosen selbst nicht selten durch die stehenden Lobpreisungen
ein Gefhl dieses unseeligen Zustandes und der Unvollkommenheit der
auf denselben gegrndeten Arbeit hervor[19]. Fr Deutschland aber,
das der Fluch dieser Revolution nicht getroffen hatte, war der Code,
der Frankreich einen Theil des Weges zurck fhrte, vielmehr ein
Schritt vorwrts in den Zustand der Revolution hinein, folglich
verderblicher und heilloser als fr Frankreich selbst[20]. -- Doch
alle diese Ansichten haben glcklicherweise fr uns Deutsche nur noch
ein historisches Interesse. Napoleon zwar hatte es anders gemeynt.
Ihm diente der Code als ein Band mehr, die Vlker zu umschlingen, und
darum[[58]] wre er fr uns verderblich und abscheulich gewesen, selbst
wenn er allen innern Werth gehabt htte, der ihm fehlt. Von dieser
Schmach sind wir erlst, und es wird bald wenig mehr davon brig seyn,
als die Erinnerung, da so manche Deutsche Juristen, selbst ohne allen
ueren Beruf, recht vergngt mit diesem Instrument gespielt, und uns
Heil verkndigt haben von dem was uns zu verderben bestimmt war. Jetzt
hat der Code eine andere Stellung gegen Europa angenommen, und wir
knnen ihn ruhig und unparteyisch als ein Gesetzbuch fr Frankreich
beurtheilen.

Wir betrachten nunmehr den technischen Theil des Code, welcher gedacht
werden knnte ohne alle Revolution, indem er schon bestehendes Recht
enthlt[21]. Dieses bestehende Recht aber ist theils Rmisches, theils
Franzsisches (~coutumes~), so da auch dieser Theil des Code in jedem
einzelnen Stcke von Frankreich zur Hlfte neues Recht einfhrte, und
nirgends willkommen war[22]; derselbe Erfolg wrde bey einem hnlichen
Versuche in Deutschland unvermeidlich seyn. Davon abgesehen, wenden
wir uns nun zur Arbeit selbst. Es ist selbst in Deutschland[[59]]
nicht selten der Ernst und die Grndlichkeit gerhmt worden, womit
man diese Arbeit betrieben habe[23]. Da die vier Redactoren mit der
Grundlage des ganzen (dem ~projet de code civil~) in wenigen Monaten
zu Stande kamen, war freylich nicht zu lugnen: aber alles, was hier
mangeln mochte, sollte in der Discussion des Staatsraths, diesem
Stolze der Franzsischen Administration, vollendet worden seyn. Da
in dieser Discussion fters auch gute Gedanken vorkamen, ist wahr,
aber den allgemeinen Character derselben hat *Thibaut* sehr richtig in
oberflchliches Hin- und Herreden und Durcheinandertappen gesetzt[24].
Doch, was hier die Hauptsache ist, das eigentlich technische, wovon der
wahre Werth abhieng, ist so gut als gar nicht zur Sprache gekommen.
Und wie konnte es auch anders seyn! Einem sehr zahlreichen und sehr
gemischten Collegium konnten wohl Fragen begreiflich gemacht werden,
wie diese, ob der Vater seine Tochter ausstatten msse, und ob der
Kauf wegen groer Lsion angefochten werden knne, aber die allgemeine
Theorie des Sachenrechts und der Obligationen ist nun einmal nicht
ohne wissenschaftliche Vorbereitung zu verstehen, ja sie[[60]]
konnte nicht einmal zur Sprache kommen bey einer Discussion, die
den Entwurf blos nach der Reihe der einzelnen Artikel prfte, ohne
den Inhalt und die Behandlung ganzer Abschnitte zu untersuchen. So
ist es denn gekommen, da z. B. die Discussion ber die Anfechtung
des Kaufs wenigstens viermal so stark ist, als die ber die zwey
ersten Kapitel der Vertrge[25]. Und doch wird mir jeder Sachkundige
zugeben, da fr den Werth und die Brauchbarkeit des Gesetzbuchs
berhaupt jene isolirte Fragen gegen diese allgemeinen Lehren ganz
unbedeutend sind. Der Staatsrath also hat an dem Code, soweit er
technisch ist, keinen Theil, und der Code ist und bleibt die sehr
schnelle Arbeit der bekannten Redactoren, eigentlicher Juristen. Und
wie stand nun die Rechtswissenschaft in Frankreich, als diese Mnner
sich bildeten? Es ist allgemein bekannt, da fr das Rmische Recht
Pothier der Leitstern der neuern Franzsischen Juristen ist, und
da seine Schriften den unmittelbarsten Einflu auf den Code gehabt
haben. Ich bin weit entfernt, Pothier gering zu schtzen, vielmehr
wre die Jurisprudenz eines Volkes, worin er einer von vielen wre,
recht gut berathen. Aber eine juristische Literatur, in welcher er
allein steht,[[61]] und fast als Quelle verehrt und studiert wird,
mu doch Mitleid erregen. Betrachten wir ferner diese juristische
Gelehrsamkeit, wie sie in unlugbaren Thatsachen vor uns liegt, so
ist sie in der That merkwrdig. Sehr bedeutend sind schon solche
Erscheinungen wie *Desquiron*[26], der von einem Rmischen Juristen
*Justus Lipsius* bald nach den zwlf Tafeln und von dem berhmten
*Sicardus* unter Theodosius II., Verfasser des Codex Theodosianus,
erzhlt; selbst solche Monstrositten verstatten einen Schlu auf
den mittleren Durchschnitt des wissenschaftlichen Zustandes. Allein
wir wollen uns unmittelbar an die Verfasser des Gesetzbuchs wenden,
an *Bigot-Preameneu*, *Portalis* und *Maleville*. Von den gelehrten
Ansichten des ersten ist bereits oben (35) eine Probe vorgekommen.
Von Portalis mag die folgende Probe gengen. Der ~art~ 6. enthlt die
Regel: ~jus publicum privatorum pactis mutari non potest~. Man hatte
den Einwurf gemacht, ~jus publicum~ heie nicht das Recht was den
Staat interessirt, sondern jedes Gesetz ohne Unterschied, jedes ~jus
publice stabilitum~. Darauf antwortet *Portalis*[27]: im allgemeinen
seyen[[62]] beide Bedeutungen des Worts zuzugeben, aber es frage sich,
was es eben in dieser Stelle des Rmischen Rechts heie. ~Or, voici
comment est conu le sommaire de la loi 31^{me} au Digeste de pactis:
contra tenorem legis privatam utilitatem continentis pacisci licet....
Ainsi, le droit public est ce qui intresse plus directement la socit
que les particuliers.~ Ich will nicht davon reden, da hier ~jus
publicum~ oberflchlich und schief verstanden ist, aber ich frage:
was lag bey dieser allgemeinen Regel daran, wie sich die Rmer eine
hnliche Regel dachten? und wenn daran etwas lag, wie war es mglich,
den Sprachgebrauch der Rmer aus einer Stelle des *Bartolus* (denn von
diesem ist das ~summarium~) darzuthun, d. h. diesen mit den Rmischen
Juristen fr Eine Masse zu halten? Das heit doch wohl ~tamquam e
vinculis sermocinari~! *Maleville* zeigt sich in seinem Buche durchaus
als ein ehrenwerther und verstndiger Mann: aber einige Spuren seiner
juristischen Gelehrsamkeit sind um so entscheidender, da er gerade
unter die Reprsentanten des Rmischen Rechts bey der Redaction des
Code gehrte. So z. B. giebt er eine kleine Uebersicht der Geschichte
der Usucapion und der ~res mancipi~, die einzig in ihrer Art ist[28]:
so[[63]] lange die Rmer nur kleines und nahes Landeigenthum hatten,
sagt er, waren zwey Jahre zur Verjhrung hinreichend, als sie aber
in den Provinzen, also in groer Entfernung von Rom, Land erwarben,
wurden zehen Jahre erfodert (die ~longi temporis praescriptio~). ~Res
mancipi~ hieen die Italischen Grundstcke und alle bewegliche Sachen,
bey beweglichen Sachen gieng durch bloe Tradition Eigenthum ber und
Usucapion ging nur auf ~res mancipi~; bey ~res nec mancipi~ aber, d. h.
bey Provinzialgrundstcken, gab es eine ~longi temporis praescriptio~,
wozu kein Titel gehrte; der Inhaber derselben hie ~dominus
bonitarius~. An einer andern Stelle ist von der *Justinianischen*
Usucapion die Rede: man msse unterscheiden zwischen dem Diebe selbst
und dem dritten, welcher von dem Diebe kaufe, jener brauche 30 Jahre,
bey diesem komme die ~L. un. C. de usuc. transform.~ in Anwendung,
also dreyjhrige Verjhrung[29], ganz als ob von ~res furtiva~ bey den
Rmern niemals die Rede gewesen wre. Ein anderer sehr merkwrdiger
Fall betrifft *Portalis* und *Maleville* zugleich. Bey der Ehescheidung
nmlich wird bestndig Rmisches Recht mit zur Sprache gebracht,
aber *Portalis* und *Maleville* gehen aus von einer Geschichte der
Rmischen Ehescheidung, welche nicht etwa blos falsch,[[64]] sondern
ganz unmglich ist; so z. B. glauben beide, die Ehe habe nicht von
einem Ehegatten einseitig, sondern nur durch Uebereinkunft getrennt
werden knnen, wodurch in der That das ganze Recht der Pandekten,
ja selbst das von *Justinian* ber diesen Gegenstand, vollkommen
sinnlos wird; selbst die Scheidung durch Uebereinkunft sey bey den
Rmern blos eine Folge der irrigen Ansicht, da die Ehe mit anderen
Contracten auf gleicher Linie stehe[30]! Und dieses betraf hier nicht
etwa eine geschichtliche Curiositt, sondern Grundstze, welche auf
die Discussion unmittelbaren Einflu hatten, wie denn z. B. gerade das
unverstndigste in der ganzen Geschichte der Rmischen Ehescheidung
zum allgemeinen Ekel in den Art. 230 aufgenommen ist. Dieser Zustand
juristischer Gelehrsamkeit aber ist nicht als Hochmuth oder Verstockung
auszulegen; bey den Debatten ber die Rescission des Kaufs fhrte einem
Staatsrath der Zufall die Dissertation von *Thomasius* ber die ~L.
2. C. de resc. vend.~ in die Hnde, und es ist ordentlich rhrend zu
sehen, mit welchem Erstaunen diese Schrift aufgenommen, excerpirt und
discutirt wird[31]. Mit hnlicher und besserer Gelehrsamkeit[[65]]
knnten wir freilich noch in anderen Materien dienen! auch kann man
dieser literarischen Unschuld keine nationale Parteylichkeit vorwerfen,
denn bekanntlich lebten in Frankreich im 16ten Jahrhundert einige
Leute, von denen man noch jetzt Rmisches Recht lernen kann. Aber ich
selbst habe einen juristischen Professor in Paris sagen hren, die
Werke des *Cujaz* drften zwar in einer sehr vollstndigen Bibliothek
nicht fehlen, gebraucht wrden sie indessen nicht mehr, weil alles gute
aus ihnen bey *Pothier* stehe.

So viel von dem Boden, worauf der Code gewachsen ist, nun von der
Frucht selbst. Materielle Vollstndigkeit lag nicht im Plane, es kam
daher auf folgende drey Stcke an: Auswahl der Gegenstnde, Auswahl der
Bestimmungen ber jeden Gegenstand, und Verhltni zu demjenigen, was
~in subsidium~ gelten sollte, wo der Code nicht zureichen wrde. --
Die Auswahl der Gegenstnde war fr den praktisch gebildeten Juristen
das leichteste, aber gerade diese ist hier so ungeschickt ausgefallen,
da fr die Anwendung die fhlbarsten Lcken im groen entstehen.
Nicht Erfahrung und praktischer Sinn hat sie bestimmt, sondern der
Ansto, welchen herkmmliche Lehrart gegeben hatte, und geht man
weiter zurck, so wird man hufig finden, da wichtige Gegenstnde
blos deswegen fehlen, weil sie auch gar nicht oder nur beylufig in
*Justinians* Institutionen vorkommen, die ja so vielen neueren Systemen
oft unbemerkt[[66]] zum Grunde liegen[32]. Doch dieser Mangel kann uns
gleichgltiger seyn, da er in jedem knftigen Fall leicht zu vermeiden
wre.

Weit wichtiger in dieser Rcksicht, und weit schwerer an sich, ist die
Auswahl der Bestimmungen ber die wirklich abgehandelten Gegenstnde,
also das Finden der Regel, wodurch knftig die Masse des einzelnen
regiert werden soll. Hier kam es darauf an, selbst im Besitz der
leitenden Grundstze zu seyn, worauf alle Sicherheit und Wirksamkeit
im Geschft des Juristen beruht (22), und worin die Rmer so gro
als Muster vor uns stehen. Gerade von dieser Seite aber erscheint
die Arbeit der Franzosen am allertraurigsten, wie nunmehr in einigen
Beyspielen gezeigt werden soll.

Ein Hauptfehler, der berall fhlbar wird, ist dieser. Die Theorie des
Vermgensrechts ist im Ganzen die Rmische. Bekanntlich beruht aber
das Rmische Vermgensrecht auf zwey Grundbegriffen, der dinglichen
Rechte nmlich und der Obligationen, und jeder wei, wie viel die Rmer
mit der Schrfe und Bestimmtheit dieser Begriffe ausrichten. Diese
Grundbegriffe nun sind hier nicht etwa blos nirgends definirt, was ich
gar nicht tadeln wollte, sondern sie kennen sie gar nicht in dieser
Allgemeinheit, und diese[[67]] Unkunde verbreitet ber das ganze Werk
mehr Dmmerung, als man glauben sollte. Allein dieser Punkt, so wichtig
er ist, bleibt doch zu sehr im allgemeinen stehen; die Lehre von der
Ungltigkeit juristischer Handlungen in Anwendung auf die Vertrge, auf
die ~actes de l'etat civil~ und auf die Ehe, wird Gelegenheit geben,
mehr in das besondere einzugehen. Fr die Ungltigkeit der Vertrge
hat das Rmische Recht den bekannten Unterschied von ~ipso jure~ und
~per exceptionem~, der im alten Recht mit der hchsten Bestimmtheit
ausgebildet war, und noch im *Justinianischen* Recht wohl mehr, als
man gewhnlich annimmt, wirksam geblieben ist. Im Code kommt ein
Gegensatz von ~convention nulle de plein droit~ und ~action en nullit
ou en rescision~ vor (~a.~ 1117). Ob die Verfasser diesen Gegensatz
fr einerley mit jenem Rmischen gehalten haben, kann uns gleichgltig
seyn: aber sehr wichtig ist es, da die Theorie dieser indirecten
Ungltigkeit (durch ~action en nullit~) ganz unbestimmt gelassen
ist. Es kommt fast nichts davon vor, als die Zeit der Verjhrung
(~a.~ 1304), whrend sehr viele und sehr wichtige Verschiedenheiten
der Wirkung gerade so noch jetzt statt finden knnen, wie sie bey
den Rmern statt fanden, also auf irgend eine Weise bestimmt werden
muten, da die Sache einmal angeregt war. -- Fr die ~actes de
l'tat civil~ ist eine Menge von Frmlichkeiten vorgeschrieben, die
ihrer[[68]] Natur nach ganz willkhrlich sind (~L. 1. T. 2. Ch. 1.~).
Aber eben deshalb war es doppelt nthig zu bestimmen, was fr Folgen
die Vernachlssigung dieser Formen haben sollte. Mehrere Gerichtshfe
machten auf diese Nothwendigkeit aufmerksam[33], dennoch enthlt der
Code davon gar nichts. Man sollte nun denken, in Paris sey man ber die
Sache selbst so sicher und einig gewesen, da man eine ausdrckliche
Bestimmung fr berflssig gehalten htte; keinesweges. *Cambaceres*
nimmt an, die Nichtbeobachtung jeder Form erzeuge Nullitt, d. h. sie
vernichte alle Beweiskraft der Urkunde. *Tronchet* dagegen meynt, bey
Geburt und Tod komme auf die Formen gar nichts an, und Falsum allein
knne entkrften: bey Ehe hingegen, lasse sich allerdings eine solche
Nullitt wegen fehlender Form denken.[34] *Simeon* aber nimmt an, die
nichtbeobachtete Form entkrfte niemals den Beweis, also auch nicht
bey Ehe.[35] Ist nun diese Meynung richtig, so gehrten alle diese
Formen gar nicht in den Code, sondern in die bloe Instruction der
Beamten, die Fassung des Code also spricht eigentlich gegen diese
Meynung. Die Sache ist aber um so schlimmer, da diese Formen bey den
Todtenlisten wenigstens[[69]] in Paris ganz unausfhrbar sind, und
auch in den Provinzen ihre Aufrechthaltung nur gewnscht wird.[36] --
Noch weit wichtiger aber ist die Lehre von der Ungltigkeit der Ehe.
Das Rmische Recht hatte hier einen sehr einfachen und sehr klaren Weg
eingeschlagen. Fehlte eine Bedingung gltiger Ehe, so hie es: ~non
est matrimonium~, und auf dieses Nichtdaseyn konnte sich zu jeder Zeit
jeder berufen, der Lust dazu hatte; eine besondere Klage zur Aufhebung
war nicht nthig, ja nicht denkbar, also gab es auch keine Verjhrung
noch andere Beschrnkung dieses Rechts. Diese Einfachheit gengte,
weil fr jeden andern Fall die einseitige Ehescheidung aushalf; da
man in unsern Zeiten damit nicht auskam, war natrlich, und man konnte
also auer den Fllen jener Nullitt (welche ich die Rmische Nullitt
nennen will) noch ein besonderes Recht auf Anfechtung aufstellen, was
man (da es auf das Wort nicht ankommt) immerhin ~action en nullit~
nennen mochte. Wie verhlt sich nun dazu der Code? er nimmt zweyerlei
Nullitten an, absolute und relative (~L. 1. T. 5. Ch. 4.~). Dieses
mchte man wohl gerade fr den hier beschriebenen Gegensatz halten,
so da z. B. Vernachlssigung der Trauungsform eine Rmische Nullitt
wre. Genau so versteht es auch *Portalis*[37], der eben fr diesen
speciellen Fall[[70]] die wahre, chte Nullitt mit lebhaften Farben
ausmahlt. Allein *Maleville* nimmt die Rmische Nullitt (das ~non est
matrimonium~) auer allen diesen Anfechtungsrechten (~mariage qui peut
tre cass~) und verschieden von denselben an, so da es dreyerley
gbe: 1. ~non est matrimonium~; 2. absolute Nullitt des Code; 3.
relative Nullitt[38]. Auch bey ~N.~ 2 lt sich wohl etwas denken,
nmlich es wre ein Klagerecht auf Vernichtung, was jeder htte, aber
doch ein bloes Klagerecht, so da ohne alle Klage, und wenn z. B. ein
Ehegatte gestorben wre, die Ehe mit allen Folgen gltig bliebe; nur
wre das freylich eine berflssige Subtilitt. Aber noch verwickelter
ist die Ansicht von *Maleville* in dem speciellen Fall, wenn die
Trauungsform fehlt. Diese Ehe, sagt der Art. 191. ~_peut_ tre attaqu~
von jedermann; aber Art. 193. lt merken, es werde Flle dieser Art
geben, in welchen die Ehe nicht werde aufgehoben werden, doch ohne
diese Flle zu nennen. Aus beiden Stellen zieht *Maleville* folgendes
Resultat[39]: die Ehe ~peut tre attaqu~, d. h. man kann auf Aufhebung
klagen, das Gesetz verwehrt die Klage nicht, aber was der Richter
thun will, ist seine Sache, oder mit andern Worten, die Aufhebung der
Ehe hangt von der[[71]] Willkhr des Richters ab. Das wre folglich
noch eine vierte Art der Ungltigkeit, verschieden von den drey oben
angegebenen. Schwerlich giebt es einen Fall, in welchem richterliche
Willkhr gefhrlicher und unpassender ist als in diesem. Ob sie gilt,
steht freylich dahin, denn das Gesetz sagt davon eigentlich nichts,
und zwey Redactoren haben darber, wie ich gezeigt habe, ganz entgegen
gesetzte Meynungen. Aus zwey Grnden aber wird diese Ungewiheit noch
besonders hart: erstlich, weil sich in Paris (und wahrscheinlich
nicht blo da) die meisten Armen der Kosten wegen gar nicht trauen
lassen[40], zweytens weil die Form der Trauung selbst eine hchst
schwankende Bedingung in sich fat. Nmlich die Trauung mu nothwendig
von dem ~officier du domicile~ eines der beyden Ehegatten geschehen, so
da nicht einmal Delegation zulssig ist[41]. Aber das ~domicile~ ist
hier nicht das sonst gewhnliche (Art. 102), sondern ein besonderes,
fr die Trauung allein erfundenes, nmlich Aufenthalt von 6 Monaten
(Art. 74), so da man nicht einmal zwischen beiden Arten von ~domicile~
zu diesem Zwecke die Wahl hat[42]. Wie oft nun mu es bey manchen
Gewerben zweifelhaft seyn, ob man auch bey dem besten[[72]] Willen
den rechten Beamten getroffen hat! In jedem Falle dieser Art aber ist
das ganze Schicksal einer Familie der vllig blinden Willkhr eines
Gerichts berlassen, welchem bey keiner mglichen Entscheidung ein
Vorwurf gemacht werden kann, da jede Entscheidung die angesehensten
Autoritten fr sich hat. Und der erste Grund dieses heillosen
Schwankens ist, da man nicht von einem bestimmten, entscheidenden
Begriffe ausgegangen ist, sondern sich in steter Verwirrung zwischen
wahrer Nullitt und Anfechtungsrecht hin und her bewegt hat, ohne
jemals aus der Unklarheit heraus kommen zu knnen[43], wodurch die
gnzliche Unntzlichkeit der Staatsrathsdiscussionen in technischen
Dingen recht anschaulich wird. Bey den Rmern waren solche Dinge gar
nicht mglich, und es war diese Unmglichkeit nicht etwa der Gipfel
ihrer Kunst, sondern der erste Anfang: das heit, sie waren Mnner vom
Fach, whrend diese Redactoren und Staatsrthe reden und schreiben
wie Dilettanten[[73]], oder mit anderen Worten, jene brauchten kein
Gesetzbuch, diese sollten keines machen wollen. Noch wird durch diesen
Fall recht anschaulich, was oben ber die Gefhrlichkeit unnthiger
und unberufener Gesetzgebung gesagt worden ist. Eine Verwirrung
der Begriffe, wie die hier beschriebene, kann viele Jahre da seyn,
unbemerkt und unschdlich, weil sich durch Gebrauch das alles in ein
gewisses leidliches Gleichgewicht gesetzt hat. Aber jetzt wird sie
gesetzlich ausgesprochen, und wohl gar durch Discussionen ohne Erfolg
zur allgemeinen Kenntni gebracht, und nun wird sie gefhrlich, nun
wird sie in der Hand des Ungerechten ein Mittel, Andere zu bestricken
und zu bervortheilen. Dieses wre eine politische Deutung der Regel:
~omnis definitio in jure civili periculosa est~.

Zuletzt ist noch bey dem Code ber dasjenige zu sprechen, was ~in
subsidium~ gelten soll, wo er nicht zureicht. Ueber den Umfang und
die Wichtigkeit desselben haben sich die Franzosen nicht getuscht,
sie haben eingesehen, da eigentlich die allerwenigsten Rechtsflle
unmittelbar durch eine Stelle des Code entschieden werden knnen, da
also fast berall jenes unbekannte das wahrhaft entscheidende seyn
msse[44]. Aber ber die Natur desselben erklren[[74]] sie sich etwas
mannichfaltig, sie behandeln es wie eine unbestimmte Gre, welche
viele Werthe haben kann. Als solche Werthe nmlich kommen vor[45]: 1.
~quit naturelle~, ~loi naturelle~; 2. Rmisches Recht; 3. die alten
~coutumes~; 4. ~usages~, ~exemples~, ~dcisions~, ~jurisprudence~; 5.
~droit commun~[46]; 6. ~principes gnraux~, ~maximes~, ~doctrine~,
~science~. Ueber das Verhltni dieser sehr verschiedenen Werthe zu
einander wird gar nichts gesagt, auer einmal, da das Naturrecht
nur ~in subsidium~ gelte, wenn selbst ~usage~ und ~doctrine~ nicht
ausreiche[47]. Wir wollen es versuchen, bestimmte Resultate hieraus zu
ziehen.

Zuvrderst ist es auffallend, da Eine Art der Ergnzung gar nicht
vorkommt, die organische nmlich, welche von einem gegebenen Punkt
(also von einem Grundsatz des Gesetzbuchs) mit wissenschaftlicher
Sicherheit auf einen nicht gegebenen schliet. Unsere Juristen haben
davon unter den Namen Analogie[[75]] und ~argumentum legis~ etwas
beschrnkte Begriffe, und auch bey den Franzosen findet sich einmal
beylufig eine Ahnung davon[48]. Aber da nicht eigentlich Gebrauch
davon gemacht wird, ist wohl nicht zufllig. Dieses Verfahren setzt
in dem Gesetzbuch selbst eine organische Einheit voraus. An eine
solche aber ist hier auch nicht entfernt zu denken, weder materiell,
noch formell. Nicht materiell, denn der Code enthlt blos mechanisch
vermengt die Resultate der Revolution und das vorige Recht (S. 56), ja
auch das vorige Recht ist in ihm nichts in sich verbundenes, da er eine
~transaction~ zwischen Rmischem Recht und ~coutumes~ seyn soll, wie
fters von ihm gerhmt worden ist. Formelle Einheit wrde er seyn, wenn
er von den Juristen, seinen Verfassern, durch die verarbeitende Kraft
des Gedankens zu einem logischen Ganzen geworden wre, aber da man
sich nicht so hoch verstiegen hat, wird durch die bisherige Darstellung
klar geworden seyn. Demnach blieb freylich nichts brig, als eine
Ergnzung von auen zu suchen.

Die oben angegebenen Ergnzungsmittel, welche[[76]] bey den
franzsischen Schriftstellern selbst vorkommen, lassen sich noch sehr
reduciren. Das Naturrecht ist wohl mehr zum Staat als zu ernstlichem
Gebrauch mit aufgefhrt; wo von besondern Anwendungen die Rede ist,
wird keine Notiz davon genommen, und nur in Deutschland hat man
den Zustand der Franzsischen Richter wegen des freyen Gebrauchs
dieser Rechtsquelle glcklich gepriesen[49]; ich wnschte aber wohl
gegenwrtig zu seyn, wenn ein Franzsisches Gericht nach dem Naturrecht
entscheidet, ob eine Ehe wegen unvollkommener Form der Trauung ungltig
ist. Die brigen Stcke kommen zurck auf diese zwey: 1. bisheriges
Recht; 2. wissenschaftliche Theorie. Diese sind nun einzeln zu prfen.

Das bisherige Recht ist bekanntlich nicht blos, wo es dem Code
widerspricht, sondern in allen Materien, die der Code berhrt,
aufgehoben (Art. 4), also so gut als berall. Indessen sind die
Franzosen ber die Bedeutung dieser Aufhebung mehr im klaren, als die
Deutschen Juristen, welche aus Ha oder Neigung gegen das Rmische
Recht viel darber gestritten haben. Jene nehmen an, das Rmische
Recht sowohl als die ~coutumes~ zu befolgen, sey dem Richter erlaubt,
aber es sey ihm nicht geboten, und zwar habe das den Sinn, da ein
richterliches[[77]] Urtheil nicht deswegen cassirt werden knne,
weil es diesen Rechtsquellen widerspreche[50]. Dasselbe gilt nun
auch vom vormaligen Gerichtsgebrauch[51], wie denn unzhligemal die
alte ~jurisprudence~ als Quelle angefhrt wird. Ohne Zweifel denkt
man sich das nicht so, da jeder Richter in einem Fall, den der Code
unentschieden lt, zwischen Rmischem Recht und irgend einer ~coutume~
whlen drfe, denn sonst wre die Willkhr zu ungeheuer, sondern jeder
soll das Recht befolgen, was in dieser Gegend vormals galt, d. h.
entweder Rmisches Recht, durch den alten Gerichtsgebrauch modificirt,
oder eine specielle ~coutume~ mit derselben Modification. Die
nothwendige Folge davon wird wiederum eine groe Rechtsverschiedenheit
in den Sprengeln der einzelnen Appellationsgerichte seyn, und diese
Verschiedenheit wird jetzt, wo sie in der Stille, gegen die Absicht des
Gesetzes, und mit Verwirrung der vorigen Grnzen statt finden mu, ein
wahres Uebel seyn, was sie vormals nicht war. Dabey wird aber schon der
gnstige Fall vorausgesetzt, da die Gerichte auf diese regelmige
Weise von der Erlaubni jener entfernten Rechtsquellen Gebrauch machen
wollen. Aber wer brgt dafr, da es ihnen nicht geboten ist? Wenn also
in einem[[78]] Rechtsfall ein Gericht vorzieht, irgend eine beliebige
~quit~ oder ~loi naturelle~ anzuwenden aus besonderer Ueberzeugung,
oder als Vorwand einer Ungerechtigkeit, so kann ihm durchaus kein
Vorwurf gemacht werden, denn das Gesetz lt dieses alles gelten.
Man sage nicht, das Cassationsgericht werde die knftige Praxis in
Ordnung, ja sogar in Gleichfrmigkeit erhalten: das Cassationsgericht
soll ja blos cassiren, wo gegen ein Gesetz des Code oder ein neueres
Gesetz gesprochen wird: der Spruch fr oder wider ~loi naturelle~,
Rmisches Recht, ~coutume~ oder ~jurisprudence~ liegt also ganz auer
der Wirksamkeit jenes Gerichtshofes. Endlich ist auch noch der wichtige
Umstand zu bemerken, da in allen aus der Revolution hervorgegangenen
Stcken des Code das vorige Recht gar keinen Schutz gegen die blindeste
Willkhr gewhrt. Auch dafr mag wiederum das oben gewhlte Beyspiel
von Ungltigkeit der Ehe zur Erluterung dienen. Das zweite, was als
Supplement des Code gelten kann, ist die wissenschaftliche Theorie.
*Portalis* beschreibt diese einmal sehr prchtig: sie sey wie das Meer,
die Gesetze seyen die Ufer[52]. In Frankreich hat es nun freylich mit
diesem Meere nicht viel zu bedeuten, denn eine Rechtswissenschaft,
die nicht auf dem Boden grndlich historischer Kenntni ruht,[[79]]
versieht eigentlich nur Schreibersdienst bey dem Gerichtsgebrauch. So
ist es in Frankreich in der That, und eine von dem Gerichtsgebrauch
verschiedene Theorie existirt da eigentlich nicht, so da alles, was
ber die Unsicherheit des praktischen Rechts gesagt worden ist, auch
die Theorie trifft. Die Lehranstalten allein haben ihrer Natur nach
eine ganz theoretische Form: von diesen wird im folgenden Abschnitt
bequemer gesprochen werden knnen.

Allerdings knnen einige Umstnde eintreten, wodurch der Zustand der
praktischen Rechtspflege gnstiger ausfllt, als hier angedeutet worden
ist. Durch Unkenntni und Geistestrgheit kann es dahin kommen, da
einzelne Quellen und Schriftsteller in vielen Gerichten gleichfrmig
befolgt werden, so z. B. kann man die ~coutume~ von Paris mit ihrem
Commentator *Ferriere* weit und breit bequem finden, auch wo sie
sonst nicht gegolten hat. Auch mgen in der alten ~jurisprudence~ gar
manche Stze ziemlich allgemein angenommen gewesen seyn. Vielleicht
ist es etwas der Art, was man sich unter dem oben genannten ~droit
commun~ (S. 74) denkt. Ferner mu man nicht glauben, da gerade alle
hier genannte Uebel als solche empfunden werden mssen; die Rmer des
vierten und fnften Jahrhunderts nach Christus haben auch nicht daran
gedacht, da wir sie wegen ihres tiefen Verfalls bedauern wrden. Im
Ganzen aber ist doch nicht zu lugnen,[[80]] da ein Zustand sehr
groer Rechtsungewiheit zu befrchten ist. Dieser Zustand nun ist
unertrglich; denn ob an verschiedenen Orten verschiedenes Recht
gilt, daran liegt wenig, aber wenn fr einen gegebenen einzelnen Fall
das Recht dem Zufall und der Willkhr preis gegeben ist, so ist das
schlimmste eingetreten, was fr die Rechtspflege gedacht werden kann,
und dieses Uebel wird gewi von jedem empfunden.

Es verdient die rhmlichste Anerkennung, da in Frankreich wenigstens
Eine wahre und grndliche Stimme ber das, was man thun wollte, gehrt
worden ist: aber diese Stimme ist verhallt ohne Spur einer Wirkung. Das
Tribunal von Montpellier spricht ber den knftigen Gerichtsgebrauch,
wodurch der Code ergnzt werden soll, also[53]: ~Mais quelle
jurisprudence! n'ayant d'autre rgle que l'arbitraire sur l'immensit
d'objets  co-ordonner au systme de la lgislation nouvelle,  quelle
unit,  quel concert faudrait-il s'attendre de la part d'une pareille
jurisprudence, ouvrage de tant de juges et de tant de tribunaux, dont
l'opinion branle, par les secousses rvolutionnaires, serait encore
si diversement modifie! quelle serait enfin le rgulateur de cette
jurisprudence disparate, qui devrait ncessairement se composer[[81]]
de jugemens non sujets  cassation, puisqu'ils ne reposeraient pas sur
la base fixe des lois, mais sur des principes indtermins d'quit,
sur des usages vagues, sur des ides logiciennes, et, pour tout dire en
un mot, sur l'arbitraire! A un systme incomplet de lgislation, serait
donc joint pour supplment une jurisprudence dfectueuse.~ Diesem
Uebel zu begegnen, heit es weiter, knne man zwey Wege einschlagen.
Entweder den Code blos betrachten als Institutionen, und ihm ein
zweytes, ausfhrlicheres Werk beygeben, was den Zweck von Justinians
Pandekten und Codex htte. Oder man knnte zweytens und besser als
Regel das bisherige, verschiedene Recht bestehen lassen, und blos in
einzelnen bestimmten Stcken neues und gleichfrmiges Recht durch ganz
Frankreich einfhren, das heit also, kein Gesetzbuch machen. Dieses
ist der eigentliche Vorschlag, und die ganze Art, wie er ausgefhrt und
begrndet wird, ist so gediegen und cht praktisch, da man in dieser
Umgebung durch so frische Gedanken zwiefach erfreut wird.

Ich wende mich nun zum Preuischen Landrecht. Zur Geschichte desselben
dienen zunchst die officiellen Bekanntmachungen ber diesen
Gegenstand[54], dann[[82]] einige Stellen aus *Kleins* Schriften[55],
der wichtigste Beytrag aber von *Simon* ist erst 1811 durch folgende
Veranlassung erschienen[56]. Die Materialien der gesammten neuen
Gesetzgebung nmlich sind noch grtentheils vorhanden; diese zu
ordnen und dadurch erst brauchbar zu machen, wurde dem eben genannten
Rechtsgelehrten bertragen, und dessen Bericht ber dieses Geschft
giebt eine so grndliche und vollstndige Geschichte der ganzen
Unternehmung, da dagegen die bisherigen Nachrichten fragmentarisch
und zum Theil unzuverlssig erscheinen. Es ist nicht mglich, in
dieser trefflichen Schrift zu sehen, wie durch vereinte und stets
wiederholte Arbeit der eigentlichen Redactoren, der Gesetzcommission,
der Landescollegien, der stndischen Deputirten, und vieler Gelehrten
und Geschftsmnner aus allen Theilen von Deutschland das Landrecht
entstanden ist, ohne vor[[83]] dem Ernst und der Ausdauer, die darin
bewiesen worden sind, groe Achtung zu empfinden; die Seele des
Ganzen aber war der geistreiche *Suarez*, durch welchen Einheit in
der Wirksamkeit so vieler und verschiedener Mitarbeiter erhalten
wurde. Gleich von dieser Seite wird kein Unbefangener den Code mit dem
Landrecht vergleichen wollen: nicht blos die Gewissenhaftigkeit und
Liebe zur Sache, die den besseren Deutschen natrlich ist, erklrt
diesen Unterschied, sondern auch die ganz verschiedene uere Lage,
aus welcher beide Gesetzbcher hervorgiengen: der Code sollte schnell
fertig seyn, um manches drckende Uebel aus der Revolution zu mildern,
und um alles auf gleichen Fu zu setzen, whrend das Landrecht blos
mit dem Zweck und dem Gefhl, etwas treffliches zu leisten, ohne
uere Noth, die dazu drang, bearbeitet wurde. Was ich als einen
zweyten groen Vorzug des Landrechts betrachte, ist das Verhltni
desselben zu den localen Quellen; es sollte blos als subsidiarisches
Recht an die Stelle des Rmischen, gemeinen Sachsen- und andrer
fremden subsidiarischen Rechte und Gesetze treten[57], und alle
Provincialrechte sollten fort bestehen, aber auch binnen drey Jahren zu
besonderen Gesetzbchern verarbeitet werden[58]. Andere[[84]] werden
dieses Verhltni vielmehr als eine Unvollkommenheit des Landrechts
betrachten.

Sehen wir aber auf die innere Entstehung des Landrechts, so wird auch
dadurch unsre Ansicht besttigt, nach welcher in dieser Zeit kein
Gesetzbuch unternommen werden sollte. Der Plan, nach welchem gearbeitet
wurde, liegt vor Aller Augen. Das Justinianische Recht sollte
dergestalt Grundlage des Ganzen seyn, da davon nur aus besonderen
Grnden abgewichen werden sollte. Diese Grnde wurden darin gesetzt,
wenn ein Satz des Rmischen Rechts aus der stoischen Philosophie,
oder der besondern Verfassung, z. B. der Politik der Kaiser, oder
aus den spitzfindigen Fictionen und Subtilitten der alten Juristen
entstanden wre[59]. Dadurch zerfllt das Rmische Recht im Verhltni
zum Landrecht in zwey Theile, einen anwendbaren als Regel, und einen
unanwendbaren als Ausnahme, und es entstand die doppelte Aufgabe, die
Ausnahme gehrig abzusondern, und die Regel grndlich zu verstehen.
Nmlich was in der That auf stoischer Philosophie oder[[85]] besonderer
Verfassung beruht, und was eine verwerfliche Subtilitt ist, kann
offenbar nur von einer sehr grndlichen Rechtsgeschichte aus erkannt
werden; dieselbe geschichtliche Kenntni und zugleich ein lebendiges
Quellenstudium ist nthig, wenn das anwendbare recht verstanden und
zu wirklicher Anwendung ersprieslich verarbeitet werden soll. Ob nun
die Schulen von *Nettelbladt* und *Darjes*, in welchen gewi die
Meisten gebildet worden sind, die auf das Landrecht groen Einflu
gehabt haben, im Besitz dieser geschichtlichen Kenntnisse und dieses
Quellenstudiums waren, berlasse ich jedem aus den Schriften dieser
Schulen und ihrer Meister zu beurtheilen[60]. Der Anfang des Ganzen
sollte ein vollstndiger Auszug der Justinianischen Rechtsbcher seyn.
Dazu war Anfangs an *Schlosser* der Antrag gemacht worden, mit welchem
man aber ber die Bedingungen nicht einig werden konnte[61]. Der Auszug
selbst wurde nun von ~D.~ *Volkmar* nach einem systematischen Plane
von *Suarez* gemacht; zur Kontrolle der Vollstndigkeit verfertigte
*Volkmar* ein Verzeichni aller Stellen des ~Corpus juris~ nach Ordnung
der Quellen, so da bey jeder Stelle bemerkt wurde, wo sie in jenem
Systeme vorkomme,[[86]] oder warum sie da fehle. Dieser systematische
Auszug wurde dann von *Volkmar* und *Pachaly* verarbeitet, welche
Verarbeitung als das erste Material der eigentlichen Redaktion
anzusehen ist[62]. Dieses Material ist allerdings unglaublich oft
geprft und wieder bearbeitet worden, und gewi ist im Landrecht davon
sehr wenig unmittelbar brig geblieben. Aber nicht blos hangt in der
Richtung jedes Geschfts von groem Umfang ungemein viel von dem
ersten Ansto ab, sondern gerade hier konnte gar vieles beynahe nur in
dieser ersten Grundlage geschehen, und was von *Volkmar* gethan und
unterlassen worden ist, mu wohl fr alle nachfolgende Arbeiten sehr
bestimmend gewesen seyn. Sollte dieser berwiegende Einflu vermieden
werden, so htte ein Anderer, unabhngig von *Volkmars* Arbeit, und
unmittelbar aus den Quellen selbst, das erste Material nochmals
aufstellen mssen, und darin allein htte eine durchgreifende Probe
fr *Volkmars* Arbeit, was die Kenntni und den Gebrauch der Quellen
betrifft, bestehen knnen. Dieses ist nicht geschehen, alle folgende
Revisionen sind wahrscheinlich hierauf am wenigsten gerichtet gewesen,
und so steht *Volkmars* Arbeit sehr allein, obgleich man ihn blos als
Sammler betrachtet, auch nicht vorzglich geschtzt[[87]] zu haben
scheint[63]. Gerade fr diese Stelle wre ein Mann von Geist und
Gelehrsamkeit sehr wnschenswerth gewesen, und es wre interessant,
wenn man wenigstens nach einzelnen Proben vergleichen knnte, wie
*Schlosser* die Aufgabe gelst haben wrde. Vielleicht lag aber in dem
Mechanismus des ganzen Geschfts ein Grund, warum dieser Auftrag fr
einen Mann von Bedeutung und Selbststndigkeit nicht passend gewesen
wre.

Sieht man auf das Resultat, wie es vor uns liegt, so ist ein bestimmtes
Urtheil schwerer als bey dem Code, weil die Verhandlungen, woraus
dieses Resultat hervorgegangen ist, nicht bekannt gemacht sind. Auch
scheint es, da der Plan des Werks, so wie der ganzen Rechtspflege,
die darauf gegrndet werden sollte, nicht immer derselbe gewesen
ist. Ursprnglich hatte unlugbar Friedrich II. die Absicht, da das
Gesetzbuch hchst einfach, populr und zugleich materiell vollstndig
seyn sollte, so da das Geschft des Richters in einer Art mechanischer
Anwendung[[88]] bestehen knnte[64]. Diesem gem verbot er schlechthin
alle Interpretation, und wollte, da bey unzulnglichen oder
zweifelhaften Gesetzen, in jedem einzelnen Fall bey der gesetzgebenden
Gewalt angefragt wrde[65]. Auch noch im Entwurf des Gesetzbuchs ist
die Interpretation dem Richter eigentlich ganz untersagt, und alles
an die Gesetzcommission auch fr einzelne Flle gewiesen[66]. Ganz
anders nach dem Landrechte; dieses will, da der Richter auch auf
den Grund des Gesetzes sehe, vorzglich aber, da er jeden Fall, fr
welchen er kein Gesetz findet, nach den allgemeinen Grundstzen des
Gesetzbuchs und nach den Gesetzen hnlicher Flle entscheide[67]; die
Anfrage bey der Gesetzcommission war schon dadurch uerst beschrnkt
und selbst wo sie statt fand, war doch nur der anfragende Richter
an den Ausspruch gebunden, und es galten Rechtsmittel[[89]] gegen
das Urtheil[68]. In der neuesten Ausgabe des Landrechts aber ist
auch diese beschrnkte Anfrage aufgehoben, und die Interpretation
des Richters fr jede Art von Fllen gestattet[69]. Dadurch ist denn
allerdings die ganze Lage des Richters anders, als Friedrich II. sie
gedacht zu haben scheint, und dem ganzen Richteramte wird dadurch ein
mehr wissenschaftlicher und weniger mechanischer Character zuerkannt.
Dennoch ist dieses nur eine einzelne Abweichung von der Regel, es
soll offenbar nur von den als selten gedachten Ausnahmen gelten, in
welchen ein unmittelbar bestimmendes Gesetz fehlen wrde, ja ein
Fall dieser Art soll, sobald er vorkommt, angezeigt und durch ein
neues Gesetz entschieden werden[70]. Die eigentliche Tendenz des
bestehenden Gesetzes selbst also geht auch jetzt noch darauf, da
die einzelnen Rechtsflle als solche vollstndig aufgezhlt, und
einzeln entschieden werden. Und gerade darin ist die Methode des
Landrechts der oben beschriebenen, welche wir in den brig gebliebenen
Schriften der Rmischen Juristen finden, entgegen gesetzt; nicht zum
Vortheil des Landrechts, wie es mir scheint.[[90]] Bey den Rmern
beruht alles darauf, da der Jurist durch den lebendigen Besitz des
Rechtssystems in den Stand gesetzt wird, fr jeden gegebenen Fall das
Recht zu finden. Dazu fhrt die scharfe, individuelle Anschauung der
einzelnen Rechtsverhltnisse, so wie die sichere Kenntni der leitenden
Grundstze, ihres Zusammenhangs und ihrer Unterordnung, und wo wir
bey ihnen Rechtsflle in der bedingtesten Anwendung finden, dienen
sie doch stets als verkrperter Ausdruck jenes allgemeinen. Diesen
Unterschied wird mir jeder zugeben, der das Landrecht unbefangen mit
den Pandekten vergleicht, und eine solche Vergleichung ist hier gewi
zulssig, da ja nicht von eigenthmlicher Rmischer Verfassung,
sondern von allgemeiner Methode die Rede ist. Was insbesondere die
scharfe, individuelle Auffassung der Begriffe betrifft, so ist der
nicht seltene Mangel derselben im Landrecht weniger auffallend und
fhlbar, weil eben die materielle Vollstndigkeit des Details ihrer
Natur nach dahin strebt, diese Lcke auszufllen. Was aber die
praktischen Regeln selbst, als den eigentlichen Zweck jedes Gesetzbuchs
anlangt, so ist die Folge des hier beschriebenen Characters, da
die meisten Bestimmungen des Landrechts weder die Hhe allgemeiner,
leitender Grundstze, noch die Anschaulichkeit des individuellen
erreichen, sondern zwischen beiden Endpunkten in der Mitte schweben,
whrend die Rmer beide in ihrer naturgemen Verknpfung[[91]]
besitzen. Es darf aber auch nicht bersehen werden, da eine groe,
vielleicht unbersteigliche Schwierigkeit in der gegenwrtigen Stufe
der deutschen Sprache lag, welche berhaupt nicht juristisch, und am
wenigsten fr Gesetzgebung, ausgebildet ist; wie sehr dadurch die
lebendige Darstellung individueller Rechtsverhltnisse erschwert, ja
unmglich gemacht wird, kann jeder finden, der irgend einen eigenen
Versuch der Art, z. B. eine Uebersetzung aus den Pandekten, unternehmen
will. Ja hierin hatten sogar die Franzosen in der greren Bestimmtheit
der Formen und in der lateinischen Abstammung ihrer Sprache vor uns
einen groen Vorzug: da sie ihn nicht besser benutzt haben, erklrt
sich aus dem oben dargestellten traurigen Zustand ihrer Sachkenntni.
-- Man wrde diese Bemerkungen sehr misverstehen, wenn man sie so
deuten wollte, als ob die Verfasser des Landrechts gegen das knftige
wissenschaftliche Studium desselben gleichgltig gewesen wren, was gar
nicht meine Meynung ist. Sehr merkwrdig ist in dieser Rcksicht die
bekannte Preisaufgabe von 1788[71], welche ein Lehrbuch in zwey Theilen
forderte, deren erster ein aus dem Gesetzbuch selbst abstrahirtes
Naturrecht, der zweite einen Auszug des positiven Rechts selbst
enthalten sollte. Man hat diese Ansicht des[[92]] Naturrechts mitunter
sehr vornehm angelassen und ihr damit Unrecht gethan; offenbar sollte
unter diesem Namen dasjenige dargestellt werden, was der Gesetzgeber
selbst in seinen Gesetzen fr allgemein und nicht fr positiv ansehe,
eine interessante historische Aufgabe, der des Rmischen jus gentium
ganz hnlich. Also gering geschtzt hatte man die wissenschaftliche
Kenntni des praktischen Rechts keinesweges, vielmehr erkennt das
Landrecht in seiner neuesten Gestalt das dringende Bedrfni dieser
wissenschaftlichen Kenntni an: aber es ist unverkennbar, da ein
innerer Widerstreit zwischen dieser Anerkennung und der Construction
des Werkes selbst obwaltet, indem diese Construction selbst nach der
ursprnglichen Idee von Friedrich II. hinneigt, woraus sie ja auch
hervorgegangen ist.

Jede Regierung ist zu tadeln, welche die Einsichten ihres Zeitalters
nicht kennt oder verschmht. Von dieser Seite aber ist die Preussische
Gesetzgebung gewi keinem Vorwurf ausgesetzt. Die Stimme nicht blos
der eigenen Geschftsmnner, sondern aller Deutschen Gelehrten[72],
ist aufgerufen und gehrt worden, und jeder unbefangene Beobachter
wird einrumen, da, was gethan und unterlassen worden ist, dem Sinn
und der Einsicht des Zeitalters vollkommen[[93]] entsprach. Selbst die
bedeutendste Stimme, welche sich gleichzeitig dagegen erhoben hat[73],
beweist mehr fr als wider diese Behauptung. Ich verkenne nicht, wie
viel treffliches in *Schlossers* Ansichten und Urtheilen enthalten
ist, allein das beste darin betrifft den allgemeinen politischen
Character unsrer Zeiten, und mit den eigenthmlichen Bedrfnissen des
brgerlichen Rechts war er selbst keineswegs im reinen. Dieses erhellt
theils aus der von ihm entworfenen Einleitung eines Gesetzbuchs[74],
theils und noch weit mehr aus seinem Plan, das ~corpus juris~ auf ein
~caput mortuum~ eigentlicher Gesetze von weniger als zehn Bogen zu
reduciren[75]. Da es ihm an Sinn fr das rechte nicht fehlte, zeigt
sein geistreicher und durchaus vortrefflicher Aufsatz ber das Studium
des reinen Rmischen Rechts[76].

Ein vollstndiges Urtheil ber das technische des Landrechts wrde erst
dann mglich seyn, wenn die oben erwhnten Materialien verarbeitet
und zur allgemeinen[[94]] Kenntni gebracht wrden. Alles, was fr
Erhaltung und Verbreitung wichtiger geschichtlicher Quellen geschieht,
verdient ehrenvolle Anerkennung; so die Organisation jener Materialien,
welche von dem Chef der Preussischen Justiz, dem Herrn Justizminister
*von Kircheisen*, verfgt und dann aufs trefflichste ausgefhrt worden
ist. Allein noch ist zu hoffen, da dasselbe liberale Interesse an
der innern Geschichte des Landrechts auch die Bekanntmachung eines
zweckmigen Auszugs aus denselben veranlassen wird. Zu befrchten ist
dabey gewi nichts, denn was mit solchem Ernst gethan worden ist, kann
sehr ruhig jedem Urtheil entgegen sehen. Da auf diesem Wege, selbst
von dem zugegebenen Gesichtspunkte des Ganzen aus, manches einzelne als
unhaltbar erkannt werden knnte, ist wahr, aber dieses wrde offenbar
ein sehr glcklicher Erfolg seyn, denn jeder Gesetzgebung ist ein
solches Mittel zu wnschen, wodurch sie von innen heraus gereinigt
werden kann. Diese Materialien mssen ungleich lehrreicher seyn als
die gedruckten ber den Code, denn diese betreffen doch meist nur den
Uebergang vom ~projet~ zum Code, ber die Entstehung des ~projet~
selbst, was bey weitem die Hauptsache ist, geben sie keine Aufschlsse,
man mte denn die leere Declamation der meisten Reden fr solche
Aufschlsse halten wollen; jene Materialien dagegen wrden bis auf
die erste Entstehung der Gedanken zurck fhren knnen. Ein[[95]]
besonderer Vortheil aber wrde darin bestehen, da das Landrecht
dadurch ein geschichtliches und literarisches Leben erhalten wrde,
welches ihm bis jetzt ganz fehlt. Damit, da es von einseitigen Gegnern
ungerecht leiden knnte, hat es keine Noth, denn unter den geistreichen
und gebildeten Mnnern, auf deren Anzahl die Preuische Justiz stolz
seyn darf, wrden sich gewi Mehrere finden, die ein solches Unrecht
abzuwehren vermchten.

Die Geschichte des Oesterreichischen Gesetzbuchs[77] hat mit der des
Preussischen Landrechts die Aehnlichkeit, da zu beiden der erste
Ansto um die Mitte des vorigen Jahrhunderts gegeben worden ist[78],
so da eben derselbe Zustand der Deutschen juristischen Literatur
auf beyde einwirken konnte. Die Grundlage war eine handschriftliche
Arbeit von acht starken Folianten, grtentheils aus den Commentatoren
des Rmischen Rechts gezogen, und schon im Jahre 1767 vollendet.
Hieraus machte *Horten* einen Auszug, welcher von *Martini* zu einem
Gesetzbuche verarbeitet wurde; diese Arbeit von *Martini* wurde dann
ffentlich bekannt gemacht, und von den[[96]] Oesterreichischen
Landescollegien und Universitten geprft und beurtheilt[79], aus
welcher Revision endlich das gegenwrtige Gesetzbuch entstanden ist.
Die Mitwirkung der Rechtsgelehrten des brigen Deutschlands scheint
sehr unbedeutend gewesen zu seyn, ja man scheint sie nicht fr sehr
wnschenswerth gehalten zu haben, theils wegen des schlechten Erfolgs
einer Preisaufgabe ber den Wucher, theils weil das Preussische
Landrecht schon solche Beytrge erhalten hatte, die also in ihm
zugleich mit benutzt werden konnten, deshalb sind nicht so, wie im
Preussischen, fr die Beurtheilung ffentlich Preise ausgesetzt
worden[80]. Da man keine Preise aussetzte, konnte sehr gute Grnde
haben, aber auch ohne Preise waren Gutachten und Urtheile leicht zu
erlangen, nur war freylich bey dem sehr geringen literarischen Verkehr
des brigen Deutschlands mit Oesterreich der bloe Abdruck des Entwurfs
nicht hinreichend; ein Circular an alle Deutsche Universitten wre
gewi nicht ohne Erfolg geblieben. So ist diese Unternehmung, die ihrer
Natur nach nur auf den wissenschaftlichen Zustand der ganzen Nation
gegrndet werden konnte, als ein gewhnliches Geschft des einzelnen
Landes[[97]] vollfhrt worden, und jede Absonderung dieser Art ist fr
den Erfolg, wenn gleich nicht entscheidend, doch immer sehr gefhrlich.

Was den Stoff betrifft, so knnte man nach den Vorschriften der
Kaiserin Maria Theresia eine grere Originalitt als im Preussischen
Rechte erwarten, da die Verfasser sich nicht an das Rmische Recht
binden, sondern berall die natrliche Billigkeit walten lassen
sollten[81]. Allein was ber die Entstehung der ersten Grundlage
aus den Commentatoren gesagt worden ist, so wie die Betrachtung des
Gesetzbuchs selbst, zeigt, da dennoch aus derselben Quelle, nur noch
weniger rein und unmittelbar, als bey dem Landrecht geschpft worden
ist. In der Behandlung zeigt sich sogleich der Hauptunterschied, da
man im Oesterreichischen Gesetzbuch nicht so, wie im Preussischen,
die Rechtsflle selbst zu erschpfen, sondern nur die Begriffe
der Rechtsverhltnisse und die allgemeinsten Regeln fr dieselben
aufzustellen gesucht hat[82]. In der ganzen Form und Anlage ist das
Werk einem etwas ausfhrlichen Institutionencompendium sehr hnlich.
Die Ausfhrung soll nun theils fr die Begriffe (das formelle oder
theoretische), theils fr die praktischen Regeln besonders geprft
werden.

[[98]] Da die Begriffe der Rechtsverhltnisse bey einem Werk von
diesem Plan und Umfang vorzugsweise wichtig seyn mssen, leuchtet von
selbst ein; im Preussischen Landrecht treten sie wegen des Reichthums
an praktischen Regeln mehr zurck, und ihre fehlerhafte Behandlung
ist weniger nachtheilig. Und gerade von dieser Seite ist gar vieles
gegen das Oesterreichische Gesetzbuch einzuwenden. Die Begriffe der
Rechte nmlich sind theils zu allgemein und unbestimmt, theils zu
sehr auf den bloen Buchstaben des Rmischen Rechts, oder auch auf
das Misverstndni neuerer Commentatoren desselben gegrndet, was bey
grndlicher Quellenkenntni nicht mglich gewesen wre. Beiderley
Fehler hat das Gesetzbuch nicht blos mit dem Landrecht gemein (welchem
sie, wie schon bemerkt ist, weniger schaden), sondern noch vor
demselben voraus, wie nunmehr in einigen Beyspielen gezeigt werden
soll. Von der Construction der Begriffe selbst aber ist hier die Rede,
nicht von Definitionen, denen als bloen Symptomen jener Construction
nur ein bedingter und untergeordneter Werth zugeschrieben werden mu,
und welche nur in dieser Beziehung und nicht um ihrer selbst willen,
Gegenstand der folgenden Beurtheilung seyn werden. -- Zuvrderst
ist schon oben (S. 66) bey dem Code bemerkt worden, wie wichtig
und berall eingreifend im Rmischen Rechte die hchst bestimmten
Begriffe von dinglichen Rechten und Obligationen sind. Dasselbe[[99]]
gilt vom Begriff des ~Status~. Hier nun liegt die Unterscheidung von
Personenrechten und Sachenrechten zum Grunde (. 14. 15), die aber
weder auf Rmische, noch auf irgend eine andere Weise bestimmt gedacht
sind. Das Landrecht (I. 2. . 122-130) ist darin genauer. -- Der
Begriff der Sache (. 285 vgl. . 303) wird in solcher Allgemeinheit
genommen, da kaum etwas ist, was nicht Sache heien knnte: Knste,
Wissenschaften, Fertigkeiten, Begriffe sind insgesammt Sachen in diesem
allgemeinen Sinne. Nun werden aber unmittelbar auf den Begriff der
Sache zwey der allerwichtigsten Rechtsbegriffe gegrndet: Besitz (.
309) und Eigenthum (. 353. 354). Allein es ist einleuchtend, da eben
dadurch diese Begriffe durchaus gestaltlos und unbrauchbar werden; so
mten wir z. B. nach . 309 einem Gelehrten den juristischen Besitz
seiner Wissenschaft zuschreiben, denn er hat sie in seiner Macht, und
er hat den Willen, sie zu behalten. Unvermerkt wird deshalb in der
Behandlung dieser Lehren ein engerer, nirgends bestimmter Begriff von
Sache untergelegt, allein auch dieser stillschweigend eingefhrte
Begriff ist nicht zulnglich, denn nach ihm mte es doch noch z.
B. an einer Forderung (~obligatio~) Besitz und Eigenthum geben, was
zwar uneigentlich gesagt werden kann, wozu aber die ganze Theorie von
Besitz und Eigenthum gar nicht pat. Das Landrecht (I. 2.  3) hilft
hier durch einen besonders[[100]] aufgestellten engeren Begriff der
Sachen, worauf sich nachher die Rechtsverhltnisse beziehen. Ein noch
allgemeinerer Nachtheil jenes unbrauchbaren Begriffs der Sache zeigt
sich schon bey der Eintheilung der Sachenrechte in dingliche und
persnliche (. 307): zu den dinglichen werden die bekannten fnf Arten
gerechnet, Besitz, Eigenthum, Pfand, Dienstbarkeit und Erbrecht (.
308), deren Zusammenstellung allein schon hinreicht, jeden bestimmten
Gattungsbegriff ganz unmglich zu machen. -- Die Objecte der Ersitzung
werden so allgemein angegeben (. 1455), da man viele Rechte, z. B.
Forderungen, darunter rechnen mte, auf welche doch diese Art des
Erwerbs nur auf sehr gezwungene und berflssige Weise angewendet
werden knnte, eine Anwendung, die wahrscheinlich gar nicht einmal
gemeynt ist. Das Landrecht (I. 9) verhtet diesen Zweifel dadurch, da
es die ganze Lehre unter den Erwerbungen des Eigenthums abhandelt. --
Unter den persnlichen Servituten werden das Recht des Gebrauchs und
das der Fruchtnieung dadurch unterschieden, da jenes auf das bloe
Bedrfni des Berechtigten beschrnkt seyn soll, dieses aber nicht
(. 504. 509). Der praktische Sinn davon ist dieser, da Vertrge und
Testamente, wenn sie von einem Recht des Gebrauchs reden, von einem
solchen auf das Bedrfni beschrnkten Nutzungsrecht ausgelegt werden
sollen. Allein diese Interpretation ist gewi nicht natrlich,[[101]]
da es gar nicht gewhnlich ist, gerade dieses mit dem Worte Gebrauch
zu bezeichnen. Wie dieser Begriff entstanden ist, kann nicht
zweifelhaft seyn; es ist der ~usus~, im Gegensatz des ~ususfructus~,
aber nicht der ~usus~ der Rmischen Juristen selbst, sondern der,
welcher in unsern Compendien bis auf die neuesten Zeiten flschlich
angenommen war. Die Rmer verstehen unter ~usus~ den Gebrauch ohne
allen Fruchtgenu, z. B. bey einem Pferde das Reiten und Fahren, aber
nicht die Fllen und das Miethgeld. Nur wenn aus Versehen ein ~usus~
an einer solchen Sache gegeben ist, an welcher ganz oder zum Theil
dieser reine Gebrauch unmglich ist, interpretiren sie ausnahmsweise
den ~usus~ wie vollen oder theilweisen ~ususfructus~, indem sie
nothgedrungen annehmen, da man sich schlecht ausgedrckt habe, weshalb
durch Interpretation nachgeholfen werden msse. Das eigenthmliche
Daseyn dieses ~usus~ beruht auf Rmischem Sprachgebrauch, und da
wir kein Wort von entsprechender Bestimmtheit haben, so schlgt das
Landrecht den richtigern Weg ein, den ~usus~ ganz zu ignoriren, und
auer dem Niebrauch zuerst im allgemeinen zu bemerken, da man auch
nach Belieben eingeschrnkte Nutzungsrechte geben knne (I. 21. .
227), dann aber solche Flle dieser Art abzuhandeln, die noch bey uns
gewhnlich sind. -- Den Unterschied des Vormundes vom Curator (.
188) mchte man auf den ersten Blick darin[[102]] setzen, da jener
auf Minderjhrige, dieser auf alle brige Hlfsbedrftige bezogen
wrde. Diese Terminologie wre zwar neu und dem Gesetzbuch eigen, doch
tadellos. So ist es aber nicht, denn auch Minderjhrige erhalten sehr
oft einen Curator, und nicht einen Vormund (. 270-272). Unverkennbar
ist dieses aus dem Rmischen Rechte beybehalten, das ja auch hufig
dem Pupillen einen blosen Curator giebt: nur da hier berhaupt an
die Stelle der Pupillen mit Recht alle Minderjhrige getreten sind.
Allein das Rmische Recht hat zu dieser scharfen Unterscheidung der
Tutel und Curatel einen besonderen Grund. Der Tutor nmlich ist ihm
diejenige Person, durch deren ~auctoritas~ der sonst zum Handeln
unfhige Pupill ergnzt werden kann, whrend jeder Curator nichts als
gemeiner Verwalter fremder Rechte ist. Das also ist das eigenthmliche
und wichtige des Rmischen Tutors, da mit seiner Hlfe fr den
Pupillen Mancipationen, Stipulationen, Vindicationen u. s. w. mglich
sind, welche Handlungen durch freye Stellvertreter, also auch durch
Curatoren, gar nicht vorgenommen werden knnen. Der Schlssel der
ganzen Tutel also, insofern sie etwas eigenthmliches, von der Curatel
verschiedenes war, lag in der Regel: ~per extraneam personam nihil
adquiri (neque alienari) potest~[83]; diese Regel wurde[[103]] zwar
spter auf civile Handlungen beschrnkt[84], aber bey diesen erhielt
sie sich noch in *Justinians* Zeit, wie die angefhrten Stellen seiner
Rechtsbcher beweisen. Wir dagegen in unserm praktischen Rechte,
haben davon keine Spur mehr, also auch keinen Grund, zwischen Tutor
und Curator die Rmische Grnze zu behalten, die fr uns ihren Sinn
verloren hat. Das Gesetzbuch sucht nun gleich bey der ersten Einfhrung
des Vormundes (. 188) die Flle auszuschlieen, in welchen der
Pfleger eines Minderjhrigen blos Curator heit; dieses geschieht
durch die Bestimmung: Ein Vormund hat *vorzglich fr die Person* des
Minderjhrigen zu sorgen, zugleich aber dessen Vermgen zu verwalten.
In der vorzugsweisen Beziehung auf die Person also (obgleich nach .
282 dieselbe Beziehung auch bey Curatoren statt finden kann) lge
das unterscheidende des Vormundes. Dieses ist nun unverkennbar die
Rmische Regel: ~personae, non rei vel causae (tutor) datur~[85],
die in unsern neueren Compendien ganz auf dieselbe Weise wie in dem
Gesetzbuch modificirt worden ist, weil man sich doch nicht verbergen
konnte, da der Tutor allerdings auch mit dem Vermgen einiges Geschft
habe[86].[[104]] Ganz consequent wird daher dem Vormund das Recht
und die Verbindlichkeit der Erziehung gleich dem Vater bertragen
(. 216), wobey er nur in wichtigen und bedenklichen Angelegenheiten
an die Genehmigung des Gerichts gebunden ist. Allein der Sinn jener
Rmischen Regel ist ein ganz anderer: die ~persona~, von welcher darin
gesprochen wird, ist die juristische Persnlichkeit des Pupillen, die
Fhigkeit desselben zu frmlichen Handlungen. Diese Fhigkeit fr alle
Anwendungen zu ergnzen (will die Stelle sagen) ist der Hauptberuf des
Tutors, darum mu sich sein Amt allgemein auf alle Theile des Vermgens
erstrecken, und kann nicht auf einzelne Rechtsverhltnisse des Pupillen
beschrnkt werden. Darum hat denn auch der Rmische Tutor mit der
Erziehung des Pupillen durchaus gar nichts zu schaffen, sondern ber
diese verfgt der Prtor ganz frey nach den Umstnden, wobei zufllig
seine Wahl auf den Tutor wie auf jeden Andern fallen kann[87]. Man wird
dagegen einwenden, eben diesen Satz des Rmischen Rechts habe man aus
guten Grnden abndern wollen. Wohl: aber der brige Zusammenhang macht
dabey eine nicht geringe Schwierigkeit. Denn das Gesetzbuch hat aus dem
Rmischen Rechte das strenge Recht der nchsten Verwandten auf ~tutela
legitima~ angenommen (.[[105]] 198), und diese allgemeine Gewalt des
knftigen Intestaterben[88] ber die Person des Minderjhrigen ist sehr
bedenklich. Man braucht nicht gerade den uersten Fall anzunehmen,
da der Vormund den Mndel umbringt, um ihn zu beerben: auch in vielen
anderen unbemerkteren Fllen wird in der persnlichen Leitung und
Erziehung das Interesse des Mndels von dem seines knftigen Erben
sehr verschieden seyn. Dagegen schtzen weder die gesetzlichen Grnde
der Unfhigkeit zur Vormundschaft (. 191. 193), die immer sehr selten
nachzuweisen seyn werden, noch die Genehmigung des Gerichts, die ja
nur in bedenklichen Angelegenheiten eingeholt zu werden braucht (.
216), noch endlich die Anzeige, die hinterher von wirklichem Misbrauch
der Gewalt gemacht werden kann (. 217). In diesem Fall ist der
organische Zusammenhang verschiedener Rechtsstze recht merkwrdig.
Das Rmische Recht macht seine ~tutela legitima~ dadurch unschdlich,
da es die Erziehung davon absondert: der Hauptberuf des Tutors
ist der, zu auctoriren, und gewi ist von keinem Menschen weniger
als von dem knftigen Erben zu befrchten, da er in leichtsinnige
Veruerungen[[106]] oder Versprechungen einwilligen werde. Nach
dem Preussischen Landrecht bestimmt auf gleiche Weise, wie nach dem
Rmischen Rechte, das Gericht unmittelbar den Erzieher, ohne an den
Vormund gebunden zu seyn (II. 18. . 320); und berdem gilt gar kein
Recht bestimmter Verwandten auf ~tutela legitima~ (II. 18. . 194), was
unsrer heutigen Ansicht der Vormundschaft gewi angemessen ist. Auch in
Bestimmung des Begriffs der Vormundschaft geht das Landrecht freyer zu
Werke: Vormund heit ihm derjenige, welcher alle, Curator der, welcher
nur gewisse Angelegenheiten zu besorgen hat (II. 18. . 3. 4). Dabey
ist die Rmische Terminologie mit Recht ganz verlassen, dafr aber
innerer Zusammenhang erlangt. So z. B. hat nun auch der Wahnsinnige
einen Vormund (II. 18. . 12), der nach dem Oesterreichischen
Gesetzbuch nur einen Curator hat (. 270). Dieses folgt darin dem
Rmischen Rechte; aber der Grund des Rmischen Rechts, den Schutz der
Pupillen von dem der Wahnsinnigen streng zu unterscheiden, lag darin,
da bey Pupillen und nicht auch bey Wahnsinnigen eine ~auctoritas~
mglich war, und dieser Grund existirt nicht mehr. Da Dinge solcher
Art geringfgig und unbedeutend seyen, wird niemand behaupten, der
aufmerksam den groen Einflu dieser Verknpfung und Bezeichnung der
Begriffe auf die Rechtsstze selbst beobachtet hat.

Bisher ist von der Construction der Begriffe im[[107]]
Oesterreichischen Gesetzbuch die Rede gewesen, und nur beylufig
auch von praktischen Stzen, insofern nmlich jene Construction
unmittelbaren Einflu auf dieselben ausgebt hat. Nun ist noch
besonders von den praktischen Stzen zu sprechen. Es ist schon bemerkt
worden, da die materielle Vollstndigkeit, welche im Preussischen
Landrechte gesucht war, hier gar nicht zur Aufgabe gehrte: die
Entscheidung der einzelnen Rechtsflle wird demnach meistens, so
wie bey dem Code (S. 73), nicht unmittelbar durch das Gesetzbuch
bestimmt werden knnen, und das auer ihm liegende, wodurch sie in
der That bestimmt werden wird, verdient auch hier die allergrte
Aufmerksamkeit. Das Gesetzbuch selbst (. 7) schreibt eine doppelte
Quelle dieser Ergnzung vor: zunchst die wirklich im Gesetzbuch
enthaltene Entscheidung hnlicher Flle, und, wo diese nicht ausreicht,
das Naturrecht. Allein die erste Quelle wird wenig sichere Hlfe geben:
denn materieller Reichthum des Gesetzbuchs war, wie schon bemerkt,
gar nicht gesucht, und von der formellen Unzulnglichkeit desselben
ist so eben ausfhrlich die Rede gewesen. Die zweyte Quelle aber
(das Naturrecht) ist selbst von den wrdigen Mnnern, welche zuletzt
zur Entstehung des Gesetzbuchs mitgewirkt haben, als sehr gefhrlich
fr die Rechtspflege anerkannt[89]. Der Erfolg wird also auch[[108]]
hier, wie bey dem Code, ein ganz anderer seyn, als ihn das Gesetzbuch
anzunehmen scheint, indem unvermeidlich und ganz in der Stille die
wissenschaftliche Theorie den Einflu auf die Rechtspflege behaupten
wird, den ihr das Gesetzbuch zu entziehen bestimmt war. Ob also die
wirklich verbreitete Theorie gut oder schlecht ist, davon wird in der
That das meiste abhangen, und der Zustand der Lehranstalten (wovon
der folgende Abschnitt reden soll) wird fr die Rechtspflege noch in
ganz anderer Rcksicht, als wegen der bloen Kenntni des Gesetzbuches
selbst, entscheidend seyn.

Ist dieses Urtheil ber die drey neuen Gesetzbcher gegrndet, so
liegt darin eine Besttigung meiner Ansicht, da die gegenwrtige Zeit
keinen Beruf hat, ein Gesetzbuch zu unternehmen: und gewi eine sehr
starke Besttigung. Denn wie viel die Franzosen durch Gewandtheit
und Leichtigkeit im praktischen Leben auszurichten vermgen, ist uns
allen oft genug wiederholt worden: welche Zeitrume hindurch von
verdienten, einsichtsvollen Mnnern an den Deutschen Gesetzbchern
mit ernstlichem Eifer gearbeitet worden ist, wissen wir. Ist also
durch so verschiedenartige Bemhungen das Ziel dennoch nicht erreicht
worden, so mu es in der juristischen Bildung eines ganzen[[109]]
Zeitalters Hindernisse geben knnen, welche nicht zu bersteigen sind.
Diese Ueberzeugung aber ist entscheidend, da ohne Zweifel die eifrigen
Freunde der Gesetzbcher die Brgschaft eines glcklichen Erfolgs blos
in ihrem lebhaften Bestreben nach diesem Gegenstande finden, was doch
nach jenen Erfahrungen nicht hinreichend ist. Es wrde also nur noch
darauf ankommen, die gegenwrtige Bildung der Rechtswissenschaft mit
derjenigen zu vergleichen, aus welcher die vorhandenen Gesetzbcher
hervorgegangen sind: und bey unbefangener Selbstprfung mssen wir
bekennen, da beide vielleicht wohl dem Grade nach, aber nicht
generisch verschieden sind.

Alle diese Erinnerungen brigens betreffen nicht etwa einzelne Mngel,
durch deren Verbesserung dem Ganzen leicht ein wahrhaft treffliches
und gengendes Daseyn verschafft werden knnte: sie betreffen vielmehr
den Character des Ganzen selbst, und alles einzelne, was herausgehoben
worden ist, sollte blos dazu dienen, diesen allgemeinen Charakter
anschaulich zu machen, und ein Urtheil ber denselben zu begrnden.
Anderer Meynung ist ein neuerer Schriftsteller[90], welcher von dem
Code glaubt, die wenigen Flecken, welche denselben verunstalten,
knnten leicht abgewischt werden, worauf er allerdings zu einer
dankenswerthen Wohlthat werden wrde. Allein[[110]] es sey uns diese
fremde Weisheit berflssig, denn, sagt er, wir haben krzlich
ein brgerliches Gesetzbuch in Oesterreich erhalten, welches dem
Franzsischen wenigstens an die Seite gesetzt werden kann und fr uns
den Vorzug hat, ohne alle weitere Vorbereitung in ganz Deutschland
anwendbar zu seyn. Sein Rath geht dahin, da dieses Gesetzbuch
augenblicklich angenommen, und dann den Regierungen berlassen
werde, ihre Vorschlge einzelner Abnderungen einer Gesetzcommission
vorzulegen. Diese Ansicht scheint mir schon aus sich selbst und ohne
Prfung des innern Werthes der Gesetzbcher widerlegt werden zu knnen:
denn wenn es wahr wre, da der Code vortrefflich und mit geringen
Modificationen eine Wohlthat, das sehr verschiedene Oesterreichische
Gesetzbuch aber auch vortrefflich, ja noch besser und vllig anwendbar
wre, so mte den Gesetzbchern berhaupt eine vllig fabrikmige
Vortrefflichkeit zugeschrieben werden, und es wre unmglich, sie fr
etwas groes und hchst wnschenswerthes zu halten.


8.

*Was wir thun sollen wo keine Gesetzbcher sind.*

[[111]]Bey der Untersuchung dessen, was geschehen soll, mssen vor
allem diejenigen Lnder, in welchen bis jetzt gemeines Recht und
Landesrecht (nur etwa unterbrochen durch die kurze Herrschaft des Code)
galt, von denen getrennt werden, welche bereits unter einheimischen
Gesetzbchern leben.

In den Lndern des gemeinen Rechts wird, so wie berall, ein lblicher
Zustand des brgerlichen Rechts von drey Stcken abhngig seyn:
erstlich einer zureichenden Rechtsquelle, dann einem zuverlssigen
Personal, endlich einer zweckmigen Form des Prozesses. Ich werde in
der Folge auf diese drey Stcke zurckkommen, um die Zulnglichkeit
meines Plans darnach zu prfen.

Was zuerst die Rechtsquelle anlangt, wozu eben das neu einzufhrende
Gesetzbuch bestimmt seyn sollte, so wrde nach meiner Ueberzeugung
wieder einzufhren seyn an die Stelle des Code, oder beyzubehalten, wo
der Code nicht galt, dieselbe Verbindung des gemeinen Rechts und der
Landesrechte, welche frher in ganz Deutschland herrschend war: diese
Rechtsquelle halte ich fr hinreichend, ja fr vortrefflich,[[112]]
sobald die Rechtswissenschaft thut, was ihres Amtes ist, und was nur
durch sie geschehen kann.

Betrachten wir nmlich unsern Zustand, wie er in der That ist, so
finden wir uns mitten in einer ungeheuern Masse juristischer Begriffe
und Ansichten, die sich von Geschlecht zu Geschlecht fortgeerbt
und angehuft haben[91]. Wie die Sache jetzt steht, besitzen und
beherrschen wir diesen Stoff nicht, sondern wir werden von ihm bestimmt
und getrieben nicht wie wir wollen. Darauf grnden sich alle Klagen
ber unsern Rechtszustand, deren Gerechtigkeit ich nicht verkenne,
und daher ist alles Rufen nach Gesetzbchern entstanden. Dieser
Stoff umgiebt und bestimmt uns auf allen Seiten, oft ohne da wir
es wissen: man knnte darauf denken, ihn zu vernichten, indem man
alle historische Fden zu durchschneiden und ein ganz neues Leben
zu beginnen versuchte, aber auch diese Unternehmung wrde auf einer
Selbsttuschung beruhen. Denn es ist unmglich, die Ansicht und Bildung
der jetztlebenden Rechtsgelehrten zu vernichten: unmglich, die Natur
der bestehenden Rechtsverhltnisse umzuwandeln; und auf diese doppelte
Unmglichkeit grndet sich der unauflsliche organische Zusammenhang
der Geschlechter und Zeitalter, zwischen welchen nur Entwicklung
aber[[113]] nicht absolutes Ende und absoluter Anfang gedacht werden
kann. Insbesondere damit, da einzelne, ja viele Rechtsstze abgendert
werden, ist fr diesen Zweck gar nichts gethan: denn, wie schon oben
bemerkt worden ist (S. 39), die Richtung der Gedanken, die Fragen
und Aufgaben werden auch da noch durch den vorhergehenden Zustand
bestimmt seyn, und die Herrschaft der Vergangenheit ber die Gegenwart
wird sich auch da uern knnen, wo sich die Gegenwart absichtlich
der Vergangenheit entgegen setzt. Dieser berwiegende Einflu des
bestehenden Stoffs also ist auf keine Weise vermeidlich: aber er wird
uns verderblich seyn, solange wir ihm bewutlos dienen, wohlthtig,
wenn wir ihm eine lebendig bildende Kraft entgegen setzen, durch
historische Ergrndung ihn unterwerfen, und so den ganzen Reichthum
der vergangenen Geschlechter uns aneignen. Wir haben also nur die
Wahl, ob wir wollen, nach *Baco's* Ausdruck, ~sermocinari tamquam e
vinculis,~ oder ob eine grndliche Rechtswissenschaft uns lehren soll,
diesen historischen Stoff frey als unser Werkzeug zu gebrauchen: ein
drittes giebt es nicht. Bey dieser Wahl mchte die Wissenschaftlichkeit
schon von selbst, als der edlere Theil, fr sich gewinnen: aber
es kommen noch besondere Grnde aus unsrer Lage hinzu. Zuerst die
allgemeine wissenschaftliche Richtung, die den Deutschen natrlich
ist, und wodurch sie es andern Nationen in vielen[[114]] Dingen
zuvor zu thun berufen sind: dann auch manches in unsren politischen
Verhltnissen. Darum wird nicht die Erfahrung anderer Nationen oder
Zeiten zur Widerlegung angefhrt werden knnen, nicht der Zustand des
brgerlichen Rechts in England, noch der bey unsren Vorfahren. Was
unsre Vorfahren betrifft, so hat *Mser* in einem trefflichen Aufsatz
den Unterschied zwischen dem, was er Willkhr, und was er Weisheit
nennt, entwickelt[92]: bey jener konnte Freiheit und Gerechtigkeit
bestehen, solange ebenbrtige genosse Richter urtheilten, wir knnen
Weisheit durchaus nicht entbehren. Als Surrogat derselben verdient in
dieser Rcksicht selbst das Hangen an mittelmigen Autoritten (so
schlecht dieses in anderer Rcksicht ist) alle Achtung[93], und kann
als ein Schutzmittel gegen die verderbliche Verwechslung von Willkhr
und Weisheit dienen.

Erst wenn wir durch ernstliches Studium vollstndigere Kenntni
erworben, vorzglich aber unsren geschichtlichen und politischen Sinn
mehr geschrft haben, wird ein wahres Urtheil ber den berlieferten
Stoff mglich seyn. Bis dahin drfte es gerathener seyn, etwas zu
zweifeln, ehe wir vorhandenes fr schlaffe Angewohnheit, unkluge
Abgeschiedenheit[[115]] und blose Rechtsfaulheit halten[94]: vorzglich
aber mit der Anwendung des wundrztlichen Messers[95] auf unsern
Rechtszustand zu zgern. Wir knnten dabey leicht auf gesundes Fleisch
treffen, das wir nicht kennen, und so gegen die Zukunft die schwerste
aller Verantwortungen auf uns laden. Auch ist der geschichtliche
Sinn der einzige Schutz gegen eine Art der Selbsttuschung, die sich
in einzelnen Menschen, wie in ganzen Vlkern und Zeitaltern, immer
wiederholt, indem wir nmlich dasjenige, was uns eigen ist, fr
allgemein menschlich halten. So hatte man ehemals aus den Institutionen
mit Weglassung einiger hervorstehenden Eigenthmlichkeiten ein
Naturrecht gemacht, was man fr unmittelbaren Ausspruch der Vernunft
hielt: jetzt ist niemand, der nicht ber dieses Verfahren Mitleid
empfnde, aber wir sehen noch tglich Leute, die ihre juristischen
Begriffe und Meynungen blos deshalb fr rein vernnftig halten,
weil sie deren Abstammung nicht kennen. Sobald wir uns nicht unsres
individuellen Zusammenhangs mit dem groen Ganzen der Welt und ihrer
Geschichte bewut werden, mssen wir nothwendig unsre Gedanken in einem
falschen Lichte von Allgemeinheit und Ursprnglichkeit erblicken.
Dagegen schtzt nur der geschichtliche Sinn, welchen gegen uns selbst
zu kehren gerade die schwerste Anwendung ist.

[[116]] Man knnte versucht seyn, die Nothwendigkeit dieser
historischen Ergrndung des Stoffs, in welchem wir unwillkhrlich
befangen sind, zwar fr unsre Lage zuzugeben, aber zugleich fr ein
Uebel zu halten, indem dadurch Krfte in Anspruch genommen werden,
die zu ntzlicheren Zwecken verwendet werden knnten. Diese Ansicht
wre traurig, weil sie das Gefhl eines unvermeidlichen Uebels
erregen wrde, aber wir knnen uns damit trsten, da sie falsch ist.
Vielmehr ist diese Nothwendigkeit auch an sich fr ein groes Gut zu
achten. In der Geschichte aller bedeutenden Vlker nmlich finden wir
einen Uebergang von beschrnkter, aber frischer und lebensvoller,
Individualitt zu unbestimmter Allgemeinheit. Auf diesem Wege
geht auch das brgerliche Recht, und auch in ihm kann zuletzt das
Bewutseyn der Volkseigentmlichkeit verloren gehen: so geschieht es,
wenn bejahrte Vlker darber nachdenken, wie viele Eigenheiten ihres
Rechts sich bereits abgeschliffen haben, da sie leicht zu dem so
eben dargestellten Irrthum kommen, indem sie ihr ganzes noch briges
Recht fr ein ~jus quod naturalis ratio apud omnes homines constituit~
halten. Da damit zugleich der eigenthmliche Vorzug verloren geht,
welchen das Recht in frhen Zeiten hat (S. 9), ist unverkennbar. Zu
diesem vergangenen Zustande zurck zu kehren, wrde ein fruchtloser
und thrichter Rath seyn: aber etwas anderes[[117]] ist es, den
eigenen Werth desselben in frischer Anschauung gegenwrtig erhalten,
und sich so vor der Einseitigkeit der Gegenwart bewahren, welches
allerdings mglich und heilsam ist. Wenn berhaupt die Geschichte auch
im Jnglingsalter der Vlker eine edle Lehrerin ist, so hat sie in
Zeitaltern, wie das unsrige, noch ein anderes und heiligeres Amt. Denn
nur durch sie kann der lebendige Zusammenhang mit den ursprnglichen
Zustnden der Vlker erhalten werden, und der Verlust dieses
Zusammenhangs mu jedem Volk den besten Theil seines geistigen Lebens
entziehen.

Dasjenige also, wodurch nach dieser Ansicht das gemeine Recht und die
Landesrechte als Rechtsquellen wahrhaft brauchbar und tadellos werden
sollen, ist die strenge historische Methode der Rechtswissenschaft.
Der Charakter derselben besteht nicht, wie einige neuere Gegner
unbegreiflicherweise gesagt haben, in ausschlieender Anpreisung
des Rmischen Rechts: auch nicht darin, da sie die unbedingte
Beybehaltung irgend eines gegebenen Stoffs verlangte, was sie vielmehr
gerade verhten will, wie sich dieses oben bey der Beurtheilung des
Oesterreichischen Gesetzbuchs gezeigt hat. Ihr Bestreben geht vielmehr
dahin, jeden gegebenen Stoff bis zu seiner Wurzel zu verfolgen, und
so sein organisches Princip zu entdecken, wodurch sich von selbst
das, was noch Leben hat, von demjenigen absondern mu, was schon
abgestorben[[118]] ist, und nur noch der Geschichte angehrt. Der Stoff
aber der Rechtswissenschaft, welcher auf diese Weise behandelt werden
soll, ist fr das gemeine Recht dreyfach, woraus sich drey Haupttheile
unsrer Rechtswissenschaft ergeben: Rmisches Recht, Germanisches Recht,
und neuere Modifikationen beider Rechte. Das Rmische Recht hat, wie
schon oben bemerkt worden, auer seiner historischen Wichtigkeit noch
den Vorzug, durch seine hohe Bildung als Vorbild und Muster unsrer
wissenschaftlichen Arbeiten dienen zu knnen. Dieser Vorzug fehlt
dem Germanischen Rechte, aber es hat dafr einen andern, welcher
jenem nicht weicht. Es hangt nmlich unmittelbar und volksmig mit
uns zusammen, und dadurch, da die meisten ursprnglichen Formen
wirklich verschwunden sind, drfen wir uns hierin nicht irre machen
lassen. Denn der nationale Grund dieser Formen, die Richtung woraus
sie hervor giengen, berlebt die Formen selbst, und es ist nicht
vorher zu bestimmen, wie viel von altgermanischen Einrichtungen, wie
in Verfassung so im brgerlichen Recht, wieder erweckt werden kann.
Freylich nicht dem Buchstaben, sondern dem Geiste nach, aber den
ursprnglichen Geist lernt man nur kennen aus dem alten Buchstaben.
Endlich die Modification beider ursprnglichen Rechte ist gleichfalls
nicht zu vernachlssigen. Auf dem langen Wege nmlich, welchen jene
ursprnglichen Rechte bis zu uns gehen muten,[[119]] hat sich
natrlich vieles ganz anders gestaltet und entwickelt, theils nach
wirklich volksmigem Bedrfni, theils auf mehr literarische Weise,
unter den Hnden der Juristen. Dieses letzte ist hier berwiegend, und
die Grundlage davon ist eine Geschichte unsrer Rechtswissenschaft vom
Mittelalter herab. Ein vorzgliches Bestreben dieses dritten Theiles
unsrer Wissenschaft mu darauf gerichtet seyn, den gegenwrtigen
Zustand des Rechts allmhlich von demjenigen zu reinigen, was durch
bloe Unkunde und Dumpfheit literarisch schlechter Zeiten, ohne alles
wahrhaft praktische Bedrfni, hervorgebracht worden ist.

Es kann nicht meine Absicht seyn, diese historische Behandlung aller
Theile unsres Rechts hier in einer ausfhrlichen Methodik darzustellen;
allein ber das Rmische Recht mu noch einiges hinzugefgt werden,
da gerade dessen Behandlung neuerlich in Frage gekommen ist. Was ich
fr den einzig mglichen Standpunkt dieses Studiums halte, wird aus
der oben gegebenen Darstellung des Rmischen Rechts einleuchtend seyn:
es ist das Recht der Pandekten, von welchem aus dann die Uebergnge
zu den neueren Modificationen bis *Justinian* zu bestimmen sind.
Willkhrlich wird diese Ansicht niemand finden, welcher bedenkt, da
schon *Justinian* sie gehabt hat, und da sie wenigstens dem Namen nach
dem Hauptunterricht auf Universitten, und den ausfhrlichsten[[120]]
Werken ber das Rmische Recht seit Jahrhunderten zum Grunde liegt.
Wie nun die alten Juristen zu studieren sind, lt sich leicht sagen,
obgleich schwer ohne wirkliche Probe anschaulich machen: sie sollen
nicht blos die Schule hten, sondern wieder belebt werden: wir sollen
uns in sie hinein lesen und denken, wie in andere mit Sinn gelesene
Schriftsteller, sollen ihnen ihre Weise ablernen, und so dahin kommen,
in ihrer Art und von ihrem Standpunkt aus selbst zu erfinden und
so ihre unterbrochene Arbeit in gewissem Sinne fortzusetzen. Da
dieses mglich ist, gehrt zu meinen lebendigsten Ueberzeugungen. Die
erste Bedingung dazu ist freylich eine grndliche Rechtsgeschichte,
und, was aus dieser folgt, die vllige Gewhnung, jeden Begriff
und jeden Satz sogleich von seinem geschichtlichen Standpunkte aus
anzusehen. Viel ist hierin noch zu leisten: aber wer bedenkt, was unsre
Rechtsgeschichte vor fnf und zwanzig Jahren war, und wie vieles nun
in Kenntni und Behandlung, hauptschlich durch *Hugos* Verdienst,
anders geworden ist, der kann auch fr die Folge den besten Hoffnungen
Raum geben. Wer nun auf diese Weise in den Quellen des Rmischen
Rechts wahrhaft einheimisch geworden ist, dem wird das Studium unsrer
neuern juristischen Literatur, vom Mittelalter bis auf uns herab,
zwar noch Arbeit und oft unerfreuliche Arbeit geben, aber er wird
dadurch nur noch seine Ansichten vervollstndigen und auf[[121]] keine
Weise irre gemacht werden knnen, also keine innere Schwierigkeit
darin finden; wer dagegen das Rmische Recht nicht so an der Wurzel
angreift, der wird fast unvermeidlich durch jene neuere Literatur
immer mehr in Schwanken und Unsicherheit gerathen, er mte sie denn
im Ganzen ignoriren, und es dem Zufall berlassen, welches einzelne,
neue, vielleicht sehr flache Resultat dieser literarischen Entwicklung
auf ihn einwirken soll, und hierin ist allerdings in den neuesten
Zeiten viel geleistet worden. Die hier angedeutete literarische
Ausfllung indessen gehrt zur allmhlichen Vollendung und nicht zum
nothwendigen Grund des Studiums. Der Grund aber mu allerdings in den
Vortrgen der Universitten gelegt werden, und dazu drften anderthalb
bis zwey Jahre (die man ja auch bis jetzt darauf zu verwenden
pflegte) hinreichend seyn. Nmlich hinreichend nicht zu vollendeter
Gelehrsamkeit, was ohnehin kein vernnftiger Mensch von irgend einem
Universittsunterricht verlangen wird: wohl aber hinreichend, um in den
Quellen zu Hause zu seyn, um sie selbst lesen zu knnen, und um neuere
Schriftsteller unabhngig und mit eigenem Urtheil zu lesen, und ihnen
nicht mehr preis gegeben zu seyn. Es ist einleuchtend, da dagegen die
Erfahrung eines wirklichen Unterrichts nicht angefhrt werden kann,
sobald in diesem Unterricht die unmittelbare Einfhrung in die Quellen
gar nicht versucht worden ist.

[[122]] In neueren Zeiten sind ber die Bedingungen unsres Studiums
zwey von dieser Ansicht abweichende, vllig entgegengesetzte Meynungen
gehrt worden. *Thibaut* nmlich[96] stellt die Schwierigkeit desselben
fast schauderhaft dar, und so, da allerdings jedem, der es unternehmen
wollte, der Muth entfallen mte; so z. B. sollen wir vielleicht
erst nach tausend Jahren so glcklich seyn, ber alle Lehren des
Rmischen Rechts erschpfende Werke zu erhalten. Das ist zu wenig
oder zu viel, je nachdem man es nimmt. Ganz erschpfen und vllig
abthun, so da kein Weiterkommen mglich wre, lt sich eine wrdige
historische Aufgabe niemals, auch nicht in tausend Jahren; aber um zu
sicherer Anschauung und zur Mglichkeit unmittelbarer, verstndiger
Anwendung des Rmischen Rechts zu gelangen, brauchen wir so lange
Zeit nicht, dies ist grtentheils schon jetzt mglich, obgleich mit
stetem Fortschreiten nach innen, was ich unsrer Wissenschaft nicht
zum Tadel, sondern zu wahrer Ehre rechne. Es kommt alles auf die Art
an, wie das Studium behandelt wird. Vor hundert Jahren hat man in
Deutschland viel mehr Mhe und Zeit an das Rmische Recht gesetzt als
jetzt, und es ist unlugbar, da man in eigentlicher Kenntni nicht
so weit kommen konnte, als es jetzt[[123]] bey guten Lehrern mglich
ist. Vollends mit den kritischen Schwierigkeiten, die *Thibaut*
fr ganz unbersteiglich erklrt[97], hat es so groe Noth nicht.
Wer es recht angreift, kann sich mit einer ganz schlechten Ausgabe
der Pandekten in die Methode der Rmischen Juristen einstudieren:
es werden ihm zwar manche Irrthmer im einzelnen brig bleiben,
aber auch diese wird er grtentheils bey etwas kritischem Sinn mit
Hlfe von drey, vier Ausgaben, wie sie jeder leicht finden kann,
mit Sicherheit zu berichtigen im Stande sey. Auch hierin sind zwey
Dinge gnzlich verwechselt: dasjenige nmlich, was zur allmhlichen
und ganz erschpfenden Entwicklung einer groen historischen Aufgabe
allerdings gehrt, mit dem was nothwendige Bedingung eines unmittelbar
mglichen, in gewissem Sinne befriedigenden Grades sicherer Kenntni
ist. Alles, was hier *Thibaut* ber die Unsicherheit unsres Textes
sagt, gilt eben so von unsren heiligen Bchern; auch da wird die
Kritik niemals ein Ende finden, aber wer berhaupt Nahrung und Freude
in ihnen finden kann, wird dadurch gewi nicht gestrt werden. --
Eine gerade entgegen gesetzte und viel verbreitetere Ansicht geht
darauf, da das Rmische Recht viel leichter genommen werden knne und
msse, und da nur wenig Zeit darauf[[124]] zu wenden sey. Dieses ist
theils behauptet, theils (wie sich noch unten zeigen wird) praktisch
ausgefhrt worden, besonders wo bey eingefhrten neuen Gesetzbchern
das Rmische Recht bloes Hlfsstudium werden sollte; desgleichen wenn
von der Bildung knftiger Gesetzgeber die Rede war. Zu diesen Zwecken,
glaubte man, sey das mhselige Detail entbehrlich, man knne sich mit
dem, was man den *Geist* dieses Rechts nannte, begngen. Dieser Geist
nun besteht in dem, was sonst Institutionen heit und was zum ersten
Orientiren ganz gute Dienste leisten kann: die allgemeinsten Begriffe
und Stze ohne kritische Prfung, ohne Anwendung und besonders ohne
Quellenanschauung, wodurch alles erst wahres Leben erhlt. Dieses nun
ist ganz umsonst, und wenn man nicht mehr thun will, so ist selbst
diese wenige Zeit vllig verloren: der einzige Nutzen, den ein solches
Studium haben kann, ist die Erhaltung des Namens und der ueren Form
unsrer Wissenschaft, wodurch vielleicht in einer knftigen, besseren
Zeit ihre Wiederbelebung erleichtert werden kann. Ganz heillos ist
besonders die Ansicht, als ob ein knftiger Gesetzgeber, fr welchen
doch berhaupt dieser Stoff als wichtig und bildend anerkannt wird,
mit einer solchen leichten, vornehmen Kenntni, wofr das franzsische
teinture die glcklichste Bezeichnung ist, auskommen knnte. Gerade
fr diese Anwendung auf eigene, neue Production ist noch weit mehr
grndliche[[125]] Kenntni nthig, als fr das gewhnliche Geschft
des Juristen; man mu ber den Buchstaben des historischen Materials
sehr Herr geworden seyn, um dasselbe frey als Werkzeug zur Darstellung
neuer Formen gebrauchen zu knnen, sonst ist das ~sermocinari tamquam
e vinculis~ unvermeidlich. Jene verkehrte Ansicht liee sich auf die
Sprache ungefhr so anwenden, als ob man zwar fr den Umgang und das
gemeine Leben den Reichthum, die Kraft und die Flle der Sprache
kennen mte, fr die Poesie aber mit oberflchlicher Kenntni genug
haben knnte.

Was nun hier von dem Studium des Rechts verlangt worden ist, soll
nicht etwa in Bchern aufbewahrt, auch nicht einzelnen Gelehrten
anvertraut, sondern Gemeingut aller Juristen werden, die mit Ernst und
mit offenem Sinn fr ihren Beruf arbeiten wollen. Es soll also eine
lebendige Schule entstehen, so wie smmtliche Rmische Juristen, nicht
blos die Sabinianer und eben so die Proculianer fr sich, in der That
Eine groe Schule gebildet haben. Auch knnen nur aus einer solchen
ber die Gesammtheit der Juristen verbreiteten lebendigen Bearbeitung
selbst die Wenigen hervorgehen, die durch ihren Geist zu eigentlicher
Erfindung berufen sind, und es ist ein schdliches Vorurtheil, als
ob diese sich immer finden wrden, der Zustand der Schule mchte
seyn welcher er wollte. Das Beyspiel von *Montesquieu* [[126]] ist
in diesem Stck sehr lehrreich; niemand kann die unabhngige Kraft
verkennen, womit er sich von der Beschrnktheit seiner Zeit und
Nation frey zu erhalten gestrebt hat: nun war er Jurist vom Handwerk
und in einem ~pays de droit crit~, auch haben die Rmer keinen
eifrigern Verehrer als ihn gehabt, so da es ihm an Veranlassung und
Neigung, Rmisches Recht zu kennen, nicht fehlen konnte; dennoch waren
seine Kenntnisse hierin sehr mittelmig, und ganze Stcke seines
Werkes werden dadurch vllig bodenlos, wovon seine Geschichte des
Rmischen Erbrechts[98] als Beyspiel dienen kann. Dies war die Folge
der gnzlichen Nullitt der juristischen Schule seiner Zeit, welche
er nicht zu berwinden vermochte. Ueberhaupt wird sich Jeder durch
grndliches Studium der Literargeschichte berzeugen, wie weniges
in ihren Erscheinungen ganz den einzelnen Individuen, unabhngig
von den Krften und Bestrebungen des Zeitalters und der Nation, mit
Wahrheit zugeschrieben werden kann. -- Aber diese Gemeinschaft unsrer
Wissenschaft soll nicht blos unter den Juristen von gelehrtem Beruf,
den Lehrern und Schriftstellern, statt finden, sondern auch unter den
praktischen Rechtsgelehrten. Und eben diese Annherung der Theorie
und Praxis ist es, wovon die eigentliche Besserung der Rechtspflege
ausgehen mu, und worin wir vorzglich[[127]] von den Rmern zu
lernen haben: auch unsere Theorie mu praktischer und unsere Praxis
wissenschaftlicher werden, als sie bisher war. *Leibniz* urtheilte,
da unter den juristischen Schriftstellern fast nur die Verfasser
von Consilien die Rechtswissenschaft wahrhaft erweiterten und durch
Beobachtung neuer Flle bereicherten[99]: zugleich wnscht er, da
eine Gesellschaft von etwa 30 Juristen neue Pandekten als Auszug alles
wahrhaft praktischen und eigenthmlichen in neueren Schriftstellern
verfassen mchte[100]. Unabhngig von *Leibniz,* aber in hnlichem
Sinne, schlgt *Mser* vor, durch planmige Sammlung wirklicher
Rechtsflle eines Landes neue Pandekten anzulegen[101]. Beides sehr
schn; nur ist eine nothwendige Bedingung nicht mit in Rechnung
gebracht, die Fhigkeit nmlich wahre Erfahrungen zu machen. Denn man
mu das klare, lebendige Bewutseyn des Ganzen stets gegenwrtig haben,
um von dem individuellen Fall wirklich lernen zu knnen, und es ist
also wieder nur der theoretische, wissenschaftliche Sinn, wodurch auch
die Praxis erst fruchtbar und lehrreich erscheint. Allerdings ist in
dem Mannichfaltigen die Einheit enthalten, aber wir sehen sie darin
nicht, wenn wir nicht den ausgebildeten Sinn fr dieselbe[[128]] mit
hinzu bringen: ja, wir werden ohne diesen Sinn die individuelle Gestalt
des Mannichfaltigen selbst nicht mit Sicherheit unterscheiden. Darum
hat in den Pandekten jeder Rechtsfall eine bestimmte Individualitt:
dagegen, wenn man Urtheilssprche des achten und neunten Jahrhunderts
liest, so lautet einer wie der andere, und es ist, als wenn sich
nur immer derselbe Rechtsfall wiederholt htte. Nicht als ob in der
That die Verhltnisse selbst bis zu diesem Grad der Einfrmigkeit
herabgesunken wren; aber die Fhigkeit der Unterscheidung war
verloren, und je mehr diese fehlt, desto unmglicher ist sicheres und
gleiches Recht. Ein treffliches Mittel zu dieser Annherung der Theorie
und Praxis wrde ein zweckmiger Verkehr der Juristenfakultten mit
den Gerichtshfen seyn, welcher neuerlich vorgeschlagen ist[102]. Die
Juristenfakultten als Spruchcollegien konnten dazu dienen, und thaten
es wohl ursprnglich nach ihrer Weise: aber nachdem sie zu allgemeinen
Urtheilsfabriken geworden, mute ihre Arbeit meist handwerksmiger
ausfallen, als die der bessern Gerichte, ja es stand nun bey alten
Fakultten nicht mehr in der Macht einsichtsvoller Mitglieder, dieses
Verhltni zu reinigen; nicht zu gedenken, da durch die nothwendige
Uebung dieses unersprieslichen Handwerks der gelehrten Jurisprudenz
die[[129]] besten Krfte entzogen wurden und zum Theil noch entzogen
werden. Zugleich ist diese Verknpfung der Praxis mit einer lebendigen,
sich stets fortbildenden Theorie das einzige Mittel, geistreiche
Menschen fr den Richterberuf wahrhaft zu gewinnen. Zwar Ehre und
Rechtlichkeit kann der Richterstand auch ohne dieses haben, auch kann
er sich fortwhrend bilden durch Beschftigungen auer seinem Beruf,
wie sie jeden nach seiner Eigenthmlichkeit vorzugsweise ansprechen:
aber ganz anders wird es seyn, wenn der eigene Beruf selbst durch
seinen Zusammenhang mit dem Ganzen einen wissenschaftlichen Character
annimmt, und selbst zu einem Bildungsmittel wird. Ein solcher Zustand
allein wird alle Forderungen befriedigen knnen: der Einzelne wird
nicht als bloes Werkzeug dienen, sondern in freyem, wrdigem Berufe
leben, und die Rechtslehre wird wahre, kunstmige Vollendung erhalten.
Auch die Franzosen haben dieses Bedrfni anerkannt, nur freylich auf
ihre eigene etwas unedle Weise.[103] Das nachtheiligste Verhltni in
dieser Rcksicht ist unlugbar dasjenige, worin der Richter darauf
beschrnkt seyn[[130]] soll, einen gegebenen Buchstaben, den er nicht
interpretiren darf, mechanisch anzuwenden: betrachtet man dieses
Verhltni als den uersten Punkt auf einer Seite, so wrde das
entgegen gesetzte uerste darin bestehen, da fr jeden Rechtsfall der
Richter das Recht zu finden htte, wobey durch die Sicherheit einer
streng wissenschaftlichen Methode dennoch alle Willkhr ausgeschlossen
wre. Zu diesem zweyten Endpunkte aber ist wenigstens eine Annherung
mglich, und in ihm wre die lteste Deutsche Gerichtsverfassung in
verjngter Form wieder erweckt.

Ich bin oben von einem dreyfachen Bedrfni ausgegangen: Rechtsquelle,
Personal, und Prozeform, alle in lblichem Zustande. Wie die
Rechtsquelle auf grndlicher und verbreiteter Wissenschaft beruhen
solle, ist gezeigt worden: desgleichen wie eben dadurch das Personal
der Rechtspflege fr diesen Beruf wahrhaft gewonnen werden knne.
Allein beides wird allerdings nicht zureichen, wenn die Form des
Prozesses schlecht ist. Von dieser Seite aber bedrfen manche Deutsche
Lnder einer schnellen und grndlichen Hlfe. Die allgemeinsten
Gebrechen sind: Anarchie der Advokaten, Misbrauch der Fristen und ihrer
Verlngerungen, Vervielfltigung der Instanzen und vorzglich der
Aktenversendung, die auf verstndige Weise angewendet die trefflichsten
Dienste leisten wrde. Dagegen mu allerdings durch Gesetzgebung
geholfen werden: auch ist gemeinsame Berathung[[131]] und Mittheilung
der Deutschen Lnder hierber sehr wnschenswerth. Nur ist nicht
nothwendig, da gerade Eine allgemeine Form sogleich berall eingefhrt
werde. Mgen doch verschiedene Erfahrungen gemacht werden, was sich als
das beste bewhrt, wird dann wohl allgemeinen Eingang finden. Zwischen
dem Preussischen und dem bisherigen gemeinen Proze, deren Idee man als
entgegengesetzt betrachten kann, liegen noch manche Abstufungen in der
Mitte, ber deren Werth wohl nur Erfahrung entscheiden kann.

Nach dieser Ansicht also wrde in den Lndern des gemeinen Rechts zwar
kein Gesetzbuch gemacht werden: aber die brgerliche Gesetzgebung
berhaupt ist damit keinesweges fr entbehrlich erklrt. Auer den
Gesetzen von politischem Grunde (welche nicht hierher gehren), wrde
sie ein doppeltes Object haben knnen: Entscheidung von Controversen,
und Verzeichnis alter Gewohnheiten. Mit der gesetzlichen Entscheidung
von Controversen wre ein Haupteinwurf beseitigt, wodurch man bisher
die praktische Anwendbarkeit des Rmischen Rechts ohne weitere
Untersuchung zu widerlegen geglaubt hat. Ueberdem ist es aber mit
diesen Controversen so schlimm in der That nicht. Man mu erstlich
nicht gerade alles fr controvers halten, woran sich irgend einmal
Unwissenheit oder Geistlosigkeit versucht hat, ohne sonderlichen
Eingang zu finden. Zweytens braucht sich[[132]] die Gesetzgebung
auch mit solchen Controversen nicht zu bemhen, die zwar in unsern
Lehrbchern stehen, aber in der Praxis sehr selten vorkommen.
Rechnet man beide Flle ab, so bleibt allerdings noch manches zu
thun brig, allein der Code Napoleon, so jung er ist, kann sich
darin schon recht gut neben dem Rmischen Rechte sehen lassen. Diese
Controversen indessen wren vielleicht besser in Form provisorischer
Verfgungen oder Anweisungen an die Gerichte zu entscheiden, als
durch eigentliche Gesetze, indem durch jene der mglichen besseren
Ergrndung durch Theorie weniger vorgegriffen wrde. -- Das zweyte
Objekt der Gesetzgebung wre die Verzeichnung des Gewohnheitsrechts,
ber welches auf diese Weise eine hnliche Aufsicht wie in Rom durch
das Edict ausgebt wrde. Man darf nicht glauben, da so das bisher
bestrittene Gesetzbuch doch wieder zugelassen wrde, nur unter anderem
Namen: der Unterschied betrifft vielmehr gerade das Wesen der Sache.
Nmlich in dieses Gewohnheitsrecht wird nur dasjenige aufgenommen, was
durch wirkliche Uebung entschieden ist, und dieses wird ohne Zweifel
jetzt, da man diese Entscheidung vor sich hat, vllig begriffen: das
Gesetzbuch dagegen ist genthigt, ber alles zu sprechen, auch wenn
kein Trieb dazu da ist, und keine specielle Anschauung dazu fhig
macht, blos in Erwartung knftiger mglicher Flle. Da ber die Art
der Ausfhrung dieser brig bleibenden[[133]] Zweige brgerlicher
Gesetzgebung hier nicht gesprochen werden kann, wird jedem von selbst
einleuchten.

Ich habe bis jetzt fr die Lnder des gemeinen Rechts untersucht,
welcher Weg fr das brgerliche Recht zunchst zu betreten ist,
wenn dasselbe in einen lblichen Zustand kommen soll. Ich will noch
das hhere Ziel hinzufgen, dessen Mglichkeit auf demselben Wege
liegt. Ist einmal Rechtswissenschaft auf die hier beschriebene Weise
Gemeingut der Juristen geworden, so haben wir in dem Stand der Juristen
wiederum ein Subject fr lebendiges Gewohnheitsrecht, also fr
wahren Fortschritt, gewonnen; von diesem Gewohnheitsrecht war unser
Gerichtsgebrauch nur ein kmmerliches Surrogat, am kmmerlichsten der
Gerichtsgebrauch der Juristenfakultten. Der historische Stoff des
Rechts, der uns jetzt berall hemmt, wird dann von uns durchdrungen
seyn und uns bereichern. Wir werden dann ein eigenes, nationales Recht
haben, und eine mchtig wirksame Sprache wird ihm nicht fehlen. Das
Rmische Recht knnen wir dann der Geschichte bergeben, und wir werden
nicht blos eine schwache Nachahmung Rmischer Bildung, sondern eine
ganz eigene und neue Bildung haben. Wir werden etwas hheres erreicht
haben, als blos sichere und schnelle Rechtspflege: der Zustand klarer,
anschaulicher Besonnenheit, welcher dem Recht jugendlicher Vlker
eigen zu seyn pflegt, wird sich[[134]] mit der Hhe wissenschaftlicher
Ausbildung vereinigen. Dann kann auch fr zuknftige schwchere Zeiten
gesorgt werden, und ob dieses durch Gesetzbcher oder in anderer
Form besser geschehe, wird dann Zeit seyn zu berathen. Da dieser
Zustand jemals eintreten werde, sage ich nicht: dieses hangt von der
Vereinigung der seltensten und glcklichsten Umstnde ab. Was wir
Juristen hinzu bringen knnen, ist offener Sinn, und treue tchtige
Arbeit: haben wir diese gethan, so mgen wir den Erfolg ruhig abwarten,
vor allem aber uns hten, dasjenige zu zerstren, was nher zu jenem
Ziele fhren kann.

Als das Jdische Volk am Berge Sinai das gttliche Gesetz nicht
erwarten konnte, machte es aus Ungeduld ein goldenes Kalb, und darber
wurden die wahren Gesetztafeln zerschlagen.


9.

*Was bey vorhandenen Gesetzbchern zu thun ist.*

[[135]] Ich komme nun zu den Deutschen Lndern, in welchen Gesetzbcher
schon vorhanden sind: es versteht sich, da darunter nur das
Preussische Landrecht und das Oesterreichische Gesetzbuch gedacht
werden kann, nicht der Code, welcher als eine berstandene politische
Krankheit betrachtet werden mu, wovon wir freylich noch manche Uebel
nachempfinden werden.

Ueber jene Deutschen Gesetzbcher nun habe ich meine Meynung schon
geuert; aber man wrde mich misverstehen, wenn man diese Meynung
so deuten wollte, als ob damit die Abschaffung der Gesetzbcher fr
etwas wnschenswerthes erklrt wre. Diese sind vielmehr als eigene,
neue Thatsachen in der Geschichte des Rechts zu behandeln, und
ihre Aufhebung wrde nicht nur unvermeidlich groe Verwirrung zur
Folge haben, sondern es mte auch nachtheilig auf den ffentlichen
Geist wirken, wenn dasjenige, was mit der besten Absicht und groer
Anstrengung kaum vollendet war, pltzlich zurckgenommen werden sollte.
Auch tritt ein groer Theil des Uebels, welches aus einem allgemeinen
Gesetzbuche folgen wrde, bey ihnen nicht ein, so lange in[[136]]
andern Deutschen Lndern das gemeine Recht fortdauert. Also von
Aufhebung ist nicht die Rede, wohl aber ist ernstlich zu bedenken, wie
die Uebel vermieden werden knnen, die bey unrichtiger Behandlung der
Gesetzbcher eintreten drften.

Wen nmlich dasjenige, was ber die Natur und Entstehung unsrer
Gesetzbcher gesagt worden ist, berzeugt hat, der wird nicht
zweifeln, da dasselbe historisch begrndete Rechtsstudium, welches
vor ihrer Einfhrung nothwendig war, auch durch sie nicht im
geringsten entbehrlicher geworden ist, und da insbesondere gar nichts
geleistet wird, wenn man glaubt, sich um ihretwillen nun mit einer
oberflchlichen Darstellung des bisherigen Rechts behelfen zu knnen.
Diese fortdauernde Nothwendigkeit ist fr die unmittelbare Anwendung
dringender bey dem Oesterreichischen Gesetzbuch (S. 108): aber sie
ist aus anderen Grnden auch bey dem Preussischen Landrecht nicht
geringer. Die hufig gehegte Erwartung also, da das Rechtsstudium
dadurch leichter und einfacher werden knne, ist irrig: soll es nicht
schlecht und fr den gegebenen Rechtszustand unzureichend werden (denn
alsdann ist jeder Grad der Vereinfachung mglich), so bleibt alle
vorige Arbeit, und es kommt noch eine neue hinzu, die wegen Zerstrung
der ursprnglichen Form unerfreulicher ist, als die vorige. Aber
nicht blos fr die grndliche Kenntni und Anwendung der Gesetzbcher
ist das vorige[[137]] Studium unentbehrlich, sondern auch fr ihre
Fortbildung und Vervollkommnung, die doch jeder fr nothwendig erkennen
wird, er mag auch den Werth derselben noch so hoch anschlagen. Denn
die Gesetzbcher selbst sind auf theoretischem Wege entstanden, und
nur auf diesem Wege knnen sie mit Sicherheit geprft, gereinigt und
vervollkommt werden. Fr diese Arbeit scheint ein bloes Collegium von
Geschftsmnnern, die durch ihren Beruf und die Menge briger Arbeiten
ihren lebendigen Verkehr mit der Theorie zu beschrnken genthigt sind,
nicht hinreichend. Auch die fortgesetzte Prfung des Gesetzbuchs durch
Achtsamkeit der Gerichte auf die Anwendung ist zwar vortrefflich, aber
nicht hinlnglich: viele Mngel werden auf diesem Wege entdeckt werden
knnen, dennoch bleibt der Weg selbst zufllig, und eben so viele
Mngel knnen von ihm unberhrt bleiben. Die Theorie steht zur Praxis
nicht ganz in demselben Verhltni, wie ein Rechnungsexempel zu seiner
Probe.

Es ist interessant, zu betrachten, wie man in den Staaten, worin
Gesetzbcher eingefhrt sind, das Studium angesehen und geordnet
hat. Dabey mag denn auch wieder der Zustand der Dinge in Frankreich,
und zwar die gegenwrtige Einrichtung der Pariser Rechtsschule, in
Betracht kommen[104]. Zu dieser[[138]] Schule gehren drey Professoren
fr den Code, einer fr den Proze, einer fr das Rmische Recht, und
diese sollen sich in jeder Rechtsschule finden; aber Paris hat noch
auerdem zwey besondere Lehrstellen, fr den ~code civil approfondi~
und fr den ~code de commerce.~ Criminalrecht und Criminalproze,
Rechtsgeschichte und altfranzsisches Recht werden nicht gelesen. Jeder
Professor hlt stets Einen Cursus, welcher einjhrig ist (mit Abzug von
3 Monaten Ferien in Paris, an andern Orten aber nur von 2 Monaten), und
wchentlich aus drey anderthalbstndigen Vorlesungen besteht: dieser
Umfang ist bey allen Vorlesungen derselbe. Der Code also wird in drey
solchen Cursen gelehrt, indem jeder Lehrer nur ein Drittheil des Ganzen
abhandelt. Jeder Professor hat einen supplant, der fr ihn eintritt,
wenn er zu lesen verhindert ist. Das Rmische Recht las *Berthelot*
ber die Institutionen des *Heineccius,* denen er eine franzsische
Uebersetzung beygegeben hatte, damit die Zuhrer sie verstehen
knnten; seit *Berthelots* Tode liest es dessen bisheriger supplant
*Blondeau*, aber, was man nicht glauben sollte, ber den Code, indem
er bey jedem Artikel die Abweichungen bemerkt. Der Baccalaureus mu
zwey Jahre, der Licentiat drey, der Doctor vier Jahre studiert haben;
dem ersten ist der Cursus des Rmischen Rechts vorgeschrieben, fr
den zweyten ist dessen Wiederholung eigenem Gutdnken berlassen,
dem[[139]] dritten ist diese Wiederholung wiederum vorgeschrieben: was
aber wohlgemerkt immer nur die Wiederholung derselben Institutionen
bey demselben Lehrer ist. Es wird nicht nthig seyn, nach dem, was
bisher ausgefhrt worden ist, noch besondere Grunde gegen diesen
Studienplan vorzubringen; aber besonders merkwrdig ist der greifliche
Zirkel, worin man sich befindet. Die Redactoren selbst haben oft
erklrt, da der Code zur Anwendung nicht hinreiche, sondern fr
diese die Ergnzung durch Wissenschaft nothwendig sey. Und doch dreht
sich der wissenschaftliche Unterricht wieder ganz um den Code, denn
das wenige Rmische Recht ist gar nicht zu rechnen. Welches ist denn
also die factische Grundlage dieser Wissenschaft? ohne Zweifel der
Gerichtsgebrauch, derselbe Gerichtsgebrauch, dessen Verschiedenheit
aufzuheben das wichtigste Bestreben schien, und der durch Auflsung der
alten Gerichte und Vermischung ihrer Sprengel alle Haltung verloren
hat! Da nun ein solcher Zustand nicht stehen bleibt, sondern immer
weiter rckwrts fhrt, ist handgreiflich. Es liegt in der Natur, da
in jedem Zeitalter der Zustand der Rechtswissenschaft durch den Wert
desjenigen bestimmt wird, was dieses Zeitalter als nchstes Object
des Studiums in der That (wenn gleich nicht immer den Worten nach)
betrachtet und behandelt; stets wird die Rechtswissenschaft etwas und
vielleicht viel tiefer stehen, als dieses Object. So z. B. hatten die
ersten[[140]] Glossatoren den Vortheil, da sie aus den Quellen selbst
zu schpfen genthigt waren, diese waren also ihr Object; Bartolus
dagegen hatte schon die Schriften der Glossatoren zum Object, die sich
nunmehr zwischen die gegenwrtigen Juristen und die Quellen gestellt
hatten, und dieses ist ein Hauptgrund, warum die Schule des Bartolus
so viel schlechter ist, als die der Glossatoren. Derselbe Rckschritt
wird berall statt finden, wo nicht der Grundsatz befolgt wird, jeden
Stoff bis zu seiner Wurzel zu verfolgen, welcher Grundsatz oben als der
Character der historischen Methode angegeben worden ist. So denn auch
bey dem Code; wenn z. B. einer der Redactoren auch die bertriebenste
Meynung vom Werthe des Code hegte, so wrde er doch im Vertrauen
bekennen, da er selbst hher stehe, als dieses sein Werk: er wrde
einrumen, da er selbst seine Bildung unabhngig von dem Code erhalten
habe, und da die gegenwrtige Generation, die durch den Code erzogen
werden soll, nicht auf den Punkt kommen wrde, worauf er selbst steht,
und worauf er fhig war, ein solches Werk hervorzubringen. Diese
einfache Ueberlegung wird dasselbe Resultat berall haben, wo man mit
Einfhrung des neuen Gesetzbuchs zugleich das vorige Studium zerstrt,
gleichsam die Brcke hinter sich abwerfend, auf welcher man ber den
Strom gekommen ist.

Die neue Oesterreichische Studienordnung (von[[141]] 1810) verbindet
das juridische und politische Studium zu einem Ganzen[105], welches in
vier Jahren dergestalt geendigt wird, da diese ganze Zeit hindurch
tglich drey Stunden den Vorlesungen bestimmt sind[106]. Jeder
Lehrgegenstand wird nur einmal gehrt. Deutsches Recht kommt nicht
vor, ohne Zweifel deshalb, weil es auch vor dem neuen Gesetzbuch
in Oesterreich wenig verbreitet war[107]. Dagegen wird allerdings
Rmisches Recht gelehrt, und die Grnde, welche die Aufnahme desselben
in den Lehrplan bewirkt haben, sind die trefflichsten und liberalsten.
Der erste ist die Entstehung des neuen Gesetzbuchs aus dem Rmischen
Recht: der zweyte, da das bisherige gemeine Recht (und besonders
der Rmische Theil desselben) zu jeder positiven Rechtswissenschaft
in einem hnlichen Verhltni stehe, wie die alten Sprachen zur
allgemeinen Bildung: nmlich als das eigentlich gelehrte Element,
wodurch unser Fach zur Wissenschaft werde, und zugleich als das[[142]]
Gemeinsame unter den Juristen verschiedener Vlker[108]. Diese Ansicht,
die ohne Zweifel die der Studiencommission selbst ist[109], verdient
gewi den grten Beyfall: allein ob die gewhlten Mittel zu diesem
anerkannten Zweck hinreichen, mu ich bezweifeln. Zwar soll der Lehrer
des Rmischen Rechts eine Geschichte desselben voraus schicken, und
dahin trachten, da der Zuhrer das System desselben in seinen
Grundzgen und aus seinen Quellen kennen lerne[110]: allein bey der
vorgeschriebenen beschrnkten Zeit ist es ganz unmglich, mehr als
gewhnliche Institutionen vorzutragen, da fr das ganze Fach nur eine
halbjhrige Vorlesung von zwey Stunden tglich (nach schriftlichen
Nachrichten eigentlich neun Stunden die Woche) bestimmt ist, also
genau dieselbe Zeit wie in Paris. Was in einer so kurzen Zeit mglich
ist, kann jeder leicht berechnen: auch ist bereits ein Lehrbuch fr
die Vorlesungen nach diesem Plane erschienen[111], an welchem deutlich
zu sehen ist, wie unbefriedigend dieser Unterricht bleiben mu, und
gewi ohne Schuld des Verfassers, dessen Flei und Kenntni neuerer
Fortschritte der Rechtswissenschaft[[143]] vielmehr das beste Lob
verdient. Es kme nur darauf an, sich von der Unzulnglichkeit dieses
Planes zu berzeugen, und dabey die Erfahrung anderer Deutschen Lnder
unbefangen zu Rathe zu ziehen: an Mitteln zu einer andern Einrichtung
wrde es nicht fehlen, am wenigsten an Zeit. Der Plan ist darauf
berechnet, da jeder Studierende tglich drey Stunden hre; nimmt man
anstatt dessen fnf Stunden an, so werden in vier Jahren 16 einfache
Collegien gewonnen, und es knnen dann nicht nur alle zum gelehrten
Studium unentbehrliche Fcher, sondern auch die Hauptvorlesungen
bey mehreren Lehrern gehrt werden, wodurch erst rechtes Leben in
den Unterricht der Universitten kommt. Zwar glaubte man, da fnf
Stunden tglich nach der Localitt zu viel sey, indem es z. B. zu viel
Anstrengung kosten wrde, drey Stunden ununterbrochen zu hren[112]:
allein ich berufe mich auch hierber auf die Erfahrung anderer
Deutschen Universitten, wo dieses niemals die geringste Schwierigkeit
macht. Davon, da es Universitten giebt, wo manche Studenten 10-11
Stunden tglich hren, will ich nicht sprechen, denn dieses wird auch
dort fr einen sehr schdlichen Misbrauch erkannt, dem man entgegen zu
arbeiten sucht.

[[144]] In den Preuischen Staaten ist auch seit Einfhrung des
Landrechts niemals eine Studienordnung vorgeschrieben worden, und diese
durch alte Erfahrung Deutscher Universitten bewhrte Freyheit ist
stets unversehrt geblieben. Auch die Anzahl der Lehrer, wie sie vorher
durch das gemeine Recht nthig war, ist nicht vermindert worden, und
die Curatoren der Universitten haben niemals in den Lehrern oder den
Studierenden die Meynung erregt, als wre ein Theil der vorher nthigen
Vorlesungen fr entbehrlich zu achten. Ursprnglich hielt man es fr
rthlich, da auf jeder Universitt wenigstens Eine Hauptstelle fr das
Preuische Recht bestimmt wrde, und es wurde ein ansehnlicher Prei
fr das beste Lehrbuch ausgesetzt[113]. Allein selbst dieses wurde in
der Folge nicht mehr befrdert, wie denn die Universitt zu Berlin das
Preuische Recht bis jetzt nicht gelehrt hat. Dieselbe Ansicht liegt
den eingefhrten Prfungen zum Grunde, indem die erste Prfung, bey
dem Eintritt in wirkliche Geschfte, blos auf gemeines Recht gerichtet
wird: die nchste Zeit ist nun fr die unmittelbar praktische Bildung
des Rechtsgelehrten bestimmt[114], und erst die nun folgenden zwey
Prfungen[[145]] haben auch das Landrecht zum Gegenstande, jedoch ohne
da das gemeine Recht dabey ausgeschlossen wre. Offenbar ist also
gegenwrtig die Bildung des Juristen, als aus zwey Hlften bestehend,
gedacht, so da die erste Hlfte (die Universitt) nur die gelehrte
Grundlage, die zweyte dagegen die Kenntni des Landrechts, die des
Preuischen Prozesses, und die praktische Fertigkeit zur Aufgabe hat.
Dafr, da die erste Hlfte nicht aus Bequemlichkeit verkrzt werde,
hat man nicht durch eine specielle Studienordnung gesorgt, wohl aber
erstlich durch das vorgeschriebene Triennium[115], so da die Anwendung
dieser Zeit, wie billig, der eigenen Wahl und dem Rathe der Lehrer
berlassen blieb; zweytens durch die Vorschrift, bey der Zulassung
zum Staatsdienste auch auf das Zeugni der Universittslehrer, und
selbst auf das frhere Schulzeugni, Rcksicht zu nehmen[116]. Man
mu bedenken, mit welchem Ernst und welcher Anstrengung das Landrecht
gemacht worden ist, um die ganze Achtung zu empfinden, welche diesem
Verfahren der Preuischen Regierung gebhrt. Denn auch bey der
festen Ueberzeugung, da das neu eingefhrte ein unbedingter[[146]]
Fortschritt sey, hat sie dennoch mit edler Scheu sich enthalten, der
fest gewurzelten wissenschaftlichen Gewohnheit zu gebieten, die durch
das Bedrfni und die Einsicht der Zeiten allmhlich entstanden und
entwickelt war. Rhmliche Erwhnung verdient auch der grndliche
Sinn des Kammergerichts, auf dessen Veranlassung im Jahr 1801. den
juristischen Fakultten der Gebrauch lateinischer Lehrbcher empfohlen
wurde, weil seit Einfhrung der Deutschen Lehrbcher die juristische
Kunstsprache den Juristen weniger gelufig war[117]; noch sicherer und
vollstndiger als durch Lehrbcher drfte freylich dieser Zweck durch
die Quellen selbst erreicht werden. -- Was insbesondere die Vorlesungen
ber das Landrecht betrifft, so glaube ich allerdings, da diese in der
gegenwrtigen Lage besser nicht gehalten werden, indem zum praktischen
Bedrfni die sptere Einbung hinreicht, eine wissenschaftliche
Seite aber dem Gegenstande abzugewinnen, aus Mangel an speciellen
geschichtlichen Quellen, schwer seyn drfte. Anders wrde es vielleicht
seyn, wenn der oben (S. 94) ausgesprochene Wunsch ffentlicher
Mittheilung von Materialien des Landrechts in Erfllung gehen sollte.

Betrachten wir nun nochmals die drey genannten Gesetzbcher im
Zusammenhang, und in besonderer Beziehung auf das Studium des Rechts,
so ist[[147]] einleuchtend, da ein eigenthmliches wissenschaftliches
Leben aus ihnen nicht entspringen kann, und da sich auch neben ihnen
wissenschaftlicher Geist nur in dem Maae lebendig erhalten wird, als
die geschichtlichen Quellen dieser Gesetzbcher selbst fortwhrend
Gegenstand aller juristischen Studien bleiben. Derselbe Fall aber
mte unfehlbar eintreten, wenn wir ein Gesetzbuch fr Deutschland
aufstellen wollten. *Thibaut*, welcher dieses anrth, will, wie
sich bey ihm von selbst versteht, nicht die Wissenschaftlichkeit
aufheben, vielmehr hofft er gerade fr diese groen Gewinn. Welches
nun die Basis der knftigen Rechtsstudien seyn soll, ob (wie in
Preuen) die alten Quellen, oder (wie in Frankreich und Oesterreich)
das neue Gesetzbuch selbst, sagt er nicht deutlich, doch scheint
mehr das letzte seine Meynung[118]. Ist aber dieses der Fall, so
fordere ich jeden auf, bey sich zu erwgen, ob auf eines der drey
schon vorhandenen neuen Gesetzbcher, unabhngig von den Quellen
des bisherigen Rechts und dieser Gesetzbcher selbst, eine wirklich
lebendige Rechtswissenschaft mglicherweise gegrndet werden knne.
Wer aber dieses nicht fr mglich erkennt, der kann es auch nicht fr
das vorgeschlagene Gesetzbuch behaupten. Denn ich halte es, aus den
oben entwickelten Grnden, fr ganz unmglich, da dasselbe von den
bisherigen[[148]] Gesetzbchern nicht blos durch Vermeidung einzelner
Mngel (was allerdings gedacht werden kann), sondern generisch
verschieden ausfalle; ohne eine solche generische Verschiedenheit
aber wird die Untauglichkeit zu Begrndung einer selbststndigen
Rechtswissenschaft stets dieselbe seyn. Was alsdann eintreten wird,
lt sich leicht vorhersehen. Wir werden entweder gar keine juristische
Literatur haben, oder (was wahrscheinlicher ist) eine so flache,
fabrikmige, unertrgliche, wie sie uns unter der Herrschaft des Code
zu berschtten angefangen hatte, und wir werden dann alle Nachtheile
eines cultivirten, verwickelten, auf literarisches Bedrfni gebauten
Zustandes empfinden, ohne durch die eigenthmlichen Vortheile desselben
entschdigt zu werden. Ja, um alles mit Einem Worte zu sagen, es
knnte leicht kommen, da der Zustand des brgerlichen Rechts bey
uns schlechter wrde, als er in Frankreich ist; denn das Streben
nach wissenschaftlicher Begrndung gehrt nicht zu den nationalen
Bedrfnissen der Franzosen, wohl aber zu den unsrigen, und ein so tief
wurzelndes Bedrfni lt sich nicht ungestraft hintansetzen.

Wollte man dagegegen die Rechtswissenschaft auch neben dem neuen
Gesetzbuch auf die alten Quellen grnden, so wrden die oben[119]
angegebenen Schwierigkeiten eintreten, und man wrde das Studium,
anstatt es zu vereinfachen, vielmehr verwickeln[[149]] und weniger
belohnend einrichten, also dem wahren Zwecke gerade entgegen arbeiten.
Man mchte etwa glauben, der Erfolg wrde ganz derselbe seyn, wie er
bey einem hnlichen Verfahren in den Preussischen Staaten wirklich vor
Augen liegt, wo gewi das Personal der Rechtspflege trefflich ist und
allgemeine Achtung geniet und verdient; aber auch diese Erwartung
halte ich fr eine leere Tuschung. Denn zwey Umstnde drfen dabey
nicht bersehen werden, die den Erfolg in anderen Deutschen Lndern
leicht ungnstiger bestimmen drften: erstlich, da der allgemeine
Character der Preuischen Einrichtungen auch dieser einzelnen
Einrichtung zusagt, und ihre Ausfhrung in gesundem Zustande erhlt,
was sich in anderen Deutschen Lndern schwerlich so zeigen wrde:
zweytens aber und weit mehr dieses, da selbst in den Preussischen
Staaten die Lage des Rechts durch das vorgeschlagene Gesetzbuch der
brigen Deutschen Lnder anders werden wrde. Denn die Bildung der
Preuischen Juristen wird begrndet auf den Universitten, also durch
die Quellen des gemeinen Rechts: das Studium auf den Universitten also
macht mit dem der brigen Deutschen Ein Ganzes aus. Es ist aber nicht
zu bestimmen, wie viel Lebenskraft dieses Studium noch dadurch zieht,
da seine Quellen im brigen Deutschland geltendes Recht sind, und wie
ihm allmhlich Kraft und Leben schwinden wrde, wenn diese Quellen
berall unmittelbar[[150]] zu gelten aufhren sollten. Dann also wrde
durch das Deutsche Gesetzbuch selbst fr die Preussischen Staaten das
Studium entkrftet seyn, und gegen dieses zu befrchtende Uebel kann
uns begreiflich die Erfahrung nicht sicher stellen, die bis jetzt der
Preussische Staat gemacht hat.


10.

Das Gemeinsame.

[[151]] Die Folge dieser Ansichten ist, da das wissenschaftliche
Studium des Rechts, als welchem alle Erhaltung und Veredlung desselben
obliegt, in beiderley Lndern, denen die Gesetzbcher haben, und
die sie nicht haben, dasselbe seyn msse. Ja nicht auf das gemeine
Recht allein beschrnke ich diese Gemeinschaft, sie mu vielmehr auch
auf die Landesrechte erstreckt werden aus zwey Grnden. Erstlich
weil die Landesrechte groentheils nur durch Vergleichung und durch
Zurckfhrung auf alte nationale Wurzeln verstanden werden knnen:
zweytens weil schon an sich alles geschichtliche der einzelnen
Deutschen Lnder fr die ganze Nation ein natrliches Interesse hat.
Da die Landesrechte bisher am wenigsten auf diese Weise behandelt
worden sind, wird niemand lugnen[120]; aber viele Grnde lassen fr
die Zukunft allgemeinere Theilnahme an der vaterlndischen Geschichte
hoffen, und davon wird auch das Studium der Landesrechte belebt werden,
die eben so wenig als das gemeine Recht dem blosen Handwerk anheim
fallen drfen. Und so fhrt unsre Ansicht auf einem anderen[[152]] Wege
zu demselben Ziel, welchem die Freunde des allgemeinen Gesetzbuchs
nachstreben, aus dem brgerlichen Recht nmlich eine gemeinsame
Angelegenheit der Nation, und damit zugleich eine neue Befestigung
ihrer Einheit zu machen; nur fhrt unsre Ansicht vollstndiger dahin,
indem sie in der That alle Deutschen Lande umfat, whrend durch das
vorgeschlagene Gesetzbuch Deutschland in drey groe Lndermassen
zerfallen wrde, die durch das brgerliche Recht sogar schrfer als
vorhin geschieden wren: Oesterreich nmlich, Preuen, und die Lnder
des Gesetzbuchs[121].

Da nun diese Gemeinschaft des brgerlichen Rechts in allen wirklichen
Einrichtungen anerkannt und vorausgesetzt werde, halte ich eben
wegen jener durch sie mit zu begrndenden Vereinigung fr eine der
wichtigsten Angelegenheiten der Nation. Wie es keine Preussische
und Bairische Sprache oder Literatur giebt, sondern eine Deutsche,
so ist es auch mit den Urquellen unsres Rechts und mit deren
geschichtlicher[[153]] Erforschung; da es so ist, hat kein Frst mit
Willkhr gemacht, und keiner kann es hindern, nur kann es verkannt
werden: aber jeder Irrthum ber das, was wahrhaft der Nation angehrt,
und flschlich als dem einzelnen Stamme eigen behandelt wird, bringt
Verderben.

Sehen wir nun um uns, und suchen ein Mittel, wodurch dieses gemeinsame
Studium uerlich begrndet und befrdert werden knne, so finden wir
ein solches, nicht mit Willkhr ersonnen, sondern durch das Bedrfni
der Nation seit Jahrhunderten bereitet, in den Universitten. Die
tiefere Begrndung unsres Rechts, und vorzglich des vaterlndischen,
fr welches noch am meisten zu thun ist, ist von ihnen zu erwarten,
aber auch mit Ernst zu fordern. Allein damit sie diesem Beruf ganz
gengen knnten, mte ein Wunsch erfllt werden, in welchen gewi
auch diejenigen herzlich einstimmen werden, welchen bis jetzt unsre
Ansicht entgegen gesetzt war. Oesterreich, Baiern und Wrtemberg,
diese trefflichen, gediegenen Deutschen Stmme, stehen (theils von
jeher, theils gegenwrtig) mit dem brigen Deutschland nicht in
dem vielseitigen Verkehr des Universittsunterrichts, welcher den
brigen Lndern so groen Vortheil bringt; theils Gewohnheit, theils
beschrnkende Gesetze hemmen diesen Verkehr. Die Erfahrung dieser
letzten Zeit hat gezeigt, welches Zutrauen die Deutschen Vlker zu
einander fassen drfen,[[154]] und wie nur in der innigsten Vereinigung
ihr Heil ist. Darum scheint es an der Zeit, da jener Verkehr nicht
nur vllig frey gestattet, sondern auf alle Weise begnstigt und
befrdert werde: fr gefhrlich kann ihn jetzt niemand halten, und wie
er wohlthtig fr die Verbrderung der Vlker wirken knne, mu jedem
einleuchten. Aber nicht blos politisch wrde dieser unbeschrnkte und
vielseitige Verkehr hchst wichtig seyn, sondern auch noch mehr fr
den innern, wissenschaftlichen Werth der Lehranstalten selbst. Wie
sich bey dem allgemeinen Welthandel ein irriges Mnzsystem einzelner
Staaten nicht halten kann, ohne bald in schlimmen Folgen empfunden und
entdeckt zu werden, so wrde eine mangelhafte Einrichtung einzelner
Universitten durch diesen erwnschten Verkehr bald erkannt und
verbessert werden knnen; alle Universitten wrden sich gegenseitig
halten und heben, und die Erfahrung einer jeden wrde ein Gemeingut
aller werden.


11.

Thibauts Vorschlag.

[[155]] *Thibaut* versichert im Eingang seiner Schrift, da er als
warmer Freund seines Vaterlandes rede, und gewi, er hat ein Recht,
dieses zu sagen. Denn er hat zur Zeit des Code in einer Reihe von
Recensionen auf die Wrde der Deutschen Jurisprudenz gehalten,
whrend Manche die neue Weisheit, Manche selbst die Herrschaft,
wozu diese fhrte, mit thrichtem Jubel begrten. Auch das Ziel
seines Vorschlags, die festere, innigere Vereinigung der Nation,
besttigt diese gute Gesinnung, die ich mit Freuden anerkenne. Bis
auf diesen Punkt also sind wir einig, und darum ist unser Streit kein
feindseeliger, uns liegt derselbe Zweck ernsthaft am Herzen, und wir
berathen und besprechen uns ber die Mittel. Aber freylich ber diese
Mittel sind unsre Ansichten sehr entgegen gesetzt. Vieles davon ist
schon oben im Zusammenhang dieser Schrift abgehandelt worden, der
eigentliche Vorschlag selbst ist nun noch zu prfen.

*Thibaut* nimmt an, das vorgeschlagene Gesetzbuch knne in zwey, drey,
vier Jahren gemacht werden[122], nicht als bloser Behelf, sondern
als ein[[156]] Ehrenwerk, welches als Heiligthum auf Kinder und
Kindeskinder vererbt werden mge[123], und woran auch in Zukunft nur
noch in einzelnen Stellen nachzubessern seyn wrde[124]. Fr leicht
hlt er die Arbeit keinesweges, vielmehr fr das schwerste unter
allen Geschften[125]. Natrlicherweise ist die Hauptfrage die, wer
dieses Werk machen soll, und dabey ist es hchst wichtig, da wir
uns nicht durch bertriebene Erwartungen von der Gegenwart tuschen
lassen, sondern ruhig und unparteyisch berschlagen, welche Krfte uns
zu Gebote stehen. Dieses hat auch *Thibaut* gethan; auf zwey Classen
von Arbeitern mssen wir rechnen, Geschftsmnner und Juristen von
gelehrtem Beruf, und beide verlangt, wie sich von selbst versteht, auch
er. Aber von den Geschftsmnnern im einzelnen ist seine Erwartung sehr
mig[126], und auch auf die Gelehrten setzt er nach einigen uerungen
keine bertriebene Hoffnung[127]. Eben deshalb fordert er eine
collegialische Verhandlung: nicht Einer, auch nicht Wenige, sondern
Viele und aus allen Lndern sollen das Gesetzbuch machen[128].

Allerdings giebt es Geschfte im Leben, worin sechs Menschen genau
sechsmal so viel ausrichten als Einer, andere worin sie sogar mehr,
noch andere[[157]] dagegen worin sie weit weniger als dieses leisten.
Das Gesetzbuch nun ist eine solche Arbeit, worin die vereinigte Kraft
Vieler keinesweges eine nach Verhltni erhhte Kraft seyn wrde. Noch
mehr: es wird als ein lbliches, treffliches Werk auf diesem Wege gar
nicht entstehen knnen, und zwar aus dem einfachen Grunde, weil es
nach seiner Natur weder eine einzelne Bestimmung, noch ein Aggregat
solcher einzelnen Bestimmungen ist, sondern ein organisches Ganze. Ein
Richtercollegium z. B. ist deshalb mglich, weil ber Condemnation
oder Absolution in jedem einzelnen Fall die Stimmen abgegeben und
gezhlt werden knnen. Da damit die Verfertigung des Gesetzbuchs keine
Aehnlichkeit hat, leuchtet von selbst ein. Ich komme auf dasjenige
zurck, was oben errtert worden ist. Unter den Rmern zur Zeit des
*Papinian* war ein Gesetzbuch mglich, weil ihre gesammte juristische
Literatur selbst ein organisches Ganze war: man knnte (mit einem
Kunstausdruck der neueren Juristen) sagen, da damals die einzelnen
Juristen fungible Personen waren. In einer solchen Lage gab es sogar
mehrere Wege, die zu einem guten Gesetzbuch fhren konnten: entweder
Einer konnte es machen, und die Andern konnten hinterher einzelne
Mngel verbessern, was deswegen mglich war, weil in der That jeder
einzelne als Reprsentant ihrer juristischen Bildung berhaupt gelten
konnte: oder auch Mehrere konnten, unabhngig[[158]] von einander,
jeder das Ganze ausarbeiten, und durch Vergleichung und Verbindung
dieser Werke wrde ein neues entstanden seyn, vollkommner als jedes
einzelne, aber mit jedem gleichartig.

Nun bitte ich jeden, mit diesem Zustand den unsrigen zu vergleichen,
der jenem gerade hierin vllig entgegen gesetzt ist. Um mit
dem geringeren anzufangen, whle jeder in Gedanken eine Anzahl
der jetztlebenden Juristen aus, und frage sich, ob aus deren
gemeinschaftlicher Arbeit auch nur ein System des bestehenden Rechts
hervorgehen knne: er wird sich bald von der vlligen Unmglichkeit
berzeugen. Da aber ein Gesetzbuch eine viel grere Arbeit ist, und
da von ihm besondere ein hherer Grad organischer Einheit verlangt
werden mu, wird gewi niemand lugnen. In der That also wrde das
Gesetzbuch, wenn es nicht durch blos mechanische Zusammensetzung
unlebendig und darum vllig verwerflich seyn soll, doch nicht von jenem
Collegium gemacht werden knnen, sondern nur von einem Einzelnen; die
brigen aber wrden nur untergeordnete Dienste leisten knnen, indem
sie bey einzelnen Zweifeln Rath und Gutachten ertheilten, oder die
fertige Arbeit durch Entdeckung einzelner Mngel zu reinigen suchten.
Wer uns aber dieses zugiebt, der mu fr die gegenwrtige Zeit an der
Mglichkeit berhaupt verzweifeln; denn eben jenen einzelnen, den
wahren Gesetzgeber, zu finden, ist ganz unmglich,[[159]] weil wegen
der vlligen Ungleichartigkeit der individuellen Bildung und Kenntni
unsrer Juristen kein einzelner als Reprsentant der Gattung betrachtet
werden kann.

Wer auch nach dieser Betrachtung noch an die Mglichkeit einer wirklich
collegialischen Verfertigung des Gesetzbuchs glauben mchte, der wolle
doch die Discussionen des Franzsischen Staatsraths, die *Thibaut*
so treffend geschildert hat[129], auch nur in einem einzelnen
Abschnitt durchlesen. Ich zweifle nicht, da unsre Discussionen in
manchen Stcken besser seyn wrden; aber, auf die Gefahr hin, der
Parteylichkeit fr die Franzosen beschuldigt zu werden, kann ich die
Ueberzeugung nicht verbergen, da die unsrigen in anderer Rcksicht
hinter diesem Vorbild zurck bleiben drften.

Es ist oft verlangt worden, da ein Gesetzbuch populr seyn solle, und
auch *Thibaut* kommt einmal auf diese Forderung zurck[130]. Recht
verstanden, ist diese Forderung wohl zuzugeben. Die Sprache nmlich,
die das wirksamste Mittel ist, wodurch Ein Geist zum andern kommen
kann, hemmt und beschrnkt auch diesen geistigen Verkehr vielfltig;
oft wird der beste Theil des Gedankens von diesem Medium absorbirt,
wegen der Ungeschicklichkeit entweder des Redenden, oder des Hrers.
Aber durch[[160]] Naturanlage oder Kunst kann dieses Medium so
unterworfen werden, da beiderley Ungeschicklichkeit nicht mehr im Wege
steht. Der Gedanke schreitet dann weg ber die verschiedene Art und
Bildung der hrenden Individuen, und ergreift sie in dem gemeinsamen
geistigen Mittelpunkt. Dann kommt es, da die Hohen befriedigt werden,
whrend auch den Geringen alles klar ist: beide sehen den Gedanken ber
sich als etwas hheres, bildendes, und beiden ist er erreichbar. So ist
irgendwo ein wunderthtiges Christusbild gewesen, das die Eigenschaft
hatte, eine Hand breit hher zu seyn, als der grte Mann, der sich
daran stellen mochte: kam aber ein Mann von miger Gre, oder ein
kleiner, so war der Unterschied dennoch derselbe, nicht grer.
Diesen einfltigen, einzig populren Styl sehen wir (um nur von der
einheimischen Literatur zu reden) in unsren besseren Chroniken, aber er
kann auch in mancherley anderen Arten erscheinen. Wenn wir ihn einmal
wieder finden, dann wird manches treffliche mglich seyn, unter andern
eine gute Geschichtschreibung, und unter andern auch ein populres
Gesetzbuch.


12.

Schlu.

[[161]] Ich fasse nochmals in kurzen Worten zusammen, worin meine
Ansicht mit der Ansicht der Freunde eines Gesetzbuchs bereinstimmt,
und worin sich beide unterscheiden.

In dem Zweck sind wir einig: wir wollen Grundlage eines sicheren
Rechts, sicher gegen Eingriff der Willkhr und ungerechter Gesinnung;
desgleichen Gemeinschaft der Nation und Concentration ihrer
wissenschaftlichen Bestrebungen auf dasselbe Object. Fr diesen Zweck
verlangen sie ein Gesetzbuch, was aber die gewnschte Einheit nur fr
die Hlfte von Deutschland hervorbringen, die andere Hlfte dagegen
schrfer als vorher absondern wrde. Ich sehe das rechte Mittel in
einer organisch fortschreitenden Rechtswissenschaft, die der ganzen
Nation gemein seyn kann.

Auch in der Beurtheilung des gegenwrtigen Zustandes treffen wir
berein, denn wir erkennen ihn beide fr mangelhaft. Sie aber sehen den
Grund des Uebels in den Rechtsquellen, und glauben durch ein Gesetzbuch
zu helfen: ich finde ihn vielmehr in uns, und glaube, da wir eben
deshalb zu einem Gesetzbuch nicht berufen sind.

[[162]] Wie in unsrer Zeit gesprochen sind die Worte eines der edelsten
Deutschen des sechzehnten Jahrhunderts[131]:

    ~Nam nihi aspicienti legum libros, et cognita pericula Germaniae,
    saepe totum corpus cohorrescit, cum reputo quanta incommoda
    secutura sint, si Germania propter bella amitteret hanc eruditam
    doctrinam juris et hoc curiae ornamentum ... Non igitur deterreamur
    periculis, non frangamur animis,.... nec possessionem studii nostri
    deseramus. -- -- Itaque Deus flectat animos principum ac potentum
    ad hujus doctrinae conservationem, magnopere decet optare bonos et
    prudentes. Nam hac remota, ne dici potest quanta in aulis tyrannis,
    in judiciis barbaries, denique confusio in tota civili vita
    secutura esset, quam ut Deus prohibeat, ex animo petamus.~




II. Abteilung.


1. Thibauts Nachtrge zu seiner Schrift. 2. Ausgabe. 1814.

Bald nach der 1. Ausgabe erschien Thibauts Streitschrift in seinen
Civilistischen Abhandlungen (Heidelberg bey Mohr und Zimmer, 1814,
Vorrede vom August 1814) S. 404 bis 466 als die 19. von 20 Abhandlungen
in erweiterter Fassung (2. Ausgabe).


Neunzehnte Abhandlung.

Ueber die Nothwendigkeit eines allgemeinen brgerlichen Rechts fr
Deutschland.

Vor einiger Zeit gab ich eine kleine Flugschrift heraus, welche die
Rubrik dieser Abhandlung als Titel fhrt, und durch folgende Vorrede
begleitet ist:

(Es folgt dann die oben abgedruckte Vorrede zur 1. Fassung. Die
Nachtrge -- Zustze -- sind nachstehend wortgetreu abgedruckt;
Zusatz 1 bezieht sich auf die Vorrede, die brigen auf die Schrift
selbst; es sind auch sonstige nderungen mitaufgenommen.

Der 6. und 7. Zusatz findet sich bereits wrtlich in der erwhnten,
2 Druckseiten umfassenden *Selbstanzeige* Thibauts, Heidelb. Jahrb.
1814 Nr. 33.)

       *       *       *       *       *

*1. Zusatz*: So viel ich von allen Seiten vernehme, hat die Schrift
vielen von denen gefallen, um deren Beyfall es mir besonders zu
thun war, d. h. Mnnern, welche warme Vaterlandsliebe zu schtzen
wissen, die Bedrfnisse der Nation kennen, und das krftige, freye
Wort in Ehren halten, wenn es nicht leichtsinnig mit unerreichbaren
Idealen spielt. Da kleine Schriften dieser Art gewhnlich in kurzer
Zeit verloren gehen, und ich doch die lngere Erhaltung derselben zu
wnschen Ursach habe, so nehme ich sie hiemit in diese grere Schrift
auf, mit einer ziemlichen Reihe von Zustzen vermehrt, welche in
mehrerer Hinsicht fr meinen Hauptgedanken von Bedeutung sind. In der
Gesellschaft exegetischer Abhandlungen ber das rmische Recht wird
denn diese Abhandlung auch den Lesern, welche sonst nichts von meinen
Schriften kennen, zum Beweise dienen, da ich dem Rmischen Recht nicht
deswegen abhold bin, weil ich gelehrte Nachforschungen ber dasselbe
gescheuet habe.

*2. Zusatz*: oder sein mu,

*3. Zusatz*: (z. B. die Nothwendigkeit stndischer Verfassung)

*4. Zusatz*: Was eigentlich fr Deutschland vom Rmischen Recht
unbedingten Werth hat, sind nur die, ich mchte sagen, exegetischen
Theile desselben; aber im Grunde auch nur insofern, als sie zum Muster
dienen knnen, keineswegs aber als Gesetze. Die groe Masse seiner
Errterungen nmlich, welche in Beziehung auf den Sinn und Umfang der
einzelnen Servituten, Legate, und Vertrge in den Pandekten und dem
Codex vorkommt, enthlt einen Schatz geistvoller und scharfsinniger
Errterungen; aber im Ganzen doch nur in dem Sinn, da gezeigt wird,
was unter einem *Rmischen* Worte nach dem gewhnlichen Sprachgebrauch
in allen mglichen Beziehungen zu verstehen sey. So lernen wir denn
wohl, was ~usus~, ~habitatio~ und ~supellex~ bey den Rmern hie;
aber was nun unsre Worte: Gebrauch, Wohnung und Hausrath bezeichnen,
darber kann uns kein rmischer Classiker Aufschlu geben; und es
hat daher unsrer juristischen Gewandtheit und Eigenthmlichkeit
unendlich geschadet, da wir, unbekmmert um unsre Worte und die
feinen Schattirungen unsrer Wortbedeutungen, alles nach den Rmischen
Entscheidungen maen, grade als ob die juristischen Classiker der Rmer
auf die Anfragen Deutscher Brger geantwortet htten. Der eigentlich
legislative Theil des Rmischen Rechts pat uns aber gar nicht an, auch
wo man ihn nicht grade schlecht und dem Rmischen Volksgeist gem
nennen wollte. Der deutsche Sinn ist immer auf das Feste, Mige,
Einfache gegangen; auf billige, sittliche, husliche Verhltnisse;
Gleichheit der Geschlechter; wohlwollende, achtungsvolle Behandlung der
Weiber, besonders der Mtter und Wittwen; weise und krftige Einwirkung
der Obrigkeit in allen Verhltnissen, wo man ihrer bedarf; Einfachheit
der Verpflichtungsarten, aber auch dagegen Sicherheit des Eigenthums
und der Hypotheken durch wohlgeordnete, offenkundige Staatsanstalten.
Ganz anders war der Geist des Rmers. Ganze Massen des ltern Rechts
lassen sich auf militairisch-republicanischen Mannstrotz, Stolz
und Egoismus, und eine Art militairischer Steifheit und Pedanterey
zurckfhren. Daher diese unerhrte Despotie des Hausvaters; diese
Entfernung aller mtterlichen Gewalt; diese harte Zurcksetzung der
Weiber bey der Erbfolge; dieser fast gnzliche Mangel obrigkeitlicher
Aufsicht bey Vormundschaftsangelegenheiten; diese grenzenlose Neigung,
alle Geschfte in strikte Formeln einzukleiden, und die Vertrge von
allen Seiten einzuengen, whrend da, wo von der Sicherheit gegen
Dritte, und von der Sicherheit Dritter die Rede ist, nirgend eine
mitwirkende Staatsanstalt hlfreich erscheint. Unter den Kaisern ist
an allen diesen und hnlichen Dingen nun zwar vielfach herumgefeilt;
aber eine wesentliche Umwandlung ist nie erfolgt, ja es ist spter
sogar manches noch verschlimmert, wie das Hypotheken-System; und so
hat denn die Deutsche Praxis sich damit begngen mssen, da und dort
noch ein Stckchen wegzustehlen, ohne je zu der Einfalt und Festigkeit
zu gelangen, welche unserm Charakter allein anpat, und ohne unsre
Eigenthmlichkeit frey ausbilden zu knnen. Unsre Hausvter haben
noch immer zu viel Rechte; unsre Wittwen sind hufig viel zu sehr
zurckgesetzt; unsre Sicherheits-Anstalten sind durch das Einwirken
Rmischer Privilegien berall durchlchert, und unsre Grundstze
ber die Heiligkeit der Vertrge haben ber viele feinere Folgestze
des Rmischen Contracten-Systems (z. B. in Beziehung auf die ~pacta
adjecta~) nie den Sieg davon getragen. Jeder denkende Germanist wird es
einrumen, da die feinen Verflschungen, welche Rmische Begriffe in
die unsrigen gebracht haben, fast zahllos sind. Was uns wrde anpassend
gewesen seyn, das ist zum Theil die alte Rmische Strenge; das alte
Hypotheken-System, insofern es keine Privilegien kannte; und jene hohe
Achtung gegen die Person des Brgers, welche sich in Beziehung auf
Criminal-Sachen, und in Ansehung der Freyheit der Emigration so laut
aussprach. Allein grade diese herrlichen hellen Punkte wurden unter
den Kaisern in Nacht und Finsterni gehllt; und so wird denn kein
Deutscher Mann, dem der Himmel in diesen Zeiten der Abspannung und
Demthigung milde Deutsche Kraft und Einfalt erhalten hat, irgend eine
Hauptlehre des Rmischen Rechts entdecken knnen, von der er behaupten
mchte, da sie chten Deutschen Sinn zu beleben und zu befestigen im
Stande sey.

*5. Zusatz*: nicht; und bey dem Allen ist ein fester Boden auch
nicht einmal mit voller Sicherheit zu gewinnen. Denn schon in den
Handschriften findet sich viel critische Willkhr, und noch mehr in den
Ausgaben, ohne da ein strenger Beweis mglich ist, weil fast alle,
von den Herausgebern benutzten Handschriften unbekannt, oder verloren
gegangen sind. Fr Kenner brauche ich in dieser Hinsicht nur an die
*Haloandrischen* Ausgaben der Institutionen, der Pandekten und des
Codex zu erinnern, worin im Ganzen eine gewisse critische Willkhr
klar am Tage liegt, ohne da man sie je in dem einzelnen Fall streng
erweisen kann.

*6. Zusatz*: Da jene, grade in der Periode des Verfalls der Rmischen
Rechtswissenschaft emporgekommenen Rechtsschulen durch die groe Menge
ihrer Lehrer der Rhetorik und Grammatik der Rechtsgelehrsamkeit nicht
aufgeholfen haben, ist freylich wahr. Allein was lie sich in dieser
Periode der Entkrftung durchsetzen? So viel lt sich inde immer mit
Sicherheit behaupten, da auch nicht einmal das geleistet seyn wrde,
was *Justinianus* vollbrachte, wenn auf den damaligen Rechtsschulen
das Positive so ins Unendliche gegangen wre, als bei uns, und da
die Juristen vom gnzlichen Untergange gerettet wurden, weil ihr
einheimisches Recht dem Handwerk wenig zu thun gab, und die lebhafte
Mitwirkung vieler Rhetoren und Grammatiker immer ein mchtiger Damm
gegen volle Barbarey blieb.

*7. Zusatz*: Man frchte auch nicht, da das Studium der Philologie
und Rechtsgeschichte, dessen Unentbehrlichkeit ich gern zugebe, bey
einem einfachen National-Gesetzbuch irgend einige Gefahr laufe. Es
wird vielmehr bedeutend gewinnen, wenn man nur die Sache von der
rechten Seite ansieht, und gehrig behandelt. Belehrende und erhebende
Geschichts- und Alterthumsforschungen sind nicht das mikrologische
Zusammenscharren und Zergliedern jeder Kleinigkeit, sondern das
Bestreben, das Lehrreiche und Fruchtbare krftig herauszuheben, und
fr menschliche Zwecke in einen lichtvollen Zusammenhang zu bringen.
Wozu fhrt uns aber in dieser Hinsicht unser ganzes juridisches
Sprach- und Antiquitten-Wesen? An ein mirathenes, verwirrtes,
grenzenlos verwickeltes Gesetzbuch geschmiedet, mssen wir Riesenkrfte
zusetzen, um chaotische Details zu erklren, welche dem gesetzgebenden
Verstande wenig Nahrung geben; und bei dem allen ist doch der Blick nur
hchst beschrnkt auf eine Kleinigkeit gerichtet. Ein recht thtiger
Gelehrter kann ein ganzes Jahr gebrauchen, um die Schicksale der
Rmischen Intestat-Erbfolge und Concurslehre gehrig aus den Quellen

zu prfen, und dreyig Stunden, um darber das wesentliche Resultat
seiner Forschungen in Vorlesungen mitzutheilen. Aber was ist am Ende
der Gewinn fr den denkenden Rechtsforscher? Nichts, als auf der
einen Seite, da man ein altes, fr die Periode roher Mannskraft
passendes, sehr kurzsichtig gefates Gesetz erst recht buchstblich
handhabte, aber dann durch zahllose Beschrnkungen am Ende ganz zum
Fallen brachte; und auf der andern Seite, da die krftige ltere
Ansicht ber die Nothwendigkeit unbedingter Sicherheit erst da und
dort durch Politik und Schwche beschrnkt ward, da eine Snde zur
andern fhrte, und da am Ende das ganze Hypotheken-System sich durch
sich selbst zerstrte. Ein geistvoller Lehrer knnte das, was von
dem allen zur Belebung des rechtlichen Verstandes gebraucht werden
kann, in wenig Stunden entwickeln; aber jetzt bedarf es zur Erklrung
des Positiven eines solchen Wustes zahlloser Details, da man fast
vor den Bumen den Wald nicht zu sehen bekommt. Dafr mu man denn
entbehren, was grade unentbehrlich ist. Denn das ist nicht die wahre
belebende Rechtsgeschichte, welche mit gefesseltem Blick auf der
Geschichte Eines Volkes ruhet, aus dieser alle Kleinigkeiten engherzig
herauspflckt, und mit ihrer Mikrologie der Dissertation eines groen
Praktikers ber das: ~et cetera~ gleicht. Wie man den Europischen
Reisenden, welche ihren Geist krftig berhrt, und ihr Innerstes
umgekehrt wissen wollen, den Rath geben sollte, nur auer Europa ihr
Heil zu versuchen: so sollten auch unsre Rechtsgeschichten, um wahrhaft
pragmatisch zu werden, gro und krftig die Gesetzgebungen aller andern
alten und neuen Vlker umfassen. Zehn geistvolle Vorlesungen ber die
Rechtsverfassung der Perser und Chinesen wrden in unsern Studirenden
mehr wahren juristischen Sinn wecken, als hundert ber die jmmerlichen
Pfuschereyen, denen die Intestat-Erbfolge von *Augustus* bis
*Justinianus* unterlag. Htten wir daher ein einfaches einheimisches
Gesetzbuch, so knnte die Zeit, welche jetzt auf tdtende, ermdende
historische Errterungen zu verwenden ist, grade der chten, belebenden
Rechtsgeschichte gewidmet werden. Auch fr die Philologie wrde auf
diese Art mehr geschehen knnen. Alle jetzigen Philologen werden es
bezeugen knnen, da ihnen unsre jungen Juristen nicht viel Freude
machen; und wir Rechtsgelehrten wissen den Grund am besten. Wo sollten
junge Gemther noch ungeschwchte Kraft fr das philologische Studium
her bekommen, wenn wir Rechtslehrer ihnen erst die Schwungfedern
in einer Sndfluth wunderlicher Gesetze gebadet haben? Man gebe
uns dagegen ein einfaches, unserm Volkssinn entsprechendes, in
vaterlndischer, krftiger Sprache entworfenes Gesetzbuch: dann werden
unsre Regierungen ohne Ungerechtigkeit verlangen knnen, da jeder
junge Jurist, welcher sich zum Examen stellt, die Griechischen Redner
und seinen Cicero grndlich msse studirt haben; und dann werden
unsre Juristen-Facultten auch die Freude haben, da ihre Candidaten,
nach dem neulichen Beispiel der trefflichen Studenten in Oxford,
durchreisenden hohen Huptern mit Lateinischen und Griechischen Oden
andienen knnen.

*8. Zusatz*: haben, oder wagte wenigstens allein zu handeln, wo der
Einzelne sich allein nie alles zutrauen soll;

*9. Zusatz*: Erwgen wir aber noch genauer die Vortheile des
Zusammenwirkens gelehrter und gebter Rechtskenner aus allen Deutschen
Reichslndern, so wird es fast unwidersprechlich, da nur eine solche
Versammlung im Stande ist, alles Gute zu vereinigen, und allem
Schlechten ein Ende zu machen. Wenn ein deutsches National-Gesetzbuch
das Resultat der National-Kraft seyn soll, so mu dabey durchaus
benutzt werden, was bisher in jedem Lande fr Gesetzgebung geschah.
Kein Land kann zwar in dieser Hinsicht etwas Vollendetes aufweisen;
aber einzelne gute Ideen finden sich doch zerstreut berall; und
es gibt gewi kein Particular-Recht, selbst so weit es durch
gelegentliche landesherrliche Verordnungen ausgebildet ist, worin
nicht sehr nutzbare, weise, originelle Ideen vorkommen. Die wei
jeder Facultist, welcher nur zufllig bei Acten-Arbeiten etwas von den
Local-Rechten erfuhr. Einzelne gelehrte Germanisten knnen sich aber
diese Schtze nicht grndlich zu eigen machen. Die Masse des Ganzen
ist zu unermelich, und zum Theil unverstndlich, sofern man nicht die
Praxis des Particular-Rechts beobachtet hat, und mit der Geschichte
des Landes aufs innigste vertraut ist. Stellen also unsre Regenten
aus jedem Lande einen erfahrenen Kenner des Rechtes dieses Landes zu
der groen Versammlung, so wrde nun eine erschpfende Austauschung
guter Ideen Statt finden, und eine reiche Erfahrung zum gemeinsamen
Zweck weise benutzt werden knnen. Vielleicht noch heilsamer wrde es
aber seyn, da nun auf diese Weise auch die Fehler sich an einander
abschleifen werden. Wir mssen es zugestehen: schon unter den Rmischen
Kaisern, und eben so sehr in dem neueren Europa, ist der Sinn fr
krftige Einfalt des Rechts immer mehr abgestorben, und alles ist von
Tage zu Tage mehr und mehr durch furchtsame Ausnahmen, Beschrnkungen
und Billigkeitsstze so herabgestimmt, da die vielfache Kleinlichkeit
unsers National-Characters gewi in mancher Hinsicht unsrer
brgerlichen Rechtsverfassung zugeschrieben werden mu.[D] Lat jetzt
einmal Deputirte aus allen Lndern ihre mitgebrachten Kleinlichkeiten
gegen einander legen: dieses Heer von Eigenthumsbeschrnkungen; dieses
bunte Gewirr endloser Concurs-Privilegien, und diese Unermelichkeit
mannigfaltiger Verjhrungsfristen, der kein Gedchtni gewachsen
ist. Da werden alle nothwendig von Staunen und Widerwillen ergriffen
werden, und es ist mit hchster Wahrscheinlichkeit zu erwarten, da das
Uebermaa allen die Augen ffnen, und alle zu einer weisen, einfachen
Gesetzgebung zwingen wird, wobei Jeder seine Kleinlichkeiten aufgibt,
um von denen des Andern befreyt zu werden. Da wre denn die Einfalt
errungen, deren wir mehr bedrfen, als viele andere Vlker. Denn unsre
politische Trennung, und die Beschrnktheit der Kraft der einzelnen
Regenten, mu mannigfaltige Kleinlichkeiten, und eine politische
Gedrcktheit zur Folge haben, wodurch wir leicht zu einer gewissen
Aengstlichkeit und Kleinherzigkeit gestimmt werden knnen. Gebt also
dem Brger das unschtzbare Glck, da er unter dem Schutz krftiger,
ungeknstelter Gesetze in allen Beziehungen frey, sicher und trotzig
gegen seinen Mitbrger auftreten, und ohne alle Aengstlichkeit und
Nchstenfurcht sich des Seinigen als Familienvater, Eigenthmer und
Geschftsmann erfreuen kann. Das wird den chten germanischen Sinn
wieder aufregen, dem Staat rstige Vertheidiger schaffen, und uns von
den zahlreichen Ausgeburten befreyen, welche bisher so recht eigentlich
darauf ausgingen, alle franzsische Zierereyen und Verzerrungen bey
unserm Volke einheimisch zu machen.

*10. Zusatz*: Mehr Unwandelbarkeit wird zwar unser Recht dadurch
bekommen, auch da, wo Aenderungen nthig sind. Allein darber braucht
man nicht zu erschrecken. Denn so werden wir auch umgekehrt von dem
weit greren Uebel unausgesetzter leichtsinniger Aenderungen befreyt.
Eine gewisse Unbeweglichkeit der Gesetzgebung hat immer mehr genutzt,
als geschadet, und die Englnder haben gewi eben daher einen Theil
ihrer Gediegenheit und Kraft, da Aenderungen der Gesetze selten bey
ihnen sind, und da das Parlament nicht gleich durch jeden ersten
Zweifel einzelner Richter sich zu Neuerungen verleiten lt.

*11.* Ich mu daher auf die mglichen Haupteinwrfe etwas nher
eingehen, (*Aenderung*).

*12. Zusatz*: abzuwenden, selbst wo es durch bittre Erfahrungen in
seinen Hoffnungen getuscht war.

*13.* der statt des (*Aenderung*).

*14. Zusatz*: und in den, von ihnen erlernten Gesinnungen,

*15.* Wahrheit statt Wahrheiten (*Aenderung*).

*16. Zusatz*: Als man, da und dort den Degen halb gezogen,

*17. Zusatz*: gelang, und bey daurendem Glck unfehlbar ganz gelungen
seyn wrde.

*18. Zusatz*: Am wenigsten lasse man sich aber dadurch irre machen,
da die gnzliche Umnderung unsers brgerlichen Rechts unter den
eigentlich gelehrten Rechtskennern vielleicht die mehrsten Widersacher
finden wird. Das wird stets so bleiben; und jetzt ist es gar nicht
anders zu erwarten. Bittre Worte mssen darber gesagt werden; aber
die Wahrheitsliebe macht diese Bitterkeit zur Pflicht. Was hat denn
in diesen drren Jahren die Nation von den Gelehrten an Untersttzung
erhalten, von ihnen, denen die ganze Welt zum Broderwerb offen steht,
und denen die Freymthigkeit um so mehr obgelegen htte, da sie mehr,
wie Andre, die Fhigkeit besitzen, auf eine feine und geschickte Art
der Wahrheit gebhrend zu huldigen? Fast nirgend entdecken wir, auf
unsre letzte Vergangenheit zurcksehend, gelehrte Catonen; aber leider
genug Feige, Eitle, niedrige Kriecher und Schmeichler, und eigenntzige
Gelegenheitsmacher, zum Theil mit grenzenloser Schamlosigkeit, so da
es zur ewigen Warnung wohl der Mhe werth wre, alle Elendigkeiten,
wodurch unsre Gelehrten in diesen Zeiten ihr Vaterland schndeten,
in einer derben Chronik der Nachwelt zu berliefern. Lassen wir aber
auch diese Trostlosigkeiten auf sich beruhen: fr krftige Umwlzungen
wird die Mehrzahl der eleganten Juristen nie gestimmt seyn. Keiner von
ihnen bersieht in der Regel das ganze Recht; wenigen von ihnen werden
die Bedrfnisse des Volks durch Beobachtung klar, und die mchtige
Triebfeder des Eigennutzes wird keinen in Bewegung setzen, vielmehr
wird es immer vortheilhafter fr sie seyn, die mhsam errungenen
critisch-historischen Schtze in gehriger Sicherheit zu halten, und
gegen bessernde Einrichtungen zu kmpfen, damit ihnen nicht die Pflicht
werde, den neuen Menschen anzuziehen. Welche Erfahrungen haben wir in
dieser Hinsicht gehabt! *Luther* erkannte es, da das kanonische Recht
den Protestanten durchaus nicht anpate. Nach wiederholtem Eifern
verbrannte er dasselbe ffentlich vor den Thoren von Wittenberg.
Aber grade die gelehrten protestantischen Juristen wurden seine
rgsten Widersacher, und am Ende mute er sich selbst noch wieder zu
Vorlesungen ber das verhate Gesetzbuch verstehen, um doch wenigstens
gegen die grbsten Mibruche krftig warnen zu knnen. Auch edle
Triebfedern mgen hier zur Einseitigkeit fhren; aber die Einseitigkeit
bleibt was sie ist. Ein geistvoller, tief gelehrter Rechtskenner,
welcher die schwersten Untersuchungen mit brennender Lust und Liebe
zur Sache, und einer glcklichen Gewandtheit anstellt, setzt nur zu
leicht voraus, da sein Publicum durch ihn entzndet werde, und da
am Ende vielleicht Jedermann sich auf die Hhe des Meisters schwinge.
Allein prft nur nachher, was euren Zuhrern, auch den Besten, hngen
geblieben ist, und wie sich in der Folge der Lehrling macht, wenn
er sich eine Weile durch das schwerfllige und qulende brgerliche
Leben hindurch gearbeitet hat. Da wird auf die rosenrothen Hoffnungen
des Meisters eine finstre Demuth folgen, und da wird die Ueberzeugung
unvermeidlich werden, da nur die Rechtswissenschaft der Verbreitung
und voller Wirksamkeit fhig seyn kann, welche dem gemeinen Verstande
auf dem graden Wege zugnglich ist, und in dem gemeinen Verstande die
hauptschlichsten Grundlagen fr ihre Lehren hat. Das kann man freylich
zugeben, da wir *vielleicht* knftig fr Abfassung eines neuen
Gesetzbuchs noch fhiger werden, als wir jetzt sind; allein vielfach
gesunken, und gegen ferneres Sinken keineswegs gesichert, knnten
wir auch leicht das umgekehrte Schicksal haben; und so darf denn die
jetzige Generation verlangen, da man sie nicht ungewissen Hoffnungen
opfere, und da man zunchst fr ihr Glck, als die sicherste Grundlage
des Glckes der Nachkommen, gebhrende Sorge trage.


2. Thibauts Besprechung (Antikritik) der Schrift Savignys.

Aus den Heidelbergischen Jahrbchern der Litteratur. 1814. No. 59.

  Vom Beruf unsrer Zeit fr Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Von
      ~D.~ *Friedrich Carl von Savigny*, ordentl. Prof. des Rechts
      zu Berlin, und ordentl. Mitglied der Knigl. Akademie der
      Wissenschaften daselbst. Heidelberg bey Mohr und Zimmer. 1814.
      162 S. gr. 8.

Als ich vor nicht langer Zeit einige Zustze zu meiner kurz vorher
erschienenen Abhandlung: *Ueber die Nothwendigkeit eines allgemeinen
brgerlichen Rechts fr Deutschland* herausgab, fgte ich die
Wahrsagung hinzu, da mein Vorschlag unter den eigentlich gelehrten
Romanisten unfehlbar die mehrsten Widersacher finden werde.[E] Meine
innigste Ueberzeugung zwang mich, darber auch bittere Worte fallen zu
lassen, wobey ich jedoch natrlich nicht an Herrn *von Savigny* dachte
und denken konnte, da das ganze Publikum mit mir seinen Namen nicht
ohne die hchste Achtung ausspricht, sowohl in Beziehung auf chte
Gelehrsamkeit, Tiefe und Helle des Geistes, als auch mit Rcksicht
auf jene mnnliche Ruhe, Kraft und Unparteylichkeit, ohne welche in
keinem practischen Fach etwas Gediegenes vollendet werden kann. Allein
bey folgenden Worten hatte ich ihn, wie wenige Andre, doch ahndend im
Sinn: Auch edle Triebfedern mgen hier zur Einseitigkeit fhren; aber
die Einseitigkeit bleibt was sie ist. Ein geistvoller, tief gelehrter
Rechtskenner, welcher die schwersten Untersuchungen mit brennender Lust
und Liebe zur Sache, und einer glcklichen Gewandtheit anstellt, setzt
nur zu leicht voraus, da sein Publikum durch ihn entzndet werde,
und da am Ende vielleicht Jedermann sich auf die Hhe des Meisters
schwinge. Allein prft nur nachher, was euren Zuhrern, auch den
besten, hngen geblieben ist, und wie sich in der Folge der Lehrling
macht, wenn er sich eine Weile durch das schwerfllige und qulende
brgerliche Leben hindurch gearbeitet hat. Da wird auf die rosenrothen
Hoffnungen des Meisters eine finstre Demuth folgen, und da wird die
Ueberzeugung unvermeidlich werden, da nur die Rechtswissenschaft der
Verbreitung und voller Wirksamkeit fhig seyn kann, welche dem gemeinen
Verstande auf dem graden Wege zugnglich ist, und in dem gemeinen
Verstande die hauptschlichsten Grundlagen fr ihre Lehren hat. Das
kann man freylich zugeben, da wir *vielleicht* knftig fr die
Abfassung eines neuen Gesetzbuchs noch fhiger werden, als wir jetzt
sind; allein vielfach gesunken, und gegen ferneres Sinken keineswegs
gesichert, knnten wir auch leicht das umgekehrte Schicksal haben;
und so darf denn die jetzige Generation verlangen, da man sie nicht
ungewissen Hoffnungen opfere, und da man zunchst fr ihr Glck, als
die sicherste Grundlage des Glcks der Nachkommen, gebhrende Sorge
trage.

Diese Ahndung hat mich nun nicht betrogen, und es freut mich in
sofern aufs innigste, als jede vollendet dargestellte Ansicht eines
classischen Schriftstellers immer ihren hohen Werth hat. Herr v. S.
sucht nmlich in der vorliegenden Schrift auszufhren, da das jetzige
Zeitalter sowohl formell, in Beziehung auf die Sprache, als materiell,
in Rcksicht des innern Zusammenhangs und der Vollstndigkeit
der civilistischen Grundstze, zu einer brauchbaren brgerlichen
Gesetzgebung unfhig sey. Zum Zweck dieser Behauptung hat der Verf.
die Hauptmngel des Code Napolon, des neuen Preuischen und des
Oesterreichischen Gesetzbuchs kurz hervorgehoben. Vor allen Dingen
hlt er die, so unentbehrliche organische Einheit des Gesetzbuchs fr
unmglich, wenn das Werk, wie ich vorgeschlagen hatte, einer groen
Versammlung von Rechtsgelehrten aus allen Deutschen Reichslndern
bertragen werde. Sein Vorschlag geht demnach dahin: das Rmische
Recht soll berall allgemeine, subsidiaire Rechtsquelle bleiben,
auch wo die neuen, beyzubehaltenden, Gesetzbcher eingefhrt sind;
aber eine geistvolle historische Behandlung soll demselben das, bis
jetzt fehlende Leben geben; man soll allmhlig dessen Controversen,
wenigstens durch vorlufige Verfgungen, entscheiden, und auf den
Deutschen Academien, von denen aller Zwang zu entfernen ist, auch die
Deutschen Statutargesetzgebungen zum Gegenstande academischer Vortrge
machen. -- Ein genauerer Auszug der Ideen des Verf. ist hier unnthig,
und unmglich. Denn wer die Arbeit eines solchen Schriftstellers ber
einen solchen Gegenstand ungelesen lassen kann, dem ist doch nicht
zu helfen; und den groen Reichthum der Errterungen, welche uns der
Verf. in einer gedrngten trefflichen Sprache gegeben hat, knnen bloe
Umrisse auf keine Weise anschaulich machen. Es mu hier also jenen
Andeutungen unmittelbar die Beurtheilung selbst folgen.

Diese Beurtheilung setzt mich nun aber in einige Verlegenheit. Htte
mich der Verf. fr seine Ansichten gewonnen, so wrde es wohl als die
beste unparteyische Critik gelten knnen, wenn ich hiemit meine eignen
frheren Vorschlge zurcknhme. Allein ich bin in der Hauptsache
nicht durch ihn bekehrt, so gern ich auch die Zurechtweisung eines
solchen Schriftstellers benutzt htte; und so bleibt mir denn nur die
Wahl, entweder aufs Neue fr meine Ansicht zu sprechen, oder, als
Mit-Redacteur dieser Jahrbcher, Dritte zu Schiedsrichtern zwischen
dem Verf. und mir aufzurufen. Zu dem Letzten bin ich aber wieder auer
Stande. Denn unter unsern thtigen Mitarbeitern im juridischen Fach
kenne ich nur drey, denen ich in dieser Sache ein Urtheil zutrauen
mchte, und von allen dreyen wei ich gewi, da sie in der Hauptsache
fr meine Ansicht sprechen werden. Es ist aber wohl natrlich, da ich
mein eigenes Lob in diesen Jahrbchern nicht anders aufnehme, als wenn
es mir ein Recensent unerwartet aufdrngt. So bleibt mir denn nichts
brig, als meine offene Replik die Stelle einer Beurtheilung vertreten
zu lassen. Der Verf., welcher mir das, aus seinem Munde doppelt
erfreuliche Lob gibt, da ich auch in den Zeiten der Noth als warmer
Freund des Vaterlandes der Wahrheit ffentlich gehuldigt habe, wird
gewi, von gleichen Gesinnungen beseelt, eine solche Replik auf allen
Fall lieber sehen, als gnzliches Schweigen in diesen Jahrbchern.

Die Hauptfragen unter uns sind diese: ist ein neues einheimisches
gemeines brgerliches Recht dringendes Bedrfni der Deutschen? Lt
sich darauf rechnen, da wir fhig sind, ein neues Gesetzbuch zu
schaffen, welches unsern Rechtszustand grndlich bessert? und fhren
die Vorschlge des Verf. vielleicht am leichtesten und sichersten zu
diesem Ziele? Ich mu die ersten beyden Fragen nach wie vor bejahen,
die letzte Frage aber verneinen. Folgendes mag und mu darber an
diesem Orte gengen.

Ein neues einheimisches gemeines Recht scheint mir aus dem doppelten
Grunde dringendes Bedrfni, theils weil ohne dies keine wahre
National-Einheit, und Einfachheit der Rechtsverfassung mglich ist,
theils weil unser bisheriges gemeines Reichsrecht, in sofern es
bedeutend ist, d. h. das Rmische Recht, die Haupterfordernisse eines
guten Gesetzbuchs der Deutschen nicht hat.

Ueber den ersten Punct habe ich mich schon in meiner frheren
Abhandlung ausfhrlich erklrt, und ich finde mich nicht widerlegt,
wenn der Verf. S. 42. 43 dagegen dies erinnert: In jedem organischen
Wesen, also auch im Staate, beruht die Gesundheit darauf, da beydes,
das Ganze und jeder Theil, im Gleichgewicht stehe, da jedem sein
Recht widerfahre. Da ein Brger, eine Stadt, eine Provinz den Staat
vergessen, dem sie angehren, ist eine sehr gewhnliche Erscheinung,
und jeder wird diesen Zustand fr unnatrlich und krankhaft erkennen.
Aber eben so kann die lebendige Liebe zum Ganzen blo aus der
lebendigen Theilnahme an allen einzelnen Verhltnissen hervorgehen,
und nur wer seinem Hause tchtig vorsteht, wird ein trefflicher
Brger seyn. Darum ist es ein Irrthum, zu glauben, das Allgemeine
werde an Leben gewinnen durch die Vernichtung aller individuellen
Verhltnisse. Knnte in jedem Stande, in jeder Stadt, ja in jedem Dorfe
ein eigenthmliches Selbstgefhl erzeugt werden, so wrde aus diesem
erhhten und vervielfltigten individuellen Leben auch das Ganze neue
Kraft gewinnen. Darum, wenn von dem Einflu des brgerlichen Rechts auf
das Vaterlandsgefhl die Rede ist, so darf nicht geradezu das besondere
Recht einzelner Provinzen und Stdte fr nachtheilig gehalten werden.
Lob in dieser Beziehung verdient das brgerliche Recht, in soferne es
das Gefhl und Bewutseyn des Volkes berhrt oder zu berhren fhig
ist; Tadel, wenn es als etwas fremdartiges, aus Willkhr entstandenes,
das Volk ohne Theilnahme lt. Jenes aber wird fter und leichter bey
besonderen Rechten einzelner Landstriche der Fall seyn, obgleich gewi
nicht jedes Stadtrecht etwas wahrhaft volksmiges seyn wird. Ja fr
diesen politischen Zweck scheint kein Zustand des brgerlichen Rechts
gnstiger, als der, welcher vormals in Deutschland allgemein war: groe
Mannigfaltigkeit und Eigenthmlichkeit im Einzelnen, aber als Grundlage
berall das gemeine Recht, welches alle Deutschen Volksstmme stets an
ihre unauflsliche Einheit erinnerte.

Ich selbst habe im Anfange meiner Abhandlung erklrt, wie sehr
ich die Vortheile der Eigenthmlichkeit und Mannigfaltigkeit der
einzelnen Deutschen Lnder zu erkennen wei, und bin daher auch
wohl von dem unbedachtsamen Haufen unsrer Politiker, welche nur das
Sturmlaufen verstehen, recht grmlich beurtheilt worden, -- mir zur
Freude und Genugthuung. Auch habe ich es laut anerkannt, da ich die
brgerliche Einheit keineswegs wnsche, wo entschiedene Oertlichkeiten
derselben entgegenstehen. Allein eine solche Mannigfaltigkeit und
Einheit, wie sie unser Verf. nach dem Obigen wnscht, scheint mir
die Nation noch tiefer in ihre bisherige grenzenlose Ohnmacht und
Zersplitterung herabzustoen. Wenn das, was grade die Menschen am
mehrsten zusammenhlt, -- das lebendige Wesen des tglichen Thuns und
Treibens, so recht buntschckig und launevoll werden soll: wo wird dann
der brderliche, gleiche Volkssinn dadurch Nahrung finden, da jeder
den Trost hat, im Nothfall werde auch noch wohl einmal die Definition
oder Entscheidung eines leidigen fremden Gesetzbuchs fr einzelne Flle
durchgreifend werden, wie z. B. ein feiner Satz ber die ~petitio
hereditatis~, whrend nach den originellen Statutar-Rechten auf
dieser Seite eines Deutschen Berges die Frauen als Intestat-Erbinnen
ihres Mannes neben den Vettern nichts bekommen, und auf jener Seite
den Kindern vorgehen? Ich mu es wiederholen, und ich wei, da
viele Deutsche Mnner von einfachem, krftigem Sinn auf meiner Seite
stehen: es ziemt dem Deutschen, dem Nachbarn seine Launen, Moden und
Gefhle zu lassen, und es soll hoch und in Ehren gehalten werden,
was berall das unerklrbare Angebohrne Eigenthmliches geschaffen
hat: aber Bescheidenheit und Vaterlandsliebe sollen sich fgen und
schicken, wo die Ueberlegung zu richtigen *Begriffen* kommen kann;
wo leichter Verkehr den Segen der Einfachheit unwidersprechlich
macht; wo bey der Vielfachheit in der Regel ein Theil offenbar
irrt: und dies ist grade bey unsern brgerlichen Einrichtungen der
Fall. Der Wunsch, ein sicheres Eigenthum zu haben; die huslichen
Verhltnisse und Intestat-Erbrechte nach den, berall im Ganzen
gleichen verwandtschaftlichen und ehelichen Neigungen eingerichtet
zu sehen; sich auf den Fall der Zahlungsunfhigkeit des Schuldners
fester Rechte zu erfreuen; an allen Seiten Sicherheitsformen zu haben,
aber lstiger Formalien berhoben zu seyn, -- ber diese und tausend
andre Dinge des brgerlichen Rechts werden die Einwohner Deutschlands
nur Eine Stimme haben, wenn sie gehrig angeregt und belehrt werden;
und selbst ein Befehl knnte hier gengen, wie manche der Lnder
zeigen, wo neuerlich ohne alle Schonung das Neu-Franzsische Recht
unbedingt eingefhrt ward, und wo die juristische Einheit sich sehr
leicht machte, ohne da dennoch im Uebrigen die Local-Originalitten
irgend verwischt wurden. Aber das wei ich freylich, da man bey uns
mehr, als bey andern Nationen, die Nothwendigkeit des zuflligen Seyns
zu construiren versteht. Wie *Kant* einmal gegen die Philosophen
bemerkt, da sie ~a priori~ nach dem hinzielen, was sie sich vorher ~a
posteriori~ aufgesteckt haben, so kann man auch mit allem Recht sagen,
da unsre klgelnden Juristen und Politiker, besonders seit der, aus
den neueren Revolutionen erfolgten Abspannung und Kleinmthigkeit,
alles zu rechtfertigen und zu beschnigen suchen, was sich nun einmal
zufllig so oder so gemacht hat. Allein das wird doch Niemand zeigen
knnen, da es nicht unendlich wnschenswerth wre, wenn das Volk
den Muth fate, sich da, wo alle thtigen Verhltnisse durch, und in
einander greifen, der alles verwirrenden bisherigen Vielfltigkeiten
zu entschlagen; in Betreff des Rechten gleich zu denken und zu
handeln; und nur da den Eigenthmlichkeiten Raum zu geben, wo sie
den vernnftigen Nachbarn nicht stren, oder gar erfreuen knnen.
Die Behauptung der inneren Notwendigkeit der Buntschckigkeit unsers
bisherigen Rechts wird schon durch die Unendlichkeit des Allerley von
selbst widerlegt. Denn es findet sich in den nchsten Berhrungen,
unter vllig gleichen Umstnden, auf allen Seiten, und besttigt so,
was die tgliche Erfahrung ber die Seelenlosigkeit des grten Theiles
unsres Rechts handgreiflich lehrt, nmlich, da nicht Naturkrfte und
Ideen die steten Triebfedern dabey sind, sondern oft blo zufllige
Entschlsse, Mangel an Umsicht und Ueberlegung, und dann im Vollenden
die trockne, endlose grammatische Auslegung, welche verurtheilt ist,
aus den kmmerlichen Aehren die tauben Krner auszudreschen. Mit
voller Ueberlegung hat die Deutsche Nation nie geschaffen, was ihre
Glieder jetzt trennt und verwirrt; und so soll man denn mit aller Macht
Heilmittel herbeyschaffen, nicht aber den Kranken glauben machen, da
seine Pein so recht das wahre Gutbefinden und Wohlbehagen sey.

Da nun aber Justinians Sammlungen *als Gesetzbuch* ein gnzlich
mirathenes Werk sind, bleibt unwidersprechlich, obgleich man dem Verf.
gern zugeben kann (und dies habe ich immer getan), da die Rmischen
Classiker groe Anlagen fr tiefe und umfassende Ansichten hatten.
Denn das Ganze ist nun einmal durch schlaffe Barbaren verkrppelt
und verbildet; voll der rgsten Widersprche; fast nirgend auf
weise legislative Grundstze gebauet; wegen der Vielfachheit bloer
Einzelnheiten ohne deutliche Grnde unendlich lckenhaft; unserem
Volks-Charakter nicht zusagend; und dunkel und rthselhaft an allen
Enden. Meinem Vorwurf, da wir nicht einmal einen festen Text besitzen,
und denselben aus zahllosen Varianten bilden mssen, begegnet zwar
der Verf. dadurch, da er meint, drey bis vier Ausgaben knnten einen
Mann von kritischem Sinn schon ziemlich zum Ziele fhren, und das
Ganze werde die fortschreitende Wissenschaft schon vollenden; wobey
er denn noch daran erinnert, da ja die Unsicherheit des Textes
auch bey unsern heiligen Bchern Statt finde (S. 123). Allein mein
Vorwurf wird dadurch nicht entkrftet. Die Gesetze greifen mit allen
ihren feinsten Einzelnheiten in das wirkliche Leben, und da gibt es
kein Beruhigtseyn *im Ganzen*. Man mu alles Kleinere wissen. Wer
also auch die vier Ausgaben von *Contius*, *Russardus*, *Pacius* und
*Gothofredus* zur Hand hat (ein seltener Fall!), und dann doch erwarten
mu, da die nchste beste andre Ausgabe, z. B. von *Baudoza*, wieder
ihre eignen Lesarten habe, der kann unmglich beruhigt seyn. Von dem
Fortschreiten der Wissenschaft erwarte man aber nie eine Vollendung.
Was bisher seit acht Jahrhunderten, durch alle Zeiten der Kraft und
Arbeitsamkeit nicht geschehen ist, das wird ferner himmelfest auch
unterbleiben. Die Arbeit ist zu ungeheuer und die Richtung der neueren
Zeit wird sie den Gelehrten immer unertrglicher machen, wenn auch
wohl da und dort ein glnzendes Probestckchen erscheinen mchte. Die
Vergleichung mit der Bibel scheint aber weder passend, noch trstend
zu seyn. Denn ihre Varianten lassen dem Glauben seine Freyheit, und
im Glauben kann das Vielfache unbeschadet neben einander bestehen. Im
Fach des uern Rechts dagegen lt sich nur Ein Gesetz denken, und da
beruhet immer das Glck des Brgers darauf, ob man ihn nach dieser oder
jener Variante behandelt. Auch ist bey der Bibel der Nothstand, da
eine neue Offenbarung nicht verlangt werden kann, whrend es bey einem
menschlichen Gesetzbuch eine Schande der Regierung genannt werden mu,
wenn sie einen verwilderten, der gesetzlichen Besserung fhigen Text
seinem eignen Schicksal berlt. Zur Bestrkung meiner Klagen will
ich hier nur noch daran erinnern, da *Jauch* einen ganzen Oktav-Band
ber die, in den Pandekten zu setzenden oder zu streichenden Negationen
geschrieben hat, und da man mit einigen hundert gesetzgebenden ~*non*~
mehr oder minder die ganze Welt umkehren kann.

Da wir jetzt zur Abfassung eines neuen Gesetzbuchs unfhig sind,
scheint mir die Geschichte der bisherigen jngsten Gesetzbcher eben
so wenig zu beweisen, als ich aus der Geschichte der Schlacht von
Jena beweisen mchte, es htten den Preuen die Feldzge von 1813 und
1814 milingen mssen. Der ~Code Napolon~ kann hier gar nicht in
Betracht kommen. Denn wenn die Franzosen der jngsten Zeit ihre eignen
classischen lteren Juristen kaum dem Namen nach kannten, so lag die
brgerliche Gesetzgebung ganz auer ihrer Sphre. Eben so wenig bietet
das neue Preuische und Oesterreichische Gesetzbuch entscheidende
Abschreckungsgrnde dar. Beyde fanden ihre Veranlassung in der Periode
unsrer, auch in wissenschaftlicher Hinsicht grten Schlaffheit,
und bey beyden waren nur wenig bedeutende Mnner thtig mitwirkend,
besonders bey dem Oesterreichischen Gesetzbuch, dessen Verfasser
nirgend in Deutschland nach Hlfe suchten. Dennoch ist nach meiner
innigsten Ueberzeugung eben dieses Gesetzbuch durch seine Bndigkeit,
und seine einfachen, krftigen, eigenthmlichen Ansichten hchst
merkwrdig, und knnte, -- obgleich ich dessen unbedingte Annahme in
Deutschland nicht mit Andern wnschen mchte, -- als Grundlage der
Discussion bey einem neuen Gesetzbuch unvergleichliche Dienste leisten.
Zu tadeln ist daran gewi noch viel, so wie auch das sorgfltigst
gearbeitete neue Gesetzbuch noch allerley zu erinnern brig lassen
wrde. Aber warum will man denn vorzugsweise alles herabsetzen, und
mitrauisch gegen alles machen, was unsre eigne Kraft schaffte, und
schaffen kann? Es ist wahr: wir werden das neue Gesetzbuch nicht
durchaus so naiv und wundervoll klar und krftig schreiben, wie
es *Luther* und *Logau* htten schreiben knnen, und der Lcken,
Dunkelheiten und Inconsequenzen werden auch noch wohl da und dort
vorkommen. Allein wer darber klagt, der sollte doch nicht vergessen,
da die Sprache des Codex fast durchaus nichts, da die Sprache der
Novellen gar nichts taugt, da selbst die, berall rthselhaften
Pandekten keinen, einer Gesetzgebung wrdigen Styl enthalten, und da
das ganze Justinianeische Gesetzbuch mit Inconsequenzen, Lcken und
schlechten Rechtsstzen berset ist. Wenn also der Verfasser S. 115
gegen die chirurgische Behandlungsart, welche ich fr nothwendig halte,
einwendet: wir knnten dabey leicht auf gesundes Fleisch treffen,
das wir nicht kennen, und so gegen die Zukunft die schwerste aller
Verantwortungen auf uns laden, so erwiedere ich: lat uns dennoch
den alten Krebs ausschneiden; es wird schon junges besseres Fleisch
nachwachsen, und wir werden eher und sicherer ganz geheilt, als wenn
man durch die Wissenschaft die bsen Sfte knstlich zu vertheilen,
oder allmhlig abzuleiten sucht.

Darauf, da eine groe Versammlung bedeutender Rechtsgelehrten aus
allen Deutschen Lndern das Werk vollende, mu ich aber noch immer
besonderes Gewicht legen, obgleich ich gern einrume (was ich auch
nie leugnete), da erst Einzelne der Bedeutendsten die Grundlagen
auszuarbeiten haben. Aber die Vollendung ist das Werk keines Einzelnen,
und so wird denn, der Provocation des Verfassers ungeachtet, schwerlich
ein einzelner Privat-Mann den Entwurf eines Civil-Gesetzbuchs allein
wagen, oder jemals allein etwas damit ausrichten. Betrieben unsre
Deutschen Regenten die Sache wieder kmmerlich, wie frher so manche
andre wichtige Staatsangelegenheit, so wrde ich gern der Erste seyn,
um das neue Werk mit einer rstigen Strafrede anzufallen. Allein
benutzt nur diesen seltenen Augenblick des warmen Eifers und der
Vertrglichkeit der Vlker; wendet nur etwas Ehrenwerthes auf das
heilsame Werk; vereinigt die Krfte der jetzigen besten Theoretiker,
und gebt ihnen aus jedem Lande zum Mitgehlfen einen erfahrnen Kenner
des Landrechts, nicht nach der milichen Wahl der Hfe, sondern
allein nach dem Urtheil der, auf ihre Eidespflicht angerufenen
hheren Landesgerichte; und behandelt das Ganze von oben als eine
der wichtigsten National-Angelegenheiten, mit Regsamkeit, Kraft und
Ehrerbietung: dann wird schon etwas Musterhaftes vollbracht werden,
und zum Tadeln wird nicht mehr Veranlassung seyn, als bey den besten
andern bisherigen menschlichen Werken. Htten wir doch im Fach der
Rechtswissenschaft einen *Gthe*, welcher uns recht klar darlegen
knnte, wie wir, gleich seinem *Hermann*, von Haus aus ngstlich,
und uns selbst mitrauend, unsre besten Krfte verkennen, aber des
hheren Fluges nicht unfhig sind, wenn unsre Kraft geweckt, und
unser Selbstvertrauen belebt wird: dann wrde schon die Ueberzeugung
herrschend werden, da wir auch im Fach der Gesetzgebung nicht bey
fremden Vlkern zu betteln brauchten, und ein Gesetzbuch vollenden
knnten, hinter dem auf allen Fall unser bisheriges Recht weit
zurckstehen mte!

Fr den eignen Plan des Verfassers habe ich alle Achtung, in sofern
er ein Ausdruck seines herrlichen wissenschaftlichen Eifers, und
seines wohlbegrndeten Selbstgefhls ist; aber in Beziehung auf die
Auenwelt kann ich ihn durchaus nicht billigen. Die historische
Rechtswissenschaft als solche kann nur das Gute frdern und vollenden,
wenn sie in der Lage ist, von weisen Grundlagen auszugehen, und deren
Wirkungskreis zu erweitern. Allein in dieser Lage sind wir bey dem
Rmischen Rechte nicht. Ueberall in den Hauptlehren unglckliche
positive Grundgedanken; berall verwirrte rthselhafte Details; berall
ein willkrliches, oft rasendes Hineinfahren gelegentlicher Eigenmacht,
und eine Masse von Folgestzen des Kampfes der Billigkeit, und des
Edicts mit dem strengen Rechte, ohne da Justinianus es verstanden hat,
das Ganze zu einer gleichartigen Masse zu bilden! Bey diesen zahllosen,
ungeheuren Gebrechen knnte die historische Rechtswissenschaft nur in
sofern wohlthtig werden, als sie, eine neue Gesetzgebung verlangend,
sich sorgfltig bemhte, alle jene Gebrechen als solche zur Lehre und
Warnung hinzustellen; aber ihre bloen klaren Entwickelungen werden
das Volk nicht glcklicher machen, sondern ihm nur sein Unglck noch
anschaulicher darstellen.

Es bleibt daneben aber noch das zweyte trostlose Hauptbel, da alle
Wissenschaft uns nicht zu der Gewiheit fhren kann, welche einem guten
Rechtszustande nothwendig ist. Denn der Text des Justinianeischen
Rechts ist nun einmal durch und durch ungewi und zweydeutig, und die
Zahl der rthselhaften Fragmente ist unendlich. Da mit jedem Tage
immer mehr gute neue Ideen zum Vorschein kommen werden, lt sich
freylich erwarten: aber ich mu nochmals wiederholen, was ich schon vor
sechszehn Jahren gesagt habe: der eigentliche Rechtszustand gewinnt
nicht dadurch, da immer mehr Gutes in die Bcher hineinkommt, sondern
nur durch die allgemeine lebendige Verbreitung in den Kpfen; nicht
dadurch, da Professoren ihre Lieblingslehren munter vortragen, sondern
dadurch, da die Richter und Anwlde sich des Besten ganz bemchtigen,
und bemchtigen knnen. Von diesem Ziele werden wir aber immer weiter
abkommen. Je verfeinerter bey einem solchen chaotischen Gesetzzustande
die Wissenschaft wird, desto mehr bekommen die Zweifler und
Streitschtigen Gelegenheit, immer neue Ideen zu wagen, und alles zu
verwirren; auch wird die Masse des Wissenwrdigen immer unermelicher.
Freylich kann ein partieller Eifer auf eine sehr glnzende Weise
hervorgebracht werden; aber das Ganze wird damit nicht gefrdert. So
ist z. B. das classische Werk des Verf. ber den Besitz allgemein mit
dem grten Eifer studirt; aber dafr sind die unschtzbaren ~errores
pragmaticorum~ von *Faber* desto weniger gelesen; und so wird es mit
jedem Tage weiter gehen, ohne da doch jemals die alte Litteratur durch
die neue entbehrlich werden wird.

Die Wissenschaft wird also die Zweifel und Controversen nicht gengend
heben knnen, und daher will auch der Verf. eine Mitwirkung der
Regierungen durch provisorische Verfgungen. Allein das wre nach
meiner Ueberzeugung das grte Unglck. Denn zu solchen Verfgungen
gehren groe theoretische Kenntnisse, welche sich in den einzelnen
Deutschen Justiz-Ministerien nur selten finden werden, und man kann
daher mit voller Sicherheit behaupten, da das Rmisch-Deutsche
Recht in den klglichsten Zustand der Hlzernheit, Verwirrung und
Inconsequenz kommen wrde, wenn alle einzelnen Regierungen nach dem
Maa ihrer Krfte und Einsichten daran herumarbeiteten; besonders
da die Verrckung Eines Satzes leicht auch die Aenderung eines
zweyten und dritten zur Folge haben mu, und da die gewhnlichen
Gelegenheits-Gesetzgeber selten wahrnehmen, wie eingreifend einzelne
Stze sind, wenn man sie folgerecht durchfhrte. Wenn also auch jetzt
die Freunde des Rmischen Rechts zur vorlufigen Beruhigung der Gegner
auf die heilbringende Hlfe der Regierungen hindeuten, so werden sie
doch nachher selbst im Einzelnen immer bedenklich, und mit Recht, gegen
Aenderungen warnen, und sich das wissenschaftliche Steuerruder nicht
aus der Hand winden lassen; und so kommen wir denn mit den Vorschlgen
des Verfassers zu dem Dilemma: wirkt man von oben, so taugt es nichts;
wirkt man aber blo durch die Wissenschaft, so ist das Volk dem
Verderben und der Ungewiheit preis gegeben.

Uebrigens kann niemand mehr, wie ich, den unschtzbaren Werth einer
geistvollen historischen Behandlung des Rechts erkennen, und die
Rechtsgelehrten verehren, welche in den neuesten Zeiten dieser
Behandlungsart wieder Eingang verschafft haben. Auch bin ich
berzeugt, da von dieser Seite noch unendlich viel Gutes geschehen
kann. Allein an eine historische Wiedergeburt und Erlsung glaube ich
nicht; und nebenbey kann ich auch nicht die Besorgni unterdrcken,
da unsre Wissenschaft von dieser Seite sehr leicht verflscht
werden knnte. Was die lteren Franzsischen Juristen bis auf *J.
Gothofredus*, was die besseren Hollnder, was unsre *Heineccius* und
*Ritter* geleistet haben, wird im Ganzen nie bertroffen werden; und
doch blieb unsre Rechtswissenschaft schlecht, verwirrt und ungewi.
Da man mehr Geist und Haltung in unsre Rechtsgeschichten bringen
wird, kann keinen Zweifel leiden. Allein das alles wird nur das Ganze
im Allgemeinen betreffen, aber nicht das endlose feinere Detail,
welches dem Richter eben so nahe liegt, als das Allgemeine. Wir nehmen
zwar immer mehr die Wendung, da wir eine Einheit der Grnde und des
Geistes herauszubringen, und alle Einzelnheiten darauf zurckzufhren
suchen. Aber wir werden vergebens mit dem Unmglichen ringen. Noch nie
hat sich ein positives brgerliches Recht aus einfachen, nothwendigen
Elementen consequent herausgebildet. Die zufllige Wortfassung eines
Gesetzes wird oft fr Jahrhunderte entscheidend, wie schon die zwlf
Tafeln zeigen; und wenn alle Arten der guten und schlechten Kpfe
tausend Jahre an einer Rechtsverfassung herumgepfuscht haben, so
kann auch nicht entfernt an eine organische Einheit gedacht werden.
Selbst die Praxis ist nur zu oft ein blindes Werkzeug des Zufalls, so
schn es auch klingt, da es mit dem Recht gut stehe, wenn es sich
nur von selbst mache; daher auch die classischen Juristen der Rmer
sich mehrfach ber schlechte Rechtsstze ihrer Praxis aufgehalten
haben (z. B. ~L. 6. . 2 si servit. vindic. L. 9. de religiosis~).
Das Schlimmste ist aber: eine Rechtsverfassung, welche sich von Jahr
zu Jahr durch Einwirkung aller mglichen Zuflligkeiten ausbildet,
sinkt allmhlig in Ansehung ihrer *Grnde* in den dicksten Nebel; und
wenn dann noch dazu, wie bey dem Rmischen Recht, die Urkunden der
Geschichte unsicher, verdorben, oder ganz verloren sind, so mssen sich
die historischen Errterungen, welche das Feine und Einzelne, also
recht das Practische betreffen, in schwankende Voraussetzungen und
Vermuthungen auflsen; wobey denn unser, leider nicht zu verkennender
Hang fr das Hineinlegen unsrer Eigenthmlichkeit in das Alterthum,
und fr knstliche Zusammenhufung vornehmer Trumereyen, so recht
nach Lust und Gefallen alles unter das gelbe Gla bringen kann. Je
eifriger dann herber und hinber gestrebt wird, desto grer mu fr
das Practische die Ueberlast und die Verwirrung werden. Ich will den
Verf. nur an das unvergleichliche Werk unsres *Niebuhr* erinnern. Lat
dieses Werk ganz vollendet werden, und sich auch ber die Einzelnheiten
unsrer Rechtsgeschichte verbreiten: was wird der Erfolg seyn? Der groe
Haufen wird es anstaunen und nicht verstehen; die Mittelkpfe werden
es loben, etwa wie der Furchtsame im Dunkeln singt, und wenig Nutzen
daraus ziehen; und wenn es mglich wre, da Mnner mit solcher fast
unglaublicher Gelehrsamkeit, mit dieser Tiefe und Flle des Geistes,
und dieser kritischen Khnheit neben *Niebuhr* auftreten knnten,
so wrde der ganze Stoff so in Schwanken, und die Untersuchung in
solche Tiefen gerathen, da fr die Praxis die ganze Masse eben so ein
todter Stoff werden wrde, als manche der besten Streitschriften der
Alt-Italinischen Philologen und Rechts-Historiker.

Ich denke daher: haltet die Rechtsgeschichte, und vor allen Dingen
die Geschichte des, doch immer vorzglich bedeutenden Rmischen
Rechts in den hchsten Ehren, damit philosophische Armuth uns niemals
verkleinliche, und damit wir mit den vielfachen Veranlassungen unsres
neu-europischen Zustandes vertraut bleiben. Allein berschtzt die
Geschichte nicht, damit in Ansehung ihrer nicht auch Statt finde,
was gewhnlich das wahre Glck des einzelnen Menschen zerstrt,
nmlich, da er in wehmthigen Rckerinnerungen an Zeiten, welche
nicht besser waren, als die jetzigen, trumend lebt, und darber das
Gute der Gegenwart bersieht und unbenutzt lt. Der Rckblick auf
die Werke der vergangenen Zeit mag unsre Begriffe schrfen, unsre
Einbildungskraft beleben und veredeln; aber wir mssen Muth und Willen
behalten, durch unsre eigne Kraft die wesentlichen Grundlagen unsres
Glckes zu schaffen; und erst dann wird es recht mit uns werden, wenn
wir das Alterthum, so weit es gewi ist, also im Groen und im Ganzen,
uns lebhaft vergewrtigen, aber im Uebrigen fr die Einrichtung der
Wirklichkeit unsrer Kraft mit heiterer Zuversicht vertrauen. Und dazu
kann uns unsre eigne Geschichte alle Grnde der Aufmunterung geben,
namentlich fr das Fach des ueren Rechts. Denn wenn wir unparteyisch
erwgen wollen, welche Geisteskraft und Consequenz sich z. B. in
dem System des Katholicismus ausgedrckt hat, in dem Lehns-System,
in unserm Wechsel- und Bauern-Recht, und in einer Menge politischer
Einrichtungen: so bleibt auch dem neueren Europa sein groes,
eigenthmliches Verdienst, welches ohne Zweifel noch unendlich grer
gewesen seyn wrde, wenn wir uns nicht von allen Seiten durch fremde
Begriffe htten berraschen und unterjochen lassen; und es verdient
wahrlich nicht den Namen eines unberlegten Wagstcks, wenn wir, mit
Deutscher Gediegenheit, eintrchtig und eifrig, unsern Rechtszustand
nach unsern Anlagen und Bedrfnissen mnnlich zu bestimmen suchen.

Der Verf. hat auf der letzten Seite seiner Schrift einige Auszge aus
*Melanchthons* Reden gegeben, welche den Wunsch, da das Rmische
Recht als Schutzwehr gegen Barbarey beybehalten werden mge, lebhaft
aussprechen. Fr die wilde, ungebildete Zeit des 16ten Jahrhunderts
mag dies gern als lautere Wahrheit gelten; aber keineswegs fr den
inneren Werth der Justinianeischen Compilation. Ich will darber auch
zum Beschlu etwas Merkwrdiges anfhren, nmlich eine Aeuerung
von *Muretus*, welcher, mit den Schriften der groen Italinischen
und Franzsischen Juristen bekannt, und nachdem er selbst ber die
Pandekten ausfhrliche Vorlesungen gehalten hatte, im Jahr 1580 von Rom
aus Folgendes (~opp. T. 4. p. 191 sqq.~) einem Freunde schrieb: ~Ex
omnibus veterum scriptorum monumentis, Paule Sacrate, nulla pejus ab
hominibus imperitis ac temerariis flagitiosiusque tractata sunt, quam
ea, quibus jus civile populi Romani continebatur. Nam cum extitisset
antiquitus magna quaedam vis hominum eruditorum, qui leges, senatus
consulta, plebiscita, edicta magistratuum et urbana et provincialia
tum copiosis et uberibus tum mundissimo ac nitidissimo orationis
genere scriptis commentariis illustrassent; jamque immensi operis
videretur, eorum omnium scripta pervolvere; arduum etiam et difficile
in crebris, ut fit, eorum dissensionibus, quid optimum ac verissimum
esset, judicare: ei malo mederi cupiens imperator Justinianus negotium
Triboniano et aliquot aliis dedit, ut ex eorum scriptis ea tantum
excerperent, quae utilia essent quaeque in judiciis obtinerent: quae
cum in unum corpus, resectis ceteris, ordine digessissent, sola
tererentur studiosorum manibus eisque laborem minuerent ac levarent.
At illi, hac potestate accepta, non ut ille Horatianus agricola, qui
inutiles ramos falce amputans feliciores inserit, sed ut milites
accepte signo ad oppidum aliquod diripiendum ac depraedandum, per
medium jus civile grassantes et, ut quidque obvium erat, lacerantes,
mutilantes, trucidantes, brevi tempore exhibuerunt nobis veteres
jurisconsultos, instar Deiphobi,~

              ~*laceros crudeliter ora,*~
          ~*Ora manusque ambas;*~

~quamque disciplinam perpurgandam ac perpoliendam susceperant, eam
ita deformarunt, ut vix ulla amplius ejus imago superesset. Quam
enim hanc infelicitatem esse dicemus, quod, cum hoc jus ex legibus,
senatus consultis, plebiscitis, edictis magistratuum, constitutionibus
principum, responsis prudentum constare dicatur, hodie in libris
juris nulla lex extat, nullum senatus consultum, integrum saltem et
=holoklron=, nullum plebiscitum; edicti perpetui paucae quaedam, ut
ex naufragio, tabulae; ipsae principum constitutiones multis locis
decurtatae et ha =krtriasmenai=; prudentum autem scripta ita
distracta, dilacerata, divulsa, ut in eis vetus illa Hippolyti fabula
renovata videatur. Itaque hodie non aliter jus civile discere cogimur,
quam si, sublatis et extinctis omnibus Aristotelis et Aristoteleorum
interpretum scriptis, fragmenta tantum quaedam reperirentur, e
variis Alexandri, Themistii, Simplicii, Philiponi et aliorum
decerpta commentariis, ex quibus utcunque in communes locos digestis
Aristoteleam philosophiam discere juberemur.~


3. Urteile der Zeitgenossen zu den Streitschriften Thibauts und
Savignys.[F] 1814-1818.


  1. *Besprechungen von Thibauts Schrift (Originalausgabe und
     erweiterter Abdruck in Thibauts Civilistischen Abhandlungen,
     Heidelberg 1814, S. 404 bis 466).*

~a~) Jenaische Allgemeine Literatur-Zeitung, Jena und Leipzig, 1814 Nr.
185 mit der Unterschrift R. V. K.

Sowohl frher, als in der neuesten Zeit, haben auch andere Stimmen sich
schon ber diesen Gegenstand vernehmen lassen; noch nie aber ist dies
auf eine so berzeugende, Geist und Herz so eindringlich in Anspruch
nehmende Weise geschehen, als in diesen wenigen, aber inhaltschweren
Bogen.... Eifrigen Widerspruch aber wird hin und wieder des Vfs. Urteil
ber unsere hauptschlichste Rechtsquelle, nmlich ber das rmische
Recht, finden.... Einen der grten Mngel, wenn gleich nur relativen,
unseres bisherigen Rechtes hat der Vf. viel zu wenig herausgehoben,
*den* nmlich, da es ein *fremdes* Recht ist.... Sind wir denn aber so
ganz unfhig zu einer selbstndigen Vereinigung, da es selbst *hiezu*
der Hilfe und Garantie fremder Mchte bedrfen sollte?


~b~) Allgemeine Literatur-Zeitung, Halle und Leipzig, 1814 Stck 152,
153. Fr Thibaut. Es handele sich um einen seit 50 bis 100 Jahren laut
gewordenen Volkswunsch.

Ebenda, Stck 267.

In einer sinnigen Abhandlung, kurz und krftig, wie es sein mu,
wenn man einen groen allgemeinen Eindruck machen will, zeigt Herr
*Thibaut* die Notwendigkeit eines allgemeinen Rechts. Die unheilbaren
Gebrechen der rmischen Gesetzbcher werden in ihrem ganzen Umfange
enthllt; an dem franzsischen Gesetzbuch htte auch wohl seine geheime
Grundlage: Conscription und Enregistrement entdeckt werden mssen....
Die Einwendungen gegen ein deutsches Gesetzbuch werden siegreich
beantwortet. Bei der Entwicklung seiner Vorteile htten wir mehr Tiefe
erwartet. Die Vorteile fr die Gelehrten und Akademieen sind zuerst
genannt, da es doch nur Nebenvorteile sind. Sein Nutzen fr die Brger
wird blo darin gesetzt, da es dem Unwesen der Collisionen steuere,
da es der politischen Zersplitterung und dem Kleinigkeitsgeiste
das Gegengewicht halte und da in den einzelnen Lndern nichts
Vollkommenes zu erwarten sei. Es hat uns endlich weh getan, in dieser
sonst schtzbaren Schrift die Meinung zu finden: Die Erlassung des
Gesetzbuches msse wie ein Vlkervertrag unter feierlicher Garantie der
auswrtigen alliirten Mchte behandelt werden.


~c~) Wiener Allgemeine Literatur-Zeitung, Wien, 1814 Nr. 98 (Xxxx).

Diese Vorfrage (die politische, s. o. S. 12) abgerechnet, mssen wir
gestehen, da der Hr. Verf. seine Materie auf die grndlichste Art
abgehandelt hat. Seine gehaltvolle Schrift ist eine um so erfreulichere
Erscheinung, als es nach der Flut der Ideale, womit wir bisher
berschwemmt worden sind, gewaltig Not tut, wieder einmal Etwas zu
vernehmen, das uns in das Reich der Wirklichkeit zurcklenkt. Die
Abhandlung hat nicht blo fr den gegenwrtigen Zeitpunkt ein hohes
Interesse, sondern auch fr die Folge einen bleibenden Wert, da sie
nebst dem eigentlichen Thema noch mehrere andere Gegenstnde berhrt,
die dem Freunde der Rechtswissenschaft von hoher Wichtigkeit sind. Wenn
wir auch voraussetzen knnen, da ihre inhaltsschweren Worte bereits
die rege Teilnahme aller deutschen Biedermnner gefesselt haben, und
die krftige Schrift in den Hnden der Meisten unserer Leser sein
werde, so halten wir es doch nicht fr berflssig, bei der Analyse
derselben noch einige Zeit zu verweilen. Die in ihr ausgesprochenen
Wahrheiten knnen nicht oft genug wiederholt werden, und wenn es auch
nicht ntig ist, sie in den deutschen Erblndern des sterreichischen
Kaiserstaates in Anregung zu bringen, da sich dieselben bereits eines
allgemeinen brgerlichen und peinlichen Gesetzbuches erfreuen, das,
bis auf die noch nicht revidierte Prozeordnung, allgemein als ein
Muster der Vortrefflichkeit anerkannt wird, -- so sind dieselben doch
fr Deutschland im Allgemeinen von zu hohem Interesse, als da sie
in dem mchtigsten Bestandteile dieses Reichs nicht einer besonderen
Beachtung wrdig gehalten werden sollten.... Die Vorteile, welche
aus der Einfhrung eines Nationalgesetzbuches fr den Gelehrten,
fr den akademischen Unterricht, fr die Schrfung des, bis jetzt
auf den deutschen Universitten vernachlssigten praktischen Sinnes
in den Studirenden, fr den ausbenden Juristen, und vorzglich fr
das Glck der Brger entspringen mssen, knnen wohl nicht mehr
einleuchtender erwiesen werden, als es in dieser kleinen, aber sehr
gehaltvollen Abhandlung geschehen ist.... Rhmlich ist die Khnheit,
mit welcher der Hr. Verf. gegen Vorurteile und Mibruche zu Felde
zieht, besonders da er nicht verkennt, wie sehr er den Widerspruch,
vorzglich der eingewurzelten Selbstsucht auf sich ziehen wird. Er ist
auf die Vorwrfe der einseitigen Verehrer des Pandektenrechts, deren
Zorn er besonders durch seine Ausflle auf ihr mit ausschlieender
Liebe gepflegtes Schokind rege gemacht haben mu, so wie auf
die Bedenklichkeiten in Voraus gefat, welche von heimlichen und
ffentlichen Widersachern gegen die Abfassung eines deutschen
Gesetzbuches in Anregung gebracht werden knnten. Er begegnet ihren
Einwendungen durch eine Reihe sehr scharfsinniger Bemerkungen, die
in mehr als einer Hinsicht, allgemein beherzigt zu werden verdienen,
deren Anfhrung wir jedoch hier um so billiger bergehen knnen, als
wir erwarten, da die schtzbare Abhandlung des Herrn Thibaut nicht
nur von jedem Freunde der positiven Rechtswissenschaft und Politik,
sondern auch von jedem deutschen Manne werde gelesen werden, fr den
das knftige Schicksal des Vaterlandes Interesse hat.


~d~) Leipziger Literatur-Zeitung, Leipzig, 1816 Stck 34, 35.

Fr Thibaut. Rezensent vermit zwei Betrachtungen bei Thibaut:
Die allgemeine Rechtsuniformirung wrde auch fr die *Herrscher*
Deutschlands ersprielich sein, weil sie den Lndertausch (eine
politisch-militrische Notwendigkeit) erleichtere. Sodann: Mit welchem
Teile des Ganzen soll der Anfang gemacht werden? Rezensent schlgt vor:
Mit den Bestimmungen ber Handel, Literatur und Kunst. Die schwierigste
Frage wird brigens immer die sein: Ob in dem gegenwrtigen Zustande
Deutschlands die Niedersetzung einer solchen allgemeinen deutschen
Gesetzgebungscommission politisch mglich sei? Da sie nicht politisch
wahrscheinlich ist, folgt aus der Mglichkeit obiger Frage.


~e~) Karl Albert von Kamptz, Jahrbcher fr die Preuische
Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung, 3. Band, Berlin
1814, S. 395.

Eine kurze Inhaltsangabe der zusammen besprochenen Streitschriften von
Thibaut und Savigny. Die Grnde beider Rechtsgelehrten sind aber so
wenig eines kurzen Auszugs fhig, als die lichtvollen Bemerkungen des
Herrn von Savigny ber das Preuische allgemeine Landrecht.


  2. *Besprechungen von Savignys Schrift.*

~a~) Heidelbergische Jahrbcher der Litteratur, Heidelberg, 1814 Nr. 59
(von *Thibaut*, oben abgedruckt Abt. II, 2).


~b~) Gttingische Gelehrte Anzeigen, Gttingen, 1814 Stck 194 (von
*Hugo*).

Hugo erinnert an seine zustimmende Kritik von Schlossers Briefen ber
die Gesetzgebung, die sich im Jahre 1789 gegen die Schaffung eines
Preuischen Gesetzbuchs aussprachen.... Wie freute sich nun Rezensent,
als er von seinem Freunde *Savigny* erfuhr, da dieser, trotz seiner
Beschftigung mit den gelehrtesten Untersuchungen ber die Geschichte
des Rmischen Rechts im Mittelalter, doch in einer eigenen Schrift
die Wissenschaft gegen die Gesetzbcher retten wolle! Und wie freute
er sich, als er nun das Buch las und ganz *Savigny* darin fand! *Den
sollt ihr hren* mchte er Juristen und Nichtjuristen zurufen, und
fr diejenigen, die sich etwa wundern mchten, wie Rez. das Herz habe,
ein Buch so zu loben, worin seiner so sehr in Ehren gedacht wird, will
er nur gleich hinzusetzen, da ihm noch nie eine Anerkennung dessen,
was er nun schon ein Vierteljahrhundert fr die Wissenschaft zu tun
gestrebt hat, so angenehm gewesen ist, als diese.


~c~) Wiener Allgemeine Literatur-Zeitung, Wien, 1814 Nr. 98. (H.)

Die Meinung (Thibauts) hat wohl die Stimme der Zeitgenossen fr sich,
deren Mut, Hoffnung und Selbstvertrauen, durch die riesenhaften Erfolge
ihrer Anstrengungen belebt, nichts fr unmglich, wenig fr bedenklich
hlt; doch gebhrt *Savignys* Schrift der Vorzug einer grern
Eigentmlichkeit der Grnde, und einer sorgfltigern Ausfhrung....
Rez. mu offenherzig gestehen, da ihn *Savignys* Grnde nicht
berzeugt haben.... Da unsere Zeit dazu nicht reif sei, knnte nur die
Tat beweisen. Wir rufen vielmehr im festen Vertrauen auf die Kraft der
Vlker und den guten Willen der Herrscher: *Jetzt oder nie!*


~d~) Allgemeine Literatur-Zeitung, Halle und Leipzig, 1815 Stck 222
bis 223.

Da ber die Schrift des *Hn. von Savigny* als anstrebend gegen den
Zeitgeist und gegen die berzeugung nicht blo der Menge, sondern auch
aller ausbenden Rechtsgelehrten und aufgeklrten Staatsmnner nicht
vorteilhaft geurteilt wurde, war sehr natrlich, und Rezensent, der
Hn. v. S. aufrichtig hochachtet, htte gewnscht, *da die Schrift
ungedruckt geblieben wre*.


~e~) Leipziger Literatur-Zeitung, Leipzig, 1815 Stck 234. Vom Beruf
unserer Zeit fr (?) Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.

... Sieht man nun auf den *Titel* des Buches zurck, so mu man dem
Verf. die Billigkeit der sogenannten Halbscheidsurtheil nachrhmen:
denn von den beiden *Berufen*, welche dort erwhnt sind, spricht
er unserer Zeit nur den ersten ab, und lt ihr den zweiten. Die
Schrift liest sich brigens, das um die Bilder schwebende *Helldunkel*
abgerechnet, angenehm und ist fast splendid gedruckt.


~f~) Vgl. oben zu 1 ~e~.


~g~) uerungen von *Niebuhr* und *Jacob Grimm* s. o. S. 14. *Anselm v.
Feuerbachs* Urteil ist wegen der ihm zukommenden besonderen Bedeutung
unten Abt. II, 4 im Zusammenhange abgedruckt.


  3. *Nicolaus Thaddus v. Gnner, Direktor des Appellationsgerichts
     und Mitglied der Gesetzkommission in Mnchen, ber Gesetzgebung
     und Rechtswissenschaft in unsrer Zeit (Beitrge zur neuen
     Gesetzgebung in den Staaten des teutschen Bundes), Erlangen 1815*,
     291 S. (Vgl. unten Abt. II, 5).

Das gegen Savigny gerichtete, teilweise in verletzendem Tone
geschriebene Buch enthlt dieselben Abschnitte wie Savignys Schrift.
An die Stelle der bisherigen Rechtsquellen sollen nach Gnners
Vorschlag Gesetzbcher treten, aber jeder grere deutsche Staat soll
sein eigenes haben. (Vgl. Ludwig Spiegel, Savignys Beruf und Gnners
Gegenschrift, Vierte Abhandlung in Spiegels Gesetz und Recht, Mnchen
und Leipzig 1913).


Besprechungen hierzu:


~a~) Zeitschrift fr geschichtliche Rechtswissenschaft (herausgegeben
von Savigny, Eichhorn und Gschen), Band 1, Berlin 1815, Nr. 17 (von
*Savigny*, wieder abgedruckt in dessen Vermischten Schriften 5. Band,
Berlin 1850, S. 115 ff.).

Die heillosesten Ansichten und Grundstze, die unter Bonapartes
Herrschaft in Deutschland gedeihen konnten, und die allen Gutgesinnten
ein Greuel sind, werden hier ohne Scheu ausgelegt, und mit der
Verteidigung der Gesetzbcher gegen das geschichtliche Recht in
Verbindung gebracht.... Die Regierungen werden gewarnt gegen die
historische Methode, deren Bekenner ihnen das Recht der Gesetzgebung
entziehen, und es in die Hnde des Volks und der Juristen als
Volksreprsentanten spielen wollen (auf diesen Punkt von Bedeutung
geht Savigny ausfhrlich ein).... Nimmt man hinzu, da nach unserm
Verf. das Gesetzbuch die eigentliche Grundlage alles wissenschaftlichen
Rechtsstudiums sein soll, so ist die unvermeidliche Folge seines
Vorschlags, und ohne Zweifel auch die deutlich gedachte Absicht
desselben, da in dem Recht sowohl als in dem Rechtsstudium der
Deutschen alles Gemeinsame aufhre. Ein solcher Vorschlag kann Jedem,
der das Deutsche Vaterland liebt, schon um dieser Vaterlandsliebe
willen nicht anders, als sehr schmerzlich sein: er ist aber auch an
sich, fr das Recht jedes einzelnen Staates verderblich. (Diese
abgerissenen Stze aus der umfangreichen und fr die Grundlehren der
historischen Schule wichtigen Rezension Savignys mssen hier gengen).


~b~) Heidelbergische Jahrbcher der Litteratur, Heidelberg, 1815 Nr. 40
(von *Thibaut*).

... Als Mitherausgeber unserer Jahrbcher bin ich nun bei diesem Streit
abermals in eben der Verlegenheit, worber ich frher (Heidelb. Jahrb.
1814 S. 931 -- gemeint ist die Rezension ber Savignys Beruf) klagte,
und noch mehr als damals. Denn durch mich ist hauptschlich der Streit
veranlat, und fast alles, was Hr. v. G. gegen meinen, mir sonst so
teuren Gegner gesagt hat, stimmt im Wesentlichen mit meinen innigsten
berzeugungen berein. Vielfach von dem Verf. gelobt (und wahrlich weit
ber mein Verdienst!) stehe ich hier demnach als parteiischer Richter
in der Mitte, und ich wrde es nicht verantworten knnen, wenn ich
durch irgend ein Urteil die vorlufige Ansicht der Leser zu bestimmen
suchte. Ich mu mich daher auf eine bloe Inhaltsanzeige beschrnken,
welche auch nur in kurzen Andeutungen zu bestehen braucht. Denn die,
welche im Stande sind, diesen groen Streit zu beurteilen, werden sich
doch nicht dazu verstehen, die Arbeit eines solchen Schriftstellers
blos nach den Auszgen eines andern zu benutzen; und fr die Neugier
der brigen Leser sind kurze Andeutungen mehr als hinreichend. Nur
ber Einen Punkt will ich mich nher erklren, weil ich dabei der
Angegriffene bin, und insofern auf die Billigung aller Leser rechnen
kann, wenn ich mich selbst frei und offen meiner eigenen Sache annehme.
(Es folgt die Inhaltsangabe.) Der Eine Hauptpunkt, wogegen ich mich
aber, wie gesagt, erklren mu, ist die Behauptung des Verf. (S. 274,
275), da ein allgemeines Deutsches brgerliches Gesetzbuch sich nicht
denken lasse, weil Deutschland ein bloer Bundesstaat sei, und die
Selbstndigkeit der einzelnen Staaten es nicht vertrage, von einem
Gesetzbuch regiert zu werden, welches von dem Bunde als einer *obersten
Gewalt* ausging. Er begngt sich also damit, die Hoffnung zu machen,
da einige der greren Staaten nach sterreich und Preuen mit gutem
Beispiel vorangehen, und die brigen nicht lange zurckbleiben werden.
Auf solche Art werde sich nach und nach in den Hauptbestimmungen eine
materielle Gleichfrmigkeit der Civilgesetzgebungen bilden, wobei dann
kleine Abweichungen der Nationalitt nicht schaden wrden.

Nach den in Deutschland so beliebten, immer mehr aufblhenden
Grundstzen des Territorial-Egoismus lt sich gegen jene Ideen
des Verf. freilich nichts einwenden. Allein die Nation, als Ganzes
betrachtet, und insofern sie die neumodische Souverainitt in Ansehung
ihrer angeblichen Segnungen nicht anerkennen mag und kann, wird
schwerlich jene trstenden Hoffnungen des Verf. beruhigend finden.
Durch zuflliges Zusammentreffen und Nachahmen machte sich ja bei uns
nie etwas bedeutend Gutes, und wenn jetzt die Theorie sich mehr als
jemals, fr das Princip des Isolirens ausspricht, so wird die Praxis,
-- welche im Politischen stets noch despotischer und kleinlicher war,
als die Theorie, -- das Arge schnell zum Aergsten fortbilden. Der
Begriff eines bloen Bundesstaates im schlaffen jetzigen Sinn kann
nichts weiter beweisen, als da ein einzelnes Bundesland in Ansehung
der vielen Gegenstnde, worber die Bundesversammlung keine Gewalt
hat, sich nicht den Befehlen dieser Versammlung zu unterwerfen braucht.
Allein wer wollte es fr eine Nichtigkeit und Unmglichkeit erklren,
wenn alle deutschen Regierungen zusammentrten, und ihre gemeinsame
Kraft der Einfhrung eines gleichfrmigen brgerlichen Rechts widmeten?
Die unermelichen Vortheile einer solchen gleichfrmigen Verfassung hat
Herr v. G. in seiner Schrift berall selbst anerkannt und mit lebhaften
Farben geschildert. Treffender wre es also gewesen, wenn Er als ein,
fr keinen einzelnen Bundesstaat besonders gestimmter Deutscher,
philosophirend die rechtliche Einheit dringend empfohlen, und hchstens
nur als Kenner der Vergangenheit und Gegenwart hinzugesetzt htte:
unsere Vorschlge und Wnsche werden auch in dieser Hinsicht leere
Luftschlsser bleiben. Denn wenige einzelne deutsche Staaten meinen
es ehrlich mit einander, und es lt sich die Zahl schwerer Opfer gar
nicht berechnen, welche noch zu bringen sind, um deutsche Gesinnungen
in der That und Wahrheit allgemeinherrschend zu machen.


~c~) Allgemeine Literatur-Zeitung, Halle und Leipzig, 1815 Stck 232
bis 235.

Die Besprechung nimmt zu den Schriften Thibauts und Savignys Stellung
in einem fr Savigny gnstigen Sinne.


~d~) Leipziger Literatur-Zeitung, Leipzig, 1815 Stck 235.

Es ist Pflicht und Schmuck aller gelehrten Journale, sich
auszusprechen, und die Stimmen mehrer einzelner Gelehrten in sich
zu sammeln ber die neue, zwischen Hrn. v. Savigny auf der einen,
Hrn. v. Gnner, Schmid und Thibaut auf der andern Seite entstandene
Streitfrage. -- Der Rezensent, der im rmischen Recht die unerlliche
Grundlage jedes Rechtsstudiums erblickt, tritt im brigen im
Wesentlichen Gnner gegen Savigny bei.


~e~) Gttingische Gelehrte Anzeigen, Gttingen, 1815 Stck 108 (von
*Hugo*).

Fr die Leser unserer Anzeigen, welche sich etwa aus St. 194 im
vorigen Jahrgange der Schrift von *Savigny*: Vom Beruf unserer Zeit
fr Gesetzgebung und Rechtswissenschaft erinnern, bedarf es eigentlich
nur der ganz kurzen Angabe, da hier die eilf Abschnitte jenes Buchs,
vom ersten bis zum letzten, widerlegt werden sollen, da Herr v. G.
sich der Deutschen Gelehrten, welche ein Gesetzbuch forderten,
gegen diesen romanistischen annimmt, ihm alle Begriffe von Recht
und Gesetzgebung abspricht, ihm Schuld gibt S. 88, da er auch die
Bildungsgeschichte des Rmischen Rechts historisch unrichtig darstelle
usw. Die Meinung des Rez. hierber werden sie wohl nicht erst zu wissen
verlangen. *Savigny*, den einen bloen Romanisten nennen zu hren,
besonders seit der Erscheinung seines oben S. 85 angezeigten Buches
(gemeint ist die Geschichte des Rmischen Rechts im Mittelalter),
erbaulich ist, gehrt, wie ihm oft genug zu Gemte gefhrt wird, zur
historischen Schule, und in welchem Verhltnisse Rez. zu dieser steht,
ist im Buche selbst S. 44 klar zu lesen, damit nicht etwa Jemand das
Verdienst von *Savigny* zu hoch anschlage und ihm in dieser Schule mehr
als eine hchst untergeordnete Stelle anweise....


~f~) Rheinischer Merkur, Koblenz, 1815 Nr. 245. G(rimm).
(Wiederabgedruckt in Wilhelm Grimm's Kleineren Schriften Bd. 1
(Berlin 1881) S. 549 ff. unter dem Titel ber Gesetzgebung und
Rechtswissenschaft in unserer Zeit). Vgl. auch Briefwechsel zwischen
Jacob und Wilhelm Grimm, Weimar 1881, S. 459: Wilhelm an Jacob Grimm,
2.6.1815, Ich habe nur in dieser Zeit eine Rezension von Gnners
Schrift gegen Savigny fr den Merkur geschrieben, wozu er mich
aufforderte.

Fr Savigny (dessen Schrift inhaltlich kurz wiedergegeben wird)
gegen Gnner. -- (Gnners Schrift) ist weder geistreich noch gewandt
geschrieben, vielmehr gemein und sich wiederholend; nur einige
Gifttropfen sind mit hineingeschlossen, welche die Reinheit der
Gesinnung am Gegner beflecken sollen, dagegen ist sie vollstndig und
bietet berall eine freche Stirn.... (Das Recht geht nach Gnner)
*einzig vom Herrscher und dessen Einzelwillen aus*.... Dieser
Streit ist nicht blo ein wissenschaftlicher, der sich berlassen
bleiben knnte, sondern er geht auf etwas allgemein Menschliches,
und insofern gehrt er in dieses ffentliche, die freien Rechte der
Vlker verteidigende Blatt.... *Ein teutsches* Vaterland kennt dieser
Geist nicht, nur selbstndige und unabhngige Staaten, deren jeder
sein *besonderes* Gesetzbuch haben mu; und er rhmt selbst diesen
dauerhaften Zustand. (Vgl. oben S. 20.)


~g~) *Kamptz*, Jahrbcher fr die Preuische Gesetzgebung,
Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung, 6. Band, Berlin 1815, S. 174.


  4. *Karl Ernst Schmid, Herzoglich Schsischer Geheimer Rat und
     Viceprsident der Landesregierung zu Hildburghausen, Deutschlands
     Wiedergeburt, Ein politischer Versuch, Jena 1814, 425 S.,
     Abschnitt VI: Einheit der brgerlichen und peinlichen Gesetze.*
     (Vgl. oben S. 73 u. 135.)

Fr Thibaut. 2 Besprechungen in der Jenaischen Allgemeinen
Literatur-Zeitung 1814 Nr. 220 bis 224 (die erste, ~PN~ gezeichnet,
gegen Thibaut), ferner Besprechungen in der Allgemeinen
Literatur-Zeitung, Halle und Leipzig, 1814 Stck 286, 287 und in der
Leipziger Literatur-Zeitung, Leipzig, 1814 Nr. 183.


  5. *B. W. Pfeiffer, Kurfrstl. Hessischer Regierungsrat zu Cassel,
     Ideen zu einer neuen Civilgesetzgebung fr Teutsche Staaten,
     Gttingen 1815*, 221 S. (Vgl. unten Abt. II, 5).

Fr Thibaut. *Pfeiffer* schlgt vor: Das Werk damit zu beginnen, da
allen bisherigen Rechtsnormen, und ganz vorzglich dem Corpus juris der
Rmer, das gesetzliche Ansehen entzogen werde; alsdann aber aus dem
reichhaltigen Stoffe, welchen sie enthalten, ein einfaches und bndiges
neues Gesetzbuch zu bilden, das jedoch nur neu in Rcksicht der Form
ist, alt seinem Inhalte nach.

Besprechung in den Heidelbergischen Jahrbchern, Heidelberg, 1816
Nr. 13 (von *Thibaut*).... Da Rezensent in Ansehung der Gebrechen
unseres Rechtszustandes und der Notwendigkeit eines neuen allgemeinen
brgerlichen Rechts ganz mit Hr. Pf. gleichdenkt, ist bekannt. Allein
in Ansehung der Art der Ausfhrung des Werks kann Rez. die Plne des
Verf. unmglich billigen. (Thibaut erklrt sich insbesondere gegen
den Verfasser insofern, als dieser alle naturrechtlichen Stze aus
dem Gesetzbuch ausscheiden will, ferner unser bestehendes Recht als
im Ganzen unabnderlich ansieht, endlich die Redaktion des Ganzen nur
Einem Einzigen bertragen will.) ... Allein wir reden hier von einem
Werke, welches dem brgerlichen Leben des Volks auf viele Jahrhunderte
zur Grundlage dienen soll ... brigens stimmt Rez. dem Verf. ganz
bei, wenn er es fr hchst wahrscheinlich hlt, da die Regierungen
der Deutschen Lnder sich zur Abfassung eines allgemeinen Gesetzbuchs
*nicht* verbinden werden, und da so ber kurz oder lang jedes einzelne
Land sein eigenes Particular-Recht bekommen wird. Damit ist denn
natrlich auch die Rechtswissenschaft zu Grunde gerichtet und man wird
dann den Freunden der Wissenschaft, welche jetzt fr das Alte kmpfen,
auch wieder sagen knnen, was man so oft sagen mu: Gott bewahre uns
vor unseren Freunden! Indes wnscht Rezensent doch, da man fr den
Notfall noch einen Mittelgedanken im Leben erhalte, nmlich da man
nahe bei einander liegende Lnder zur Einfhrung eines gleichfrmigen
brgerlichen Rechts zu bewegen suche, z. B. Baiern, Wrtemberg, Baden
und Darmstadt. Nicht allein der brgerliche Verkehr macht dies im
hchsten Grade rtlich, sondern auch der Umstand, da selten ein
einzelnes deutsches Land im Stande ist, ein vollendetes brgerliches
Recht durch die Krfte seiner eigenen Rechtsgelehrten zu schaffen.


  6. *Ludwig Harscher von Almendingen, Politische Ansichten ber
     Deutschlands Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft, 1. Abteilung,
     1814* (ohne Ort und Namen des Verfassers); *2. Abteilung,
     Wiesbaden 1814*, zusammen 448 S. (Der Verfasser war Prozessualist
     und Kriminalist, dann Richter und Staatsmann im Nassauischen.)
     (Vgl. unten Abt. II, 5.)

Gegen Thibauts Vorschlag S. 354 ff. Da die Ausfhrung desselben,
welcher Gottlob nicht geringe Schwierigkeiten im Wege stehen, ein
ungeheures Nationalunglck sein wrde, leuchtet dem schlichten
Menschenverstand des gewhnlichen Geschftsmannes ein. Die Bekmpfung
jenes Vorschlages wre daher nicht ntig, wenn es nicht viele
Menschen gbe, welche lieber dem Wort eines berhmten akademischen
Gelehrten, als ihren fnf Sinnen glauben. Fr diese Menschen sind
folgende Bemerkungen niedergeschrieben. -- Der Verfasser wendet sich
namentlich gegen Thibauts Forderung, da *alle* deutsche Staaten *ein
und dasselbe* Gesetzbuch erhalten mssen; es wre nur eine von auen
aufgedrungene Form; ffentlich-rechtliche und rtliche Bedrfnisse
seien in den einzelnen Staaten von verschiedenem Einflu auf das
brgerliche Recht; besonders in der *Kriminalgesetzgebung* seien
die fr ein Volk passenden Bestimmungen nicht auch fr ein anderes
geeignet; mit dem eigenen *inneren* Leben der einzelnen fderalisierten
Staaten Deutschlands sei ein von *auen her* gegebenes einfrmiges
unabnderliches brgerliches Recht schlechterdings unvereinbar.

Besprechungen im Rheinischen Merkur 1814 No. 100 und in den Heidelb.
Jahrbchern 1815 No. 28 bis 30.


  7. *Eduard Schrader, Professor des Civilrechts und Obertribunal-Rat
     in Tbingen, Die Prtorischen Edicte der Rmer auf unsere
     Verhltnisse bertragen, ein Hauptmittel unser Recht allmlich
     gut und volksmig zu bilden, Weimar 1815, 144 S.* (Vgl. unten
     Abt. II, 5.) Fr Savigny. (Vgl. oben S. 20.)

Besprechung in den Heidelbergischen Jahrbchern, Heidelberg, 1816 Nr.
66 (fr Thibaut).


  8. ~*Carol. Eduard. Morstadt, Dissertatio juridica, qua disquiritur
     num Germanorum jureconsulti novo legum civilium codici condendo
     idonei sint censendi, Heidelbergae 1815, 48 pag.*~

(Der Verfasser war spter Professor in Heidelberg, bekannt durch seine
unselige Lebensfhrung.)

Fr Thibaut.


  9. *Anselm Ritter von Feuerbach, Einige Worte ber historische
     Rechtsgelehrsamkeit und einheimische deutsche Gesetzgebung. Eine
     Vorrede. (Aus Borst's Schrift: ber die Beweislast besonders
     abgedruckt.) Bamberg und Leipzig 1816, 24 S.* (Vgl. unten Abt. II,
     5.)

Das Urteil des Kriminalisten *Feuerbach*, des nchst Savigny
bedeutendsten Juristen der Zeit, ist unten Abt. II, 4 im Zusammenhange
abgedruckt.

Besprechung in den Heidelbergischen Jahrbchern, Heidelberg, 1816 Nr.
46 (von *Thibaut*).


  10. *Karl Schildener, ordentl. Professor der Rechte in Greifswald,
     Begnstigt die Haupteigenschaft im gesellschaftlichen Character
     der Deutschen die Abfassung eines allgemeinen Gesetzbuchs zu
     jetziger Zeit? Rede nach ffentlicher bernahme des Rektorats der
     Universitt am 11. Mai 1815, Greifswaldisches Academisches Archiv,
     1. Band, Greifswald 1817*, S. 1 bis 28.

Fr Thibaut.


  11. *Gesprche ber Gesetzgebung und Rechtswissenschaft in
     Teutschland. Veranlat durch den Streit zwischen A. F. J.
     Thibaut und F. C. v. Savigny und gehalten im Frhjahr 1815. Aus
     den Papieren eines vieljhrigen practischen Rechtsgelehrten
     herausgegeben von ~Dr.~ N. Schlichtegroll, Mnchen 1818, 80 S.*

Die drei Gesprche sind betitelt: Thibaut, Savigny, Der Freyherr
(gemeint ist ein Staatsmann, der Vertreter aller vier Fakultten zur
Aburteilung des Streites versammelt). Die Entscheidung fllt zu Gunsten
von Thibaut. Die den Gesprchen angehngte bersicht der wichtigsten
ber die Streitfrage: ob ein allgemeines brgerliches Gesetzbuch fr
Teutschland zu wnschen sei, in den letzten vier Jahren erschienenen
Schriften ist bei der vorstehenden Zusammenstellung teilweise benutzt
(Siehe auch die kurze bersicht bei *Schrader*, a. a. O., S. 3 Anm. und
namentlich *Savignys* Stimmen unten Abt. II, 5).


  12. *F. A. Freiherr von Ende, Kgl. Wrtbg. Staatsminister, Vermischte
     Juristische Abhandlungen, Hannover 1816, Abhdlg. 24, S. 303
     ff: Ist die Einfhrung eines allgemeinen Gesetzbuchs fr ganz
     Teutschland ausfhrbar und wnschenswert?*

Das *Dafr* ist so oft vorgetragen, da eine Wiederholung desselben
berflssig wre.... Ich zweifle sehr, da ein allgemeines Gesetzbuch
der Wunsch der teutschen Nation im Ganzen ist, und es je sein wird. --
Der Verfasser beruft sich zur Begrndung der Nachteile auf Mser, der
vor dem Generalisieren warnte.


4. Anselm von Feuerbachs Urteil. 1816.

Aus der von dem Kriminalisten Feuerbach (1775 bis 1833) verfaten
Vorrede zu der Schrift des Bamberger Stadtgerichtsassessors Nepomuk
Borst, ber die Beweislast im Civilproze, Bamberg und Leipzig 1816.
Die Vorrede ist auch gesondert erschienen unter dem Titel: Einige
Worte ber historische Rechtsgelehrsamkeit und einheimische deutsche
Gesetzgebung, Bamberg und Leipzig 1816, 24 S. (Wiederabgedruckt in
Feuerbachs kleinen Schriften vermischten Inhalts, Nrnberg 1833, S.
133-151.) Vgl. unten Abt. II, 5.

       *       *       *       *       *

Diesen Zustand der Dinge (gemeint ist der Gegensatz zwischen dem
Theoretiker mit seiner Kenntnis nur des toten und dem Praktiker
mit seiner Kenntnis nur des lebenden Rechts) scheint man bey
Entscheidung des neulichen, vielfach merkwrdigen Streits ber das
Bedrfni und den Werth einheimisch deutscher Gesetzgebung[G], nicht
gehrig erwogen zu haben. Bekanntlich wurde unser Zeitalter, --
nachdem man demselben die Fhigkeit, sein geltendes Recht, gereinigt
von alterthmlichem Ueberflu und neuen Mibruchen in einem mit
sich selbst bereinstimmenden Gesetzbuche darzustellen, geradezu
abgesprochen hatte, -- mit seinen Erwartungen und Wnschen von der
gesetzgebenden Gewalt hinweg an die Rechtsgelehrten gewiesen, welche
durch fortgesetzte Bildung des gelehrten Rechts, und zwar nach
reingeschichtlicher Methode, ausschlieend berufen seyen, im Lauf einer
nicht zu bestimmenden Zeit allem Bedrfnisse abzuhelfen. Das Recht
werde berall (und die ist ganz unbestreitbar) aus dem Geiste des
Volks gebohren, falle aber, sobald es zu gewissen Jahren und Krften
gekommen, den Rechtsgelehrten und der sich selbst berlassenen freyen
Wissenschaft ausschlieend als Pflegkind anheim, wie denn das rmische
Recht nicht durch Gesetzgebung, sondern durch Rechtsgelehrte zu seiner
Vollkommenheit gediehen sey. Ein deutsches Gesetzbuch (abgesehen, da
dasselbe nur als Urkundenbuch unserer Unwissenheit und Geistesarmuth
dienen werde) knne daher nichts anderes wirken, als die Wissenschaft
in ihren Schritten aufzuhalten und die Nachkommenschaft wohlthtiger
Entdeckungen zu berauben.

Ob hinter dem eifrigen Bemhen, womit von einigen der
ausgezeichnetesten Gelehrten der rmischen Schule, dem lauten Nothruf
nach einem einheimischen Rechtsbuche niederschlagend begegnet wurde,
nicht insgeheim, diesen wrdigen Mnnern selbst unbewut, ein
Argument versteckt liege, demjenigen hnlich, womit wohl auch schon
von Kriegsgelehrten die Nothwendigkeit des Kriegs behauptet wurde,
weil nmlich sonst die Kriegswissenschaft untergehen werde[H]: mag
ununtersucht bleiben, weil die Entscheidung unerheblich ist. Wie
die Schlufolge selbst offen ausgesprochen vorliegt, darf diese
nur zergliedert werden, und man sieht bald, da ihre Strke auf
einer Vermischung verschiedenartiger Begriffe, Voraussetzungen und
Bedingungen ruht, wodurch der Schein entsteht, als wenn was von dem
Einen in Wahrheit gilt, auch von dem Anderen gelte.

Als ein Hauptgrund fr das Bedrfni einer einheimisch deutschen
Gesetzgebung wurde geltend gemacht, da die *gesetzliche Grundlage*
unseres Rechtszustandes aus den ungleichartigsten, mit sich selbst
streitenden Bestandtheilen zusammengesetzt sey; da die Bcher, welche
fr uns *Gesetzbcher* geworden, als Rechtsbcher fremder Vlker, nach
fremden Gebruchen und oft unbekannten oder nicht mehr vorhandenen
Einrichtungen und Zwecken, in fremden Begriffen wie mit fremden Worten
zu uns sprechen, und da das Gebude des Rechtssystems, welches wir
das unsrige nennen, zum grten Theil unter dem Schutt einer lngst
untergegangenen Zeit begraben liegt, so da es der mhseligsten
Zurstungen und der fortgesetzten Bemhungen eines Menschenlebens
bedarf, um den Schutt aufzurumen, die Trmmern hervorzugraben und
dann die Bruch-Enden zu errathen, bey denen sie wohl oder bel sich
wieder zusammenfgen lassen. Ist diese Anschuldigung gegrndet (und
wer vermag sie zu lugnen?) so ist nicht zu verstehen, wie die
Rechtswissenschaft Gebrechen zu tilgen vermge, welche die Gesetzgebung
belasten. Mag die ihrem freyen Gang berlassene Rechtswissenschaft
graben und whlen, entdecken und aufklren, zur Wahrscheinlichkeit
oder Gewiheit bringen, so viel sie wolle, so darf sie den Bann-Kreis
jener Gesetzbcher nicht berschreiten und ist daher schlechterdings
unvermgend, einen Zustand, von dem sie selbst bedrckt wird und den
sie ohne Emprung gegen die eigne Gottheit nicht von sich abschtteln
kann, zu bessern oder nur um eine Linie breit von der Stelle zu rcken.
Da unsere Rechtswissenschaft *Rechtsgelehrsamkeit* und ihrem Wesen
nach, wenigstens zum allergrten Theil *historisch-antiquarisch*
ist, darf niemand verkennen, noch unsern Rechtsgelehrten zum Vorwurf
anrechnen. Auch wird die geschichtliche Erforschung des Rechts und
seiner Entwickelung (sogar in *weit mehr umfassender Beziehung*, als
in welcher dieselbe von unsern reingeschichtlichen Rechtsgelehrten
dermalen empfohlen und betrieben wird) unter jeder Voraussetzung ein
nicht nur fr den Gesetzgeber unentbehrlicher, sondern fr jeden zum
Hhern gebildeten Geist wrdiger Gegenstand des Wissens seyn. Aber da
unsre Rechtswissenschaft, *selbst in ihrer unmittelbaren Beziehung
auf das Leben*, historisch-antiquarisch ist, da sie dieses nach
dermaliger Beschaffenheit der Rechtsquellen sein *mu*: das ist eben
das Uebel, dem nun einmal durch diese geschichtliche Rechtswissenschaft
selbst eben so wenig abzuhelfen ist, als eine Krankheit durch weitere
Vervollkommnung eben dieser Krankheit gleichsam aus sich selbst heraus
geheilt werden mag. Jeder seiner Zeit geme Rechtszustand und jede
denselben darstellende Gesetzgebung ist in so ferne nothwendiger
Weise geschichtlich, als die Gegenwart immer durch die Vergangenheit,
der jetzige Zustand durch eine Reihe vorhergehender bestimmt wird.
Allein das ist das ganz eigenthmliche unsres Rechtszustandes,
da die Geschichte des Rechts, welches wir das *unsrige* nennen,
gleichwohl *nicht* bey *uns* und bis auf *unsre Zeit* herab, sondern
bey einem fremden untergegangenen Volke bereits vor weit mehr als
tausend Jahren *abgelaufen* ist; da man von da nicht *vorwrts*[I],
sondern an dem dnnen, oft zerreissenden Faden der Geschichte,
Sprach- und Alterthumskunde wieder um mehr als Ein Jahrtausend forschend
*rckwrts* gehen mu, um, wenn man klar oder halbklar eingesehen
was in der ersten Hlfte des VI. Jahrhunderts bey den Rmern als
Recht gegolten habe, nun erst zu wissen, wie unsere Richter im XIX.
Jahrhundert den Deutschen ihr Recht sprechen sollen.

Es ist nichts unbestrittener als eben dasjenige, worauf von den
Widersachern eines einheimisch deutschen Gesetzbuchs mit ganz
besonderem Nachdrucke gedrungen wird, gleichsam als wre es je von
Verstndigen bestritten worden, nmlich: da alles auf Entwickelung
und Darstellung des *volksthmlichen, in das Leben der Nation*
bergegangenen Rechts ankomme. Das ist nur das Unbegreifliche, wie
gerade die historische Rechtswissenschaft, welche Alles in Allem
seyn soll, mit Entwickelung und Bildung dieses lebenden Rechts,
das unbekmmert um das Gelehrtenwesen und um Entdeckungen in dem
Alterthum frherer Jahrtausende, seines Weges geht und immer nur
seine gegenwrtigen Bedrfnisse befragt, -- in irgend einem nahen
urschlichen Zusammenhang stehe? Was, wenn auch alle Geister der
alten Rmerwelt aus ihren Grbern heraufbeschworen wrden, um ber
alles klrliche Antwort zu geben und von der Mutter Carmenta bis zu
Justinian herab die ganze Rechtsgeschichte aufs wahrhafteste im
bndigsten Zusammenhange zu erzhlen, -- was hiedurch so Groes fr
die Verbesserung unseres gegenwrtigen Rechtszustandes gewonnen sey?
Die Geschichte erklrt, wie Etwas nach und nach *geworden*; *wie*
und *was* dieses Etwas *sey*, lehrt die Geschichte nicht. Was der
Geschichte angehrt ist schon dem Leben abgestorben. Oder ist etwa
*das* Recht, welches die geschichtliche Rechtswissenschaft lehrt,
wirklich das volksthmliche, lebende? -- Was ist bey *uns* wirklich
Rechtens? was ist von dem Fremden einheimisch geworden? wie hat es
sich, vermischt mit deutschem Saft und Blute, umgestaltet? in welcher
Form steht es jetzt da, lebt und wirkt es? Hierber vermag die
geschichtliche Rechtswissenschaft entweder keine oder nur abgebrochene
Antwort zu geben, und in jedem Fall liegt das Orakel, welches hierauf
antwortet, weit nher, als da dasselbe erst auf einem Umweg, der durch
Jahrtausende hindurchgeht, gesucht werden mte. Abgeschiedene Geister
kehren leibhaft nimmermehr zurck, und daher wird insbesondere die
Geschichte des Rechts, werde ihre Erforschung auch noch Jahrhunderte
fortgesetzt, mehr nicht seyn und bleiben, als eine Zusammenstellung
grerer oder kleinerer Bruchstcke, welche da und dort aus dem Dunkel
der Zeiten hervortreten und deren Bedeutung und Zusammenhang oft nicht
zu erkennen, sondern nur muthmalich zu errathen ist. Wenn also das
Heil unseres Rechtszustandes von der Wiederherstellung eines Gewebes
abhngt, welches zwar die Zeit gewoben, aber auch, wenigstens fr
unsere Erkenntni, wieder zerrissen und in alle Winde gestreut hat,
wehe! dann ist dessen Verbesserung auf die Ewigkeit verschoben.

Was in jener Ansicht am meisten auffllt, ist das Unpassende einer
Vergleichung zwischen dem alten rmischen Recht und unserem heutigen
rmisch-canonisch-deutschen Rechte, besonders die Fehlerhaftigkeit
des Schlusses von dem was der rmische Rechtsgelehrte der Fortbildung
des rmischen Rechtszustandes *war*, auf das was unsere deutschen
Rechtsgelehrten, wenn man diese nur nicht durch Gesetze in ihren
Forschungen hemme, dereinst dem deutschen Rechtszustande werden
*knnten*. Schon die groe Verschiedenheit zwischen der rmischen
aristokratisch-demokratischen Verfassung und unsern heutigen
Monarchien, die eigenthmliche Vollmacht der Magistrate und die
ausgedehnte Gewalt des Gerichtsbrauchs, der Einflu auf das Edict
jener Magistrate und auf diesen Gerichtsbrauch, wodurch der
rmische Rechtsgelehrte mittelbar und zwar unter der Form einer
hheren Autoritt, mithin wirklich *gesetzgebend* (wiewohl nicht
auf den Comitien, noch in unserer Art Gesetze zu geben) auf den
Rechtszustand einwirkte: dieses und anderes dergleichen stumpft
schon gar sehr die Schrfe jener Vergleichung ab. Jedoch hievon
abgesehen ist einleuchtend, da der rmische Rechtsgelehrte und seine
Rechtswissenschaft uerlich und innerlich etwas ganz *anderes*
war, als *unsre* Rechtsgelehrte und *unsre* Rechtswissenschaft, so
lange ihre jetzigen Quellen fortdauern, jemals werden knnen. Der
rmische Rechtsgelehrte sa bekanntlich nicht als Geschichts- und
Alterthumsforscher hinter alten Denkmlern und Manuscripten, sondern
auf dem Marktplatz, oder zu Haus unter den Clienten, oder auf dem
Gerichtsstuhl oder in dessen Nhe; sein Wissen war Erkenntni aus
dem Buche des brgerlichen Lebens, und er hatte weit weniger zu
lesen und zu lernen als zu beobachten, zu denken, zu urtheilen und
zu schlieen. Aus der Erforschung hetrurischer, altitalischer,
griechischer Alterthmer sog das rmische Recht seine Lebenssfte
nicht, obgleich diese Alterthmer dem Rmer weit nher lagen als uns
die seinigen; Alterthumskunde war der Grammatik zugewiesen. Das konnte
auch wohl geschehen; denn der Rmer hatte nicht erst den Rechtsleichnam
eines vor einem Jahrtausend untergegangenen Volks zu zergliedern, um
denselben bey sich von neuem knstlich zusammenzusetzen und wieder
zum Scheinleben aufzuwecken. Wo Er stand und ging war er bey sich zu
Hause; was Er umfate, was Ihn durchdrang, war *seine* Zeit und die
*Gegenwart* mit ihrem Haben und Bedrfen; was Er erkannte, bearbeitete,
gestaltete, war *sein* und *seines* Volkes Recht. Und so ward das
rmische Recht nicht durch Geschichte, Alterthumskunde, Kritik und
Grammatik, als geschichtliche Rechtswissenschaft, sondern durch
Erfahrung, Philosophie und Logik zur Reife gebracht.

Knnen die Pfleger der deutschen Rechtsgelehrsamkeit uns die grndliche
Verheissung geben, eben das und eben so uns zu werden, was und wie es
der Rmer seinem Volke war? Wohlan! dann wollen wir uns des Wunsches
nach einem einheimischen Gesetzbuche oder (weil man bey deutschen
Angelegenheiten in der Mehrzahl sprechen mu) nach einheimischen
*Gesetzbchern* gern entschlagen. Allein umsonst! Um jenes zu
werden, mte erst unsere Rechtswissenschaft aufgehrt haben, zu
seyn was sie ist, -- eine historisch-antiquarische Wissenschaft; und
damit diese etwas anderes seyn knnte als sie ist, mten wir erst
gerade eben dasjenige besitzen, dessen Besitz uns, wie gesagt wird,
durch fortgesetztes historisch-antiquarisches Forschen entbehrlich
gemacht werden soll: -- ein einheimisches, den Bedrfnissen der Zeit
anpassendes, in sich selbst bereinstimmendes, mit gesetzlicher Kraft
ausgestattetes Rechtsbuch. Ein solches hatte der Rmer in seinen XII
Tafeln, spterhin in seinem Edict. Und eben weil er es hatte, weil sein
Recht auf einheimischem Boden aus Einer Herzwurzel hervorwuchs, darum
konnte dieses unter der Jahrhunderte lang fortgesetzten Pflege des
stets auf die Wirklichkeit hingewendeten philosophischen Geistes und
logischen Verstandes, zu jenem krftigen Stamm mit reichen Aesten in
die Breite und Hhe wachsen.

Als man von einem deutschen Gesetzbuch fr deutsche Vlker sprach,
dachte man nicht an ein Werk despotischer Willkhr, welche aus sich
selbst das Recht erst mache, und dasselbe, wenn es nach Laune fertig
geworden, dem Volk als Joch ber den Hals lege; auch dachte man nicht
an ein von der Vernunft mit Idealen erzeugtes, auf Wolken gebohrnes
Gtterkind, welches, nachdem es die vergangenen Jahrhunderte aus
dem Buche der Zeit weggestrichen, kecken Geistes ber die Gegenwart
hinweg in neue noch unerschaffene Jahrhunderte hinberspringe[J]. Die
Foderungen waren weder so gemein, noch so berspannt. Man wollte nicht
mehr, als was die Rmer gethan, da sie ihre XII Tafeln verfaten, mit
dem einzigen Unterschied, da nach dem Zustand unserer geselligen und
geistigen Bildung, und nach der groen Verschiedenheit der Elemente,
welche auf die Fortbildung unseres Rechtszustandes eingewirkt haben,
die deutschen Rechte nicht in dem Raum von zwlf rmischen Tafeln Platz
genug finden. Mit einem bloen *Aufschreiben* des vorhandenen Rechts
war es aber freylich selbst bey diesen kleinen XII Tafeln auch nicht
gethan. Waren die Rmer, wie aus *Niebuhrs* Forschungen erhellet, durch
Kasten getrennt, lebten Patrizier und Plebejer nach verschiedenen
Rechten, vielleicht auch die Plebejer selbst, je nach Verschiedenheit
ihrer Volksabstammung wieder unter sich nach verschiedenen Volks- und
Stammsgewohnheiten (wie spterhin die Barbaren in den neugestifteten
germanischen Reichen); so muten, nach dem Ausdrucke des *Livius*[K],
diese Verschiedenheiten gegen einander ausgeglichen, mit einander in
ein bereinstimmendes Ganze verschmolzen, mithin mute auf der einen
Seite weggenommen, auf der andern zugelegt, dort etwas aufgehoben,
hier etwas beygefgt, dort das Widerstreitende durch ein Drittes
vermittelt, alles dem gegenwrtigen Zeitbedrfni mit Weisheit angepat
werden. Da die Zehnmnner das brgerliche Recht ohne weiteres nur
so hingeschrieben haben, wie sie es eben fanden, widerstreitet aller
Geschichte[L]. Da ihnen das Volk die gesetzgebende Weisheit zum
Verbrechen angerechnet, darber schweigt die Geschichte. Ob die Rmer,
ehe sie ihre Wnsche geltend machten, zuvor noch eine grndliche
Selbstprfung ber ihre Fhigkeit zu einer Gesetzgebung angestellt
haben? ob die Unbehlflichkeit ihrer Sprache und die Aussicht auf eine
erst knftige Veredlung derselben, als ein Zweifelsgrund gegen das
Unternehmen auch bey ihnen[M] angefhrt worden ist? ob die verstockten
Patrizier das dringende Begehren des Volks unter anderem auch damit
abzulehnen versuchten, da sie ihm vorgestellt: -- all ihr Klagen
und Verlangen beruhe auf einem Miverstande, wenn sie von Gesetzen
foderten, was die Rechtswissenschaft allein nach Jahrhunderten ohnehin
schon leisten werde; man mge den Rechtsgelehrten in ihrer Mitte nur
Zeit lassen, die heiligen Rechtsbcher der Etrusker, die Alterthmer
der Lateiner, Oenotrer, Sabeller, Sikuler und, weil offenbar viel
Griechisches eingedrungen, die Rechtsgeschichte der Griechen durch
Grogriechenland hindurch nach Athen hinber und von da, wo mglich,
bis in die Zeiten von Kekrops hinauf mit der Fackel der Kritik und
Geschichte beleuchtend zu verfolgen; dann werde alles von selbst sich
machen: -- ob dieses oder hnliches gesagt worden? darber schweigt
ebenfalls die Geschichte. Was aber, wenn es gesagt worden wre, der
kerngesunde Rmerverstand wrde erwiedert haben, ist zu errathen nicht
schwer.


5. Savignys Nachtrge zu seiner Schrift. 1828.


Vorrede der zweyten Ausgabe.

Die erste Ausgabe der gegenwrtigen Schrift erschien im J. 1814,
zu einer Zeit, welche jedem, der sie mit vollem Bewutseyn erlebt
hat, unvergelich seyn mu. Jahre hindurch waren die Bande, welche
unser Deutsches Vaterland an fremde Willkhr knpften, immer fester
angezogen worden, und es war deutlich einzusehen, da unser Schicksal,
wenn die Absichten des Unterdrckers zur vollen Ausfhrung kamen,
mit der Vernichtung unsrer Nationalitt enden mute. Die groen
Schicksale, durch welche die fremde Herrschaft zertrmmert wurde,
wendeten dieses herbe Loos von unsrem Vaterland ab, und das Gefhl
dankbarer Freude, welches damals durch die Befreyung von der grten
aller Gefahren allgemein erregt wurde, sollte wohl bey Allen als
eine heilige Erinnerung bewahrt werden. Damals war es wieder mglich
geworden, ber ffentliche Dinge nach freyer berzeugung ffentlich
zu reden, und der durch die ganze durchlebte[[IV]] Zeit berall
aufgeregte Sinn machte dieses Geschft anziehender und dankbarer,
als es in gewhnlichen Zeiten zu seyn pflegt. So trat damals ein
ausgezeichneter Rechtsgelehrter mit dem Vorschlag auf, ein gemeinsames
brgerliches Gesetzbuch fr Deutschland abzufassen, und dadurch die
politisch so wichtige Einheit der Deutschen, zugleich aber auch
die Rechtspflege und die Rechtswissenschaft zu frdern. Von dem
Congre, der eben damals in Wien zusammentrat, erwartete man, er
werde wohl auf solche patriotische Vorschlge einzugehen geneigt
seyn. Dieses waren die ueren Umstnde, welche mich bewogen, in
der gegenwrtigen Schrift auch meine Stimme ber die wichtige Sache
abzugeben. Diese Veranlassung, so wie die lebhaft erregte Zeit worin
die Schrift erschien, sind darin unverkennbar, und htte ich erst
jetzt ber diese Frage zu reden gehabt, so wrde es ohne Zweifel in
sehr verschiedener Weise geschehen seyn, obgleich in der Sache selbst
meine berzeugungen nicht nur dieselben geblieben sind, sondern sich
auch durch fortgesetztes Nachdenken und manche nicht unbedeutende
Erfahrungen noch mehr begrndet haben. Es konnte daher in Frage kommen,
diese Schrift durch nderungen und Zustze in eine solche Gestalt zu
bringen, worin sie etwa jetzt htte erscheinen knnen. Allein bey
diesem Verfahren war keine Grnze zu finden, ja es htte eigentlich auf
die gnzliche Vernichtung der frheren Schrift, und die Abfassung einer
neuen gefhrt. Deshalb habe ich einen vllig unvernderten Abdruck, wie
er gegenwrtig erfolgt, fr zweckmiger gehalten. ber[[V]] einige
Stellen jedoch finde ich hier eine besondere Erklrung nthig.

S. 48 ist die Rede von der nicht glcklichen Bearbeitung der
Rechtswissenschaft im achtzehnten Jahrhundert, und es wird dabey auch
die ungnstige Einwirkung eines vielfltigen flachen Bestrebens in der
Philosophie erwhnt. Diese Stelle haben Manche als ein absprechendes
Urtheil ber philosophische Bestrebungen in der Rechtswissenschaft
berhaupt verstanden. Mir unbegreiflich; denn nach dem ganzen
Zusammenhang war lediglich die Rede theils von der unglcklichen
Anwendung Wolfischer Philosophie auf die Rechtswissenschaft, theils von
der Einwirkung der spteren Popularphilosophen. Diese Bestrebungen aber
drften auch wohl gegenwrtig kaum Anhnger und Vertheidiger finden.

Im siebenten Abschnitt ist ein sehr ungnstiges Urtheil ber die
Franzsischen Juristen der neuesten Zeiten niedergelegt. Nun sind zwar
die einzelnen dort zusammengestellten Thatsachen ganz richtig, und
auch an dem Tadel derselben lt sich nicht fglich Etwas mindern:
dennoch ist das darauf gebaute Totalurtheil vllig einseitig und
ungerecht, indem Eine hchst achtbare Seite der juristischen Literatur
unsrer Nachbaren mit Stillschweigen bergangen wird. Die Ursache
dieser Einseitigkeit lag theils in der aufgeregten Stimmung gegen
diese Nachbaren, die in jenem Zeitpunkt so natrlich war, theils in
meiner unvollstndigen Kenntni ihrer Literatur, und ich benutze
gerne diese Gelegenheit, jenes zugefgte Unrecht durch ein offenes
Bekenntni[[VI]] gut zu machen[132]. Die Sache ist nmlich die, da
allerdings die gelehrte Seite der Rechtswissenschaft, und die mit ihr
zusammenhngenden Kenntnisse, seit langer Zeit in Frankreich sehr
vernachlssigt waren, obgleich auch hierin eine Anzahl jngerer Mnner
in den neuesten Zeiten rhmlichen Eifer an den Tag gelegt haben[133].
Dagegen hat bey ihnen die praktische Rechtswissenschaft einen hohen
Grad von Bildung erlangt und behauptet, und der darauf gegrndete
Theil ihrer Literatur verdient die grte Achtung, und knnte mit
wesentlichem Vortheil von uns benutzt werden. So zum Beispiel
enthalten die Schriften von Merlin, sowohl das ~Rpertoire~, als die
~Questions~ wahre Muster grndlicher, scharfsinniger, geschmackvoller
Behandlung von Rechtsfllen, und unsre praktisch-juristische Literatur
steht hierin der Franzsischen bey Weitem nach. Der Grund dieser
ihrer Trefflichkeit, neben den oben erwhnten Mngeln, liegt theils
in dem praktischen Geschick der Nation, theils in den Formen ihres
Prozesses, welche dem ausgezeichneten Talent Spielraum und Reiz in
hohem Grad gewhren, anstatt da bey uns Richter und Sachwalter
ihr Geschft in wenig anregender Unbemerktheit betreiben. Dagegen
bin ich weit entfernt, dem Code an diesen Vorzgen den geringsten
Antheil zuzuschreiben, und was sie Gutes haben,[[VII]] das haben sie
*ungeachtet* des Code, nicht *durch* denselben. Alles also, was gegen
diesen in meiner Schrift gesagt ist, mu ich noch jetzt fr wahr
erklren. Und eben so das nachtheilige Urtheil ber ihre Rechtsschulen,
deren Einrichtung gewi jede freye Entwicklung der Rechtswissenschaft
in Frankreich hemmt. Ich sage dieses um so zuversichtlicher, als mir
dieses Urtheil durch die Stimme sehr achtbarer und einsichtsvoller
Franzosen besttigt worden ist[134].

S. 138. Was hier von Blondeau's Darstellungsart des Rmischen Rechts
erzhlt wird, scheint, nach spteren Nachrichten, auf einem bloen
Misverstndni zu beruhen. -- S. 144-146. Was hier ber das juristische
Studium auf Preussischen Universitten gesagt ist, hat sich seit jener
Zeit einigermaen gendert. ber das Landrecht sind seit mehreren
Jahren Vorlesungen gehalten worden, auch von mir selbst, wobey ich die
handschriftlichen Materialien des Landrechts habe benutzen knnen.
Sogar ist neuerlich der Besuch solcher Vorlesungen, jedoch ohne Abbruch
der gelehrten Rechtsstudien, als nothwendig vorgeschrieben worden,
und schon das erste Examen wird jetzt mit darauf gerichtet. Dann hat
neuerlich der gegenwrtige Herr Justizminister die Benutzung der
Materialien zur ffentlichen Mittheilung gestattet[[VIII]], einige
ausgezeichnete Rechtsgelehrte sind jetzt damit beschftigt, und so wird
der von mir S. 94 ausgesprochene lebhafte Wunsch auf die erfreulichste
Weise in Erfllung gehen.

S. 153. Hier ist der Wunsch ausgesprochen, da die Hemmungen des
Verkehrs zwischen den Universitten verschiedener Deutscher Lnder
weggerumt werden mchten. Es ist bekannt, da seitdem, und ganz
neuerlich von der Bairischen Regierung, sehr Vieles fr diesen
wichtigen Zweck gethan worden ist.

In der gegenwrtigen Ausgabe hat meine Schrift zwey Beylagen erhalten.

Die erste Beylage ist eigentlich eine Fortsetzung der Schrift selbst,
und gehrt also wesentlich an diese Stelle. Dasselbe zwar knnte man
auch noch von einer andern Abhandlung in der Zeitschrift sagen, von der
Recension ber Gnner, B. 1. Nr. 17. Allein diese Abhandlung mute,
nach der Art, wie sie veranlat wurde, groentheils den Charakter
einer persnlichen Polemik annehmen, und so wenig ich hiervon, auch
bey der ruhigsten Betrachtung, Etwas als ungerecht zurckzunehmen
Ursache finde, so fhle ich doch auch keine Neigung, diesen durch
zufllige Umstnde herbeygefhrten Streit nach Ablauf vieler Jahre,
und nach dem Tode des Gegners, durch neuen Abdruck aufzufrischen.
Allerdings betrifft Vieles auch in dieser Recension das Allgemeine des
damaligen Streits; demjenigen aber, welcher vollstndige Akten liebt,
bleibt es ja unbenommen, sie in der Zeitschrift selbst aufzusuchen.
-- In dieser ersten Beylage ist nur Eine Stelle, worber ich jetzt
Etwas hinzuzusetzen finde; es ist[[IX]] die Stelle S. 166, worin ich
gegen den oberflchlichen Gebrauch der Universalrechtsgeschichte
gewarnt habe. Diese Stelle ist mitunter so gedeutet worden, als ob
ich die Universalrechtsgeschichte berhaupt verwerfen wollte. Wer
sie jedoch mit unbefangener Wahrheitsliebe lesen will, der mu ein
solches Miverstndni ganz unbegreiflich finden. Auch wei ich in der
That kein neues Wort hinzuzusetzen, um mich gegen diese Misdeutung zu
verwahren.

Die zweyte Beylage enthlt das Urtheil eines franzsischen Gerichtshofs
ber den Entwurf zum Code, welches in meiner Schrift S. 80 angefhrt
und gerhmt ist. Ich habe es jetzt abdrucken lassen, weil die
franzsische Sammlung worin es bekannt gemacht wurde, gewi nur dem
kleineren Theil meiner Leser zugnglich ist.


Erste Beylage.

Stimmen fr und wider neue Gesetzbcher.

Von *Savigny*.

  (Abgedruckt aus der Zeitschrift fr geschichtliche
    Rechtswissenschaft, herausgegeben von *F. C. von Savigny*, *C. F.
    Eichhorn* und *J. F. L. Gschen*. B. 3. Heft 1. Berlin 1816. 8. S.
    1-52.)

[[163]] Wird ein wissenschaftlicher Streit lebhaft und mit
allgemeinerer Theilnahme gefhrt, so pflegt er neben groen Vortheilen
auch nicht geringe Gefahren mit sich zu fhren. Da jede Meynung im
Angesicht bestimmter Gegner vollstndiger ausgebildet und fester
begrndet wird, ist gewi der Wahrheit frderlich, aber gar leicht
verliert der Streitende die Unbefangenheit, die allein der eigenen
und der fremden Meynung in allen Theilen und Wendungen Gerechtigkeit
wiederfahren lassen kann. So geschieht es, da oft in demselben Maae,
in welchem die Gegenstnde selbst deutlicher werden, die Sehkraft
gerade derjenigen getrbt wird, von welchen die Meynung der brigen
geleitet und bestimmt werden soll.

Diese guten und schlimmen Folgen mgen auch bey dem Streite eingetreten
seyn, der seit einigen Jahren ber die Frage gefhrt worden ist,
wie unsere deutschen Staaten das brgerliche Recht zweckmig zu
behandeln haben. Was ist dabey nun aber zu thun? Sollen wir schweigen,
damit die Leidenschaften sich legen, schweigen, bis wieder alles
gleichgltig ber die Sache geworden ist? Mit nichten. Aber sorgfltig
bedenken sollen wir jene vorhin erwhnte Gefahr, und strenge seyn
gegen uns selbst und gegen andere. Denn in der eigenen, wie in der
entgegengesetzten Meynung, lt sich wohl unterscheiden, was zu ihr
nach ihrer Natur gehrt, von dem was Parteylichkeit hinzugefgt hat.
berall, wo eine Schwche der eigenen Meynung oder eine Strke der
fremden umgangen oder verschwiegen wird, da ist es nicht mehr die
Meynung, welche redet oder verschweigt, sondern die Parteylichkeit,
und so bewutlos wir auch seyn mgen bey dem Spiel, welches diese
Parteylichkeit mit uns treibt, so ist doch das Spiel selbst immer
verwerflich, und wir thun wohl, ihm berall nachzuspren, in uns selbst
wie in unsern Gegnern.

[[164]] Dieses Vorwort sollte den Gesichtspunct angeben, von welchem
der folgende Aufsatz angesehen zu werden wnscht. Es soll in diesem
Aufsatz eine bersicht gegeben werden ber die verschiedenen Meynungen
und uerungen, die seit der Erscheinung meiner Schrift (1814) ber
die Sache laut geworden sind, wobey ich mich aber weder zu absoluter
Vollstndigkeit, noch zu strenger chronologischer Folge anheischig
mache.


~A.~ Stimmen *fr* neue Gesetzbcher[135].


1. Thibaut.

  ber die Nothwendigkeit eines allgemeinen brgerlichen Rechts fr
    Deutschland, zweyte Ausgabe, in: Civilistische Abhandlungen.
    Heidelberg 1814. 8. Seite 404 fg.

  Heidelbergische Jahrbcher

    1814 S. 929 fg.
    1815 S. 625 fg. S. 657 fg
    1816 S. 193 fg.

Da die frheren Behauptungen des Vfs. von der wnschenswerthen
Einheit des Rechts durch ganz Deutschland, von der Nothwendigkeit
neuer Gesetzbcher u. s. w. hier wiederholt und bekrftigt werden,
versteht sich von selbst. Auch sollen hier nur diejenigen uerungen
herausgehoben werden, die entweder selbst neu sind, oder doch zu neuen
Entwicklungen Gelegenheit geben knnen.

So wird hier gegen die Meynung gestritten, nach welcher das Recht
eine unvernderliche, unbewegliche Natur haben solle: das Recht, wird
gesagt, sey vielmehr zu allen Zeiten vernderlich gewesen, und es
sey verderblich, dasselbe jetzt fest bannen zu wollen[136]. Allein
Unbeweglichkeit des Rechts ist in der That niemals behauptet worden.
Auch der menschliche Leib ist nicht unvernderlich, sondern wchst und
entwickelt sich unaufhrlich; und so betrachte ich das Recht jedes
Volkes, wie ein Glied an dem Leibe desselben, nur nicht wie ein Kleid,
das willkhrlich gemacht worden ist, und eben so willkhrlich abgelegt
und gegen ein anderes vertauscht werden kann.

Eine neue auffallende Aussicht erffnet der Vf. der Rechtsgeschichte.
Sobald wir nur einmal von der Noth des gemeinen Rechts befreyt wren,
wrde nach seiner Meynung die[[165]] Rechtsgeschichte, nicht mehr auf
ein einzelnes Volk beschrnkt, alle Vlker umfassen knnen. Denn
das ist nicht die wahre belebende Rechtsgeschichte (sagt er), welche
mit gefesseltem Blick auf der Geschichte Eines Volkes ruht, aus
dieser alle Kleinigkeiten herauspflckt, und mit ihrer Mikrologie der
Dissertation eines groen Praktikers ber das: ~et cetera~ gleicht.
Wie man den Europischen Reisenden, welche ihren Geist krftig
berhrt, und ihr Innerstes umgekehrt wissen wollen, den Rath geben
sollte, nur auer Europa ihr Heil zu versuchen: so sollten auch unsre
Rechtsgeschichten, um wahrhaft pragmatisch zu werden, gro und krftig
die Gesetzgebungen aller andern alten und neuen Vlker umfassen.
Zehn geistvolle Vorlesungen ber die Rechtsverfassung der Perser
und Chinesen wrden in unsern Studierenden mehr wahren juristischen
Sinn wecken, als hundert ber die jmmerlichen Pfuschereyen, denen
die Intestaterbfolge von Augustus bis Justinianus unterlag[137].
Ausfhrlicher ist diese Forderung einer Universalrechtsgeschichte
schon frher von *Feuerbach* ausgesprochen worden[138]. Etwas Wahres
liegt in dieser Ansicht, aber so dargestellt, wie es von *Feuerbach*
und noch mehr von *Thibaut* geschehen ist, mu es zu argem Irrthum
verleiten. Zuvrderst ist keine Verwechslung verderblicher, als die
der Mikrologie mit specieller Detailkenntni. Mikrologie nmlich mu
jeder vernnftige Mensch gering schtzen, aber genaue und strenge
Detailkenntni ist in aller Geschichte so wenig entbehrlich, da sie
vielmehr das einzige ist, was der Geschichte ihren Werth sichern kann.
Eine Rechtsgeschichte, die nicht auf dieser grndlichen Erforschung des
Einzelnen beruht, kann unter dem Namen groer und krftiger Ansichten
nichts anderes geben, als ein allgemeines und flaches Rsonnement
ber halbwahre Thatsachen, und ein solches Verfahren halte ich fr
so leer und fruchtlos, da ich daneben einer ganz rohen Empirie den
Vorzug einrume. Daraus folgt, da wenigstens der Rmischen und
Deutschen Rechtsgeschichte die Zeit und Kraft nicht wrde abgespart
werden knnen, welche auf das Persische und Chinesische Recht zu
verwenden wre. Auerdem aber ist wohl zu bedenken, da es fr das
Recht der allermeisten Vlker und Zeiten an allem irgend brauchbaren
geschichtlichen Material fehlen mu. Wir knnen im allgemeinen gute
Nachrichten von dem Zustand eines Volkes haben, whrend wir ber die
Verfassung und das brgerliche Recht desselben wenig wahres wissen:
denn diese Gegenstnde fordern einen gebten Blick, und wer sie[[166]]
ohne diesen darzustellen unternimmt, der wird meist das eigentlich
wahre und lehrreiche bersehen, wie wir dieses gar nicht blos an
Reisebeschreibern gewahr werden, sondern selbst an einheimischen
Geschichtschreibern, die aus Mangel an eigener Sachkenntnis den Leser
oft mehr verwirren als belehren. Endlich mu ich besonders gegen
die Unparteylichkeit protestiren, womit die Rechtsgeschichte aller
Vlker als ungefhr gleich interessant und lehrreich dargestellt wird.
Abgesehen davon, da hier eben so wie in andern Dingen die Virtuositt
mancher Vlker einen nicht geringen Unterschied macht, wie denn z. B.
die Betrachtung Griechischer Kunstwerke den Kunstsinn mehr entwickeln
wird, als die der Chinesischen -- davon abgesehen, ist ein anderer
Unterschied ganz entscheidend. Auch hierin kommt nmlich alles auf
die Grundfrage an, ob (wie ich glaube) das Recht, welches mit einer
Nation geboren ist, und eben so das ursprnglich fremde, was aber
viele Jahrhunderte in ihr gelebt hat, ein Stck ihres eigenen Wesens
geworden ist, oder ob (nach der Lehre der Gegner) jeder Augenblick
fragen kann und darf, welches Recht im nchsten Augenblick gelten
solle, so da bey dieser berlegung die Gesetzbcher aller Zeiten und
Vlker zu gleichmiger beliebiger Auswahl vor uns ausgebreitet liegen
sollen. Von meinem Standpunct aus wrde demnach der Rechtsgeschichte
verschiedener Vlker eine sehr ungleiche Wichtigkeit zugeschrieben
werden mssen. Das wichtigste nmlich ist und bleibt die Geschichte der
uns angehrigen Rechte, d. h. der Germanischen Rechte, des Rmischen
und des Canonischen Rechts: wobey jedoch zu bedenken ist, da das
Germanische Recht wissenschaftlich keinesweges auf das in Deutschland
geltende zu beschrnken ist, sondern vielmehr alle Germanische Stmme
umfat. Die Rechte der ganz fremden Nationen aber haben wieder ein
sehr ungleichartiges Interesse fr uns, je nachdem der Zustand
dieser Vlker mit dem unsrigen mehr oder weniger Verwandtschaft hat,
so da uns deshalb das Recht aller christlich Europischen Nationen
von nicht Germanischem Stamme, dieser fremden Abstammung ungeachtet,
viel nher angeht, als die Rechte orientalischer Vlker. *Es versteht
sich aber von selbst, da hier blos von einem verschiedenen Grad des
Interesse die Rede ist, und da schlechthin keine Kenntni dieser
Art, wenn sie nur eine wirkliche Kenntni ist, gering geachtet
werden soll.* Sind diese Ansichten richtig, so folgt daraus, da in
unsrer Art, die Rechtsgeschichte zu behandeln, ein sehr fhlbarer
Mangel allerdings statt findet, indem das Recht der verschiedenen
Europischen Nationen, besonders derjenigen, welche Germanischer
Abkunft sind, nicht vernachlssigt werden sollte. Denn erstens ist,
dieses zu lebendiger, fruchtbarer Kenntni zu bringen, mglich, und
zweytens liegt es unserm eigenen[[167]] Rechtszustand so nahe, da
dieser nur in Verbindung damit allseitig erkannt werden kann. Es wre
zu wnschen, da selbst auf unsern Universitten die Gelegenheit zu
solchen Vorlesungen nicht fehlen mchte, und da junge tchtige Mnner
von den Regierungen dazu ausersehen und untersttzt wrden. Eine
unerlliche Forderung aber mte seyn, da solche Mnner nicht blos
durch grndliches Quellenstudium, sondern zugleich durch den Aufenthalt
in England, Dnemark, Schweden u. s. w. sich gebildet htten, wodurch
allein ihre Kenntni Leben und Anschaulichkeit gewinnen knnte. Wie
viel bey dieser Erweiterung der Rechtsgeschichte auch die allgemeine
Vlkergeschichte gewinnen mte, ist einleuchtend: aber auch Thibaut,
und wer sonst von der Gesetzgebung alles Heil erwartet, mte in diesen
Wunsch einstimmen. Denn auch fr die Gesetzgebung wrde es gewi ein
wesentlicher Vortheil seyn, wenn Mnner daran arbeiteten, die ihren
Gesichtskreis durch so vielseitige Rechtsanschauung erweitert htten.

Mehrmals hat Thibaut aufmerksam darauf gemacht, da die Masse, die wir
zu bearbeiten haben, stets anwchst, und da es also immer schwerer,
ja dem Einzelnen unmglich werde, diese Masse, sowohl was die Quellen,
als was die Literatur betrifft, vollstndig zu verarbeiten[139]. Diese
Klage ist gegrndet, und jeder, der gewissenhaft arbeitet, wird sich
oft durch diesen Zustand gedrckt fhlen. Aber wie war es mglich, zu
bersehen, da dieser Zustand gerade auch die grndliche Abfassung
neuer Gesetzbcher hemmt, also ein sehr wichtiger Grund gegen Thibauts
Aufforderung zu einem allgemeinen Gesetzbuche ist? Wir knnen uns doch
nicht anmaaen, in einem Fache, das sich so ins Einzelne ausgebildet
hat, wie das brgerliche Recht, alles durch gute Einflle vortrefflich
entscheiden zu wollen, wir knnen des guten Rathes der Zeitgenossen
und der Vorfahren doch nicht entbehren, was auch Thibauts Meynung gar
nicht ist. Bey jenem Zustand der Quellen und der Literatur aber kann
es gar leicht kommen, da uns in gar vielen Stcken die einzig rechte,
lngst gefundene Ansicht (die gar nicht immer die herrschende oder
bekannteste ist) entgieng, nicht weil wir ihre Richtigkeit verkannten,
sondern lediglich weil sie uns der Zufall nicht vor die Augen fhrte.
Wollen wir aufrichtig seyn, so mssen wir gestehen, da der oben
bemerkte Zustand keiner der beyden Meynungen ein neues Gewicht giebt,
weil er fr beide gleich unbequem und hinderlich ist. Darum scheint
es rthlich, dabey unsern Streit zu vergessen, und uns brderlich zu
berathen, wie dem bel abzuhelfen seyn mchte, das wir nicht[[168]]
hervorgebracht und nicht zu verantworten haben. Ich werde am Schlusse
dieses Aufsatzes meine Gedanken hierber mittheilen.

Manche neue uerungen Thibauts verdienen wieder ungetheilten Beyfall.
So diese Stelle: Betrieben unsre Deutschen Regenten die Sache wieder
kmmerlich, wie frher so manche andre wichtige Staatsangelegenheit,
so wrde ich gern der Erste seyn, um das neue Werk mit einer rstigen
Strafrede anzufallen[140]. Eben so der Wunsch, da in Ermanglung eines
allgemeinen Deutschen Gesetzbuches doch lieber von mehrern Staaten
gemeinschaftlich, als von jedem einzeln, ein Gesetzbuch gemacht werden
mchte. Nicht allein der brgerliche Verkehr macht dies im hchsten
Grade rthlich, sondern auch der Umstand, da selten ein einzelnes
Deutsches Land im Stande ist, ein vollendetes brgerliches Recht durch
die Krfte seiner eignen Rechtsgelehrten zu schaffen[141].

Etwas deutlicher, als frher, erklrt sich jetzt Thibaut ber die
Art, wie er sich die collegialische Mitwirkung bey Abfassung eines
Gesetzbuchs denkt: es soll nmlich ber einzelne, vorgelegte Fragen
votirt werden[142]. Dieses ist allerdings sehr begreiflich, aber auf
diese Weise entsteht kein Buch. Die Hauptsache ist und bleibt die
Redaction des Ganzen, und diese wrde doch immer einem Einzelnen anheim
fallen mssen, obgleich sie nachher von Andern geprft und verbessert
werden knnte.

Thibaut vermuthet, es werde in Deutschland kein allgemeines
Gesetzbuch zu Stande kommen, vielmehr werde jedes Land sein eigenes
Particularrecht bekommen (welches freylich der traurigste Erfolg
seyn wrde). Damit ist denn fgt er hinzu natrlich auch die
Rechtswissenschaft zu Grunde gerichtet, und man wird dann den Freunden
der Wissenschaft, welche jetzt fr das Alte kmpfen, auch wieder sagen
knnen, was man so oft sagen mu: Gott bewahre uns nur vor unsern
Freunden[143]. Das klingt beynahe so, als ob die Stimmen, welche gegen
ein allgemeines Gesetzbuch sich erhoben haben, die Abfassung desselben
gehindert und dagegen eine Geneigtheit fr besondere Gesetzbcher
hervorgebracht htten. Doch mag dieses blos im Ausdruck liegen, denn
im Ernst wird niemand behaupten, da ohne jene Stimmen ein allgemeines
Gesetzbuch wahrscheinlich zu Stande gekommen wre. Das Streben mancher
Regierungen, alles gemeinsame von sich abzuhalten, ist schwerlich durch
jene Schriften erzeugt worden,[[169]] ja wenn diese Schriften wirklich
htten zu ihrer Kenntni kommen und ihren Beyfall erhalten knnen, was
sehr zu bezweifeln ist, so wrde ihre Wirkung gerade darin bestanden
haben, das willkhrliche Fixiren von Particularrechten der einzelnen
Staaten vor allem andern zu verhindern.


2. Feuerbach.

  Vorrede zu: *Nepomuk Borst*, die Beweislast im Civilproze. Bamberg
    und Leipzig. 1816. 8.

Die Entscheidung oder Vermittlung des Streits, sagt F., solle in
diesen wenigen Worten nicht versucht werden; allein er halte es fr
recht und gut, da in einer solchen Sache jeder seine Gesinnung
ffentlich ausspreche[144]: welcher uerung gewi jeder Unbefangene
vollen Beyfall geben wird. Darin ist F. mit mir einverstanden, ja er
hlt es fr etwas nie bestrittenes, da alles auf Entwickelung und
Darstellung des volksthmlichen, in das Leben der Nation bergegangenen
Rechts ankomme (S. XVI.). Nur findet er es unbegreiflich, was die
*Geschichte* mit der Erforschung dieses gegebenen, im Volk lebenden
Rechtes zu thun habe. Die Geschichte erklrt, wie Etwas nach und nach
*geworden*; *wie* und *was* dieses Etwas *sey*, lehrt die Geschichte
nicht. Was der Geschichte angehrt, ist schon dem Leben abgestorben
u. s. w. (S. XVII.). Diese Ansicht der Geschichte ist sehr befremdend.
Ist es denn mglich, die Gegenwart eines organischen Zustandes anders
zu begreifen, als in Verbindung mit seiner Vergangenheit, d. h. anders,
als auf genetische Weise? Ein trefflicher Schriftsteller drckt dieses
also aus: Aus demjenigen, was einst als Recht *gegolten hat*, ist
hervorgegangen das jetzt geltende Recht, und dieses ist nur darum das,
was es ist und wie es ist, weil das Alte, indem es *veraltete*, das
Neue geboren hat. In der Vergangenheit von Jahrtausenden liegt der Keim
zu der Gesetzgebung, der wir jetzo dienen. Der Keim mute verwesen,
damit die Frucht entstnde: kann ich aber das Daseyn der Frucht
begreifen, ohne von ihrem Seyn zu ihrem Werden und von ihrem Werden
zum letzten Grund ihres Werdens zurckzugehen? Nur der Geisterpbel
steht gaffend vor dem, was ist, und sieht nichts weiter und will nichts
weiter sehen, als da es ist: aber das *wie?* und das *warum?* hat
jeder Geist von besserer Art sich vorbehalten[145].

Offenbar liegt jener neuesten uerung Feuerbachs dieselbe Verwechslung
zum Grunde, die auch schon bey andern Schriftstellern vorgekommen ist:
die Verwechslung nmlich der[[170]] geschichtlichen Ansicht des Rechts
mit einer besondern Vorliebe fr das Alterthmliche vor der Gegenwart,
oder gar des Rmischen vor dem Vaterlndischen.

Zuletzt werden die Gegner der Gesetzbcher durch das Beyspiel der
Rmer beschmt, die durch gesunden Verstand geleitet, ihre zwlf
Tafeln niedergeschrieben htten, ohne sich durch die Bedenklichkeiten
stren zu lassen, die jetzt den neuen Gesetzbchern entgegengestellt
wrden (S. XXII-XXVI). Hlt man damit zusammen, was vorher (S. VI-X)
ber das unpraktische unsrer theoretischen Juristen gesagt wird, so
sollte man denken, der ganze Streit werde gefhrt zwischen Praktikern,
die Gesetzbcher verlangten, und Theoretikern, die aus unpraktischem
Sinn sie verweigerten. Aber das ist eben unser Unglck, da uns die
wahren Praktiker fehlen, indem unsre Praktiker grtentheils doch
wieder nichts sind, als Theoretiker, die nur meist auf halbem Wege
stehen geblieben sind. Darin eben war es zur Zeit der zwlf Tafeln
ganz anders, indem damals niemand das Recht niederschrieb, als wer die
anschaulichste, lebendigste Kenntni davon hatte, und indem nicht mehr
niedergeschrieben wurde, als was Gegenstand unmittelbarer Anschauung
und Erfahrung seyn konnte. Aber wie wir jetzt stehen, knnen wir kein
Gesetzbuch machen, das etwas anderes wre, als eine wissenschaftliche
Arbeit, so da unsere Gesetzbcher im gnstigsten Fall von den
eigenthmlichen Gebrechen unsres in Abstractionen lebenden Zeitalters
nicht werden frey bleiben knnen. Darum scheint es denn in der That
nicht ganz passend, sich auf die zwlf Tafeln zu berufen, wenn die
Rthlichkeit neuer Gesetzbcher durch Beyspiele aus der Vergangenheit
ausgemittelt werden soll. Soll dieser Weg eingeschlagen werden, so ist
es offenbar passender, das Beyspiel aus einem dem unsrigen verwandten
Zustand herzunehmen. Ich whle dazu das Bairische Criminalgesetzbuch
vom J. 1813[146].

Nachdem zu diesem Gesetzbuch eine groe Menge von Materialien aller
Art gesammelt, auch ein erster Versuch mislungen war, wurde im J. 1804
*Feuerbach* mit dieser Arbeit beauftragt. Der von demselben abgefate
Entwurf wurde zuerst von einer eigenen Gesetzcommission, dann von einer
Commission des geheimen Raths, endlich von dem versammelten geheimen
Rathe geprft und verbessert, und so nach neun Jahren das Resultat
dieser vielseitigen ernstlichen Bemhungen zum Gesetzbuch erhoben[147].
Es war also gewi nichts[[171]] versumt worden, was dem wichtigen
Werk die hchste Vollendung geben konnte, weder in der wiederholten
sorgfltigen Prfung, noch in der Abfassung des Entwurfs, indem diese
dem Manne aufgetragen war, der in seinem Fache geradezu den ersten
Ruf geno, einen Ruf, wie er im Civilrecht keinem einzelnen unter
den jetzt lebenden Gelehrten zu Theil geworden ist. Wir haben keine
genaue Nachricht von dem Verfahren bey Abfassung der zwlf Tafeln,
aber wir knnen mit Sicherheit annehmen, da so viel Vorsicht dabey
nicht angewendet worden ist. Und was ist nun das sptere Schicksal
jenes Gesetzbuchs vom J. 1813 gewesen[148]? Es sind bis jetzt zu
demselben, theils im Regierungsblatt, theils in besonderen Abdrcken,
*Ein Hundert und Eilf* abndernde Novellen erschienen, deren eine
(vom 25. Mrz 1816) die Lehre vom Diebstahl ganz neu bestimmt: die
gnzliche Umarbeitung der Lehre von Unterschlagung und Betrug war
noch nicht erschienen, circulirte aber unter den Mitgliedern der
Gesetzcommission. Da eine so pltzliche Rechtsabwechslung kein
glcklicher Zustand ist, wird jeder zugeben. Und ferner, wie man
auch ber Gesetzbcher denken mge, wird man einrumen mssen, da
hier von zwey Dingen eines wahr seyn mu. Entweder nmlich ist Grund
zu dieser schnell durchgreifenden nderung gewesen oder nicht. Im
ersten Fall hat denn also ein Gesetzbuch, ungeachtet der groen oben
bemerkten Vorsichtsmaaregeln, in diesem Grade mislingen knnen. Im
zweyten Fall hat man ganz willkhrlich ein gutes Gesetz gleich nach
seiner Einfhrung preis gegeben, ohne Rcksicht auf die Sicherheit
und Festigkeit des Rechts, die dadurch aufs uerste gefhrdet werden
mute[149]. Welcher dieser beiden Flle nun auch der wahre seyn mag
(worber ich mich alles Urtheils enthalte), so scheint in der That
eine Zeit, in welcher einer derselben eintreten konnte, keinen Beruf
zur Abfassung eines Gesetzbuchs zu haben. Und was soll man dazu sagen,
wenn bey solchen Erfahrungen *Thibaut* die Hoffnung hegen kann,
das Gesetzbuch, welches er fordert, werde viele Jahrhunderte dem
brgerlichen Leben zur Grundlage dienen[150]! Wird man etwa erwiedern,
bey dem knftigen Gesetzbuch msse alles vortrefflich gemacht werden,
was bey jenem versehen worden, und die Regierungen, die bis jetzt
wohl willkhrlichen nderungen allzu leicht Raum gegeben htten,
mten von nun an die hchste Beharrlichkeit im Festhalten[[172]]
des Aufgestellten beweisen? Aber dann kann ich mich nicht enthalten,
an *Thibauts* eigene Worte zu denken: In der That! es veranlat
sehr trbe Gedanken, wenn man tglich sehen mu, wie unsre mehrsten
politischen Ansichten auf Trumereyen hinausgehen. Man ersinnt sich
recht etwas Ideales, macht nur die einzige kleine Voraussetzung, da
die Weisen und Gerechten die Vollstreckung besorgen, und dann geht
alles in Lust und Freude von Statten[151].


3. Pfeiffer.

  Ideen zu einer neuen Civilgesetzgebung fr Teutsche Staaten, von
    ~D.~ B. W. Pfeiffer, Kurf. Hessischem Regierungsrath zu Cassel.
    Gttingen 1815. 8.

Es ist ungemein erfreulich, da in diesem Buche ein erfahrner
praktischer Jurist seine Stimme in dieser wichtigen Sache hat abgeben
wollen, indem die Vielseitigkeit der Ansichten dadurch sehr befrdert
werden mu. Vor allem verdient es ehrenvolle Erwhnung, da der
Verfasser die Unentbehrlichkeit der gelehrten Bildung selbst fr
den praktischen Zweck anerkennt (S. 5 und 84 fg.), und da er bey
Begrndung des neuen Rechtszustandes hierauf besondere Rcksicht
genommen wissen will. Und gewi, der Verfasser hatte darber ein sehr
gltiges Urtheil, indem er selbst eine grndliche gelehrte Bildung in
seinem Fach durch geschtzte Schriften bewhrt hat, und indem er zur
Westphlischen Zeit in der Lage gewesen ist, zu bemerken, wie traurig
der Zustand eines Rechts ist, welches auf blos mechanische Weise zum
Zweck der ueren Nothdurft hinlnglich erlernt werden kann (S. 65. 66).

Das eigenthmliche seines Vorschlags, wodurch dieser Zweck mit dem
der Rechtseinheit u. s. w. verbunden werden soll, besteht darin: alle
bisher geltende Rechtsquellen, auch das Gewohnheitsrecht, sollen
abgeschafft und durch ein neues Gesetzbuch ersetzt werden; dieses
Gesetzbuch soll im Ganzen auf das jetzt geltende Recht gebaut seyn,
soll nur allgemeine und nur positive (nicht schon naturrechtliche)
Grundstze enthalten, soll aber dennoch ganz vollstndig seyn, um, wie
schon bemerkt, alle anderen Quellen entbehrlich machen zu knnen (S.
62-64, S. 78). Eigentlich heit das also nur so viel: das Gesetzbuch
soll nicht ausfhrlich seyn, wie das Preuische Landrecht, sondern
kurz, wie das sterreichische Gesetzbuch: etwas neues in dem ganzen
Plane, wovon also auch ganz eigene Frchte zu hoffen wren, kann ich
nicht entdecken. Auch hier also bleiben die allgemeinen Gegengrnde
bestehen: da wir auf keine Weise ausgerstet sind, ein solches
Gesetzbuch[[173]] zu machen[152], da das wissenschaftliche Leben des
Rechts untergehen wird, und da das Gesetzbuch zum Behuf der Anwendung
doch wieder eine unsichtbare Umgebung von Gerichtsgebrauch, Doctrin
oder wie man es sonst benennen will, erhalten mu, die dann das
eigentlich herrschende seyn wird, die sich aber auf eine zufllige,
willkhrliche, bewutlose Weise bilden wird, whrend sie jetzt in dem
Zusammenhang mit frheren Jahrhunderten eine herrliche Lebenswurzel
findet. Eine solche geistige, unsichtbare Umgebung ist berall, auch
bey dem reichhaltigsten und durchgreifendsten Gesetzbuch der wahre
Sitz des lebenden Rechts, und es ist unbegreiflich, wie der Vf. (S.
47. 50) Hugo's Behauptung, da es so sey, fr etwas ganz eigenes
und unerhrtes hat halten knnen. Das Preuische Landrecht z. B.
verbietet ausdrcklich alle dem Gesetz derogirende Gewohnheiten, und
insbesondere alle Rcksicht auf den Gerichtsgebrauch[153], und dennoch,
so neu dieses Gesetzbuch auch ist, hat sich durch die Anwendung in
den Gerichten so vieles modificirt, ergnzt, anders gestellt, da das
geschriebene Landrecht mit dem in den Preussischen Gerichten lebenden
Recht keineswegs identisch ist. So ist es berall und so mu es
berall bleiben, nur wird darin ein groer Unterschied seyn, ob jene
unsichtbare Umgebung mehr im Gerichtsgebrauch, oder in der allgemeinen
Volkssitte, oder in der Lehre der Schulen, oder in der Lehre der
Schriftsteller, und hier wieder der gelehrten oder blos praktischen
besteht. Jede Einseitigkeit hierin ist nachtheilig, und das gehrige
Gleichgewicht und die Wechselwirkung dieser Krfte (wozu aber auch
Berhrung und Gemeinschaft gehrt) ist allein ein gesunder Zustand. Das
schlimmste aber ist, sich ber die Unvermeidlichkeit dieses Zustandes
zu tuschen, und von der vermeynten Vortrefflichkeit irgend eines neuen
Gesetzbuchs sich zu der Meynung verleiten zu lassen, da dasselbe in
Wahrheit das Recht unmittelbar und ausschlieend beherrschen werde.

[[174]] In einem zweyten Abschnitt (Grundlinien einer neuen
Civilgesetzgebung) giebt der Vf. Vorschlge zu neuen Gesetzen
ber diejenigen Gegenstnde, in welchen er neue Bestimmungen fr
besonders nthig hlt. Dieser specielle Theil des Werks verdient
groe Aufmerksamkeit: er macht nmlich recht anschaulich, wie wenig
wir, auch politisch betrachtet, in der Lage sind, die Abfassung
neuer Gesetzbcher wnschen zu knnen. Und wie knnte es auch anders
seyn! Mehr als ein halbes Jahrhundert hat eine trostlose Aufklrerey
den politischen wie den religisen Glauben wankend gemacht. Nachdem
sie lange Zeit durch Milde und Freundlichkeit alle Herzen gewonnen
hatte, hat sie dann, in ihrem innern Wesen stets dieselbe, in der
Franzsischen Revolution und in Buonapartes Despotismus sich etwas
herb erwiesen: diese Revolution und die Folgen dieses Despotismus
hat Deutschland groentheils auch uerlich, weit mehr aber auf
geistige Weise mit durchlebt. Und so stehen wir jetzt in allgemeiner
Ungewiheit: brgerliche und kirchliche Verfassung sind aus allen Fugen
gewichen, und auch die ordnende Sitte der Privatverhltnisse hat dem
allgemeinen Schwanken nicht entgehen knnen. Viel guter Wille hat sich
im einzelnen dabey erhalten: alles fhlt das drckende dieses Zustandes
und die Sehnsucht nach einem besseren. Und einen solchen Zustand
des bergangs wollten wir durch geschriebene Buchstaben fixiren auf
Jahrhunderte? Man wird sagen, gerade dieses Schwanken msse gehoben
werden durch eine feste, vorgeschriebene Regel. Nichts ist eitler
als diese Hoffnung. Erstlich mu die vollkommenste Regel fruchtlos
bleiben, so lange ihr nicht eine entschiedene Richtung im Volk, eine
Empfnglichkeit dafr, entgegen kommt: der gute Wille, die unbestimmte
Sehnsucht nach einem bessern Zustand, ist dazu nicht hinreichend.
Zweytens wer soll diese Regel finden? jene Verwirrung der Begriffe und
Grundstze, als Folge der durchlebten inneren und ueren Revolutionen
findet sich keinesweges blos im Volk, sondern gerade auch bey denen,
welche das Gesetzbuch zu machen htten. Man versuche es nur, ein
Collegium zu diesem Zweck zu bilden, und man wird fhlen, wie rathlos
gerade in den wichtigsten Dingen die Ansichten durch einander laufen
werden. Dagegen dann kein Stimmenzhlen helfen!

Einige Beyspiele aus den Vorschlgen des Verfs. mgen das Gesagte
anschaulicher machen. Kirchenbcher lt er sich S. 132. 133 hchstens
aus Noth gefallen: eigentlich aber sollen sie illiberal seyn, weil
nicht auch Juden, Trken und Heiden darin stehen knnen. Am besten
wre es daher, wenn die Gerichtsschreiber der untern Justizbehrden
die Geburts- und Sterbelisten fhrten. -- Allerdings ist der abstracte
Begriff des Staates von dem der Kirche verschieden: aber soll uns
dieser Abstraction zu Gefallen nun auch noch das wenige[[175]] an
Wrde, was sich hie und da in unsern ffentlichen Verhltnissen
erhalten hat, genommen werden? Nicht zu gedenken, da jene Listen sehr
gewi von den Schreibern der Untergerichte liederlich und schlecht
gefhrt werden wrden, ohne Vergleich schlechter, als es jemals von den
Geistlichen zu befrchten ist.

Eben so wird es S. 135. 138 als berrest von Barbarey verworfen,
zwischen Einheimischen und Fremden, noch mehr aber, zwischen Christen
und Juden einigen Unterschied machen zu wollen. -- Dieses hngt damit
zusammen, da wir schon lange den Begriff des Brgers eigentlich ganz
verloren haben, und nur noch von Menschen und Unterthanen wissen
wollen. Diese Ansicht hatte sich einestheils durch eine miverstandene,
bel angewendete Humanitt eingeschmeichelt: anderntheils war den
Regierungen der berall gleichfrmige und passive Begriff des
Unterthans viel bequemer und angenehmer, als der des Brgers. Aber wie
ohne eigentliche, wahre Brger ein gesunder krftiger Staat bestehen
knne, ist nicht wohl abzusehen, und wer dieses einrumt, wird auch
die Aufstellung sichtbarer Grnzen zwischen Brgern und Fremden nicht
absolut verwerfen knnen. Hrte und Unmenschlichkeit freylich soll in
keinem Fall geduldet werden. Auch in Rom durfte man die Peregrinen
bekanntlich nicht todt schlagen, ja sie hatten ziemlich frhe einen
eigenen Prtor. Von unmittelbarer Nachahmung kann hier freylich gar
nicht die Rede seyn, auch ist schon das Verhltni der christlich
Europischen Staaten zu einander ganz eigener Art. Aber auch hier ist
die Vernichtung aller Grnze ganz unnatrlich. Vollends die Juden sind
und bleiben uns ihrem innern Wesen nach Fremdlinge, und dieses zu
verkennen konnte uns nur die unglckseligste Verwirrung politischer
Begriffe verleiten; nicht zu gedenken, da diese brgerliche und
politische Gleichstellung, so menschenfreundlich sie gemeynt seyn mag,
dem Erfolg nach nichts weniger als wohlthtig ist, indem sie nur dazu
dienen kann, die unglckselige Nationalexistenz der Juden zu erhalten
und wo mglich noch auszubreiten.

Der Ehe soll nach S. 142. 143 die brgerliche Form der Trauung
eigentlich allein natrlich seyn. Da die Ehe indessen auch noch eine
moralische Seite habe, und wegen unsrer Gewhnung, wird nebenher auch
noch die kirchliche Form zugelassen, jedoch nur als durch kirchliche
Verordnungen vorgeschrieben, welche festsetzen: da zu der in dem
Gesetzbuch bestimmten brgerlichen Form die hergebrachte kirchliche
als wesentlich hinzukomme. Das brgerliche Recht mte also wohl
consequenterweise eine Ehe ohne kirchliche Trauung anerkennen, und nur
die Kirche knnte etwa in einem solchen Fall strafen oder auch ihre
Einwilligung versagen. Doch dem sey wie ihm wolle, und die Wirkung des
Grundsatzes[[176]] mag noch so sehr gemildert seyn, so ist es doch
immer ein merkwrdiges Beyspiel, wie weit sehr wackere Mnner gefhrt
werden knnen, wenn sie die Bestimmung aller menschlichen Verhltnisse
von oben herab als das naturgeme ansehen. Zwar in Lndern, welche
bisher unter dem Code gelebt haben, mag jener Vorschlag des Vfs.
weniger auffallen. Aber man denke sich nun ein Deutsches Land, worin
der Code nicht galt, dessen Einwohner also nie etwas anderes als
kirchliche Trauung gekannt haben, gewi ohne jemals das Bedrfni einer
nderung hierin zu empfinden. In einem solchen Lande soll nun daneben
die brgerliche Trauung eingefhrt werden, und zwar als die Hauptsache,
vielleicht gar so, da die Ehe durch sie allein schon rechtsbestndig
werden kann: und so soll ein solches Land, einer bloen Abstraction
zu Gefallen, dieses Stck der Revolution noch hintennach zu genieen
bekommen! Da dadurch das Wesen der Ehe, als eines (vor allem andern)
christlichen Verhltnisses verkannt und beeintrchtigt wird, ist
freylich die Hauptsache; aber selbst wer hierber anders und neutraler
dchte, mte doch solche Vorschlge schon aus allgemeinen Grnden
bedenklich finden. In unsrem Leben hat sich so wenig alte, unantastbare
Sitte und wrdige Form erhalten, da wir wahrlich nicht Ursache haben,
das wenige, was sich noch gerettet haben mag, hintanzusetzen.

Die Ehescheidung durch gemeinsamen Willen soll nach S. 151 frey gegeben
werden, noch freyer als im Preussischen Recht, und nur an erschwerende
Formen gebunden. Dabey liegt ohne Zweifel die sehr verbreitete Ansicht
zum Grunde, da das Recht berhaupt fr nichts anderes zu sorgen
habe, als fr die hchste Freyheit der Einzelnen, gleich als ob die
Idee der Ehe nicht auch ihr Daseyn und ihr Recht haben mte. Doch
dieses auseinander zu setzen, wrde hier zu weit fhren. Aber auch
rein praktisch genommen wird fr die allermeisten Ehescheidungen
gerade durch diese Leichtigkeit erst das Bedrfni entstehen. Sehr
selten ist eine wahre innere Nothwendigkeit vorhanden, fast berall
entsteht das Bedrfni blos daher, da einer der Ehegatten, oder auch
beide nicht den ernsten Willen haben, sich selbst etwas zuzumuthen:
und gerade diese Stimmung kann gewi nicht sicherer befrdert werden,
als durch ein Gesetz, welches die absolute Willkhr der Scheidung
festsetzt. Darber hat Erfahrung entschieden, ja es ist Erfahrung, da
da, wo freye Ehescheidung gilt, gar manche Ehe mit Rcksicht darauf
leichtsinniger geschlossen wird.

Der Familienrath des Code war bekanntlich das Stck desselben, worber
sich viele Deutsche Juristen vor Bewunderung gar nicht zu lassen
wuten. Es ist daher sehr merkwrdig, da hier S. 164 aus Erfahrung
die gnzliche Unbrauchbarkeit[[177]] dieses Instituts bezeugt wird.
Der eigene Vorschlag des Vfs. aber (S. 167) ist so knstlich und
zusammengesetzt, da ich ihn fr noch unausfhrbarer halte. Schwerlich
wird dem Vormundschaftswesen anders grndlich geholfen werden knnen,
als in Verbindung mit Entwicklungen unsrer Communalverfassungen,
die auch in jeder andern Rcksicht hchst wnschenswerth und nichts
weniger als Luftschlsser sind. Es kommt also auch hier darauf an, ob
wir, so lange uns die dazu nthigen Einrichtungen fehlen, irgend eine
Regel fixiren wollen, die zu keinem rechten Ziel fhren kann, und die
bey einer grndlichen Verbesserung unsres brigen Zustandes als ganz
untauglich wird verworfen werden mssen.

Im Hypothekenrecht (S. 179) spricht der Vf., so wie alle, die in diesen
Zeiten der Sache erwhnt haben, fr die unbeschrnkte mechanische
Erleichterung des Realcredits, und es ist ihm nur um die Mittel zu
diesem Zweck zu thun. Ich verkenne gar nicht die Mngel des Rmischen
Hypothekenwesens, besonders wie es durch neuere Constitutionen
ausgebildet worden ist: aber es ist mir unbegreiflich, und kein
sonderliches Zeichen fr den praktisch-politischen Sinn, aus welchem
die Vorschlge zu neuen Gesetzgebungen hervorzugehen pflegen, da man
so ganz mit sich im reinen zu seyn scheint, obgleich darber sehr im
Groen bedenkliche Erfahrungen gemacht sind. Dennoch scheint man gar
keine Ahnung davon zu haben, wie wesentlich durch unser ausgebildetes
Hypothekenwesen das Grundeigenthum modificirt wird, und ob eine
solche Verwandlung des Grundeigenthums in bloen Geldreichthum, eine
solche Ausmnzung des Bodens (denn das ist es bey groer Vollendung
der Anstalt) wnschenswerth seyn mchte. Man bersieht, da dadurch
hnliche Verhltnisse wie durch ein Papiergeld hervorgebracht werden,
welches letzte doch nun auch nicht mehr fr die hchste Vollendung
eines glcklichen Zustandes gehalten werden wird. Diese Bemerkungen
sollen gar nicht der Beybehaltung des Justinianischen Hypothekenwesens
das Wort reden, auch nicht den Weg, den man in neueren Zeiten
eingeschlagen hat, unbedingt widerrathen, sondern nur darauf aufmerksam
machen, da es bey der Einrichtung des Hypothekenwesens noch auf andere
Dinge ankomme, als welche von unsren Legislatoren bercksichtigt zu
werden pflegen. Wenn man die Vorschlge derselben liest, sollte man
denken, dasselbe Hypothekenrecht tauge fr alle Zustnde der Vlker:
berall, in der Schweiz wie in China, in Ruland wie in Frankreich
komme es nur darauf an, die bekannten Grundstze der Publicitt und
Specialitt anzuwenden, dann bleibe nichts mehr zu wnschen brig.
Diese blos formelle Behandlung der Gesetzgebung ist es, die ich
durchaus fr verderblich halte, und in diesem Sinne ist schon oben (S.
13. 14.)[[178]] darber geklagt worden, da unsre Praktiker viel zu
sehr Theoretiker sind.

Die Intestaterbfolge ist bekanntlich fr unsre Rechtspolitiker eine
besonders beliebte Materie, und sie nimmt auch hier S. 186 und folg.
eine bedeutende Stelle ein. Der Vf. fordert, da sie einfach und
gerecht eingerichtet werde, die Unbrauchbarkeit des Rmischen Rechts
scheint er als ganz unzweifelhaft vorauszusetzen, und das Preussische
soll hierin um gar nichts besser seyn, dagegen das sterreichische
allein den Ansprchen der Vernunft Genge leisten. Ich habe nie
begreifen knnen, warum die Novelle 118 in diesen neuesten Zeiten
so schnde angesehen worden ist. Leicht zu bersehen ist ihre
Erbfolgeordnung gewi, und ein wirklicher Zweifel in der Anwendung
derselben gehrt sicher zu den groen Seltenheiten, whrend z. B.
nach dem Franzsischen Recht, wie ich aus eigener Erfahrung wei, in
ganz einfachen, tglich vorkommenden Fllen, unauflsliche Zweifel
entstanden sind. Was die Gerechtigkeit betrifft, so mte es freylich
jeder anstig finden, wenn ein Gesetz die Kinder ausschlieen und
entfernte Verwandte berufen wollte. Aber in der Novelle ist das
bekanntlich auch nicht der Fall: ihre Ungerechtigkeit soll besonders
darin bestehen, da sie die Halbgeschwister den vollbrtigen
Geschwistern nachsetzt. Wie ist es aber mglich, dieses eine
Ungerechtigkeit zu nennen! hier, wo alles auf individuellen, hchst
verschiedenen Verhltnissen beruht! Vielleicht finden sich eben so
viele Flle, worin der Verstorbene, wenn er befragt worden wre, einen
Unterschied zwischen beiden Arten der Geschwister gemacht htte, als
wo es nicht der Fall gewesen wre, und keine von beiden Entscheidungen
lt sich aus allgemeinen Grnden ableiten. Der groe Beyfall, welchen
die sterreichische Erbfolgeordnung gefunden hat, grndet sich auf
nichts anderes, als auf die einfachere Formel, in welche sie gefat
werden kann, also auf ihre Symmetrie; und gesetzt selbst, da dieses
in der That ein Vorzug genannt werden knnte, so sind gewi die
Nachtheile einer gnzlichen Umnderung der bisher bestehenden Erbfolge
ein viel zu theurer Prei fr jenen Gewinn. Auch dieser Ansicht der
Intestaterbfolge liegt also die oben gergte formelle Behandlung der
Gesetzgebung zum Grunde.

Diese Bemerkungen ber die einzelnen Vorschlge des Vfs. sind brigens
gar nicht als individuell gegen ihn gerichtet zu betrachten. Was hier
getadelt worden ist, grndet sich auf den Weg, den uns im allgemeinen
das Schicksal gefhrt hat. Nur verkennen sollen wir nicht, da es
so ist, und sollen uns nicht zu Meistern der knftigen Jahrhunderte
aufwerfen, da uns die politische Einsicht und Bildung gebricht, um nur
unsren eigenen gegenwrtigen Zustand recht zu bersehen und zu regieren.


[[179]] 4. Almendingen.

  Politische Ansichten ber Deutschlands Vergangenheit, Gegenwart und
    Zukunft, von Harscher von Almendingen. Erster Bd. Wiesbaden 1814.
    8. S. 354 fg.

Vortrefflich setzt der Verf. auseinander, da der Rechtszustand
der Deutschen Lnder des gemeinen Rechts nur in der Beschreibung
frchterlich aussehe, und da die eigentliche Noth in dem Mangel an
tchtigen Justizbeamten bestehe (S. 366); eben so zeigt er auf die
berzeugendste Weise, wie wenig bey der groen Verschiedenheit der
Zustnde und Bedrfnisse die Gleichfrmigkeit des brgerlichen sowohl
als des Criminalrechts wnschenswerth sey (S. 357 fg.). Das innere
Leben eines Volks, die Lebensweise eines Landes (S. 357) soll das Recht
bestimmen. Nach so schnen Worten erwartet man, da in der That das
geschichtlich begrndete Recht hier einen warmen Vertheidiger finden
msse. Keinesweges! Nur die Abfassung eines allgemeinen Gesetzbuchs
fr ganz Deutschland, welche von *Thibaut* und *Schmid* verlangt
wurde, soll hier bekmpft werden: fr jeden einzelnen Deutschen Staat
dagegen ist die Abfassung eines brgerlichen Gesetzbuchs ein hchst
dringendes Bedrfni߫ (S. 356), denn hier ist die Mannichfaltigkeit des
brgerlichen Rechts in verschiedenen Theilen des Staats ein drckendes,
unertrgliches bel, dem nicht schnell genug gesteuert werden kann. Als
Mittelglied fr einen so ungeheuern Widerspruch dient die Verwechslung
des *Volks* mit dem *Staate*. Vollendete Gesetze sind die schnen und
freien Formen des innern Lebens eines *Volks*: sie gehen aus ihm hervor
und bestehen mit dem sie zeugenden Princip. Von aussen aufgedrungene
Formen dagegen wrken dem innern Leben entgegen. Was wre aber ein
allgemeines Deutsches stereotypisches Gesetzbuch fr die einzelnen
*fderalisirten Staaten* anders, als eine von aussen aufgedrungene
Form? (S. 357). Also enthlt jeder Bundesstaat ein eigenes Volk,
welches sich wie berhaupt, so auch in seinem Recht durch ein eigenes
Gesetzbuch, wie billig abschliet, und welchem die Rechtsgemeinschaft
mit den brigen Staaten eine von aussen aufgedrungene Form seyn
wrde, so gut als die mit Frankreich oder Ruland! Aber was haben die
Beschlsse des Wiener Congresses, was die frheren Lndervereinigungen
durch Erbschaft, Scularisation u. s. w. mit der Volkseinheit zu
schaffen? sind dadurch Vlker gebildet und Vlker begrnzt worden? Noch
unbegreiflicher aber ist es, da von der nothwendigen Mannichfaltigkeit
des Rechts in den einzelnen Staaten gar nicht die Rede ist, gleich
als ob Lage und Zustand des Volks hier berall gleich und nur
zwischen mehreren Staaten verschieden wre. Alles was der Verf. ber
diese Mannichfaltigkeit im Widerstreit gegen ein[[180]] allgemeines
Deutsches Gesetzbuch sagt, gilt ebensowohl gegen Bairische, Nassauische
Gesetzbcher u. s. w., besonders wenn sie nach der jetzt herrschenden
Ansicht keine Localrechte neben sich dulden wollen.

Das letzte Resultat also, worauf dieser Schriftsteller fhrt,
ist freylich viel bedauernswerther als das, worauf *Thibaut* und
*Schmid* hinarbeiteten. Was diese wollten, war zwar dem Rechtszustand
nachtheilig, aber die Idee einer Vereinigung aller Deutschen zu dem
gemeinsamen Werk war schon an sich trefflich, und auch die Ausfhrung
konnte von dieser Seite manche gute Folge haben. Was aus jenem
Plane hervorgeht, ist dem Recht nicht weniger nachtheilig, als ein
allgemeines Gesetzbuch, und zugleich politisch hchst verderblich, als
ein neues Trennungsmittel fr die Deutschen, welche (groenteils sehr
zufllig und willkhrlich) verschiedenen Bundesstaaten zugetheilt sind.


5. Einige Ungenannte.

Diesen verdankt man einige gar nicht unwichtige Entdeckungen. So ist
zuerst von einem Ungenannten die eigentliche Gefhrlichkeit eines
gelehrten Juristenstandes an das Licht gezogen worden. Da deutsche
Frsten (sagt er) ihre Vlker blos der so gerhmten Gesetzgebung der
*reprsentirenden Juristen*, oder juristischen Braminen Prei geben
sollten, welche ihre Sanskritsprache verewigen, ganz still und leise
berall im Stillen herrschen, das Mark des Volkes aussaugen, und sich
wie die Rabbiner der Juden zu Gesetz- und Sittenlehrern stempeln
mchten, lt sich nicht erwarten[154]. Wenn die gelehrte Jurisprudenz
ein Weg zum Mark des Volkes wre, wrde sie wahrscheinlich mehr
Anhnger finden als jetzt!

Ein anderer Ungenannter[155] hat Untersuchungen ber die Eigenschaften
guter Gesetzgeber angestellt. Er geht, einstimmig mit mir, davon
aus, da in einem neuen Gesetzbuch vorzugsweise das jetzt geltende
Recht bercksichtigt werden msse. Da sich nun dieses nicht an der
Hand der Geschichte gebildet habe, sondern gerade durch recht
unhistorische Juristen, so drfte doch wohl nichts inconsequenter
seyn, als echt geschichtlich gebildete Juristen bei der Redaction des
Gesetzbuchs zu Rathe zu ziehen (S. 206). (Nach dieser Ansicht scheint
das historische Studium keinen andern Gegenstand zu haben, als die
Thaten der -- *Historiker*, und eine Kriegsgeschichte[[181]] z. B.
mte etwas ganz widersinniges seyn.) Daraus folgt denn, da bei der
Abfassung eines Gesetzbuchs gerade die historische Bildung ... nicht
nthig, sogar nicht einmal ntzlich, vielmehr schdlich seyn drfte
... Gerade ein recht unhistorischer Jurist, der durch die Ausbung das
noch geltende von dem nicht mehr geltenden zu unterscheiden gelernt
htte, wrde hier an dem rechten Orte seyn. Nach dieser Entdeckung
freylich drfen wir um tchtige Verfasser eines Gesetzbuchs nicht mehr
verlegen seyn, denn die hier beschriebene chte Unabhngigkeit von
schdlichen historischen Kenntnissen ist in unsrer Zeit so hufig, da
von dieser Seite her der Beruf derselben fr die Gesetzgebung sich auf
das Glnzendste rechtfertiget. Man mu indessen nicht glauben, da
es mit der Unwissenheit allein, so gut und nthig diese ist, gethan
sey, denn sie liefert nur gleichsam die Materialien, die Form aber
giebt -- die Philosophie! Nmlich unser praktisches Recht ist ein
unzusammenhngendes Gemisch.... welchem die leitenden Principien ...
blos durch die Philosophie gegeben werden knnen, d. h. dadurch (was
nun folgt ist also unlugbar eine Definition der Philosophie) da ein
philosophischer Kopf das Gemisch zusammenstellt, das leitende Princip
zu der grern Masse des Gemisches findet, und die geringere Masse in
das Princip einzwngt, darnach beschneidet und umformt. Hchst naiv
ist auch noch der Beweis, da das gemeine Deutsche Recht gar nichts zu
unsrer juristischen Bildung beitragen knne. Die rmischen Juristen
(heit es S. 209) studierten kein gemeines deutsches Recht, und waren
doch die gebildetsten. Die juristische Bildung kann also von daher
nicht kommen, wohl aber die Verbildung.

Gerade das Gegentheil meynt ein anderer Recensent[156], welcher
fr den Juristen durchaus nichts hheres anerkennt, als das reine
Rmerrecht. Dieses soll man ihm nicht antasten, sonst hat man es mit
ihm zu thun! Lt man es ihm aber als vornehmsten Gegenstand des
Universittsunterrichts gelten, mu jeder Jurist es hren und wird
jeder daraus examinirt, so lt er sich dann auch neue Gesetzbcher
sehr gerne gefallen: nur mssen die Gesetzgeber auch groe Civilisten
seyn! Davon da das Rmische Recht gerade auch fr uns etwas geworden
ist, und besonders davon, da es auch noch ein Deutsches Recht giebt,
welches zu unsrem eigensten Wesen gehrt, erscheint hier keine Ahnung.
Nur da das unschuldige Spiel mit dem Rmerrecht nicht gestrt werde!
Man sieht,[[182]] wie verschieden die Anfangspuncte seyn knnen, von
welchen ausgehend man doch am Ende wieder in dem gemeinsamen Gefallen
an Gesetzbchern zusammentrifft.


~B.~ Stimmen der *Gegner* neuer Gesetzbcher.


1. Hugo.

Dieser, der lteste und standhafteste Vertheidiger der geschichtlichen
Bildung des Rechts, hat auch neuerlich wieder in mehreren
Recensionen[157] diese Ansicht zu entwickeln und gegen ihre Widersacher
zu sichern versucht. Jede dieser neuen Darstellungen der lngst
bekannten Ansicht liest man wieder mit einem eigenen Interesse, indem
die Frische des Ausdrucks, so wie die Heiterkeit und Unbefangenheit
der Gedanken erfreuliche Zeichen sind, da die Ansicht selbst hier
nicht als ein todter Besitz aus frherer Zeit fortdauert, sondern recht
eigentlich die Seele der wissenschaftlichen Gedanken, Kenntnisse und
Erfahrungen des Vfs. ist.


2. Einige Ungenannte.

Hchst erfreulich sind die Stimmen zweier Recensenten, die, wie es
scheint, gar nicht der Schule angehren, auch gar nicht von dem
Interesse der Wissenschaft ausgehen, sondern von Lebenserfahrung und
praktischem Bedrfni, und von diesem Standpunct aus der Abfassung von
Gesetzbchern aufs bestimmteste widersprechen.

Der eine derselben[158] rgt die handgreifliche Uebertreibung, womit
die Folgen der mannichfaltigen Rechte in Deutschland geschildert
zu werden pflegen. Die wenigsten Menschen, wird hier richtig
bemerkt, erfahren etwas genaueres ber den Inhalt ihres eigenen
brgerlichen Rechts, sie werden sich also mit den Bewohnern anderer
Gegenden durch gemeinsames Recht eben so wenig verbrdert, als durch
Rechtsverschiedenheit von ihnen getrennt fhlen. Der rger, den der
Beisizzer einer Juristen-Facultt, die von allen Seiten her Acten
bekmmt, ber die Mannichfaltigkeit des Rechts hat, und welchen
Rec. auch recht gut kennt, ist gewi kein universeller Deutscher
National-rger. Mit demselben praktischen Sinne werden dann die groen
Nachtheile einer Gesetzgebung bemerkt, welche das Recht aller Orten
gleich zu machen bestimmt seyn sollte, so wie die unbersteiglichen
Schwierigkeiten der Ausfhrung.

[[183]] Noch ausfhrlicher geht ein anderer[159] auf diese Ansicht
ein, indem er bemerkt, wie tuschend die Vorteile und wie reell
die Uebel seyen, die wir von einer durchgreifenden nderung und
Gleichstellung des gesammten brgerlichen Rechts zu erwarten haben. Die
Ruhe und Unbefangenheit, womit dieses entwickelt wird, ist besonders
bemerkenswerth, und die Uebereinstimmung in der Ansicht selbst ist mir
hier um so erfreulicher, da eben dieser Recensent gewi nichts weniger
als parteyisch fr mich und meine Schrift gestimmt erscheint.


3. Schrader.

  Die Prtorischen Edicte der Rmer auf unsere Verhltnisse
    bertragen von ~D.~ Ed. Schrader, Professor des Civilrechts und
    Obertribunalrath in Tbingen. Weimar 1815. 8.

Ich stelle diese Schrift absichtlich zuletzt, abgesondert von
den brigen, weil sie an eigenen und neuen Gedanken bey weitem
die reichhaltigste ist. Der Vf. geht von der richtigen Bemerkung
aus, da die geschichtliche Bildung des Rechts, die auch von ihm
angenommen wird, keinesweges so misverstanden werden drfe, als solle
der Staat sich gar nicht um das Recht im allgemeinen bekmmern.
Nur die gewhnliche Art, wie der Staat darauf einzuwirken pflege,
durch eigentliche Gesetzgebung nmlich, sey in den meisten Fllen
unzweckmig, selbst da wo sich stehende Gesetzcommissionen finden.
Durch Gesetze nmlich geschehe fr das brgerliche Recht bald zu
viel, bald zu wenig (S. 73); zu viel, wenn man sich einmal zur
Abfassung eines Gesetzbuchs entschliee, welches auch der Vf. fr
sehr nachtheilig hlt; zu wenig, indem auer dem Fall einer solchen
auerordentlichen Anstrengung gewhnlich gar nichts geschehe, und
gar keine fortgehende Aufsicht auf das Recht in allen seinen Theilen
ausgebt wurde. Er erwgt das Beyspiel der Rmer, welche (seit den
zwlf Tafeln) durch Volksschlsse nur wenig am brgerlichen Recht
nderten, dagegen in ihren Edicten eine fortlaufende, jhrlich
revidierte, hchst wohlthtige Controlle ihres gesammten brgerlichen
Rechts besaen. Eine hnliche Einrichtung, verschieden von der
eigentlichen Gesetzgebung, wird hier vorgeschlagen.

Jeder Deutsche Staat nmlich soll zu diesem Zweck alle zehen Jahre
ein Collegium bilden, welches nur Ein Jahr lang versammelt bleibt
(S. 111), und in dieser Zeit eine Art von Prtorischem Edict abfat.
Das Collegium erhlt den Justizminister[[184]] zum Prsidenten, und
auerdem einen Deputierten der Landstnde zum Mitglied, dann aber
noch fnf andere aus fnf verschiedenen Stnden gewhlte Mitglieder
(S. 91 fg. S. 102 fg.). Einer nmlich reprsentirt die Richter,
ein zweyter die Advokaten der hheren Gerichte: ebenso einer die
Richter, ein anderer die Advocaten der Untergerichte: endlich ein
fnfter die juristischen Theoretiker. Jeder dieser Stnde schlgt
drey Candidaten vor, woraus die Regierung einen whlt. In greren
Staaten soll die Zahl der gewhlten Mitglieder durch Verdoppelung oder
Verdreyfachung auf Zehen oder Funfzehen gebracht werden. Wird nach
einem Jahrzehend ein neues Collegium gebildet, so mu die kleinere
Hlfte des vorhergehenden darin sitzen (S. 92. 112. 130). Mehrere
kleinere Staaten knnen ein solches Collegium gemeinschaftlich bilden
(S. 122). (Vielleicht wre doch ein etwas grerer Antheil der
Theoretiker wnschenswerth, die ja auch dann noch, wie billig, sehr in
der Minoritt bleiben wrden. Dieses scheint nthig, nicht sowohl um
der Theorie mehr Gewicht gegen die Stimme der Praktiker zu geben, als
um der Einseitigkeit zu entgehen, die unvermeidlich eintreten wird,
wenn nur ein einziger Theoretiker zugezogen wird: die individuelle
wissenschaftliche Ansicht desselben wrde ein sehr nachtheiliges
bergewicht in der Versammlung haben, welches nur dadurch vermieden
werden kann, da in der Versammlung selbst mehrere wissenschaftliche
Stimmen gehrt werden).

In diesem Edict soll das jetzt bestehende Recht gendert werden knnen,
jedoch nur wenn zwey Drittheile der Stimmen die nderung verlangen (S.
86. 89). Knftige, mit Einwilligung der Landstnde gemachte Gesetze,
drfen erst gendert werden, wenn sie 100 Jahre alt sind (S. 88).
Innerhalb der nchsten hundert Jahre darf berhaupt kein anderer
Rechtssatz neueingefhrt werden, als welcher schon in irgendeinem
andern Deutschen Lande Gltigkeit gehabt hat (S. 89).

Durch eine solche Einrichtung, wie der Verf. sehr richtig bemerkt,
wrde der groe Vortheil erreicht werden, da man nicht wie bei einem
Gesetzbuch zu einer uern Vollstndigkeit genthigt wre, sondern
nur ber dasjenige sprechen wrde, wozu gerade jetzt Bedrfni und
Kenntni vorhanden wre (S. 58): dadurch wrde diese Arbeit Leben und
Anschaulichkeit gewinnen, whrend unsre modernen Gesetzbcher mehr den
Charakter von Compendien haben. Allerdings wre zu befrchten, da das
Collegium, seinen wahren Beruf verkennend, doch wieder etwas machen
mchte, das einem Gesetzbuch hnlich wre; dieser Gefahr soll begegnet
werden, theils durch die oben erwhnten Einschrnkungen, theils durch
ein besonderes Gewicht, welches (S. 107) dem Veto eingerumt wird.

[[185]] Die grte Billigung verdient der Wunsch (S. 94), da alle
Protokolle gedruckt werden mchten: sehr richtig bemerkt der Vf., da
dadurch die Achtung gegen das so gegrndete Recht vielmehr erhht als
vermindert werden wrde. Zugleich wrde dieses das sicherste Mittel
seyn, in der Zwischenzeit von einem Collegium zum anderen brauchbare
Beytrge zu neuen Verbesserungen zu erhalten. Solche offen dargelegte
Grnde und Gegengrnde mssen ungleich mehr wahren Antheil erwecken,
als eine allgemeine empfehlende Entwicklung, worin aller Zweifel und
Widerspruch gleisnerisch zugedeckt wird. Wie viel lehrreicher sind
nicht bey dem Franzsischen Gesetzbuch die Protokolle des Staatsraths,
als die aufgeblasenen, schmeichlerischen Reden, nach welchen man bey
einem Gesetz ber das Eigenthum glauben knnte, den Franzosen wrden
so eben alle Sachen geschenkt, ber deren Eigenthum das Gesetz Regeln
aufstellt.

ber die Art, wie ein Referent bestellt werden soll, und ber die
Geschftsfhrung selbst, werden S. 103 u. fg. ausfhrliche Regeln
gegeben, die aber wohl nur dazu dienen sollen, die Ausfhrbarkeit
anschaulicher zu machen. Denn feste Regeln dieser Art fr immer
vorzuschreiben, drfte wohl nicht rathsam seyn, da nach der
Persnlichkeit der Mitglieder gar verschiedene Einrichtungen zweckmig
seyn knnen.

Um den Zusammenhang des Rechts zwischen den verschiedenen Deutschen
Staaten zu erhalten, wnscht der Vf. S. 123, da abwechselnd mit
den schon erwhnten Collegien der einzelnen Staaten ein allgemeines
Collegium fr ganz Deutschland zusammen treten mchte. Allein das
Verhltni dieser Versammlung zu denen der einzelnen Staaten bestimmt
er so knstlich, da die Ausfhrung wohl kaum fr mglich gehalten
werden kann. Vielleicht wre es zweckmiger, fr einen recht
vielseitigen Verkehr zwischen den einzelnen Staaten in Ansehung ihrer
Rechtsbildung zu sorgen.

Wie das allgemeine Deutsche Collegium, so halte ich auch die oben
erwhnten Zeitbestimmungen von 100 Jahren fr unpassend. Solche
Bestimmungen gehren kaum in Zeiten wie die waren, worin unsre alten
Kirchen von vielen Geschlechtern nacheinander und stets nach demselben
Plan fortgebaut wurden: unsere ephemere Zeit scheint dafr am wenigsten
geeignet.

In der ganzen Schrift herrscht ein so gesunder praktischer Sinn, die
Vorschlge des Verfassers sind so gut begrndet, seine Erwartungen
von dem Erfolg sind so besonnen und so frey von bertreibung, da ihm
selbst Andersdenkende ihre Theilnahme nicht werden versagen knnen. Es
ist sehr merkwrdig, da diese Schrift gerade aus Wrtemberg kommt,
aus einem Lande, dessen Einwohner sich vorzugsweise entwickelter
politischer Einsichten und Erfahrungen rhmen knnen. Man[[186]]
sage nicht, ein akademischer Lehrer wie der Vf. sey blos Brger der
Gelehrtenrepublik und der Staat um ihn her wirke wenig auf ihn ein.
Dieses ist berall falsch, und bei dieser Schrift wrde es doppelt
unrichtig seyn, da dieselbe durch handschriftliche Mittheilung an
erfahrne und einsichtsvolle Geschftsmnner geprft und gelutert
worden ist.

       *       *       *       *       *

Vielleicht ist es nicht berflssig, am Schlu dieser literarischen
bersicht einige Resultate kurz zusammen zu stellen, wie sie gerade in
diesem Zusammenhang recht klar hervortreten.

1. Die Besserung unsres Rechtszustandes, die man von einem Gesetzbuch
erwartet, soll theils eine materiale seyn, theils eine formale.

Die materiale Besserung soll diejenigen Theile unsres Zustandes
betreffen, worin wir uns (theils in der That, theils wie man behauptet)
nicht sonderlich wohl befinden. Dagegen ist schon frher bemerkt
worden, es fehle uns theils an der nthigen Einsicht, um das rechte
mit Sicherheit zu treffen, theils an den nothwendigen Bedingungen
in der Sitte des Volks und in den Verfassungen, ohne welche keine
Empfnglichkeit fr einen grndlich guten Zustand vorhanden ist.
In welchem Sinne dieser Einwurf gemeynt ist, habe ich oben bey der
Beurtheilung des Pfeifferschen Werks deutlich zu machen gesucht. Ist
der Einwurf gegrndet, so folgt daraus, da wir jetzt zwar im einzelnen
nachhelfen, aber nichts durchgreifendes und bleibendes grnden knnen.

Die formale Besserung soll uns anstatt eines undeutlichen, verwirrten,
an allen Enden zerstreuten Rechts, wofr man das unsrige ausgiebt, ein
klares, bersehbares und zusammenhngendes Recht geben. Dagegen ist
erinnert worden, da wir gar nicht die Fhigkeit haben, eine solche
Aufgabe zu lsen, und da wir einem ueren, oberflchlichen Schein
von Vollkommenheit nachjagend das innere Wesen unsres Rechts verderben
wrden.

Dieses ganze Bestreben aber unsren Rechtszustand so durch einen
groen Schlag von oben herab zu verbessern, was ist es anders als
Eine uerung mehr von der unglcklichen Richtung, die nun schon so
lange das ffentliche Leben durchzogen hat, von der Richtung *alles zu
regieren, und immer mehr regieren zu wollen*? Diese Regierungssucht
hat fast jeder unter uns, da wo er gerade regiert wird, schon recht
schmerzlich empfunden, und selbst diejenigen, welche am lebhaftesten
fr Gesetzbcher kmpfen, sind gewi schon oft, wo ihnen diese Sucht
in der Administration, der Polizey, den Finanzen u. s. w. entgegen
trat, recht ernstlich darber entrstet[[187]] gewesen. Hier aber,
wo sie in ihrem Fach die Regierungen berathen wollen, wo sie sich
selbst in Gedanken an die Stelle derselben setzen, hier ist das alles
vergessen, und sie glauben, da mit Verordnen und Regieren der Welt
von Grund aus geholfen werden knne. Da sie dabey die edelste Absicht
haben, versteht sich: aber gewi auch die meisten, die uns in andern
Fchern mit bermigem Regieren das Leben verbittern, meynen es recht
gut mit uns, und rechnen ehrlich auf unsren Dank.

2. Wichtiger als alle Vorschriften seyn knnen, ist der Geist und die
Bildung des Juristenstandes. Gewi hat die unglckliche, verwirrende
Zeit, die wir durchlebt haben, sehr traurig auf den ffentlichen
Geist gewirkt, und nichts ist verderblicher, als sich hierber zu
tuschen. Auch verdient gerade *Thibaut* das Lob, da er, ferne
von der Gleisnerey mancher anderen Schriftsteller, diese bel der
Zeit mit edlem Ernst gergt hat. Was haben nun wir Juristen, woran
wir uns im Ganzen halten und empor heben knnen? was in England
hilft und in den alten Freystaaten half, sind eingewohnte freye
Staatsformen, nebst einem Erbgut von Volkssitte, die gerade aus ihrer
Abgeschlossenheit frische Lebenskraft zieht; diese Mittel haben wir
nicht. Was uns im Groen und Ganzen am meisten helfen kann, ist
allein ein *wissenschaftlicher Geist*, der das Geschft des Juristen,
auch das gewhnliche praktische Geschft, zu veredeln im Stande
ist. Weit entfernt also, da die Gegner der Gesetzbcher dem Volk
anmuthen sollten, fr die Probestcke der Professoren und Advocaten zu
leben,[160] fordern sie vielmehr einen wissenschaftlichen Character
des Rechts als das erste und wichtigste, gerade weil dieses allein der
Ausbung des Rechts eine edle und haltbare Grundlage geben kann.

Freylich wollen auch die Freunde der Gesetzbcher die Wissenschaft
gerne befrdern, ja sie soll erst recht in Blthe kommen, wenn wir nur
erst Gesetzbcher haben! Wenn uns aber, wie billig, die Sache mehr am
Herzen liegt, als unsere Einbildungen, so lat uns doch unbefangen
dahin sehen, wo der Versuch mit neuen Gesetzbchern wirklich gemacht
ist, und wir werden uns berzeugen mssen, da da das Recht an
wissenschaftlichem Leben verloren, und da es sich dem bloen Handwerk
genhert hat. Wollen wir aber ungeachtet dieser Erfahrungen behaupten,
bei einem neuen Versuch werde gerade das Gegentheil erfolgen,
heit denn das nicht Luftschlsser bauen, und die Lehre muthwillig
verschmhen, die uns groe Erfahrungen darbieten?

[[188]] Schlimmer aber und ganz unbegreiflich ist der Weg, den das
neueste Bairische Criminalrecht eingeschlagen hat. Hier ist nmlich
in einer eigenen Verordnung ausdrcklich verboten, einen Commentar
ber das Gesetzbuch zu schreiben, und mndliche Vorlesungen anders
als ber das Gesetzbuch selbst zu halten[161], wie denn bekanntlich
schon Kaiser Justinianus hnliches verordnet hatte. Ich wei, was
man dafr sagen kann: die Gesetze sollen weder durch Tadel um ihre
Autoritt, noch durch verschiedene Auslegung um ihre Gewiheit gebracht
werden. Aber welche Geistlosigkeit der Juristen daraus hervorgehen
mu, liegt am Tage. In Justinians Reich konnte ein solches Gesetz mit
Erfolg ausgefhrt werden, aber in einem einzelnen Deutschen Lande,
bey dem allgemeinen Verkehr der Gedanken und der Literatur ist der
Zweck nicht einmahl erreichbar, den man sich dabey als wnschenswerth
vorsetzen mchte. Auch in eine Zeit geistiger Erstarrung mag ein
solches Gesetz noch wohl passen, aber vllig fremdartig steht es da in
einer berbeweglichen Zeit wie die unsrige, deren Beweglichkeit sich
gerade an demselben Gesetzbuch[162] auf die merkwrdigste Weise bereits
offenbart hat.

3. Ich bin weit entfernt zu wnschen, da der Staat bei der
Rechtsbildung ein unthtiger Zuschauer seyn soll. Es giebt sogar mehr
als eine Art, wie er dabey auf die wohlthtigste Weise thtig seyn kann.

Vor allem ist es die Sache des Staats, dafr zu sorgen, da es der
inneren rechtsbildenden Kraft nicht an zweckmig eingerichteten
Organen fehle. Diesen Dienst leistete den Rmern ihre Prtur: eben
dahin gehrt der oben dargestellte Vorschlag von Schrader fr unsre
Zeit. Soll aber dieser Vorschlag wahre Frchte tragen, so gehrt dazu,
da berhaupt die ffentliche Meynung, ber Personen sowohl als ber
Einrichtungen, fester und grndlicher werde, was wie bey jeder Kraft
nur durch bung bewirkt werden kann; dazu kann eine Entwicklung der
Verfassung besonders frderlich seyn.

Aber es giebt noch andere Arten, wie der Staat auch unmittelbar auf
den Zustand des Rechts einwirken kann, ohne das Recht selbst in seinem
Gang zu stren. Wenn sich nmlich in einer langen Reihe von Jahren eine
Masse einzelner Verordnungen gesammelt hat, so sind darunter gewi
viele,[[189]] die eine blos vorbergehende Gltigkeit haben sollten:
viele andere werden zufllig in Vergessenheit gerathen, andere durch
Gebrauch abgeschafft oder modificirt seyn; noch andere, wirklich
geltende, werden vor der Masse des veralteten leicht bersehen werden.
So wird es oft vom Zufall abhngen, ob eine ltere Verordnung entdeckt
und angewendet wird oder nicht. Diese Art der Rechtsungewiheit, die
gewi niemand loben wird, kann auf einem sehr sicheren Wege gehoben
werden. Smmtliche Gerichte und administrirende Behrden des Landes
nmlich knnen aufgefordert werden, darber zu berichten, welche
Verordnungen nach ihrer Geschftserfahrung noch geltend geblieben
sind. Aus diesen Berichten wird es nicht schwer seyn, einen Auszug des
noch geltenden zu machen, welcher dann mit ausschlieender Gltigkeit
von neuem als Gesetz vorgeschrieben werden kann. Einem solchen ~Codex
Constitutionum~ stehen die Grnde nicht im Wege, die der Abfassung
von Gesetzbchern im gewhnlichen Sinn entgegen gesetzt worden sind:
denn was so auf dem Wege der Gesetzgebung entstanden ist, kann ganz
unbedenklich auf demselben Wege reformirt werden. Der seltene Fall, in
welchem eine ltere Verordnung in einzelnen Gegenden zur Bildung eines
eigenthmlichen Gewohnheitsrechts Veranlassung gegeben htte, knnte
noch eine abweichende Behandlung bewirken.

Wenn z. B. auf diese Weise das ~Corpus Constitutionum Marchicarum~ von
Mylius mit seinen smmtlichen Continuationen umgearbeitet wrde, so
wrde dieses jeder Preussische Geschftsmann hchst wohlthtig finden,
und auch der strengste Vertheidiger des geschichtlichen Rechts wrde
dagegen nichts einwenden knnen.

4. Es ist oben (S. 8 u. 9), einstimmend mit *Thibaut*, die groe
Schwierigkeit bemerkt worden, die fr uns aus der immer wachsenden
Masse des historischen und literarischen Materials unsres Rechts
entsteht; eine Schwierigkeit, gleich gro fr die Gesetzgebung, wie
fr das Studium, fr den Lehrer und den Schriftsteller, wie fr den
grndlichen, gewissenhaften Richter. Der Hauptgrund dieses bels liegt
aber darin, da die Arbeiten der juristischen Schriftsteller zu wenig
auf ein bestimmtes, groes Ziel planmig hingerichtet waren. Wir haben
eine ungeheure Menge Compendien, Observationen, einzelne Abhandlungen
u. s. w., aber eigentliche Bcher, die als integrirende Theile eines
wissenschaftlichen Abschlusses (nach den Einsichten eines gegebenen
Zeitalters) betrachtet werden knnten, haben wir verhltnimig sehr
wenige, und wie vieles htte dafr geschehen knnen, wenn das, was
in jenen einzeln versplitterten Krften gut und fruchtbar war, auf
einfache und wesentliche Zwecke concentrirt worden wre. Vor mehreren
Jahren sollte in einem groen Deutschen Staate ein neues Gesetzbuch
gemacht werden, und man hatte dabey[[190]] den Plan, das Rmische
Recht als Subsidiarrecht gelten zu lassen. Vergebens sah man sich nach
einem ausfhrlichen Handbuch des Rmischen Rechts um, welches den
praktischen Juristen zu ihrer Belehrung htte empfohlen werden knnen.
Deshalb sollte damals ein solches Handbuch veranlat werden, welches
jedoch so wie die ganze damals unternommene Abfassung des Gesetzbuchs,
unterblieb. Ein solches Handbuch nun ist es, was wir in allen Theilen
unsres Rechts, am meisten im Rmischen Recht, bedrfen und vermissen.
Soll es grndlich gemacht werden, so bersteigt es die Krfte eines
Einzelnen, aber durch gemeinsame Arbeit aller, die inneren Beruf dazu
haben, knnte es in einigen Jahren wohl zu Stande kommen. Der Weg zur
Ausfhrung wre dieser. Nach einem einfachen, leicht bersehbaren
Plan wrde eine tabellarische bersicht aller Gegenstnde entworfen.
Hieraus whlte sich jeder Theilnehmer diejenigen aus, wofr er am
meisten vorgearbeitet htte. Jede einzelne Arbeit mte enthalten:
1. Rechtsgeschichte ganz im Detail, und besonders mit vollstndiger
Zusammenstellung der Quellen. 2. Dogmatik, gleichfalls durch Quellen
vollstndig begrndet, und verbunden mit Erklrung dieser Quellen, so
viel dazu nthig. 3. Literatur, und zwar mit Angabe des Inhalts und
mit Beurtheilung, sowohl was die zusammenhngenden Schriften ber das
Ganze, als was einzelne zerstreute Bemerkungen betrifft. 4. Endlich
wren auch politische Ansichten, Wnsche und Vorschlge, obgleich
nicht so dringendes Bedrfni, dennoch keinesweges ausgeschlossen.
Die Reihe von Werken verschiedener Verfasser, die auf diese Weise
entstehen wrde, wre durch die gemeinschaftliche zusammenhngende
Aufgabe zugleich als Ein groes Werk zu betrachten, welches Verhltni
schon durch die hnliche uere Einrichtung bezeichnet werden knnte.
Man wende nicht ein, da wegen der verschiedenen Ansicht und Richtung
der Verfasser nur ein tuschender Schein von Einheit in jenen Werken
entstehen, und da die Erreichung des Zwecks bey jedem einzelnen
Werk sehr zufllig und zweifelhaft seyn wrde. Wenn jeder nicht nur
mit Ernst, sondern auch mit einiger Selbstverlugnung arbeitet, wird
dieses keinesweges der Fall seyn. Es mte nmlich ausdrcklich
zur Aufgabe gemacht werden, da das rein factische, ausgemachte,
allgemeingltige auf eine sichtbare Weise von dem getrennt wrde, was
jeder als neue, individuelle Ansicht, als bloe Hypothese, zuzugeben
gut fnde, eine Bemhung, die selbst dem Gelingen jeder Arbeit an sich
und ohne Rcksicht auf jenen gemeinsamen Zweck frderlich seyn knnte.
Freylich wird es auch bey dieser Vorsicht nicht fehlen, da uns manche
Arbeiten groenteils mislungen und ungengend erscheinen werden:
dennoch wird im schlimmsten Fall durch die bloe Zusammenstellung
der Quellen und der Literatur unglaublich viel[[191]] gewonnen, und
fr jede knftige, bessere Arbeit vorbereitet seyn. Gerade das, was
jetzt das abschreckendste ist, die Masse des factischen, wird dadurch
bezwingbar geworden seyn. Auch versteht es sich, da jeder Mitarbeiter
die einzelnen Bemerkungen und Ausfhrungen, die er fr die Werke der
brigen vorrthig htte, diesen berlassen wrde, besonders aber
die Literarnotizen, die in ihre Materien gehrten. Damit fr die
Literatur die mglichste Vollstndigkeit erreicht wrde, mte jeder
das Verzeichni der Schriften, die ihm fr sein Werk bekannt sind, zur
Kenntni der brigen bringen, so da es durch diese vervollstndigt
werden knnte. -- Ein solches Unternehmen mte unfehlbar gelingen,
wenn es nur ohne Selbstsucht und persnliche Anmaung, mit reiner
Liebe zur Sache angegriffen wrde. Es wre ein schnes Beispiel
von Gemeingeist, wenn tchtige Juristen der verschiedensten
Ansichten, Freunde und Gegner neuer Gesetzbcher, zu diesem Zwecke
zusammentreten wollten, und *Thibauts* vorzgliche Theilnahme wrde,
wie in jeder Rcksicht, so besonders auch aus diesem Grund, von
groer Wichtigkeit seyn. Man hat oft mit Recht geklagt, da sich die
Deutschen, auseinander gehalten durch leere, gehssige Einbildungen,
zu nichts gemeinschaftlichem entschlieen wollten: hier ist etwas
gemeinschaftliches, da recht eigentlich unsres Berufs ist, und wozu
wir der Mitwirkung der Regierungen gar nicht oder nur sehr beylufig
bedrfen. Der Gesetzgebung wird dadurch eben so gut vorgearbeitet, als
der Wissenschaft, und auch diejenigen, welche von Gesetzbchern das
Heil erwarten, mssen ihr Ziel dadurch gefrdert sehen.


Zweyte Beylage.

    ~Analyse des observations des tribunaux d'appel et du tribunal de
    cassation sur le projet de code civil~ (von ~Crussaire~). ~Paris
    1802. 4. p. 5-9.~

~[[192]] MONTPELLIER. Il faut au Code un caractre de simplicit que
n'offre pas le projet: jamais la France ne fut dans une situation plus
heureuse pour recevoir une lgislation simple.~

~Dans l'tat o la lgislation projette se prsente, les formes y
semblent quelquefois un peu trop compliques. Il est  craindre qu'en
trompant le voeu exprim dans le Discours prliminaire, le fisc n'ait
autant  gagner que le justiciable  perdre.~

~Quant aux choses, les circonstances et les localits sont et doivent
tre la rgle ncessaire et le motif dterminant de la loi; telles
sont, par exemple, les lois agraires, toutes celles qui ont trait 
l'agriculture, aux servitudes relles, services fonciers, etc. Ces
lois sont tellement modifies par les localits, que celles qui sont
appropries  une contre, pays plat, ne conviennent pas souvent  la
contre voisine, pays montagneux.~

~D'aprs ces principes, comment concevoir un systme de lgislation
uniforme sur l'usage des eaux pour l'irrigation des terres, et
l'exploitation des usines, sans nulle distinction, entre les proprits
et contre l'usage des lieux, qui ne se rgle pas toujours d'aprs
l'utilit (ainsi que l'tablit le projet); mais bien d'aprs la
proprit qui en est acquise exclusivement,  ceux qui sont en droit de
s'en servir.~

~Le mme inconvenient se prsente  l'gard de l'exploitation, et la
dure des baux  ferme et  cheptel qui, dans certains pays, comportent
*quitablement* des stipulations que le projet de code proscrit.~

~Il en est de mme des servitudes rurales dont l'usage, non moins
frquent que vari, ne peut pas sans doute s'arranger,[[193]] comme
dans le projet de code, dans le cadre d'un *systme uniforme*.
Les exceptions doivent tre  ct de la rgle, et dictes par la
connaissance exacte des localits.~

~Dire que la disposition gnrale du projet de code pourvoit  ces
inconvniens, en laissant les anciens usages derrire les nouvelles
lois, ce n'est pas se pntrer assez de la difficult  l'gard de
tous les cas. Il y a aussi d'autres usages gnraux qui ont diviss la
France en deux grandes parties, en pays de droit crit, et en pays de
coutume; ces usages se confondent, par le projet de code, dans l'unit
du mme systme; c'est, dit-on, une *transaction* entre *le droit crit
et les coutumes*.~

~Pour apprcier cette *transaction* et les avantages qui doivent en
rsulter pour l'un et l'autre pays, il faut faire quelques remarques:~

~1. Ce qui s'est trouv rform par la force des choses, et par la
constitution mme, n'a pu faire l'objet de cette transaction.~

~D'un autre ct, dans les lois romaines, comme dans les coutumes,
il faut distinguer celles qui ont pour fondement le droit naturel et
l'quit, de celles qui tiennent  la fois  l'ordre naturel et civil,
ainsi qu' l'ordre politique; aux simples rapports des individus entre
eux, et  ces mmes rapports compliqus, avec ceux de la socit; les
premires, d'une quit vidente, ne peuvent pas tre manies au gr du
lgislateur; les autres se prtent  l'esprit de systme qui cre les
diffrentes combinaisons, parmi lesquelles le lgislateur peut choisir
celui qui lui parat le plus convenable.~

~C'est ainsi que les rdacteurs du projet de code ont eu  choisir
entre les dispositions du *droit crit* et les dispositions du *droit
coutumier*, principalement sur les points systmatiques *de la
puissance paternelle, des tutelles, minorits et interdictions, des
successions, des donations entre-vifs ou  cause de mort, des droits
des poux dans le contrat de mariage, des prescriptions etc.*; c'est l
o l'on met le droit romain plus aux prises et en oppositions avec les
coutumes, et o l'on a pu le faire *transiger*.~

~Mais qu'a-t-il t accord ou soustrait au *droit crit*? Qu'a-t-il
t accord ou soustrait au *droit coutumier*?~

~Quant  la *puissance paternelle*, la coutume obtient de l'affaiblir
en plaant  ct d'elle la communaut de biens entre poux; ce qui met
en opposition, dans un mnage, le *crdit* d'un poux avec l'autorit
de l'autre; autorit qui perd presque toute la force qu'elle tient du
droit crit, par l'avantage accord  la coutume d'ter aux pres la
facult d'exhrder leurs enfans, de disposer librement de leurs biens,
et d'ter aux enfans le droit d'exiger des pres un tablissement
convenable.~

~[[194]] Si, dans les *tutelles*, le *droit crit* l'a emport dans
sa disposition peu convenable  nos usages concernant la division de
la tutelle en quatre espces, la coutume a triomph dans les points
bien plus essentiels o elle ne laisse pas distinguer entre tuteur et
curateur, ni entre pupille, et mineur ou adulte, elle a triomph encore
en mettant,  la place de l'interdiction pour cause de prodigalit, la
disposition officieuse si peu propre  la remplacer.~

~Dans les *successions* on ne trouve plus ces grands traits de la
lgislation romaine, qui ne dfrait l'hrdit qu' un seul titre
universel par la volont de l'homme, et  dfaut par la disposition
de la loi; principe simple dont les avantages taient sentis dans la
pratique.~

~En cartant ce principe, la coutume fait concourir  la fois la
succession lgitime avec la succession testamentaire; et il y a tout
autant de titres universels qu'il y a de dispositions sur des portions
de biens par quelques actes que ce soit. Le partage en deux lignes pour
les ascendans et les collatraux, contrarie, dans la plupart des cas,
l'quitable disposition du droit crit, en faisant passer les diens
dans les familles trangres; systme qui, par la prolongation des deux
lignes  l'infini, priva les poux de tous les avantages que le droit
crit leur mnageait sur leur succession rciproque.~

~Il est vrai que ce droit parat avoir t adopt pour les
*prescriptions*; mais ces rgles qui ne font que compliquer mal 
propos les dispositions, n'auraient pas d tre maintenues.~

~Ce serait donc ainsi qu'on aurait fait transiger les deux droits en
laissant,  l'empire de la coutume, la presque totalit des points
sur lesquels elle pourrait tre en concurrence avec le droit romain,
et en abandonnant au droit crit les autres points qui sont de peu
d'importance droit d'ailleurs qui tait modifi par les coutumes
particulires qui y drogeaient, ou y ajoutaient selon les convenances
ou les localits.~

~Ainsi, tel pourra tre le sort de ces pays que, par le nouveau systme
de lgislation, ils seront frustrs  la fois et des dispositions
du droit crit, et de celles de leur coutume particulire, qui leur
taient convenables; et qu'ils recevront,  la place de ces lois qu'ils
avaient choisies, des dispositions coutumires qui ne leur conviennent
pas, et des dispositions du droit crit dj par eux rejettes ou
modifies.~

~Mais, quelles que soient les nouvelles lois qui seront donnes  la
France, le lgislateur ne doit pas moins se tenir en garde contre les
effets de la rtroactivit, et contre les inconvniens du point de
rencontre des nouvelles lois[[195]] avec les lois anciennes, pour le
prvenir, autant qu'il est possible, ou les corriger sans blesser la
justice et l'quit.~

~Le projet de Code qui tablit en principe *que la loi ne dispose que
pour l'avenir, et qu'elle n'a point d'effet rtroactif*, manquera
le but au moins sur divers cas: par exemple,  l'gard du cours
d'eau, dont l'ancien droit ne permettait pas l'usage an propritaire
riverain, sur le seul fondement de son utilit particulire, lorsque
l'usage exclusif en tait lgitimement acquis  d'autres propritaires
ou possesseurs d'usine; c'est ainsi que l'ancien propritaire se
trouverait dpouill, en vertu de la loi nouvelle, d'un droit acquis
depuis des sicles, et aprs avoir fait, sous la foi de l'ancienne loi,
des constructions qui lui deviendraient inutiles aprs la perte de son
droit.~

~Le tribunal de Montpellier desire aussi que le lgislateur s'explique
enfin sur le vrai sens et sur l'effet que doit avoir le dcret du.....
septembre 1791, qui dclare non crites toutes clauses insres aux
actes, et qui seraient contraires aux moeurs, ou aux lois nouvelles, 
la libert religieuse, naturelle et civile, et  celle de se marier ou
remarier; et la loi des 24. octobre et 14. novembre 1792, qui prohibe
les substitutions pour l'avenir, abolit celles qui se trouvaient alors
tablies, et maintient l'effet de celles seulement qui taient ouvertes
 cette poque.~

~Les tribunaux ont pens que le lgislateur n'avait pas vu d'effets
rtroactifs dans ces deux lois; cependant le tribunal de cassation
croit y voir ce vice. Le projet de Code ne rgle rien  cet gard: or,
il serait  dsirer que le lgislateur s'expliqut pour faire cesser ce
conflit, et les incertitudes qui en rsultent.~

~Ici, les lacunes qui rsulteront de l'abrogation des lois anciennes,
gnrales ou particulires, et locales, prsenteront une foule de
difficults  la sagacit du lgislateur.~

~Ainsi, rgler les rapports, combler les lacunes, rgulariser les
effets compliqus des anciennes et nouvelles lois; suppler  leur
silence, pntrer leur obscurit, telle est la tche immense qu'impos
le perfectionnement du grand ouvrage de la lgislation nouvelle.~

~C'est cette tche que les rdacteurs du projet semblent renvoyer
 l'arbitrage des juges pour la remplir,  mesure qu'ils feront
l'application des lois aux cas particuliers; et telle serait la
jurisprudence qu'on entend placer  ct du sanctuaire des lois!~

~Mais quelle jurisprudence! n'ayant d'autre rgle que l'arbitraire
sur l'immensit d'objets  co-ordonner au systme de lgislation
nouvelle,  quelle unit,  quel concert faudrait-il s'attendre de
la part d'une pareille jurisprudence, ouvrage de tant de juges et de
tant de tribunaux, dont[[196]] l'opinion branle, par les secousses
rvolutionnaires, serait encore si diversement modifie! quel serait
enfin le rgulateur de cette jurisprudence disparate, qui devrait
ncessairement se composer de jugemens non sujets  cassation,
puisqu'ils ne reposeraient pas sur la base fixe des lois, mais sur des
principes indtermins d'quit, sur des usages vagues, sur des ides
logiciennes, et, pour tout dire en un mot, sur l'arbitraire!~

~A un systme incomplet de lgislation, serait donc joint pour
supplment une jurisprudence dfectueuse.~

~Pour l'viter, le lgislateur pourrait tourner ses vues sur son propre
ouvrage, le complter lui-mme autant que possible, et ne considrer
le projet de Code que comme *les Institutes du droit franais*, 
l'instar des institutes de JUSTINIEN  l'gard du droit romain. Comme
ces dernires, le projet de Code contiendrait les principes gnraux
du droit, et, pour ainsi dire, le texte des lois. Le commentaire, le
dveloppement et les dtails sur chaque matire devraient tre l'objet
de tout autant de traits spars, comme ils le sont -peu-prs dans le
Code et dans le Digeste du droit romain.~

~Une autre mthode pourrait peut-tre conduire le lgislateur  un
rsultat non moins heureux, quoiqu'avec moins d'effort, de travail et
de secousses; si l'unit, dans le systme lgislatif, est d'une utilit
si vidente qu'elle doit tre envisage comme un dogme politique dont
il ne peut pas tre permis de s'carter, il est certain aussi que la
France, telle qu'elle est aujourd'hui, est un tat trop tendu pour que
la diffrence des climats n'en ncessite une dans certaines lois, que
la nature des choses et celle du sol modifient ncessairement.~

~Ainsi, *laisser subsister les diffrences locales* en tout ce qu'elles
ne choquent pas l'esprit gnral et *ramener le reste  l'uniformit*,
telle parat tre la tche du lgislateur.~

~Pour atteindre ce but, faut-il tout dtruire, abroger toutes les lois
anciennes pour tout rcrer? Il parat plus simple et plus naturel de
maintenir l'ancien systme, en y drogeant sur les points qui doivent
tre ramens  l'unit et  l'uniformit, et surtout ceux dont notre
nouvelle situation politique demande la modification ou la rforme.~

~Quant  ces derniers points, l'ouvrage parat dj port  sa
perfection dans le livre premier du projet du Code, sur l'tat des
personnes, et dans les diffrentes lois rendues par nos assembles
nationales.~

~A l'gard des autres points, sur lesquels doivent tomber le changement
et la rforme ncessits par l'unit du systme, il semble qu'on ne
peut pas s'y mprendre, et qu'ils ne se prsentent pas en si grand
nombre. En effet, en laissant de[[197]] ct toutes les dispositions ou
principes du droit naturel, appels *la raison crite*, dont l'quit
vidente s'allie avec tous les systmes lgislatifs, il ne resterait
prcisement que les points de droit ou les matires que nous avons
appeles plus haut *systmatiques*, parce que leur rgle est moins dans
l'invariable nature que dans la variable combinaison des convenances
particulires et gnrales.~

~D'aprs ce plan, qui parat si simple, les matires  traiter dans le
nouveau Code se rduiraient -peu-prs  *la puissance paternelle, et
aux obligations des pres envers leurs enfans; aux tutelles, minorits,
et interdictions, aux successions et aux donations entre-vifs, ou 
cause de mort, aux droits des poux dans les contrats de mariage, aux
hypothques, aux ventes forces, et aux prescriptions*.~

~Toutes les autres matires pourraient ainsi rester  leur place,
et avec leur force dans le dpt des anciennes lois; et ces lois,
soit gnrales, soit particulires ou locales, continueraient d'tre
excutes comme auparavant dans tout ce qui n'y aurait pas t drog
par la loi nouvelle du Code.~

~Cette mthode pourrait runir les deux objets d'importance majeure que
le lgislateur doit avoir principalement en vue, l'utilit gnrale de
l'unit du systme avec les convenances particulires des localits.
Ainsi, le contact des lois anciennes et nouvelles dans un nombre de
points infiniment moindres, faciliterait davantage leur cohrence et
leur liaison. Avec beaucoup moins d'efforts, la lgislation serait plus
complte et la jurisprudence plus certaine. La rgle ne manquerait pas
au juge, et la contravention aux lois aurait un correctif. Au lieu de
dtruire, on ne ferait, pour ainsi dire, que rparer, et le changement
paratrait moins une innovation qu'une conservation de ce qu'il n'est
pas ncessaire de dtruire, et une amlioration de ce qu'il est utile
de rformer ou de modifier.~

~Tel parat tre le modle du Code que rclame la situation actuelle
de la France. On le croit trac en entier dans la maxime rappele dans
le discours prliminaire du projet, o il est dit: *Qu'il est utile de
conserver tout ce qu'il n'est pas ncessaire de dtruire.* En effet,
les changemens dans les lois ne sauraient tre trop rflchis, et ils
ne peuvent tre justifis que par une utilit vidente: *in rebus novis
constituendis*, dit la loi romaine, puise dans les crits de Platon,
*evidens debet esse utilitas ut recedatur ab eo jure quod diu aequum
visum est*.~


6. Bemerkungen.

S. 14. *Savigny* hat auch in spterer Zeit trotz zahlreicher
Widersacher an den Grundauffassungen seiner Streitschrift
*festgehalten*. (Vgl. die Vorrede zur 2. Ausgabe vom Jahre 1828.)
So war es auch weiterhin. In der Bibliothek des Preuischen
Justizministeriums befindet sich ein Exemplar von Savignys
Streitschrift (3. Aufl. 1840), auf dessen erster freier Seite mit Tinte
geschrieben, nach der Schrift zu schlieen, von der Hand Savignys (ber
seine Ministerttigkeit s. o. S. 31) folgende Worte stehen: =hames de
g'eimes; ai de ls, augasdeo=. ~Plut. instit. Lacon. c. 15.~ -- 24.
Dez. 47. -- Sinngem bersetzt bedeutet diese Stelle: *Wir sind noch
rstig; wenn Du willst, versuch' es!* Sie ist in dorischem Dialekt
abgefat und der Abhandlung Die alten Gebruche der Lacedmonier
(~Instituta Laconica~) aus Plutarchs Moralisch-philosophischen Werken
(~Moralia~) entnommen. Der Zusammenhang ist dort folgender: An
gewissen Festen wurden (in Sparta) nach dem dreifachen Alter drei Chre
errichtet. Das Chor der Greise sang zuerst: Wir waren einst rstige
Jnglinge. Darauf antwortete das Chor der jungen Mnner: Wir sind
es noch, wenn Du willst, versuch' es. Zuletzt sang das Chor der
Knaben: Wir werden einst noch viel besser sein. (bersetzung von J.
F. S. Kaltwasser, Wien und Prag 1797, 2. Bd. S. 202.)

S. 19. Wegen der Einzelgesetzgebung siehe S. 148, 149.

S. 20. Fr unsere Ansicht sprechen auch *Hugos* Worte S. 187. Wegen
weiterer Literatur zu der Streitfrage vgl. Brinz, Die Savignyfeier
am 21. Februar 1879, in der Kritischen Vierteljahresschrift fr
Gesetzgebung und Rechtswissenschaft, Bd. 21, Mnchen 1879, S. 485 ff.,
auch Bd. 22, S. 161 ff.

S. 22. Zur Geschichte der privatrechtlichen Kodifikationsbestrebungen
in Deutschland vgl. auch die Abhandlung von E. *Schwartz*, Archiv fr
Brgerliches Recht, Berlin, Bd. 1 (1889), S. 1 ff. mit Bemerkungen
ber die Streitschriften Thibauts und Savignys. Erwhnt sei noch die
Bemerkung Gierkes (unten S. 237, N. 38 u. 80) zu Anton *Christs*
Schrift ber deutsche Nationalgesetzgebung, Karlsruhe 1842, da
hier zuerst die Kodifikation aus geschichtlichen und organischen
Gesichtspunkten begrndet werde.

S. 23. ber den Einfhrungsartikel der Zeitschrift *Savignys* hat
*Thibaut* in den Heidelbergischen Jahrbchern 1815 Nr. 42 eine
beachtenswerte Rezension geschrieben, in der er den anzglichen
Namen ungeschichtliche Schule verbittet. *Savigny* sagt dort: Die
geschichtliche Schule nimmt an, der Stoff des Rechts sei durch die
gesamte Vergangenheit der Nation gegeben, doch nicht durch Willkr, so
da er zufllig dieser oder ein anderer sein knnte, sondern aus dem
innersten Wesen der Nation selbst und ihrer Geschichte hervorgegangen.


S. 23. Vgl. *Herders* Gedicht An den Kaiser (Joseph II.). 1780. Gib
uns,.... Ein Deutsches Vaterland, Und *Ein* Gesetz....

S. 24. Zu dem Ausdruck Volksgeist vgl. auch die Wendung *Feuerbachs*
S. 195.

S. 24. Wegen der Stellung der historischen Schule zur Philosophie s. S.
99 und 202.

S. 25. Ein alter Vorwurf gegen *Savigny* ist seine berschtzung des
Gewohnheitsrechts.

S. 31. ber Beziehungen *Savignys* zu Goethe vgl. z. B. Eckermanns
Gesprche mit Goethe, 6. April 1829 (unser trefflicher Savigny).

S. 32. Aus der Bibliothek *Savignys* befinden sich viele alte und
seltene Werke romanistischen Inhalts auf Grund seines Vermchtnisses
in der Berliner Kniglichen Bibliothek. Vgl. Verzeichnis der der
Kniglichen Bibliothek vermachten Werke Savignys.

S. 33. Aus den Vorrten der 3. Auflage *Savignys* wurde 1878 eine
zweite (Titel-)Ausgabe veranstaltet.

S. 33, 34. Um wirkliche Druckfehler aus dem Texte der Schrift
*Savignys* mglichst auszumerzen, sind alle drei zu seinen Lebzeiten
erschienenen Ausgaben verglichen worden. Da die 2. und 3. Ausgabe einen
vllig unvernderten Abdruck der Schrift enthalten soll (s. Vorrede der
2. Ausgabe), ist von einer Zusammenstellung der Textabweichungen, die
nur auf Druckfehlern beruhen knnen, abgesehen.

S. 41. *Thibaut* meint mit den Worten aus dem Munde eines geistvollen,
edeln Schriftstellers offenbar August Wilhelm *Rehberg*, dessen Werk
ber den Code Napoleon die Veranlassung zu der Rezension Thibauts
in den Heidelbergischen Jahrbchern 1814 Nr. 1 u. 2 und weiter zu
Thibauts Flugschrift wurde. Vgl. Landsberg, Geschichte der Deutschen
Rechtswissenschaft, III, 2, Noten, S. 32 Nr. 20 und brieflich.
Eine Sttze dieser Ansicht finde ich darin, da Thibaut in dieser
Rezension sich ganz hnlicher Wendungen bedient, wie an unserer Stelle
(geistvolle Arbeiten des Verfassers; er macht Gewohnheit und Herkommen
zur Grundlage aller brgerlichen Einrichtungen; er tadelt, da der Code
es nicht bei dem chaotischen Allerlei der verschiedenen Ortsgebruche
bewenden lie߫), da Thibaut es ferner absichtlich vermeidet (vgl.
seine Vorrede), den Namen Rehberg zu nennen. Eine weitere oben S.
10 nicht erwhnte Besprechung des Rehbergschen Buches befindet sich
brigens in den Gttingischen Gelehrten Anzeigen 1814 S. 33.

S. 46. Gegen Trivialitten und bertreibungen in *Thibauts* Schrift
(S. 23, 25, 28, 12, 64, 34 der 1. Ausgabe) wendet sich Immanuel
*Bekker*, ber den Streit der historischen und der filosofischen
Rechtsschule, Heidelberg 1886; spter milder in Vier Pandektisten,
Heidelberg 1903. Siehe auch *Savignys* Schrift S. 122 (1. Ausgabe).

S. 53. Wer unter dem bedeutenden verstorbenen Staatsmann zu verstehen
ist, ist nicht sicher festzustellen. Vielleicht ist damit nach einer
(brieflich geuerten) Vermutung des Herrn Professors ~Dr.~ Ernst
Landsberg der am 17. November 1813 gestorbene Geheime Rat Johann
Nikolaus Friedrich *Brauer* gemeint, ein altbewhrter Ratgeber Carl
Friedrichs von Baden. Brauer wurde auer anderen gesetzgeberischen
Arbeiten die Bearbeitung und Einfhrung des Code Napoleon in Baden
bertragen.

S. 55. Die Stelle vom Vlkervertrag beurteilt *Meinecke*, Weltbrgertum
und Nationalstaat, Mnchen und Berlin 1908, S. 195 wegen des damaligen
Nationalgefhls milder, als es oben geschehen ist.

S. 58. Carl Friedrich von Baden, seit 1738 Markgraf, seit 1803
Kurfrst, seit 1806 Groherzog, ist am 11. Juni 1811 gestorben.

S. 63. Die Beibehaltung der Besonderheiten erinnert an die im
Einfhrungsgesetz des Brgerlichen Gesetzbuchs Art. 55-152 enthaltene
Verlustliste der Deutschen Rechtseinheit.

S. 88. Die Stelle weit weniger Individualitt bezeichnet *Bekker*, a.
a. O., S. 9 als fast unbegreiflich. Vgl. auch die Wendung fungible
Personen S. 163.

S. 91, 92 (163). Hiergegen wendet sich *M. A. von Bethmann-Hollweg*,
ber Gesetzgebung und Rechtswissenschaft als Aufgabe unserer Zeit,
Bonn 1876, S. 7 ff.: *Savigny* bedenke nicht, da die Rmer ihr
gesamtes Recht schon in frhester Zeit in den Zwlf Tafeln als Gesetz
verzeichnet haben und da dieses bis auf Justinian den festen Kern des
Rechtssystems bildete. Diese Schrift verdient auch sonst wegen ihrer
mehrfachen Rckblicke auf den Streit zwischen *Thibaut* und *Savigny*
unsere Beachtung.

S. 105. Vgl. S. 229.

S. 118. Das Zitat aus dem Ausspruch des Tribunals von Montpellier ist
nicht ganz genau. Siehe S. 229, ferner S. 203 (ungnstiges Urteil ber
die franzsischen Juristen).

S. 119. *Savigny* schreibt Suarez statt Svarez. Der Verfasser des
Preuischen Landrechts lebte von 1746 bis 1798 (Biographie von *Adolf
Stlzel*, Berlin 1885).

S. 132. J. A. Hellfeld (Jena), ~Jurisprudentia forensis secundum
Pandectarum ordinem~.

S. 140, 141. Diese Reinigung richtete sich tatschlich gegen den
germanischen Einschlag, den das rmische Recht im Laufe seiner
Entwicklung -- teilweise durch das Verdienst der Naturrechtler --
erfahren hatte. *Gierke* (Die historische Rechtsschule und die
Germanisten, Berlin 1903, S. 10 ff.) erblickt hierin die wirkliche
Snde der historischen Rechtsschule, die ihrem eignen Prinzip untreu
wurde. Damit hngt auch die Verschrfung des Gegensatzes zwischen
Romanisten und Germanisten zusammen.

S. 153. Vgl. S. 204.

S. 156, 157. Vgl. S. 204.

S. 161. Vgl. S. 204.

S. 166. Zwischen ~Itaque~ und ~Deus~ ist ~ut~ ausgefallen. ~Ph.
Melanthonis opera, Halis Saxonum 1843, XI, 350.~

S. 170. Vgl. Savignys Gegenuerung ber die Bedeutung der
Rechtsgeschichte S. 206, 207.

S. 170. Die Stze *Thibauts* von der Rechtsgeschichte bis zu den zehn
geistvollen Vorlesungen dienten dem Hegelianer und erbitterten Gegner
Savignys *Eduard Gans*, Professor der Rechte in Berlin, als Motto zu
seinem Erbrecht in weltgeschichtlicher Entwicklung, 4 Bde., Berlin,
Stuttgart und Tbingen 1824 bis 1835.

S. 185. Von den damals erschienenen anonymen Schriften sei noch erwhnt
Blicke auf die juristische Praxis in Beziehung auf das knftige
Gesetzbuch fr Deutschland, 1817 (fr Thibaut). Hingewiesen sei
auch noch auf *Unterholzners* Vorrede zu seinem Entwurf zu einem
Lehrgebude des bei den Rmern geltenden brgerlichen Rechts, Breslau
1817 (gegen die Kodifikation fr Savigny).

S. 195. *Feuerbach* schreibt *Thiebaut* statt Thibaut. In seinen
Kleinen Schriften vermischten Inhalts bemerkt er, da das Thema seines
Aufsatzes spter am vollstndigsten errtert wurde von ~Meijer de la
Codification en gnral, et de celle de l'Angleterre en particulier.
Amsterdam 1830~.

S. 198. Mutter Carmenta, die Weissagegttin, bei Dichtern Knderin von
Roms Gre.

S. 202. Unter dem ausgezeichneten Rechtsgelehrten ist natrlich
*Thibaut* zu verstehen.

S. 206. Wegen *Thibauts* Abhandlungen in den Heidelbergischen
Jahrbchern s. S. 32.

S. 221. Mit dem Zitat aus der Jenaischen Literatur-Zeitung 1814 ist
die S. 191 erwhnte Rezension des *Schmid*'schen Buches Deutschlands
Wiedergeburt gemeint.




Nachwort.


In den Tagen, da die Schluzeilen dieses mit der Erinnerung an die
groe Zeit der Freiheitskriege verknpften Buches geschrieben sind,
steht Deutschland im Kampfe gegen eine Welt von Feinden. Was unsere
Vorfahren in den Jahren 1813/15 erkmpft und vorbereitet, was unsere
Vter 1870/71 errungen und verwirklicht haben, das neue Deutsche
Reich, es mu 1914 verteidigt werden gegen die Neider seiner Macht und
seines Ansehens auf allen Gebieten menschlicher Entwicklung, gegen
Kulturfeinde, denen Migunst, Rache und Profitgier ber alles gehen. In
wunderbarer Einigkeit steht ganz Deutschland geschart um seinen Kaiser.
Der Geist von 1914, dies einmtige Aufwallen der Volksseele, dies
Bestreben jedes einzelnen, sofern er nicht dem Vaterlande unmittelbar
mit der Waffe dient, als Glied *eines* Organismus seine Krfte zum
Wohle des Ganzen mglichst nutzbringend zu bettigen, so da sich wie
von selbst neue zweckbewute Organisationen unseres Gemeinschaftslebens
gestalten, wird in der Geschichte fortleben als eine noch nie gesehene
gewaltige Erscheinung, als eigentmliches Kennzeichen unserer Zeit:
*Mehr als die Waffen schlgt der Geist die Schlachten. Deutschlands
Wille zum Siege ist die Gewhr seines Sieges.*

          *Berlin*, im August 1914.

                                   ~Dr. Jacques Stern~.




Im gleichen Verlage sind erschienen:


  Einfhrung in die gerichtliche Praxis.

  Ein Buch fr Referendare und Studierende.

  Von

  ~Dr.~ Jacques Stern,

  Amtsrichter am Amtsgericht Berlin-Mitte.

  1914. Geheftet 9 M., gebunden 10 M.

*Prof. ~Dr.~ Heilfron* schreibt ber dies Buch im Recht, Jahrgang
1914, Nr. 11:

    Der Verfasser hat sich um die juristische Jugend ein zweifelloses
  Verdienst erworben. Es kann nicht nur den Referendaren empfohlen
  werden, vor jeder Station den betreffenden Abschnitt durchzuarbeiten,
  sondern auch die Studenten werden an der Hand des Werkes die ihnen
  leider so hufig mangelnde Verbindung mit der Praxis herzustellen
  vermgen.


  Arrest und einstweilige Verfgungen

  nach der Deutschen Zivilprozeordnung.

  Von

  ~Dr.~ Jacques Stern,

  Amtsrichter am Amtsgericht Berlin-Mitte.

  1912. Geheftet 3 M.

*Warneyer* schreibt ber dies Buch in der Deutschen Juristen-Zeitung,
Jahrgang 1912, Nr. 22:

    Die Arbeit erreicht ihren Zweck im vollsten Mae. bersichtlich
  gegliedert, behandelt sie zunchst das materielle und formelle
  Arrestrecht, sodann Voraussetzungen und Inhalt der einstweiligen
  Verfgungen, sowie das Verfahren bei diesen, endlich die Rckgabe der
  Sicherheiten und die Schadensersatzpflicht wegen ungerechtfertigter
  Anordnungen. Auch wo man dem Verfasser nicht folgen kann, wei er
  seine Meinung geschickt zu begrnden.

  Druck von Gebhardt, Jahn & Landt G. m. b. H., Berlin-Schneberg.




Mit Buchstaben indizierte Funoten:

[A] Als einer von Teutschlands Ansprchen, als Forderung der
knftigen teutschen Verfassung, als Verlangen der Volksstimmung
kommt eine gleiche Gerechtigkeitspflege, ein gleiches Recht z. B.
im Rheinischen Merkur wiederholt zum Ausdruck (Nr. 76 vom 23. Juni
1814, Nr. 105 vom 20. August 1814, Nr. 219 vom 7. April 1815). Gro
war auch die Zahl der ohne Nennung des Verfassers erschienenen, auer
anderen Reformen auch ein einheitliches brgerliches Recht erstrebenden
Flugschriften und Bcher. Genannt seien: Was war Deutschland? Was ist
es jetzt? Was darf es von der Zukunft hoffen? Germanien 1813, 48 S.
(Vgl. z. B. Allg. Lit. Ztg., Halle und Leipzig, 1814 Nr. 102 u. 103,
Wiener Allg. Lit. Ztg., Wien, 1814 Nr. 46 u. Heidelb. Jahrb. 1814 Nr.
38). Geburt, Taten und Ende des Rheinbundes, kein Roman, sondern eine
wahre Geschichte, mit einigen blo in schwachen Umrissen hingeworfenen
Ideen zur knftigen Regeneration einer deutschen Staatsverfassung an
das Licht gestellt von einem deutschen Patrioten in der Wste des
unterjochten Deutschlands, Germanien 1813, 80 S. (Vgl. Allg. Lit.
Ztg. u. Wiener Allg. Lit. Ztg., ebenda, sowie Jenaische Allg. Lit.
Ztg. 1814 Nr. 78). Was hat Deutschland von seinen erhabenen Rettern
zu erwarten, was hat es zu wnschen? 1814 (ohne Druckort), 27 (nicht
72) S. (Vgl. Jenaische Allg. Lit. Ztg. 1814 Nr. 190.) Ideen ber die
Bildung eines freyen germanischen Staatenbundes nebst einem Anhang ber
einen hnlichen italischen Bund -- Von dem Verfasser der Ideen ber das
Gleichgewicht von Europa, 1814 (ohne Druckort), 272 S. (Vgl. ebenda
Nr. 217). Was knnen die verschiedenen Vlkerstmme Teutschlands in
Rcksicht ihrer inneren Verhltnisse von ihren Regenten verlangen und
begehren? Germanien 1814. (Vgl. B. W. Pfeiffers Ideen zu einer neuen
Civil-Gesetzgebung, S. 7; unten Abt. II, 3 u. 5.)

[B] Vgl. auch das zeitlich nach Thibauts Schrift erschienene Buch
von H. R. Brinkmann, ber den Wert des brgerlichen Gesetzbuchs der
Franzosen, mit besonderer Rcksicht auf die Schrift des Herrn geheimen
Kabinetsraths Rehberg ber dasselbe, sowie auf unsere jetzigen
Bedrfnisse in der Gesetzgebung, Gttingen 1814 (Besprechungen in der
Allg. Lit. Ztg., Halle und Leipzig 1814, Stck 226 bis 228; Jenaische
Allg. Lit. Ztg. 1815 Nr. 144; Leipziger Lit. Ztg. 1816 Nr. 26,
Gttingische Gelehrte Anzeigen 1814 Stck 154).

[C] Savignys Stellung zur brgerlich-rechtlichen *Einzelgesetzgebung*
ist diese: er ist nicht etwa ein Anhnger der Einzelgesetzgebung
schlechtweg im Gegensatze zur Kodifikation. Vielmehr ist er, wenn wir
seine Gruppierung der Einzelgesetzgebung zugrunde legen, Gegner auch
der Einzelgesetzgebung, soweit sie der organischen Rechtsentwickelung
entgegentritt: Gesetze von politischem Grunde betrachtet er als
Ausnahme und notwendiges bel; die Entscheidung von Kontroversen
und die Verzeichnung alter Gewohnheiten ist nach ihm ein Objekt
der Gesetzgebung, doch ist ihm sogar hier ein anderer Weg als die
eigentliche Gesetzgebung lieber.

[D] Beyspiele habe ich schon oben (civilist. Abhdlgn.) S. 305 bis 311
gegeben.

[E] Meine civilist. Abhandl. S. 463-466.

[F] Obige Zusammenstellung macht natrlich keinen Anspruch auf absolute
Vollstndigkeit. Immerhin sind hier *in einem bisher nicht erreichten
Umfange* wissenschaftliche Stimmen zum Streite zwischen Thibaut und
Savigny vereinigt.

[G] Zwischen Hrn. v. *Savigny* und *Thiebaut*. Was spter geschehen,
hat wenig zur Schlichtung, desto mehr zur Erhitzung des Streits
beigetragen. Auf der Seite des zuletzt genannten Gelehrten stehen
brigens nicht blos diejenigen, welche in der Rechtswissenschaft mehr
als das Geschichtliche suchen, sondern auch ausgezeichnete Mnner
der reingeschichtlichen Methode. Mein ehrwrdiger Freund, Etatsrath
Ritter *Cramer* zu Kiel, wird mir verzeihen, wenn ich hier seinen
Namen nenne und dem Publikum verrathe, da Er es vorzglich war, der
mich gegen die Behauptungen des von uns gemeinschaftlich verehrten
*v. Savigny* in Harnisch zu bringen und zu freundschaftlichem Kampf
hinauszufhren gesucht hat. Vieles was den Freuden des geistigen
Wirkens wenig zusagt, hinderte mich seither, an dieser Angelegenheit
Theil zu nehmen. Und auch jetzt will ich nicht so angesehen seyn, als
traute ich mir zu, durch die wenigen Worte, die ich hier zu sagen habe,
den Streit zu schlichten oder zu vermitteln. *Solons* weises Gesetz,
wonach jeder gute Brger verpflichtet war, bey entstandener Partheiung
seine Gesinnungen ffentlich auszusprechen, sollte vorzglich in dem
gelehrten Freistaat und geistigen Tugendbund (oder wie man sonst den
heiligen Verein fr Recht und Wahrheit nennen mag, in welchem ohne
Heimlichkeit und ohne Schwur Tausende sich Brder nennen) als eines der
ersten Grundgesetze gelten. Ich ergreife die gegenwrtige Gelegenheit
nur dazu, um dieses Gesetz zu erfllen, und die Parthey bestimmt
zu bezeichnen, auf deren Seite ich zu finden bin. -- Einige sagen
vielleicht hierauf spottend: das haben wir lngst gewut! Indessen
hat auch dieses mir nichts zu bedeuten.

[H] Hierin lst sich das meiste von demjenigen auf, was Hr. Prof.
*Meister* zu Breslau fr das rmische Recht und dessen Beibehaltung
einige Zeit vor jenem Streit zwischen *Thiebaut* und *v. Savigny*
geschrieben hat.

[I] Denn die Geschichte der *Aufnahme* des rmischen Rechts, zuerst im
Einzelnen blos der Materie nach, dann der Form nach im Ganzen, wird
wohl nicht gegen das oben stehende geltend gemacht werden wollen.
Ueberdie lt sich bestimmt voraussagen, da diese Geschichte immer
nur ber Manches im Allgemeinen, allein nur ber Weniges im Einzelnen
werde Licht verbreiten knnen.

[J] Und doch wurde von den Gegnern ber Gesetze und Gesetzgebung gerade
so gesprochen, als htte man jenes oder dieses gedacht. An ein von dem
Feuerlande bis nach Kamtschatka allgemeingltiges *gesetzgebendes*
Naturrecht glaubt man schon lange nicht mehr. Da aber das Gesetzgeben
mit dem Despotismus so nahe verwandt sey, da man *Csars* bekanntes
Vorhaben, ohne weiteres unter den Beweisen seines Strebens nach
Gewaltherrschaft anfhren drfe, hat man frher noch nie geglaubt, und
glauben sehr viele noch nicht, wiewohl es seitdem behauptet worden ist.

[K] ~Jura aequare.~ -- Ich schreibe diese Vorrede entfernt von meinen
Papieren und habe *Livius* so eben nicht bey der Hand, um die Stelle
nher zu bezeichnen.

[L] Jedes Volk, sobald dasselbe so weit gekommen, seine Rechte in einem
Gesetzbuche schriftlich darzustellen, nderte und besserte zugleich
sein Recht. War das Volk aus mehreren kleineren Stmmen mit eignen
Rechtsgewohnheiten zusammengeflossen, so galt es auch bey Abfassung
des Rechtsbuchs, vor allem diese Verschiedenheiten in Einstimmung zu
bringen und aus dem vorhandenen Stoff ein Gemeinsames zu schaffen.
Abgesehen von den spteren Zustzen der Knige und des Clerus, enthielt
schwerlich irgend eines der sogenannten Gesetze der Barbaren, selbst
in der ursprnglichen Gestalt, ganz reines Gewohnheitsrecht ohne allen
Einflu der gesetzgebenden Weisheit dieser Zeit. Was der groe Knig
*Alfred* in der Einleitung zu seinem Rechtsbuche sagt: ~Ego Alfredus
Rex in unum colligi et litteris consignari jussi, *multa eorum quae
parentes nostri observabant, quae mihi placebant, et multa eorum
quae mihi non placebant rejeci* cum meo sapienti Concilio, et alio
modo jussi observari~: dieses thaten und dachten, in grerem oder
geringerem Umfang, besser oder schlechter, gewi alle, die berufen
waren, ihres Volkes Rechte in Gesetzen zu verfassen. Das: ~quae mihi
placebant~, bedeutet aber freylich nicht so viel als: ~car tel est
notre plaisir~, sondern hat ungefhr denselben Sinn, in welchem Knig
*Egica* durch Betrachtungen ber Geist und Zweck aller Gesetze das
westgothische Gesetzbuch einleitet, wenn er sagt: ~Lex erit secundum
naturam, secundum consuetudinem civitatis, loco temporique conveniens,
justa et aequabilia praescribens, congruens, honesta et digna, utilis,
necessaria.~ (~*Canciani* Vol. IV. p. 63. et 247.~)

[M] Wie bey uns, denen ins Angesicht behauptet wurde, keines der
neueren Gesetzbcher sey an Wrde und Kraft des Gesetz-Styls auch nur
mit der *Halsgerichtsordnung* Kaisers *Karl V.* zu vergleichen. Wenn
einmal unsere Gesetzbcher ein paar Jahrhunderte alt geworden sind,
so werden sie unsern Nachkommen wahrscheinlich eben so ehrwrdig und
gravittisch klingen, wie uns jetzt die Karolina.



Mit Zahlen indizierte Funoten:

[1] *Rehberg* ber den Code Napoleon. Hannover 1814.

[2] *K. E. Schmid* Deutschlands Wiedergeburt. Jena 1814. S. 135 &c.
*Thibaut* ber die Nothwendigkeit eines allg. brgerlichen Rechts fr
Deutschland. Heidelberg 1814. Jener wnscht fr den Augenblick Annahme
des Oesterreichischen Gesetzbuchs, dieser sogleich ein neues.

[3] Vorzglich in der Encyclopdie ~ed.~ 4. . 21. 22. Naturrecht ~ed.~
3. . 130. Civilist. Magazin B. 4. ~Num.~ 4.

[4] ~*Baco* de fontibus juris, aphor. 59-64 (de augmentis scient. L. 8
C. 3).~

[5] ~l. c. aph. 64. Optandum esset, ut hujusmodi legum instauratio
illis temporibus suscipiatur, quae antiquioribus, quorum acta et opera
tractant, literis et rerum cognitione praestiterint ... Infelix res
namque est, cum ex judicio et delectu aetatis minus prudentis et e
ditae antiquorum opera mutilantur et recomponuntur.~

[6] *Hugo* Naturrecht . 130 N. 7. Wenn alle Rechtsfragen von oben
herab entschieden werden sollten, so wrde es solcher Entscheidungen so
viele geben, da es kaum mglich wre, sie alle zu kennen, und fr die
unentschiedenen Flle, deren doch immer noch genug brig blieben, gbe
es nur um so mehr widersprechende Analogien.

[7] ~*Baco* de augm. scient. L. 8. C. 3. Jurisconsulti autem....
tanquam e vinculis sermocinantur.~

[8] ~Motifs de la loi du 3. Sept. 1807~ vor dem ~Code Nap. ed. Paris
1807. 8. p. IX.~ (*von Bigot-Preameneu*).

[9] ~_Sueton._ Caesar. C. 44. Jus civile ad certum modum redigere,
atque ex immensa diffusaque legum copia, optima quaeque et necessaria
in paucissimos conferre libros.~

[10] ~Motifs de la loi du 3. Sept. 1807~ vor den Ausgaben des Code seit
1807, von *Bigot-Preameneu*.

[11] ~*_Montesquieu_* XXIX. 18.~

[12] Man vergleiche was ber die Gleichfrmigkeit des Rechts *Rehberg*
ber den Code Nap. S. 33 und f., so wie ber die wichtigen Folgen der
gnzlichen Umwandlung des Rechts derselbe S. 57 u. f. sagt.

[13] Die Discussionen des franzsischen Staatsraths ber den Code geben
eine bequeme Uebersicht ber das Verhltni dieser Theile: bey jenen
konnten die Nichtjuristen kein Ende finden, von diesen war oft gar
nicht die Rede.

[14] *Thibaut* a. a. O. ~p.~ 54.

[15] ~*Tacitus*, Agricola C. 3.~

[16] Ich werde dabey auf folgende Schriften verweisen: ~Confrence du
code civil avec la discussion ... du conseil d'tat et du tribunat.
Paris Didot 1805. 8. vol. in 12.~ -- ~Code civil suivi de l'expos des
motifs~ (die Reden im ~corps legislatif~). ~Paris Didot 1804. 8. vol.
in 12.~ -- (~*Crussaire*~) ~Analyse des observations des[55] tribunaux
d'appel et du tribunal de cassation sur le projet de code civil. Paris
1802. 4.~ -- ~*Maleville* analyse raisonne de la discussion du code
civil, ed. 2. Paris 1807. 4. vol. in 8.~ Der ~Code~ und das ~Projet de
code civil~ sind ohnehin bekannt.]

[17] *Rehberg* ber den Code Napoleon. Hannover 1814. 8.

[18] ~Confrence T. 4. p. 126.~ ~Ces substitutions taient contraires
 l'intrt de l'agriculture, aux bonnes moeurs,  la raison; personne
ne pense  les rtablir.~

[19] Einige Stellen s. bey *Rehberg* S. 141. 163. 177. 187.

[20] Dieses sind im wesentlichen die Ansichten von *Rehberg*, und ich
sehe nicht, wie man diesen ungerechte Bitterkeit vorwerfen kann: die
Anwendung auf manche einzelne Stellen lt sich freylich bestreiten.

[21] Die Beurtheilung des Code von dieser Seite lag auer *Rehbergs*
Zweck. Viel treffliches hierber enthlt *Thibauts* Rec. von *Rehbergs*
Schrift in den Heidelb. Jahrb. 1814. Jan. S. 1 u. f.

[22] Vgl. hierber die ungemein vortrefflichen Bemerkungen des
Appellationsgerichts von Montpellier bey ~*Crussaire* p. 5-9~.

[23] Z. B. von *Seidensticker* Einleitung in den Codex Napoleon S.
221-224.

[24] Heidelb. Jahrb. 1814. Jan. S. 12.

[25] Jene, ber ~art.~ 1674-1685, steht ~confrence T. 6. p. 43-94~,
diese ber ~a.~ 1101-1133, ~T. 5. p. 1-21~, und davon nimmt der Text
wenigstens die Hlfte ein.

[26] ~*Desquiron* esprit des Institutes de Justinien confr avec le
code Nap. Paris Renaudire, 1807. 2 vol. 4.~, in der historischen
Einleitung.

[27] ~Moniteur an X. N. 86. p. 339.~ Die Rede gehrt zu den nachher
unterdrckten Verhandlungen.

[28] ~*Maleville* analyse T. 4. p. 358. 359.~

[29] ~l. c. p. 407.~

[30] ~Confrence T. 2 p. 123. 124. 136.~ Der Irrthum von *Emmery* ~p.~
139 ist um einige Grade geringer.

[31] ~Confrence T. 6 p. 44.~

[32] Beyspiele wichtiger Materien, die im Code ganz oder grtentheils
fehlen, stehen in den *Heidelb. Jahrb.* 1814 Januar S. 13.

[33] Lyon und Rouen, bey ~*_Crussaire_* p. 43. 52.~

[34] ~Confrence T. 1. p. 204. 267.~

[35] ~Motifs T. 2. p. 115.~

[36] ~*_Maleville_* T. 1. p. 104.~

[37] ~Motifs T. 2. p. 255.~

[38] ~*_Maleville_* T. 1. p. 165.~

[39] ~*_Maleville_* T. 1. p. 206.~

[40] ~*_Maleville_* T. 1. p. 327.~

[41] ~*_Maleville_* T. 1. p. 96.~

[42] ~*_Maleville_* T. 1. p. 182.~

[43] Die vergeblichen Bemhungen stehen ~confrence T. 2. p. 79-90~.
Der Gipfel der Verwirrung ist in der Bemerkung von *Tronchet* ~p. 84~
~que jamais le mariage n'est nul de plein droit; il y a toujours un
titre et une apparence qu'il faut dtruire~. Wenn jemand mein Haus
besitzt, so giebt es auch ~une apparence  dtruire~, (etwas blos
factisches), dazu dient die Vindication; aber sein angebliches *Recht*
des Eigenthums ist dennoch ~nul de plein droit~, d. h. es ist gar nicht
da, und dieses aufzuheben brauche ich keine Klage. Bey Testamenten lt
es sich durch den Gegensatz der alten Nullitt wegen eines prterirten
Sohnes, und der ~querela inofficiosi~, recht deutlich machen.

[44] *Portalis* in ~confrence T. 1. p. 29.~; *Boulay* im ~Moniteur an
X. N. 86. p. 343~. ~On sait que jamais, ou presque[[74]
jamais, dans aucun procs, on ne peut citer un texte bien clair et bien
prcis de loi, en sorte que ce n'est jamais que par le bon sens et par
l'quit que l'on peut dcider.~]

[45] ~Confrence T. 1. p. 27. 29.~ ~Motifs T. 2. p. 17. 18.~
~*_Maleville_* T. 1. p. 13.~ ~Projet, discours prliminaire p. XI. XII.
XIII.~

[46] *Bonaparte* in ~confrence T. 2. p. 327~. ~Avis du conseil d'tat~
im ~Bulletin des lois~ und bey ~*_Locr_* T. 3. p. 104~, ~les divers
cas que la loi ... a laisss  la disposition des principes gnraux et
du droit commun.~

[47] ~Projet l. c.~

[48] ~Projet, discours prliminaire, p. XIX.~ ~Dans cette immensit
d'objets divers, qui composent les matires civiles, et dont le
jugement, dans le plus grand nombre des cas, est moins l'application
d'un texte prcis que la combinaison de plusieurs textes qui conduisent
 la dcision bien plus qu'ils ne la renferment, on ne peut pas plus se
passer de jurisprudence que de lois.~

[49] *Schmid* Einleitung in das brgerl. Recht des Franz. Reichs B. 1.
S. 21-23. 373. 374.

[50] ~*_Maleville_* T. 4. p. 414-417.~

[51] ~*_Locr_* T. 3. p. 443 ed. Paris 1805. 8.~

[52] ~Moniteur an X. p. 337.~

[53] ~*_Crussaire_* p. 8.~

[54] Cabinetsordre von 1780 vor dem ~Corpus juris Fridericianum~ B. 1.
Berlin 1781. 8. -- Die Vorerinnerungen vor dem Entwurf des Gesetzbuchs
Th. 1. Abth. 1. und Th. 2. Abth. 1. und 3. -- Cabinetsordre von 1786 in
*Kleins* Annalen Th. I. S. XLIX. -- Publicationspatente von 1791 und
1794 vor dem Gesetzbuch (1791) und dem Landrecht (1794).

[55] *Kleins* Annalen B. 1. und B. 8., gleich im Anfang beider Bnde.
-- *Kleins* Selbstbiographie. Berlin 1806. 8. S. 47.

[56] Bericht des Justizcommissarius *Simon* b. Redaktion der
Materialien der preuss. Gesetzgebung, in *Mathis* jur. Monatsschrift
B. 11 Heft 3. S. 191 bis 286 nebst einem Konspektus der Materialien.
-- Die Materialien zum Landrecht allein (ohne die Gerichtsordnung)
betragen 1500-2000 einzelne Stcke in 88 Folianten.

[57] Publicationspatent . 1.

[58] Dieses ist indessen fr Ostpreussen etwas spter geschehen
(Ostpreussisches Provinzialrecht. Berlin 1801. 8), fr die brigen
Provinzen gar nicht. Es gilt also da das besondere Recht in seiner
alten Form.

[59] Entwurf des Gesetzbuchs Th. 1. Abth. 1. S. 5. 6. *Kleins* Annalen
B. 8. S. XXVI-XXIX. *Simon* S. 197-199. Mehrere der wichtigsten
Neuerungen wurden noch in der allerletzten Revision des Landrechts
weggelassen. *Simon* S. 235.

[60] *Hugo* ber Daniel *Nettelbladt*, civilist. Magazin B. 2 ~N.~ 1.

[61] *Simon* S. 198.

[62] *Simon* S. 200-202.

[63] *Simon* S. 202. -- Von *Volkmar* existiren folgende Schriften:
1) ~De condictionum indole. Hal. 1777.~ (*Simon* S. 200). 2) ~De
intestatorum Atheniensium hereditatibus. Traj. ad Viad. 1778.~
(*Schott* Critik. B. 10. S. 79). 3) Errterung der Begriffe Erbschaft
~ex asse~ &c. Breslau 1780. (~ib.~ S. 82). 4) ~Varia quae ad leges
Romuleas et magistratus pertinent. Vratislav. 1779. 8.~ 5) Ueber
ursprngliche Menschenrechte. Breslau 1793. 8. (*Ersch* Literatur der
Jurisprud. S. 272). Ich kenne davon nur die vierte, und diese ist
allerdings wenig bedeutend.

[64] Cabinetsordre von 1780 S. XII. XIII. Wenn Ich ... Meinen
Endzweck .. erlange, so werden freylich viele Rechtsgelehrten bey der
Simplifikation dieser Sache ihr geheimnivolles Ansehen verlieren,
um ihren ganzen Subtilitten-Kram gebracht, und das ganze Corps der
bisherigen Advokaten unntz werden. Allein ich werde dagegen.... desto
mehr geschickte Kaufleute, Fabrikanten und Knstler gewrtigen knnen,
von welchen sich der Staat mehr Nutzen zu versprechen hat.

[65] a. a. O. S. XIII.

[66] Entwurf Einl. . 34-36.

[67] Landrecht Einl. . 46. 49.

[68] Landrecht Einl. . 47. 48.

[69] Erster Anhang zum Landrecht. Berlin 1803. . 2.

[70] Landrecht Einl. . 50.

[71] Entwurf Th. 2 Abth. 3. Vorerinnerung.

[72] Bey *Simon* S. 213. 220 stehen die Namen derer, welche Bemerkungen
eingesandt, und welche Preise erhalten haben.

[73] *Schlossers* Briefe ber die Gesetzgebung &c. Frankfurt 1789, und:
Fnfter Brief &c. Frankfurt 1790. 8.

[74] Briefe S. 246.

[75] *Schlossers* Vorschlag und Versuch einer Verbesserung des
Deutschen brgerlichen Rechts &c. Leipzig 1777. 8. -- *Schlossers*
Briefe S. 46. 342. in welcher letzten Stelle er sogar Westphals
Schriften als sehr brauchbar fr diesen Zweck rhmt.

[76] In *Hugos* civilist. Magazin B. 1. ~N.~ 6. (1790).

[77] Die Nachrichten darber sind genommen aus *Zeillers* Vorbereitung
zur neuesten Oesterreichischen Gesetzkunde. Wien und Triest 1810. Bd.
1. S. 19-30.

[78] Nmlich 1746 zur Preussischen, 1753 zur Oesterreichischen
Gesetzgebung. *Simon* S. 194. *Zeiller* S. 19.

[79] *Zeiller* S. 23. 26-30.

[80] *Zeiller* S. 27. 28.

[81] *Zeiller* S. 24.

[82] Die drey Theile des Gesetzbuchs enthalten zusammen 561 Seiten,
sehr weitlufig gedruckt.

[83] ~. 5 I. per quas pers.~

[84] ~. I. cit., L. 53 D. de adqu. rer. dom.~

[85] ~_L._ 14 D. de testam. tut.~

[86] ~*_Hellfeld_* . 1298~ ~Ipsa vero tutela consistit in defensione
personae pupilli principaliter, et secundario in defensione bonorum
pupillarium.~

[87] ~*_Digest._* lib. 27 tit. 2.~

[88] Nmlich nach Rmischem Rechte war allgemein und absichtlich der
Intestaterbe zur Tutel berufen; im Oesterreichischen Gesetzbuch kann
es wegen der Linealerbfolge kommen, da der Intestaterbe und der zur
Vormundschaft berufene nchste Verwandte verschiedene Personen sind, in
den meisten Fllen aber wird es auch hier dieselbe Person seyn.

[89] *Zeiller* a. a. O., S. 38. Da nun aber auf dem philosophischen
Gebiete jedermann nach seiner Ueberzeugung urtheilet; so ist leicht
zu erachten, da die Urtheile oft nach einer eingebildeten Billigkeit
(~aequitas cerebrina~) und im Grunde nach Willkhr gefllet werden.

[90] *K. E. Schmid* Deutschlands Wiedergeburt, S. 131. 134. 135.

[91] Vergl. *Rehberg* ber den Code Napoleon S. 8-10.

[92] Ueber die Art und Weise, wie unsre Vorfahren die Processe
abgekrzet haben; patriotische Phantasien Th. 1. ~N.~ 51.

[93] *Msers* Schreiben eines alten Rechtsgelehrten ber das sogenannte
Allegiren, a. a. O. Th. 1. ~N.~ 22.

[94] *Thibaut* a. a. O., S. 52. 55. 60.

[95] *Thibaut* S. 60.

[96] a. a. O., S. 15-22.

[97] a. a. O., S. 20. 21.

[98] ~Esprit des lois liv. 27.~

[99] ~Nova methodus. P. 2. . 82.~

[100] ~l. c. . 85-90.~

[101] *Msers* Vorschlag zu einer Sammlung einheimischer Rechtsflle;
patriot. Phantasien Th. 2. ~N.~ 53. (3te Ausgabe ~N.~ 44).

[102] *Schmid* Deutschlands Wiedergeburt, S. 278. 279.

[103] ~Projet de code civil p. XIII. Dans l'tat de nos socits, il
est trop heureux que la jurisprudence forme une science qui puisse
fixer le talent, flatter l'amour propre et rveiller l'mulation. --
P. XIV. On ne saurait comprendre combien cette habitude de science et
de raison adoucit et rgle le pouvoir.~

[104] Ich benutze die handschriftliche und mndliche Mittheilung eines
Doctors dieser Rechtsschule.

[105] Als Quellen sind hierber benutzt worden: Instruction zur
Ausfhrung des Lehrplanes &c. im 35ten Bande von K. *Franz* I.
Gesetzsammlung. -- A. *von He* encycl. methodol. Einleitung in das
juridisch-politische Studium. Wien u. Triest 1813. 8. Dem Vf. sind
laut S. 9. die Acten ber den Studienplan mitgetheilt worden, so da
seine Darstellung der Grnde desselben gewissermaaen als officiell zu
betrachten ist.

[106] *He* . 39.

[107] *He* . 13.

[108] *He* . 16.

[109] s. v. S. 141. Note 1.

[110] *He* . 40. 41.

[111] *Kaufmann* Anfangsgrnde des Rmischen Privatrechts. Erste
Abtheilung. Wien u. Triest 1814. 8.

[112] *Eggers* Anhang zu *He* S. 93.

[113] Vorerinnerung zum Entwurf des Gesetzbuchs Th. 2. Abth. 3.

[114] Ein sehr lehrreicher Aufsatz hierber von dem Hrn. Justizminister
*von Kircheisen* steht in *Mathis* jurist. Monatsschrift B. 4. S. 65.

[115] Die Rescripte hierber von 1804. 1809 und 1812 sind an folgenden
Orten zu finden: *Mathis* Monatsschrift Bd. 1 S. 56. 61.; B. 8. S. 352.
462. *Kamptz* Monatsschrift Heft 1 S. 18.

[116] *Rescript* von 1813. in *Kamptz* Monatsschrift Heft 3. S. 14.

[117] *Stengels* Beytrge B. 13. S. 214. 218.

[118] *Thibaut* a. a. O., S. 29-32.

[119] Abschn. 8.

[120] *Thibaut* a. a. O., S. 27. 28.

[121] Nmlich die gegenwrtigen Vorschlge eines neu einzufhrenden
Gesetzbuchs sind lediglich veranlat durch den Zustand der Lnder,
worin bis jetzt das gemeine Recht oder der Code galt, und ich habe
stillschweigend angenommen, da der Vorschlag selbst nicht weiter gehe
als diese seine Veranlassung. Sollte aber auch Oesterreich und Preussen
darin mitbegriffen seyn, so wre allerdings von der politischen Seite
diese Vollstndigkeit sehr zu loben, aber fr diese Lnder selbst wre
wohl zu bedenken, was oben (Abschn. 8.) in anderer Rcksicht gegen die
Abschaffung ihrer Gesetzbcher gesagt worden ist.

[122] A. a. O. S. 64.

[123] S. 59. 60.

[124] S. 41.

[125] S. 35.

[126] S. 36-39.

[127] S. 17. 29.

[128] S. 35. 36. 40.

[129] s. o. S. 59.

[130] A. a. O. S. 23.

[131] ~*_Melanchthon_*, oratio de dignitate legum; in select. declamat.
T. 1. Servestae 1587. p. 247~ und ~Or. de vita *_Irnerii_* et
*_Bartoli_*. T. 2. p. 411.~

[132] Zum Theil war dieses schon bey einer andern Gelegenheit von mir
geschehen. Zeitschrift fr geschichtliche Rechtswissenschaft B. 4. S.
488-490.

[133] Vgl. Zeitschrift &c. a. a. O. S. 482 fg.

[134] Was ich hier zur Erklrung meines einseitigen Urtheils ber
die franzsische Jurisprudenz aus den Umstnden, unter welchen meine
Schrift zuerst erschien, gesagt habe, ist auf sehr billige Weise
anerkannt in einer franzsischen Recension, welche berhaupt jenen
wissenschaftlichen Streit sehr treffend darstellt. (~Le Globe T. V. N.
59. 1827. 18. Aot~).

[135] Die ausfhrlichste Schrift, welche hierher gehrt (von *Gnner*),
ist schon frher in dieser Zeitschrift angezeigt worden (B. 1. S. 373
u. fg.).

[136] Heidelb. Jahrb. 1815. S. 659.

[137] Civilist. Abhandl. S. 433.

[138] Vorrede zu *Unterholzners* juristischen Abhandlungen. Mnchen
1810. S. XII-XVII.

[139] Civilist. Abhandl. S. 416. Heidelb. Jb. 1814. S. 940.

[140] Heidelb. Jahrb. 1814. S. 938.

[141] Heidelb. Jahrb. 1816. S. 200.

[142] a. a. O. S. 198-200.

[143] Heidelb. Jahrb. 1816. S. 200.

[144] Vorrede S. XI.

[145] *Feuerbach* ber Philosophie und Empirie. Landshut 1804. 8. S. 43.

[146] Strafgesetzbuch fr das Knigreich Baiern. Mnchen 1813.
(das Promulgationspatent ist vom 16. Mai 1813). Anmerkungen zum
Strafgesetzbuche fr das Knigreich Baiern. B. 1. 2. Mnchen 1813. B.
3. 1814. 8.

[147] Anmerkungen B. 1. S. 12-19.

[148] Ich nehme diese Nachricht aus dem Brief eines Bairischen
Advocaten vom 22. Mai 1816.

[149] Durch diese Erfahrung wre denn also buchstblich in Erfllung
gegangen, was ich in dieser Zeitschrift (B. 1. S. 421, 422), ohne
diesen Fall zu kennen, ganz im allgemeinen vorhergesagt habe.

[150] Heidelb. Jahrb. 1816. S. 199.

[151] Heidelb. Jahrb. 1816. S. 199.

[152] Der Vrf. sucht durch angefhrte Stellen aus verschiedenen
Jahrhunderten S. 43. 44 darzuthun, die Klage ber Unfhigkeit sey
ungegrndet, denn sie sey zu allen Zeiten dieselbe gewesen: daraus
scheint denn hervorzugehen, es sey zu allen Zeiten ein gleiches und
zwar sehr groes Maas von Gelehrsamkeit da gewesen, und immer habe
es einige hypochondrische Leute gegeben, die geklagt htten. Ob dem
so ist, mag jeder entscheiden, der die Literargeschichte kennt;
aber unter jenen Stellen ist gerade die entscheidendste, die des
*Donellus* nmlich, sehr bel gewhlt, denn *Donellus* klagt daselbst
gar nicht ber seine Zeitgenossen, sondern ber die vorhergehende
Schule der Bartolisten, denen er mit Recht den Mangel humanistischer
Kenntnisse vorwirft. Offenbar will er also das vergangene Jahrhundert
in Vergleichung mit dem seinigen herabsetzen, also gerade sein eigenes
Zeitalter rhmen.

[153] Publicationspatent  7: Einleitung  6.

[154] Grnde fr und wider die mndliche ffentliche Rechtspflege.
Mainz 1816. 8. S. 32 (Anmerkung des Herausgebers).

[155] Der Recensent meiner Schrift vom Beruf &c. Hallische Lit. Zeit.
1815. October S. 201-211.

[156] Leipz. Lit. Zeit. 1815. September, Nr. 235. (Recension von
Gnners Schrift.)

[157] Besonders Gtt. Anzeigen 1814. St. 194 u. 1815 St. 108.

[158] Jenaische Lit. Zeit. 1814. B. 4. S. 327. 328.

[159] Leipziger Lit. Zeit. 1815. Septemb. St. 234.

[160] Heidelb. Jahrb. 1815. S. 661.

[161] Bairische Verordnung vom 19. Okt. 1813 vor dem erstem Band
der Anmerkungen zum Strafgesetzbuche S. III. Hierbei ist es auch
Unser ausdrcklicher Befehl, da auer dieser von Uns selbst
angeordneten Darstellung durchaus von keinem andern Staatsdiener oder
Privatgelehrten ein Kommentar ber das Strafgesetzbuch in Druck gegeben
werde u. s. w.

[162] s. o. S. 14-16.




      *      *      *      *      *      *




Anmerkungen zur Transkription:

Offensichtliche Druckfehler wurden berichtigt. Im brigen wurden
Inkonsistenzen in der Interpunktion und Schreibweise einzelner Wrter
belassen, da solche auch schon im Original absichtlich belassen wurden
(siehe Einleitung).

Bei der Transkription vorgenommene nderungen:

- "ausdrucklichen" in "ausdrcklichen";
- "Stabilierung" in "Stabilisierung";
- "Halbscheidsurthel" in "Halbscheidsurtheil";
- "ursachlichen" in "urschlichen";
- "Plane" (im Kontext von "die Plane des Verf.") in Plne.



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LIMITED TO WARRANTIES OF MERCHANTABILITY OR FITNESS FOR ANY PURPOSE.

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violates the law of the state applicable to this agreement, the
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limitation permitted by the applicable state law. The invalidity or
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trademark owner, any agent or employee of the Foundation, anyone
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including legal fees, that arise directly or indirectly from any of
the following which you do or cause to occur: (a) distribution of this
or any Project Gutenberg-tm work, (b) alteration, modification, or
additions or deletions to any Project Gutenberg-tm work, and (c) any
Defect you cause.

Section 2. Information about the Mission of Project Gutenberg-tm

Project Gutenberg-tm is synonymous with the free distribution of
electronic works in formats readable by the widest variety of
computers including obsolete, old, middle-aged and new computers. It
exists because of the efforts of hundreds of volunteers and donations
from people in all walks of life.

Volunteers and financial support to provide volunteers with the
assistance they need are critical to reaching Project Gutenberg-tm's
goals and ensuring that the Project Gutenberg-tm collection will
remain freely available for generations to come. In 2001, the Project
Gutenberg Literary Archive Foundation was created to provide a secure
and permanent future for Project Gutenberg-tm and future
generations. To learn more about the Project Gutenberg Literary
Archive Foundation and how your efforts and donations can help, see
Sections 3 and 4 and the Foundation information page at
www.gutenberg.org 

Section 3. Information about the Project Gutenberg Literary 
Archive Foundation

The Project Gutenberg Literary Archive Foundation is a non profit
501(c)(3) educational corporation organized under the laws of the
state of Mississippi and granted tax exempt status by the Internal
Revenue Service. The Foundation's EIN or federal tax identification
number is 64-6221541. Contributions to the Project Gutenberg Literary
Archive Foundation are tax deductible to the full extent permitted by
U.S. federal laws and your state's laws.

The Foundation's principal office is in Fairbanks, Alaska, with the
mailing address: PO Box 750175, Fairbanks, AK 99775, but its
volunteers and employees are scattered throughout numerous
locations. Its business office is located at 809 North 1500 West, Salt
Lake City, UT 84116, (801) 596-1887. Email contact links and up to
date contact information can be found at the Foundation's web site and
official page at www.gutenberg.org/contact

For additional contact information:

    Dr. Gregory B. Newby
    Chief Executive and Director
    gbnewby@pglaf.org

Section 4. Information about Donations to the Project Gutenberg
Literary Archive Foundation

Project Gutenberg-tm depends upon and cannot survive without wide
spread public support and donations to carry out its mission of
increasing the number of public domain and licensed works that can be
freely distributed in machine readable form accessible by the widest
array of equipment including outdated equipment. Many small donations
($1 to $5,000) are particularly important to maintaining tax exempt
status with the IRS.

The Foundation is committed to complying with the laws regulating
charities and charitable donations in all 50 states of the United
States. Compliance requirements are not uniform and it takes a
considerable effort, much paperwork and many fees to meet and keep up
with these requirements. We do not solicit donations in locations
where we have not received written confirmation of compliance. To SEND
DONATIONS or determine the status of compliance for any particular
state visit www.gutenberg.org/donate

While we cannot and do not solicit contributions from states where we
have not met the solicitation requirements, we know of no prohibition
against accepting unsolicited donations from donors in such states who
approach us with offers to donate.

International donations are gratefully accepted, but we cannot make
any statements concerning tax treatment of donations received from
outside the United States. U.S. laws alone swamp our small staff.

Please check the Project Gutenberg Web pages for current donation
methods and addresses. Donations are accepted in a number of other
ways including checks, online payments and credit card donations. To
donate, please visit: www.gutenberg.org/donate

Section 5. General Information About Project Gutenberg-tm electronic works.

Professor Michael S. Hart was the originator of the Project
Gutenberg-tm concept of a library of electronic works that could be
freely shared with anyone. For forty years, he produced and
distributed Project Gutenberg-tm eBooks with only a loose network of
volunteer support.

Project Gutenberg-tm eBooks are often created from several printed
editions, all of which are confirmed as not protected by copyright in
the U.S. unless a copyright notice is included. Thus, we do not
necessarily keep eBooks in compliance with any particular paper
edition.

Most people start at our Web site which has the main PG search
facility: www.gutenberg.org

This Web site includes information about Project Gutenberg-tm,
including how to make donations to the Project Gutenberg Literary
Archive Foundation, how to help produce our new eBooks, and how to
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